Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. November 2011 im (...) um Asyl nach. Sie wurde am 15. November 2011 befragt und am 5. Juli 2012 zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte sie geltend, sie sei (...) in Griechenland von C._______, welcher mit ihrem Verlobten Streit gehabt habe, angeschossen worden. Seither sei sie gesundheitlich angeschlagen und arbeitsunfähig. Es habe in der Folge eine Untersuchung gegeben, doch der Täter sei bis heute flüchtig. Für Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesamt mit, die Beschwerdeführerin habe einen Suizidversuch unternommen. In ihrer Eingabe vom 11. September 2012 setzte sie das BFM darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei. C. Das BFM stellte mit am 16. November 2012 eröffneter Verfügung vom 15. November 2012 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 22. November 2012 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei festzustellen, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar respektive nicht zulässig sei, und demnach sei die Vorinstanz anzuweisen, ihren Aufenthalt im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln; subeventualiter sei festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht pflichtgemäss abgeklärt worden sei, und sie sei erneut anzuhören. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; ausserdem sei eine angemessene Nachfrist für die Einreichung weiterer Beweismittel und einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Am 27. November 2012 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht des D._______ vom (...) einreichen. Der behandelnde Arzt diagnostizierte unter anderem einen vorzeitigen Blasensprung und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). F. Mit Verfügung vom 28. November 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er verwies die Beurteilung der weiteren Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt. G. In seiner Verfügung vom 5. Dezember 2012 entschied der Instruktionsrichter, aufgrund des aktuellen medizinischen Befundes werde vorderhand von der Beurteilung der Verfahrensanträge abgesehen. H. Die Rechtsvertreterin hielt das Bundesverwaltungsgericht in der Folge über die weitere gesundheitliche Entwicklung und insbesondere über den Verlauf der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin auf dem Laufenden. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen betreffend das Gerichtsverfahren gegen C._______ zukommen. Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 reichte sie eine Länderrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Akten. I. In ihrem Schreiben vom 27. April 2013 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass (...) gesund zur Welt gekommen sei. Sie reichte einen ärztlichen Bericht der E._______, datierend vom (...), zwei Tage später nach. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. L. Die Rechtsvertreterin machte das Gericht mit Schreiben vom 1. Juli 2013 unter Beilegung eines entsprechenden ärztlichen Berichts darauf aufmerksam, dass beim Sohn der Beschwerdeführerin drei Hämangiome festgestellt worden seien, welche eine intensive Kontrolle und stetige Anpassung der Medikamente erfordern würden. M. Der Instruktionsrichter ersuchte die Schweizerische Botschaft in Kosovo (in der Folge: die Botschaft) mit Schreiben vom 21. August 2013 um Abklärungen vor Ort, ob die im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt werden könnten. Ausserdem wurde sie angefragt, ob es Institutionen geben würde, welche diese bei einer Rückkehr unterstützen könnten und ob es realistisch sei anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auch in Albanien einer Behandlung unterziehen könnte. N. Ihren Schreiben vom 2. Oktober 2013 und vom 28. Oktober 2013 legte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel bei, welche belegen sollten, dass C._______ in weitere Fälle von Blutrache verwickelt sei. O. Die Botschaft beantwortete die Fragen des Gerichts mit Schreiben vom 18. November 2013 (vgl. nachstehend E. 4.4.). Hierzu wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt. Ihre entsprechenden Ausführungen erfolgten mit Schreiben vom 28. November 2013 (vgl. E. 4.5).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und an (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6056/2012 Urteil vom 20. Dezember 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Beschwerdeführerin, und ihr Kind B._______, geboren (...), Albanien, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. November 2011 im (...) um Asyl nach. Sie wurde am 15. November 2011 befragt und am 5. Juli 2012 zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte sie geltend, sie sei (...) in Griechenland von C._______, welcher mit ihrem Verlobten Streit gehabt habe, angeschossen worden. Seither sei sie gesundheitlich angeschlagen und arbeitsunfähig. Es habe in der Folge eine Untersuchung gegeben, doch der Täter sei bis heute flüchtig. Für Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesamt mit, die Beschwerdeführerin habe einen Suizidversuch unternommen. In ihrer Eingabe vom 11. September 2012 setzte sie das BFM darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei. C. Das BFM stellte mit am 16. November 2012 eröffneter Verfügung vom 15. November 2012 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 22. November 2012 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei festzustellen, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar respektive nicht zulässig sei, und demnach sei die Vorinstanz anzuweisen, ihren Aufenthalt im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln; subeventualiter sei festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht pflichtgemäss abgeklärt worden sei, und sie sei erneut anzuhören. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; ausserdem sei eine angemessene Nachfrist für die Einreichung weiterer Beweismittel und einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Am 27. November 2012 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht des D._______ vom (...) einreichen. Der behandelnde Arzt diagnostizierte unter anderem einen vorzeitigen Blasensprung und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). F. Mit Verfügung vom 28. November 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er verwies die Beurteilung der weiteren Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt. G. In seiner Verfügung vom 5. Dezember 2012 entschied der Instruktionsrichter, aufgrund des aktuellen medizinischen Befundes werde vorderhand von der Beurteilung der Verfahrensanträge abgesehen. H. Die Rechtsvertreterin hielt das Bundesverwaltungsgericht in der Folge über die weitere gesundheitliche Entwicklung und insbesondere über den Verlauf der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin auf dem Laufenden. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen betreffend das Gerichtsverfahren gegen C._______ zukommen. Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 reichte sie eine Länderrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Akten. I. In ihrem Schreiben vom 27. April 2013 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass (...) gesund zur Welt gekommen sei. Sie reichte einen ärztlichen Bericht der E._______, datierend vom (...), zwei Tage später nach. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. L. Die Rechtsvertreterin machte das Gericht mit Schreiben vom 1. Juli 2013 unter Beilegung eines entsprechenden ärztlichen Berichts darauf aufmerksam, dass beim Sohn der Beschwerdeführerin drei Hämangiome festgestellt worden seien, welche eine intensive Kontrolle und stetige Anpassung der Medikamente erfordern würden. M. Der Instruktionsrichter ersuchte die Schweizerische Botschaft in Kosovo (in der Folge: die Botschaft) mit Schreiben vom 21. August 2013 um Abklärungen vor Ort, ob die im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt werden könnten. Ausserdem wurde sie angefragt, ob es Institutionen geben würde, welche diese bei einer Rückkehr unterstützen könnten und ob es realistisch sei anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auch in Albanien einer Behandlung unterziehen könnte. N. Ihren Schreiben vom 2. Oktober 2013 und vom 28. Oktober 2013 legte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel bei, welche belegen sollten, dass C._______ in weitere Fälle von Blutrache verwickelt sei. O. Die Botschaft beantwortete die Fragen des Gerichts mit Schreiben vom 18. November 2013 (vgl. nachstehend E. 4.4.). Hierzu wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt. Ihre entsprechenden Ausführungen erfolgten mit Schreiben vom 28. November 2013 (vgl. E. 4.5). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 Die Vorinstanz vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, es handle sich bei der geltend gemachten Verfolgung um eine nichtstaatliche, welche sich auf Griechenland beziehe. Da sich die Beschwerdeführerin diesen Verfolgungsmassnahmen durch Flucht in ihren Heimatstaat entziehen könne, seien die Vorbringen nicht asylrelevant. Sodann sei auch eine Furcht vor künftig drohenden ernsthaften Nachteilen objektiv nicht begründet. Im Übrigen habe der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG bezeichnet. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung drohe. Auch individuelle Gründe würden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführerin könne nach Albanien zurückkehren, wo sich ihre Mutter und mehrere Verwandten aufhalten würden. Die gesundheitliche Situation sei nicht derart, dass von der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden müsse. Sie könne sich bei Bedarf in Albanien (weiter-)behandeln lassen. 4.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide; solchen Personen falle es oftmals schwer, das Erlebte in kohärenter Weise zu erzählen. Sodann könne als bekannt vorausgesetzt werden, dass in Albanien nach wie vor Blutrache verübt werde. Offensichtlich sei es bereits (...) zu einer Auseinandersetzung zwischen dem damaligen Freund der Beschwerdeführerin und einer Kollegin ihrer Mutter gekommen. Dieser Mann habe die Ehefrau von C._______ mit einem Faustschlag malträtiert. Dessen Familienmitglieder seien in der Folge entschlossen gewesen, diese Tätlichkeit mit allen Mitteln zu rächen. Auch nach dem Vorfall im (...) hätten die Drohungen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht aufgehört. Es bestehe für sie begründete Furcht, Opfer weiterer Aggressionen zu werden. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wurde vorgebracht, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau, welche seit (...) nicht mehr in ihrem Heimatland lebe; sie habe dort zwar noch Verwandte, zu denen sie aber keinen Kontakt mehr pflege. Die Posttraumatische Belastungsstörung bedürfe einer engmaschigen psychiatrischen Behandlung. Kurz nach Abschluss der Behandlung habe sie einen Suizidversuch unternommen. Zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass sie seit ihrer Schussverletzung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, weshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie ihren Lebensunterhalt in Albanien selber zu bestreiten in der Lage sei. Zudem sei fraglich, ob sie in ihrem Heimatland Zugang zu einer angemessenen medizinischen Behandlung haben werde. 4.3 Das BFM stellte in der Vernehmlassung fest, von der Beschwerdeführerin könne erwartet werden, dass sie mit ihren Verwandten in Albanien in Kontakt trete, auch wenn sie angebe, mit diesen nicht mehr zu kommunizieren. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie (...) einen Sohn geboren habe. Bezüglich der Anmerkung im ärztlichen Bericht vom (...), wonach eine Behandlung an einem sicheren Ort oberste Prioritär sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht an einen unsicheren Ort zurückkehren müsse. Gesundheitliche Probleme würden nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn sich aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der betroffenen Person der Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geriete. Die Beschwerdeführerin habe sich nach dem traumatisierenden Vorfall vom (...) noch über (...) Jahre in Griechenland und somit am Ort des Geschehens aufgehalten. Schliesslich könne davon ausgegangen werden, dass die Behandlung in den E._______ seit über einem Jahr zu einer Stabilisierung des Krankheitsbildes geführt haben dürfte. 4.4 Zusammenfassend beantwortete die Botschaft die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt: Die Beschwerdeführerin könnte durch die Familie ihres Vaters, welche in wirtschaftlich engen ökonomischen Grenzen lebe, unterstützt werden; die dortige Umgebung sei sicher. Sodann sei eine Behandlung der PTBS in Albanien möglich; die bestmögliche Stelle sei die psychiatrische Abteilung der medizinischen Fakultät an der Universität Tirana. Für das am (...) geborene Kind, welches unter drei Hämangiomen leide, sei eine Behandlung ebenfalls möglich. Weiter wird ausgeführt, dass für den Namenswechsel der Beschwerdeführerin offensichtlich die Anstellungspraxis der griechischen Arbeitgeber massgeblich gewesen sei und nicht die geltend gemachte Furcht vor Rache. Was die Blutrache betreffe, so richte sich diese in Albanien im traditionellen Sinne explizit nicht gegen Frauen, auch wenn seit der Öffnung des Landes diesbezüglich Übergriffe auch auf Frauen zugenommen hätten. 4.5 Die Beschwerdeführerin entgegnete hierzu, dass sie den Kontakt zu ihrem Vater fast abgebrochen habe; als sie nämlich noch dort gelebt habe, sei sie von diesem wiederholt geschlagen worden. Die Stiefmutter habe sie zudem mit einem wesentlich älteren Mann zwangsverheiraten wollen. Die Beschwerdeführerin beschreibe ihr Verhältnis zu ihrem Vater als sehr schwierig. Er sei nach dem Attentat auf sie auch benachrichtigt worden, habe aber in der Folge kein Interesse daran gezeigt, seine Tochter zu besuchen. Generell könnten die Aussagen ihres Vaters nicht als der Wahrheit entsprechend bewertet werden. Zudem sei aktenkundig dokumentiert, dass sie in Griechenland Opfer eines Gewaltübergriffs geworden sei und es sich hierbei nicht um einen Autounfall gehandelt habe. Weiter bringt sie vor, ihre Namensänderung nicht aufgrund von Druck von griechischen Arbeitgebern beantragt zu haben, sondern aus Sicherheitsgründen. 5.5.1 Wie bereits ausgeführt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in Griechenland am (...) von C._______, welcher mit ihrem Verlobten Streit gehabt habe, angeschossen worden. Seither sei sie gesundheitlich angeschlagen und arbeitsunfähig. 5.2 Aufgrund des Abklärungsergebnisses der Botschaft ist zweifelhaft, ob das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Attentat auf sie tatsächlich in der von ihr geschilderten Weise geschehen ist. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, wäre die Asylrelevanz zu verneinen. Die Beschwerdeführerin macht eine Verfolgung durch Private geltend. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht, wer Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Dieser ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems auch individuell zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Der angebliche Übergriff durch C._______ liegt bereits (...) Jahre zurück und geschah ausserdem in Griechenland, also nicht im Heimatland der Beschwerdeführerin. Zudem hat der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG bezeichnet. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in ihrem Heimatland ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Sie erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9.). 7.Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.2 In Albanien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Beschwerdeführerin und deren Kind bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Das Gericht geht sodann davon aus, dass sie sich angesichts der grossen Anzahl Verwandter in ihrem Heimatland wird an jemanden wenden können, der sie und ihr Kind unterstützen kann. Wie aus den Abklärungen der Botschaft vom 18. November 2013 hervorgeht, würde jedenfalls der Vater der Beschwerdeführerin seine Tochter gern wieder bei sich aufnehmen. 7.2.3 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Wie aus den Abklärungen der Botschaft vom 18. November 2013 hervorgeht, sei eine Behandlung der PTBS, an welcher die Beschwerdeführerin leidet, in Albanien möglich. Die bestmögliche Stelle sei die psychiatrische Abteilung der medizinischen Fakultät an der Universität Tirana. Auch das am (...) geborene Kind könnte in Albanien medizinisch betreut werden. Für die medikamentöse Behandlung der drei Hämangiome sei die Basis Therapie mit "Propranol" an der pädiatrischen Abteilung der Universitätsklinik Tirana erhältlich. 7.2.4 Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Es ist dabei insbesondere die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Vorliegend ist jedoch festzustellen, dass das Kind der Beschwerdeführerin erst vor knapp einem Jahr in der Schweiz geboren ist, weshalb sich die Frage der Assimilierung gar nicht erst stellt. 7.2.5 Unter Berücksichtigung aller wesentlicher Entscheidungselemente erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und deren Kind nach Albanien insgesamt als zumutbar. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und an (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan