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E-6043/2019

E-6043/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-12 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 16. Januar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 19. Januar 2018 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ statt. B. Mit Eingabe vom 10. September 2018 teilte der Rechtsvertreter dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass er vom Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung mandatiert worden sei und ersuchte um Auskunft über den Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 19. September 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die hohe Geschäftslast mit, dass kein bestimmter Anhörungstermin in Aussicht gestellt werden könne. C. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 wurde um Einbezug der zwischenzeitlich eingereisten Ehefrau ins Verfahren des Beschwerdeführers ersucht. Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 forderte das SEM die Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 19 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) auf, sich in einem der EVZ zu melden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte am 28. Januar 2019 im EVZ B._______ ebenfalls ein Asylgesuch. Am 6. Februar 2019 fand dort ihre BzP statt. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. April 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Vorladung zur Anhörung, andernfalls um Auskunft über den Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 29. April 2019 führte das SEM aus, es könne aufgrund der hohen Geschäftslast keine verbindliche Zusage zur weiteren Verfahrensdauer gemacht werden, stellte aber eine prioritäre Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Bereich seiner Möglichkeiten in Aussicht. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die bisherige Verfahrensdauer von sechzehn Monaten um schnellstmögliche Vorladung zu einer Anhörung und stellte andernfalls die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. F. Am 20. August 2019 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. August 2019 reichte der Beschwerdeführer mehrere fremdsprachige Dokumente mit zusammenfassenden Inhaltsangaben in deutscher Sprache ein und ersuchte um einen raschen Entscheid. H. Am 1. Oktober 2019 fand die Anhörung der Ehefrau des Beschwerdeführers zu ihren Asylgründen statt. I. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2019 an die Vorinstanz monierte der Rechtsvertreter, dass eine an das SEM gerichtete Postsendung mit Dokumenten beim SEM offenbar nicht auffindbar sei, was zu einer Verzögerung des Verfahrens führe. Zudem wurde auf die Suizidalität der Ehefrau des Beschwerdeführers verwiesen. Es wurde um Erlass eines Entscheides "bis zu Ende Jahr" ersucht, andernfalls eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werde. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren beim SEM zu lange dauere, sowie dass die Vorinstanz "mit dem verschwundenen Dossier" einen erheblichen Verfahrensfehler begangen habe. Das SEM sei anzuweisen, ihm eine anfechtbare Verfügung zuzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Der Eingang der Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde am 11. November 2019 bestätigt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte am 2. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Wie es sich damit vorliegend verhält, kann letztlich offenbleiben (vgl. aber die Ausführungen in der nachfolgenden E. 5.6).

E. 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23).

E. 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in mehreren bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat; andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.

E. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.7 Beim Verfahren, dessen Verzögerung geltend gemacht wird, handelt es sich um ein erstinstanzliches Asylverfahren. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren Regelungen des AsylG zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere die nachfolgende E. 5.2), ist das bisherige Recht relevant (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Da sich die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als zum Vornherein unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.).

E. 4.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde darauf, dass er trotz mehrmaligem Ersuchen um einen Anhörungstermin und Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde erst am 20. August 2019 zu einer Anhörung vorgeladen worden sei. Die Verfahrensführung der Vorinstanz sei in zweifacher Hinsicht als fehlerhaft zu bezeichnen: Zum einen wegen der Verfahrensdauer von beinahe zwei Jahren und zum anderen, weil eine ihr zugestellte Eingabe mit Beweismitteln anscheinend nicht auffindbar sei. Wären diese Dokumente vom SEM früher zur Kenntnis genommen worden, hätte möglicherweise rascher eine Anhörung durchgeführt und ein Entscheid über sein Asylgesuch erlassen werden können. Ferner sei die Suizidalität seiner Ehefrau zur berücksichtigen, welche durch die Ungewissheit verschlimmert werde. Die Vorinstanz habe bisher auf seine Eingabe vom 20. Oktober 2019 nicht geantwortet.

E. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen hat, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern; dies insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Dennoch kann nicht schon aus diesem Grund von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513 E 6.4).

E. 5.3.1 Angesichts der konkreten Verfahrensgeschichte erscheint es vorliegend nicht angezeigt, allein auf die Gesamtdauer des hängigen Verfahrens abzustellen. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Januar 2018, seine Ehefrau am 28. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Es trifft zwar zu, dass zwischen der Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers und seiner Anhörung rund 19 Monate verstrichen, und sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass die Vorinstanz in der Zwischenzeit - abgesehen von der Anhörung der beiden Ehepartner - konkrete Schritte zur Fortführung des Verfahrens unternommen hätte.

E. 5.3.2 Indessen ist festzustellen, dass die bisherige Dauer des Verfahrens auch durch die nachträgliche Asylgesuchseinreichung der Ehefrau des Beschwerdeführers - deren Vorbringen in seinem Asylverfahren mitberücksichtigen sind - beeinflusst worden ist. Die Anhörungen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau sind erst vor Kurzem erfolgt. Zudem hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2019 eine Reihe von fremdsprachigen Gerichtsdokumenten eingereicht, welche einer vertieften Würdigung bedürfen und allenfalls noch weitere Abklärungen notwendig machen werden.

E. 5.3.3 Die fehlende Entscheidreife des Verfahrens und damit die Unmöglichkeit eines umgehenden Entscheiderlasses war für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 8. November 2019 erkennbar. Es kann insgesamt nicht geschlossen werden, das SEM hätte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung den Erlass eines Entscheides über das Asylgesuch des Beschwerdeführers unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.

E. 5.4 Die Rüge, der Umstand, dass eine Eingabe der Beschwerdeführenden mit Beweismitteln an das SEM nicht mehr auffindbar sei, habe zu einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung geführt, erscheint kaum als begründet. Den eingereichten Bestätigungen lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass diese Sendung tatsächlich bei der Vorinstanz eingetroffen ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte und es dem SEM zuzuschreiben wäre, dass diese Dokumente bisher nicht Eingang in die Akten gefunden haben, besteht kein Grund zur Annahme, dies habe zu einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens geführt.

E. 5.5 Der geltend gemachte schlechte Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers unterstreicht zwar die Bedeutung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Fall, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass dieses von der Vorinstanz vorliegend insgesamt betrachtet nicht verletzt worden ist.

E. 5.6 Schliesslich erscheint das Vorgehen des Beschwerdeführers als widersprüchlich, dass dieser die Vorinstanz mit Eingabe vom 20. Oktober 2019 um Fällung eines Entscheids bis Ende Jahr ersuchte, dessen ungeachtet aber bereits am 16. November 2019 die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte (womit er möglicherweise die von ihm verlangte Erledigung des Asylverfahren bis Ende Jahr selber verunmöglichte).

E. 6 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 16. November 2019 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur zügigen Fortführung des Asylverfahrens zurück an das SEM.

E. 7 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist.

E. 8 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6043/2019 Urteil vom 12. Dezember 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung; Asylverfahren N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 16. Januar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 19. Januar 2018 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ statt. B. Mit Eingabe vom 10. September 2018 teilte der Rechtsvertreter dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass er vom Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung mandatiert worden sei und ersuchte um Auskunft über den Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 19. September 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die hohe Geschäftslast mit, dass kein bestimmter Anhörungstermin in Aussicht gestellt werden könne. C. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 wurde um Einbezug der zwischenzeitlich eingereisten Ehefrau ins Verfahren des Beschwerdeführers ersucht. Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 forderte das SEM die Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 19 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) auf, sich in einem der EVZ zu melden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte am 28. Januar 2019 im EVZ B._______ ebenfalls ein Asylgesuch. Am 6. Februar 2019 fand dort ihre BzP statt. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. April 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Vorladung zur Anhörung, andernfalls um Auskunft über den Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 29. April 2019 führte das SEM aus, es könne aufgrund der hohen Geschäftslast keine verbindliche Zusage zur weiteren Verfahrensdauer gemacht werden, stellte aber eine prioritäre Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Bereich seiner Möglichkeiten in Aussicht. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die bisherige Verfahrensdauer von sechzehn Monaten um schnellstmögliche Vorladung zu einer Anhörung und stellte andernfalls die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. F. Am 20. August 2019 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. August 2019 reichte der Beschwerdeführer mehrere fremdsprachige Dokumente mit zusammenfassenden Inhaltsangaben in deutscher Sprache ein und ersuchte um einen raschen Entscheid. H. Am 1. Oktober 2019 fand die Anhörung der Ehefrau des Beschwerdeführers zu ihren Asylgründen statt. I. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2019 an die Vorinstanz monierte der Rechtsvertreter, dass eine an das SEM gerichtete Postsendung mit Dokumenten beim SEM offenbar nicht auffindbar sei, was zu einer Verzögerung des Verfahrens führe. Zudem wurde auf die Suizidalität der Ehefrau des Beschwerdeführers verwiesen. Es wurde um Erlass eines Entscheides "bis zu Ende Jahr" ersucht, andernfalls eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werde. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren beim SEM zu lange dauere, sowie dass die Vorinstanz "mit dem verschwundenen Dossier" einen erheblichen Verfahrensfehler begangen habe. Das SEM sei anzuweisen, ihm eine anfechtbare Verfügung zuzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Der Eingang der Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde am 11. November 2019 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte am 2. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Wie es sich damit vorliegend verhält, kann letztlich offenbleiben (vgl. aber die Ausführungen in der nachfolgenden E. 5.6). 1.4 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in mehreren bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat; andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.7 Beim Verfahren, dessen Verzögerung geltend gemacht wird, handelt es sich um ein erstinstanzliches Asylverfahren. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren Regelungen des AsylG zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere die nachfolgende E. 5.2), ist das bisherige Recht relevant (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Da sich die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als zum Vornherein unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). 4.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde darauf, dass er trotz mehrmaligem Ersuchen um einen Anhörungstermin und Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde erst am 20. August 2019 zu einer Anhörung vorgeladen worden sei. Die Verfahrensführung der Vorinstanz sei in zweifacher Hinsicht als fehlerhaft zu bezeichnen: Zum einen wegen der Verfahrensdauer von beinahe zwei Jahren und zum anderen, weil eine ihr zugestellte Eingabe mit Beweismitteln anscheinend nicht auffindbar sei. Wären diese Dokumente vom SEM früher zur Kenntnis genommen worden, hätte möglicherweise rascher eine Anhörung durchgeführt und ein Entscheid über sein Asylgesuch erlassen werden können. Ferner sei die Suizidalität seiner Ehefrau zur berücksichtigen, welche durch die Ungewissheit verschlimmert werde. Die Vorinstanz habe bisher auf seine Eingabe vom 20. Oktober 2019 nicht geantwortet. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen hat, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern; dies insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Dennoch kann nicht schon aus diesem Grund von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513 E 6.4). 5.3 5.3.1 Angesichts der konkreten Verfahrensgeschichte erscheint es vorliegend nicht angezeigt, allein auf die Gesamtdauer des hängigen Verfahrens abzustellen. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Januar 2018, seine Ehefrau am 28. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Es trifft zwar zu, dass zwischen der Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers und seiner Anhörung rund 19 Monate verstrichen, und sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass die Vorinstanz in der Zwischenzeit - abgesehen von der Anhörung der beiden Ehepartner - konkrete Schritte zur Fortführung des Verfahrens unternommen hätte. 5.3.2 Indessen ist festzustellen, dass die bisherige Dauer des Verfahrens auch durch die nachträgliche Asylgesuchseinreichung der Ehefrau des Beschwerdeführers - deren Vorbringen in seinem Asylverfahren mitberücksichtigen sind - beeinflusst worden ist. Die Anhörungen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau sind erst vor Kurzem erfolgt. Zudem hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2019 eine Reihe von fremdsprachigen Gerichtsdokumenten eingereicht, welche einer vertieften Würdigung bedürfen und allenfalls noch weitere Abklärungen notwendig machen werden. 5.3.3 Die fehlende Entscheidreife des Verfahrens und damit die Unmöglichkeit eines umgehenden Entscheiderlasses war für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 8. November 2019 erkennbar. Es kann insgesamt nicht geschlossen werden, das SEM hätte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung den Erlass eines Entscheides über das Asylgesuch des Beschwerdeführers unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. 5.4 Die Rüge, der Umstand, dass eine Eingabe der Beschwerdeführenden mit Beweismitteln an das SEM nicht mehr auffindbar sei, habe zu einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung geführt, erscheint kaum als begründet. Den eingereichten Bestätigungen lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass diese Sendung tatsächlich bei der Vorinstanz eingetroffen ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte und es dem SEM zuzuschreiben wäre, dass diese Dokumente bisher nicht Eingang in die Akten gefunden haben, besteht kein Grund zur Annahme, dies habe zu einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens geführt. 5.5 Der geltend gemachte schlechte Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers unterstreicht zwar die Bedeutung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Fall, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass dieses von der Vorinstanz vorliegend insgesamt betrachtet nicht verletzt worden ist. 5.6 Schliesslich erscheint das Vorgehen des Beschwerdeführers als widersprüchlich, dass dieser die Vorinstanz mit Eingabe vom 20. Oktober 2019 um Fällung eines Entscheids bis Ende Jahr ersuchte, dessen ungeachtet aber bereits am 16. November 2019 die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte (womit er möglicherweise die von ihm verlangte Erledigung des Asylverfahren bis Ende Jahr selber verunmöglichte).

6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 16. November 2019 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur zügigen Fortführung des Asylverfahrens zurück an das SEM.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist.

8. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: