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E-6061/2008

E-6061/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-10-31 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Am 8. August 2007 reichte der mutmassliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (nachfolgend: Rechtsvertreter) beim BFM eine als "Asylgesuch / Gesuch um Erteilung der Einreisebewilligung" bezeichnete Eingabe ein und beantragte, auf das Asylgesuch sei einzutreten. Dem Beschwerdeführer sei zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Einreisebewilligung zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ zu erteilen, und ihm das Recht auf einen Aufenthaltstitel gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG zuzusprechen. Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer sei in Äthiopien geboren worden. Da die unverheirateten Eltern des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt sehr jung gewesen seien, habe sich die ältere Schwester des Kindesvaters, B._______, anerboten, den Beschwerdeführer zu adoptieren. Nach der Flucht von B._______ im Jahre 1999 in die Schweiz sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Grosseltern nach Eritrea deportiert worden, wo er fortan die Schule besucht habe. Im Sommer 2005 habe er an einem vom eritreischen Erziehungsministerium organisierten, obligatorischen Arbeitsprogramm teilgenommen. Um der Einberufung in den Militärdienst zuvorzukommen, sei er später in den Sudan geflohen, wo er sich seither ohne Aufenthaltsbewilligung an verschiedenen Orten aufhalte. Weiter wird im Gesuch ausgeführt, die illegale Ausreise in den Sudan stelle in den Augen der eritreischen Behörden eine Flucht vor dem Wehrdienst dar. Wer sich dem Wehrdienst entziehe, müsse bei einer Rückkehr nach Eritrea mit schweren Menschenrechtsverletzungen, unbegrenzten Haftstrafen, Zwangsarbeit sowie erniedrigender und unmenschlicher Behandlung über längere Zeit rechnen. In letzter Zeit habe die sudanesische Regierung damit begonnen, im Sudan lebende Personen eritreischer Volkszugehörigkeit in ihren Herkunftsstaat zurückzuschicken. A.b Mit Verfügung vom 31. August 2007 bewilligte das BFM die Einreise nicht und lehnte das Asylgesuch ab. A.c Mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Subeventualiter sei ihm die Einreisebewilligung zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ zu erteilen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer mit nachfolgenden Eingaben eine Vielzahl von Dokumenten zu den Akten reichen. Mit Eingabe vom 28. November 2007 nannte der Rechtsvertreter eine Aufenthaltsadresse des Beschwerdeführers in Khartum. A.d Mit Urteil vom 29. Mai 2008 (E-6687/2007) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM auf und wies die Akten zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es ihn nicht persönlich zu seinen Asylgründen angehört, sondern einzig auf die Aussagen der Adoptivmutter abgestellt habe. A.e Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 teilte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, eine Befragung des Letzteren durch die Schweizer Behörden in Khartum sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich und liess den Beschwerdeführer um eine ergänzende Stellungnahme zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts ersuchen. A.f Bezug nehmend auf vorgenanntes Schreiben reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 15. August 2008 eine per E-Mail übermittelte Stellungnahme von B._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. August 2008 - eröffnet am 25. August 2008 - bewilligte das BFM die Einreise nicht und lehnte das Asylgesuch ab. C. Mit Beschwerde vom 23. September 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung vom 22. August 2008 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die Einreisebewilligung zwecks Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ zu erteilen und ihm ein Recht auf einen Aufenthaltstitel zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Das Bundesamt kann die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 20 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht.

E. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zutreffenden und weiterhin geltenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.).

E. 4.1 Soweit vorliegendenfalls darauf einzugehen ist, begründete das BFM die Verfügung vom 22. August 2008 folgendermassen: Weil eine Befragung durch die Schweizer Vertretung in Khartum aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei, habe man davon abgesehen, den Beschwerdeführer mündlich zu befragen. Stattdessen habe man dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2008 an dessen Rechtsvertreter Gelegenheit gegeben, zu verschiedenen konkreten Fragen Stellung zu nehmen und dabei näher auszuführen, warum gerade er im Sudan von einer Abschiebung nach Eritrea bedroht und weshalb ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sei. Obwohl explizit um eine Stellungnahme des Beschwerdeführers gebeten worden sei, enthalte die Eingabe vom 14. August 2008 statt einer solchen lediglich ein E-Mail seiner Adoptivmutter. Ausserdem werde bezeichnenderweise gerade zur Frage, warum der Beschwerdeführer im Sudan nicht mehr bleiben könne respektive von einer Abschiebung nach Eritrea bedroht sei, nicht Stellung genommen. Vielmehr schreibe die Adoptivmutter, sie lasse diese Frage offen, da der Rechtsvertreter besser wisse, was da zu schreiben sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer darauf verzichtet, die behauptete Gefährdung im Sudan zu konkretisieren. Mangels konkreter Anhaltspunkte sowie unter Berücksichtigung der Schutzgewährung vor Ort durch das UNHCR und die sudanesischen Asylbehörden könne daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Abschiebung nach Eritrea drohe.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Zusammenhang mit den vorgenannten Rechtsnormen gerügt, das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Von einer persönlichen Befragung dürfe nur in begründeten Fällen abgesehen werden. Dieser Begründungspflicht sei mit dem pauschalen Vorbringen organisatorischer Gründe nicht Genüge getan. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Mai 2008 zum vorliegenden Fall bereits festgestellt, dass es für das BFM möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer durch die schweizerische Vertretung in Khartum zu eriner persönlichen Befragung aufbieten zu lassen. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das BFM in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). Vorliegend hat das BFM darauf verzichtet, den Beschwerdeführer durch die Botschaft in Khartum befragen zu lassen und ihn stattdessen aufgefordert, schriftlich zu seinen Asylgründen Stellung zu nehmen. Diese Entscheidung begründet es in aller Kürze damit, eine persönliche Befragung durch die Schweizer Vertretung sein aus organisatorischen Gründen unmöglich. Gemäss dem zitierten Leitentscheid ist die persönliche Befragung der asylsuchenden Person durch die Auslandvertretung die Regel, von der nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Dies ist etwa dann der Fall, wo die Auslandvertretungen einen unerwarteten Zuwachs an Asylgesuchen erleben und innert nützlicher Frist nicht in der Lage sind, qualifiziertes Befragungspersonal sowie allenfalls benötigte Dolmetscher zu organisieren. Ist jedoch eine Stabilisierung der Asylgesuche auf hohem Niveau vorauszusehen, so haben das BFM und die Auslandvertretungen - um den Anforderungen aus Gesetz und Verordnung zu genügen - eine adäquate Befragungsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen, um das Regel-Ausnahme-Verhältnis wieder herzustellen. Der Sudan ist ein wichtiges Transitland für Flüchtlinge aus Eritrea. Die Zahl der eritreischen Flüchtlinge im Sudan wächst stetig an und beläuft sich gemäss UNHCR zur Zeit auf weit über 100'000 Menschen. Es ist bekannt, dass eine Vielzahl von eritreischen Flüchtlingen in europäischen Ländern um Asyl nachsuchen. Die Bestimmung von Art. 20 AsylG, die es erlaubt, ein Asylgesuch aus dem Ausland einzureichen, stellt international gesehen eine Sonderregelung dar, die in den anderen europäischen Staaten - mit Ausnahme von Spanien - unbekannt ist. Eine dementsprechend grosse Anzahl von Asylgesuchen hat die schweizerische Auslandvertretung in Khartum zu bewältigen. Selbst bei einer grosszügigen Aufstockung der botschaftlichen Infrastruktur ist es klarerweise unmöglich, die Kapazität zur mündlichen Behandlung sämtlicher Asylgesuche bereitzustellen. Zudem ist davon auszugehen, dass die regelmässige Durchführung mündlicher Befragungen von Asylsuchenden aus Eritrea durch die Schweizer Vertretung in Khartum einen weiteren exponentiellen Anstieg von Asylgesuchen zur Folge hätte. Gleichsam ist jedoch festzuhalten, dass die mündliche Befragung einzelner Asylsuchender durchaus möglich ist. Die Auslandsvertretung in Khartum verfügt über geeignetes Befragungspersonal. Ausserdem ist dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass ihr tigrinisch und englisch sprechende Übersetzer gegen Bezahlung zur Verfügung stehen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass vorliegend angesichts der besonderen Konstellation des Falles eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers notwendig gewesen wäre. Dies wurde bereits im Urteil vom 29. Mai 2008 zum vorliegenden Fall unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Die Besonderheit der vorliegenden Konstellation ist zunächst darin begründet, dass den bisherigen Verfahrensakten in keiner Weise zu entnehmen ist, ob der Beschwerdeführer selbst überhaupt um Asyl nachsuchen will. Er selber befindet sich im Ausland, das Asylgesuch wurde jedoch auf Veranlassung der Adoptivmutter von seinem Rechtsvertreter in der Schweiz gestellt. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Beschwerdeführer persönlich weder mündlich noch schriftlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Die schriftliche Stellungnahme von B._______ kann dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden, zumal selbst bei Annahme eines rechtsgültigen Adoptionsverhältnisses - welches bislang durch nichts ausgewiesen ist - angesichts der Volljährigkeit des Beschwerdeführers eine gesetzliche Vertretung nicht in Frage käme. Entgegen den Vorbringen in der Rechtmitteleingabe hätte die durch das BFM durchgeführte schriftliche Befragung den Anforderungen im Regelfall durchaus genügt. Indessen vermag der knappe Hinweis, wonach eine mündliche Befragung aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen sei, der dem Bundesamt obliegenden Begründungspflicht nicht zu genügen. Angesichts der oben dargestellten besonderen Konstellation ist zudem festzustellen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers vernünftigerweise nur mittels einer persönlichen Befragung durch die örtliche Auslandvertretung hätte gewahrt werden können, zumal sich dieser wie aufgezeigt in Khartum aufhält und er zudem gemäss Aktenlage ausschliesslich tigrinisch spricht. Für den Fortgang des Verfahrens ist schliesslich festzustellen, dass das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter nicht rechtsgenüglich ausgewiesen ist. Zunächst vermag eine Vollmacht per Fax den Anforderungen an die Formvorschriften nicht zu genügen. Sodann hat die Bevollmächtigung grundsätzlich in einer dem Vertretenen verständlichen Sprache zu erfolgen. In der Rechtsmitteleingabe wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur tigrinisch spricht. Zugunsten des Beschwerdeführers und um überspitzten Formalismus zu vermeiden wird in casu mutmasslich eine Rechtsvertretung angenommen. Dementsprechend ist der mutmassliche Rechtsvertreter gehalten, eine in tigrinischer Sprache abgefasste Vollmacht im Original nachzureichen, sofern er künftig Rechtshandlungen namens des Beschwerdeführers vornehmen will.

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM Bundesrecht verletzt hat, indem es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat (Art. 49 Bst. b VwVG), indem es zu Unrecht auf eine mündliche Befragung verzichtet hat. Eine Heilung dieser Verfahrensverletzung fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung vom 22. August 2008 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens und neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Ebenfalls gegenstandslos geworden ist mit vorliegendem Entscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprech-en (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 und 9 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend konnte auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden, da sich der Parteiaufwand von Amtes wegen zuverlässig abschätzen lässt. Aufgrund des geringen Aktenumfangs und unter Berücksichtigung der sehr ausführlichen Beschwerdeschrift wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erachtet. Das BFM hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 22. August 2008 wird aufgehoben und die Akten werden der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an: den mutmasslichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6061/2008 {T 0/2} Urteil vom 31. Oktober 2008 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...) Eritrea, mutmasslich vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgewährung und Einreisebewilligung (Auslandsverfahren); Verfügung des BFM vom 22. August 2008 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Am 8. August 2007 reichte der mutmassliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (nachfolgend: Rechtsvertreter) beim BFM eine als "Asylgesuch / Gesuch um Erteilung der Einreisebewilligung" bezeichnete Eingabe ein und beantragte, auf das Asylgesuch sei einzutreten. Dem Beschwerdeführer sei zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Einreisebewilligung zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ zu erteilen, und ihm das Recht auf einen Aufenthaltstitel gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG zuzusprechen. Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer sei in Äthiopien geboren worden. Da die unverheirateten Eltern des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt sehr jung gewesen seien, habe sich die ältere Schwester des Kindesvaters, B._______, anerboten, den Beschwerdeführer zu adoptieren. Nach der Flucht von B._______ im Jahre 1999 in die Schweiz sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Grosseltern nach Eritrea deportiert worden, wo er fortan die Schule besucht habe. Im Sommer 2005 habe er an einem vom eritreischen Erziehungsministerium organisierten, obligatorischen Arbeitsprogramm teilgenommen. Um der Einberufung in den Militärdienst zuvorzukommen, sei er später in den Sudan geflohen, wo er sich seither ohne Aufenthaltsbewilligung an verschiedenen Orten aufhalte. Weiter wird im Gesuch ausgeführt, die illegale Ausreise in den Sudan stelle in den Augen der eritreischen Behörden eine Flucht vor dem Wehrdienst dar. Wer sich dem Wehrdienst entziehe, müsse bei einer Rückkehr nach Eritrea mit schweren Menschenrechtsverletzungen, unbegrenzten Haftstrafen, Zwangsarbeit sowie erniedrigender und unmenschlicher Behandlung über längere Zeit rechnen. In letzter Zeit habe die sudanesische Regierung damit begonnen, im Sudan lebende Personen eritreischer Volkszugehörigkeit in ihren Herkunftsstaat zurückzuschicken. A.b Mit Verfügung vom 31. August 2007 bewilligte das BFM die Einreise nicht und lehnte das Asylgesuch ab. A.c Mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Subeventualiter sei ihm die Einreisebewilligung zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ zu erteilen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer mit nachfolgenden Eingaben eine Vielzahl von Dokumenten zu den Akten reichen. Mit Eingabe vom 28. November 2007 nannte der Rechtsvertreter eine Aufenthaltsadresse des Beschwerdeführers in Khartum. A.d Mit Urteil vom 29. Mai 2008 (E-6687/2007) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM auf und wies die Akten zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es ihn nicht persönlich zu seinen Asylgründen angehört, sondern einzig auf die Aussagen der Adoptivmutter abgestellt habe. A.e Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 teilte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, eine Befragung des Letzteren durch die Schweizer Behörden in Khartum sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich und liess den Beschwerdeführer um eine ergänzende Stellungnahme zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts ersuchen. A.f Bezug nehmend auf vorgenanntes Schreiben reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 15. August 2008 eine per E-Mail übermittelte Stellungnahme von B._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. August 2008 - eröffnet am 25. August 2008 - bewilligte das BFM die Einreise nicht und lehnte das Asylgesuch ab. C. Mit Beschwerde vom 23. September 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung vom 22. August 2008 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die Einreisebewilligung zwecks Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ zu erteilen und ihm ein Recht auf einen Aufenthaltstitel zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das Bundesamt kann die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 20 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zutreffenden und weiterhin geltenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.). 4. 4.1 Soweit vorliegendenfalls darauf einzugehen ist, begründete das BFM die Verfügung vom 22. August 2008 folgendermassen: Weil eine Befragung durch die Schweizer Vertretung in Khartum aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei, habe man davon abgesehen, den Beschwerdeführer mündlich zu befragen. Stattdessen habe man dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2008 an dessen Rechtsvertreter Gelegenheit gegeben, zu verschiedenen konkreten Fragen Stellung zu nehmen und dabei näher auszuführen, warum gerade er im Sudan von einer Abschiebung nach Eritrea bedroht und weshalb ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sei. Obwohl explizit um eine Stellungnahme des Beschwerdeführers gebeten worden sei, enthalte die Eingabe vom 14. August 2008 statt einer solchen lediglich ein E-Mail seiner Adoptivmutter. Ausserdem werde bezeichnenderweise gerade zur Frage, warum der Beschwerdeführer im Sudan nicht mehr bleiben könne respektive von einer Abschiebung nach Eritrea bedroht sei, nicht Stellung genommen. Vielmehr schreibe die Adoptivmutter, sie lasse diese Frage offen, da der Rechtsvertreter besser wisse, was da zu schreiben sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer darauf verzichtet, die behauptete Gefährdung im Sudan zu konkretisieren. Mangels konkreter Anhaltspunkte sowie unter Berücksichtigung der Schutzgewährung vor Ort durch das UNHCR und die sudanesischen Asylbehörden könne daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Abschiebung nach Eritrea drohe. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Zusammenhang mit den vorgenannten Rechtsnormen gerügt, das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Von einer persönlichen Befragung dürfe nur in begründeten Fällen abgesehen werden. Dieser Begründungspflicht sei mit dem pauschalen Vorbringen organisatorischer Gründe nicht Genüge getan. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Mai 2008 zum vorliegenden Fall bereits festgestellt, dass es für das BFM möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer durch die schweizerische Vertretung in Khartum zu eriner persönlichen Befragung aufbieten zu lassen. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das BFM in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). Vorliegend hat das BFM darauf verzichtet, den Beschwerdeführer durch die Botschaft in Khartum befragen zu lassen und ihn stattdessen aufgefordert, schriftlich zu seinen Asylgründen Stellung zu nehmen. Diese Entscheidung begründet es in aller Kürze damit, eine persönliche Befragung durch die Schweizer Vertretung sein aus organisatorischen Gründen unmöglich. Gemäss dem zitierten Leitentscheid ist die persönliche Befragung der asylsuchenden Person durch die Auslandvertretung die Regel, von der nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Dies ist etwa dann der Fall, wo die Auslandvertretungen einen unerwarteten Zuwachs an Asylgesuchen erleben und innert nützlicher Frist nicht in der Lage sind, qualifiziertes Befragungspersonal sowie allenfalls benötigte Dolmetscher zu organisieren. Ist jedoch eine Stabilisierung der Asylgesuche auf hohem Niveau vorauszusehen, so haben das BFM und die Auslandvertretungen - um den Anforderungen aus Gesetz und Verordnung zu genügen - eine adäquate Befragungsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen, um das Regel-Ausnahme-Verhältnis wieder herzustellen. Der Sudan ist ein wichtiges Transitland für Flüchtlinge aus Eritrea. Die Zahl der eritreischen Flüchtlinge im Sudan wächst stetig an und beläuft sich gemäss UNHCR zur Zeit auf weit über 100'000 Menschen. Es ist bekannt, dass eine Vielzahl von eritreischen Flüchtlingen in europäischen Ländern um Asyl nachsuchen. Die Bestimmung von Art. 20 AsylG, die es erlaubt, ein Asylgesuch aus dem Ausland einzureichen, stellt international gesehen eine Sonderregelung dar, die in den anderen europäischen Staaten - mit Ausnahme von Spanien - unbekannt ist. Eine dementsprechend grosse Anzahl von Asylgesuchen hat die schweizerische Auslandvertretung in Khartum zu bewältigen. Selbst bei einer grosszügigen Aufstockung der botschaftlichen Infrastruktur ist es klarerweise unmöglich, die Kapazität zur mündlichen Behandlung sämtlicher Asylgesuche bereitzustellen. Zudem ist davon auszugehen, dass die regelmässige Durchführung mündlicher Befragungen von Asylsuchenden aus Eritrea durch die Schweizer Vertretung in Khartum einen weiteren exponentiellen Anstieg von Asylgesuchen zur Folge hätte. Gleichsam ist jedoch festzuhalten, dass die mündliche Befragung einzelner Asylsuchender durchaus möglich ist. Die Auslandsvertretung in Khartum verfügt über geeignetes Befragungspersonal. Ausserdem ist dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass ihr tigrinisch und englisch sprechende Übersetzer gegen Bezahlung zur Verfügung stehen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass vorliegend angesichts der besonderen Konstellation des Falles eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers notwendig gewesen wäre. Dies wurde bereits im Urteil vom 29. Mai 2008 zum vorliegenden Fall unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Die Besonderheit der vorliegenden Konstellation ist zunächst darin begründet, dass den bisherigen Verfahrensakten in keiner Weise zu entnehmen ist, ob der Beschwerdeführer selbst überhaupt um Asyl nachsuchen will. Er selber befindet sich im Ausland, das Asylgesuch wurde jedoch auf Veranlassung der Adoptivmutter von seinem Rechtsvertreter in der Schweiz gestellt. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Beschwerdeführer persönlich weder mündlich noch schriftlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Die schriftliche Stellungnahme von B._______ kann dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden, zumal selbst bei Annahme eines rechtsgültigen Adoptionsverhältnisses - welches bislang durch nichts ausgewiesen ist - angesichts der Volljährigkeit des Beschwerdeführers eine gesetzliche Vertretung nicht in Frage käme. Entgegen den Vorbringen in der Rechtmitteleingabe hätte die durch das BFM durchgeführte schriftliche Befragung den Anforderungen im Regelfall durchaus genügt. Indessen vermag der knappe Hinweis, wonach eine mündliche Befragung aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen sei, der dem Bundesamt obliegenden Begründungspflicht nicht zu genügen. Angesichts der oben dargestellten besonderen Konstellation ist zudem festzustellen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers vernünftigerweise nur mittels einer persönlichen Befragung durch die örtliche Auslandvertretung hätte gewahrt werden können, zumal sich dieser wie aufgezeigt in Khartum aufhält und er zudem gemäss Aktenlage ausschliesslich tigrinisch spricht. Für den Fortgang des Verfahrens ist schliesslich festzustellen, dass das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter nicht rechtsgenüglich ausgewiesen ist. Zunächst vermag eine Vollmacht per Fax den Anforderungen an die Formvorschriften nicht zu genügen. Sodann hat die Bevollmächtigung grundsätzlich in einer dem Vertretenen verständlichen Sprache zu erfolgen. In der Rechtsmitteleingabe wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur tigrinisch spricht. Zugunsten des Beschwerdeführers und um überspitzten Formalismus zu vermeiden wird in casu mutmasslich eine Rechtsvertretung angenommen. Dementsprechend ist der mutmassliche Rechtsvertreter gehalten, eine in tigrinischer Sprache abgefasste Vollmacht im Original nachzureichen, sofern er künftig Rechtshandlungen namens des Beschwerdeführers vornehmen will. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM Bundesrecht verletzt hat, indem es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat (Art. 49 Bst. b VwVG), indem es zu Unrecht auf eine mündliche Befragung verzichtet hat. Eine Heilung dieser Verfahrensverletzung fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung vom 22. August 2008 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens und neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Ebenfalls gegenstandslos geworden ist mit vorliegendem Entscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprech-en (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 und 9 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend konnte auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden, da sich der Parteiaufwand von Amtes wegen zuverlässig abschätzen lässt. Aufgrund des geringen Aktenumfangs und unter Berücksichtigung der sehr ausführlichen Beschwerdeschrift wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erachtet. Das BFM hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 22. August 2008 wird aufgehoben und die Akten werden der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: den mutmasslichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: