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E-6041/2019

E-6041/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 16. Juli 2017 in die Schweiz ein und stellte am 18. Juli 2017 ein Asylgesuch. Am 21. Juli 2017 führte die Vorinstanz mit ihm die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei gab er an, er sei Kurde aus B._______, jesidischer Religion und habe vor seiner Ausreise zuletzt in C._______ gewohnt. Von (...) bis (...) habe er Militärdienst geleistet und sei ordentlich entlassen worden. Verschiedene Leute hätten ihm zur Ausreise geraten, da er als Reservist aufgrund des Krieges erneut hätte einberufen werden können. Ein Onkel väterlicherseits habe ihm - ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise - mitgeteilt, sein Name sei für den Reservedienst ausgeschrieben. Er habe nicht in den Dienst einrücken wollen. Zudem habe er als Kurde auch Angst gehabt, eines Tages vom IS (sog. Islamischer Staat), der FSA (Freie Syrische Armee) oder der al-Nusra-Front getötet zu werden. Er habe daher einen Schlepper organisiert und sei in die Schweiz gekommen, weil seine Verlobte hier lebe. Nachdem er in der Schweiz angekommen sei, habe er sich sofort zu seiner Freundin begeben und einen Tag später hätten sie sich verlobt. B. B.a Am 18. September 2017 stellte die eidgenössische Zollverwaltung eine aus der Türkei kommende Briefsendung an die Freundin des Beschwerdeführers sicher. Darin enthalten waren die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers, sein Militärbüchlein und eine Militärdienstbescheinigung. B.b Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin am (...) die Ehe geschlossen haben. C. Anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, in seiner Familie seien früher alle Jesiden gewesen. Auf der Identitätskarte stehe «Muslim»; sie hätten als Muslime gelebt, aber keine Moschee besucht und nicht gebetet. Sein Grossvater habe die Traditionen zunächst noch gelebt, nach und nach hätten aber die Jüngeren damit aufgehört. Nach Ausbruch des Krieges habe er den Hass gegen die Minderheiten stark zu spüren bekommen. Auch während seines Militärdienstes sei er aufgrund seiner kurdischen Ethnie gequält worden. Während seines Dienstes habe er sich deshalb entschlossen, das Land zu verlassen, sobald er die Gelegenheit dazu habe. Er sei vor dem Krieg geflüchtet. Zudem sei er Jeside und diese seien weder von den Muslimen noch von den Alewiten akzeptiert. Ferner sei er wegen «Bashars-Regime», welches nicht gut zu den Kurden gewesen sei, und weil sie keine Rechte gehabt hätten, ausgereist. Persönliche Probleme mit dem Regime oder der FSA habe er aber nicht gehabt. Zur Zeit seiner Ausreise sei die Lage in C._______ gar nicht gut gewesen. Er habe schon zuvor mehrmals versucht auszureisen, dies sei ihm aber nicht gelungen. Ein Freund seines Onkels habe nachgeschaut, ob seine Söhne auf der Liste für den Reservedienst seien, dabei seinen Namen (denjenigen des Beschwerdeführers) entdeckt und dies seinem Onkel mitgeteilt. Sein Onkel habe ihn daraufhin darüber informiert und ihn bei der Ausreise unterstützt. Viele seiner Freunde seien bei einer Kontrolle in den Reservedienst eingezogen worden. Bei einer Rückkehr würde auch er sofort in den Reservedienst eingezogen werden. D. Am (...) wurde die Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geboren. Am (...) wurden die Eheleute auf gemeinsames Begehren durch das Bezirksgericht D._______ geschieden. E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. F. Mit Eingabe vom 15. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des SEM vom 15. Oktober 2019 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. G. Mit Schreiben vom 20. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Verfügung des SEM sei in französischer Sprache ergangen und nur das Dispositiv auf Deutsch übersetzt worden. Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde vorgebracht, dass er nur Deutsch verstehe, weshalb der Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1361/2020 vom 3. November 2020 Gelegenheit zur Vernehmlassung und insbesondere zur Stellungnahme zu allfälligen Korrektivmass-nahmen gegeben werde. J. Die Vernehmlassung, worin die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen festhielt, datiert vom 23. Februar 2021. Auf die ergänzenden Ausführungen ist in den Erwägungen näher einzugehen. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Das Beschwerdeverfahren wurde antragsgemäss in deutscher Sprache geführt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Im Urteil des BVGer D-1361/2020 vom 3. November 2020 (zur Publikation vorgesehen) erfolgte eine Klärung der vorliegend unter anderem strittigen Rechtslage. Mit der Klärung dieser Punkte erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich begründet (vgl. E. 6.3), weshalb sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG noch genügten sie den Anforderungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.

E. 4.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers was seine Zugehörigkeit zur jesidischen Gemeinschaft betreffe, seien vage, stereotyp und knapp gewesen. Er habe keinerlei Details zur Ausübung des jesidischen Glaubens und seinen Traditionen nennen können. Zudem habe er angegeben, auf den Identitätskarten seiner Eltern sei die muslimische Religion vermerkt und die Familie habe als Muslime gelebt. Gleiches gelte für seine Einberufung als Reservist. Seine Angaben dazu seien ebenfalls nicht überzeugend gewesen. Es obliege dem Beschwerdeführer, gestützt auf Indizien oder Beweise glaubhaft zu machen, er sei im Heimatland gefährdet gewesen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls angegeben, er habe Syrien wegen des Krieges und der generellen Unsicherheit wegen des IS, der FSA und der al-Nusra-Front verlassen. Dabei handle es sich nicht um Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Er habe nie Probleme mit dem syrischen Regime gehabt und sei nie politisch tätig gewesen. Gleichermassen sei auch seine Familie nie aufgefallen und er sei nicht exilpolitisch tätig. Es bestehe deshalb kein Grund anzunehmen, er wäre bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt.

E. 5.1 Der nicht vertretene Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er lebe im Kanton Zürich und spreche und verstehe nur Deutsch. Auch seine sozialen Kontakte sprächen kein Französisch und einen Französisch sprechenden Anwalt könne er sich nicht leisten. Er habe seinen Asylentscheid deshalb online übersetzen lassen müssen. Eine solche Übersetzung sei aber bekanntermassen nicht sehr genau und könne sehr stark vom eigentlichen Kontext abweichen. Die Korrespondenz mit dem Gericht habe daher in Deutsch zu erfolgen.

E. 5.2 Im Folgenden ist vorab zu klären, ob die Abweichung des SEM vom Grundsatz, Verfügungen in der am Wohnsitz des Beschwerdeführers gesprochenen Sprache zu verfassen, vorliegend die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt hat.

E. 6.1 Eine Verfügung (oder Zwischenverfügung) des SEM ist grundsätzlich in der Sprache zu eröffnen, die am Wohnort des Asylsuchenden Amtssprache ist (aArt. 16 Abs. 2 AsylG, in der zum massgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung Stand 1. Juni 2019). Davon kann das SEM gemäss Abs. 3 ausnahmsweise dann abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b) oder die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). Bis zur Aufnahme ins Gesetz (mit der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014) waren die Bestimmungen zu einer möglichen Abweichung der Wohnsitzregel auf Verordnungsstufe (aArt. 4 der der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) geregelt.

E. 6.2 Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat sich mit dieser Verordnungsbestimmung zur Verfahrenssprache und deren Rechtmässigkeit in einem Grundsatzentscheid (Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK 2004 Nr. 29]) auseinandergesetzt und hielt fest, es sei in der Regel dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verfügung in der Sprache erlassen werde, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache sei. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen seien begrenzt durch das Recht auf wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Eine Verfügung könne ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektivmassnahmen getroffen würden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisteten. Eine der möglichen Korrektivmassnahmen bestehe in der mündlichen Übersetzung der ergangenen Verfügung durch die Vorinstanz in eine der beschwerdeführenden Person verständliche Sprache. Soweit die Vorinstanz keine geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen habe und auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachhole, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sei, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden habe, sei die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern der Beschwerdeführer nicht von einem professionellen Rechtvertreter vertreten werde. Die Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betreffend die anzuwendende Verfahrenssprache verletzt worden seien, komme demgegenüber nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten werde. Die Vor-instanz könne in einem solchen Fall zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden für allfällige nützliche Auslagen, die der unterliegenden Partei entstünden, um diesen Mangel zu beheben (E. 7 ff.).

E. 6.3 Im Urteil D-1361/2020 vom 3. November 2020 E. 6.3 (zur Publikation vorgesehen) wurde eine Klärung der aktuellen Rechtslage vorgenommen und festgehalten, die Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung rechtfertige sich nach wie vor, zumal die Verordnungsbestimmungen zum 1. Februar 2014 wortgetreu in den - auch im vorliegenden Fall - anwendbaren aArt. 16 Abs. 2 Bst. b AsylG übernommen worden seien.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton E._______ und damit in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht (vgl. [...]). Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Das SEM beruft sich in der Begründung seiner Verfügung auf eine Situation, welche es in Anwendung von aArt. 16 Abs. 2 Bst. b AsylG rechtfertige, die Verfügung ausnahmsweise in einer anderen als der am Wohnort gesprochenen, vorliegend in der französischen Sprache, zu erlassen. Weiter wurde festgehalten, dass es sich um eine vorübergehende Massnahme handle, die dem zügigen Abbau der bei der Vorinstanz noch pendenten altrechtlichen Verfahren diene. Als Korrektivmassnahme wurde das Dispositiv der Verfügung in die deutsche Sprache übersetzt. Eine Übersetzung der Verfügung erfolgte nicht. Anlässlich der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, aus der Beschwerde gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vollständig verstanden habe und ihm aus der Tatsache, dass die Verfügung in Französisch ergangen sei, keinerlei Nachteil erwachsen sei. Ferner sei aus dem Aufbau und Inhalt der Beschwerde zu schliessen, dass diese nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von einem professionellen Rechtsvertreter verfasst worden sei.

E. 7.2 Aus der oben dargestellten Rechtsprechung (E. 6.2 f.) ergibt sich, dass das Gericht die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren hat, wenn die Vorinstanz keine geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen hat, das Versäumnis im Beschwerdeverfahren nicht nachholt, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden hat, und die Partei nicht von einem professionellen Rechtvertreter vertreten wird.

E. 7.3.1 Zunächst gilt es daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Verfügung, wie von der Vorinstanz angeführt, hinreichend verstanden hat. Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall erstreckt sich zwar über 13 Seiten, bei näherer Betrachtung fällt aber auf, dass es sich dabei in wesentlichen Teilen um eine Pauschalbegründung handelt, die von einer anderen Beschwerde übernommen worden zu sein scheint. Es kommen daher Zweifel auf, ob der Inhalt der Verfügung tatsächlich verstanden wurde, da insbesondere Ausführungen zum Argument der Vorinstanz fehlen, der Beschwerdeführer habe kaum Auskunft über seine angeblich jesidische Religion geben können. Der Beschwerdeführer macht keinerlei konkretisierende Angaben zu seiner Religionszugehörigkeit. Vielmehr führt er aus, im Irak seien viele jesidische Kurden getötet worden und er habe auch in Syrien als Jeside ständig um sein Leben bangen müssen. Da in der angefochtenen Verfügung nicht die grundsätzliche Situation der Jesiden in Frage gestellt wurde, sondern das SEM dem Beschwerdeführer seine Zugehörigkeit zu dieser Religion nicht glaubte, ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung in diesem Punkt nicht hinreichend verstanden hat. Auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sind sehr allgemein gehalten und beziehen sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer. Nach dem Gesagten kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der französischen Sprache der vorinstanzlichen Verfügung deren Begründung nicht genügend verstanden hat, um sich effektiv dagegen zur Wehr zu setzen. Dabei ist seine Situation zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Verfügung bereits seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz auf, wobei er sich immer im deutschsprachigen Gebiet (zunächst im Kanton F._______ danach in E._______) aufhielt. Das Ergehen einer Verfügung in französischer Sprache - nachdem das bisherige Verfahren durchgehend auf Deutsch geführt worden war - kam für ihn unerwartet. Bereits in der Beschwerde machte er geltend, kein Französisch zu verstehen, und bat um Führen des Beschwerdeverfahrens in deutscher Sprache. Die Vorinstanz äusserte sich hingegen auch in ihrer Vernehmlassung auf Französisch.

E. 7.3.2 Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht wird der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht durch einen professionellen Rechtsvertreter vertreten. Gegenüber dem Gericht wurde kein Vertretungsverhältnis ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat damit als in keinem Zeitpunkt juristisch vertreten zu gelten.

E. 7.4 Vor diesem Hintergrund ist die von der Vorinstanz angewandte Korrektivmassnahme - namentlich die Übersetzung des Dispositivs - im vorliegenden Fall eines nicht vertretenen Beschwerdeführers als nicht genügend im Sinne der Rechtsprechung zu erkennen (vgl. Urteil des BVGer D-1361/2020 vom 3. November 2020 und EMARK 2004 Nr. 29). Die Übersetzung des Dispositivs in die deutsche Sprache ist vorliegend keine genügende Korrektivmassnahme, da das Dispositiv das Wesentliche der Verfügung nicht in genügender Weise zusammenfasst. Das Dispositiv hat dem Beschwerdeführer zwar die fristgerechte Beschwerdeerhebung unter Stellen der relevanten Rechtsbegehren ermöglicht. Die fehlende Übersetzung der Begründung der Verfügung hat dem Beschwerdeführer aber eine inhaltliche Erwiderung auf die Argumentation der Vorinstanz verunmöglicht und ihm in unzulässiger Weise erschwert, seine Beschwerderechte in zumutbarer Weise auszuüben. Die Vorinstanz hat von der Möglichkeit, im Rahmen der Vernehmlassung geeignete Korrektivmassnahmen zu ergreifen, nicht Gebrauch gemacht.

E. 8 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorliegend fest, dass die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Regel, die Verfügung in der Amtssprache des Zuteilungskantons zu erlassen (aArt. 16 AsylG), der unter E. 6.2 genannten und nach wie vor gültigen EMARK-Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer D-1361/2020 vom 3. November 2020) nicht erfüllt sind. Unter den vorliegenden Umständen und im Hinblick darauf, dass aArt. 16 AsylG auf verfassungsrechtlichen Prinzipien beruht, fällt eine Heilung durch das Gericht ausser Betracht. Das Verfahren ist deshalb zur korrekten Bearbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung ans SEM zurückzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

E. 10.2 Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 15. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6041/2019 Urteil vom 16. März 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 16. Juli 2017 in die Schweiz ein und stellte am 18. Juli 2017 ein Asylgesuch. Am 21. Juli 2017 führte die Vorinstanz mit ihm die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei gab er an, er sei Kurde aus B._______, jesidischer Religion und habe vor seiner Ausreise zuletzt in C._______ gewohnt. Von (...) bis (...) habe er Militärdienst geleistet und sei ordentlich entlassen worden. Verschiedene Leute hätten ihm zur Ausreise geraten, da er als Reservist aufgrund des Krieges erneut hätte einberufen werden können. Ein Onkel väterlicherseits habe ihm - ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise - mitgeteilt, sein Name sei für den Reservedienst ausgeschrieben. Er habe nicht in den Dienst einrücken wollen. Zudem habe er als Kurde auch Angst gehabt, eines Tages vom IS (sog. Islamischer Staat), der FSA (Freie Syrische Armee) oder der al-Nusra-Front getötet zu werden. Er habe daher einen Schlepper organisiert und sei in die Schweiz gekommen, weil seine Verlobte hier lebe. Nachdem er in der Schweiz angekommen sei, habe er sich sofort zu seiner Freundin begeben und einen Tag später hätten sie sich verlobt. B. B.a Am 18. September 2017 stellte die eidgenössische Zollverwaltung eine aus der Türkei kommende Briefsendung an die Freundin des Beschwerdeführers sicher. Darin enthalten waren die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers, sein Militärbüchlein und eine Militärdienstbescheinigung. B.b Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin am (...) die Ehe geschlossen haben. C. Anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, in seiner Familie seien früher alle Jesiden gewesen. Auf der Identitätskarte stehe «Muslim»; sie hätten als Muslime gelebt, aber keine Moschee besucht und nicht gebetet. Sein Grossvater habe die Traditionen zunächst noch gelebt, nach und nach hätten aber die Jüngeren damit aufgehört. Nach Ausbruch des Krieges habe er den Hass gegen die Minderheiten stark zu spüren bekommen. Auch während seines Militärdienstes sei er aufgrund seiner kurdischen Ethnie gequält worden. Während seines Dienstes habe er sich deshalb entschlossen, das Land zu verlassen, sobald er die Gelegenheit dazu habe. Er sei vor dem Krieg geflüchtet. Zudem sei er Jeside und diese seien weder von den Muslimen noch von den Alewiten akzeptiert. Ferner sei er wegen «Bashars-Regime», welches nicht gut zu den Kurden gewesen sei, und weil sie keine Rechte gehabt hätten, ausgereist. Persönliche Probleme mit dem Regime oder der FSA habe er aber nicht gehabt. Zur Zeit seiner Ausreise sei die Lage in C._______ gar nicht gut gewesen. Er habe schon zuvor mehrmals versucht auszureisen, dies sei ihm aber nicht gelungen. Ein Freund seines Onkels habe nachgeschaut, ob seine Söhne auf der Liste für den Reservedienst seien, dabei seinen Namen (denjenigen des Beschwerdeführers) entdeckt und dies seinem Onkel mitgeteilt. Sein Onkel habe ihn daraufhin darüber informiert und ihn bei der Ausreise unterstützt. Viele seiner Freunde seien bei einer Kontrolle in den Reservedienst eingezogen worden. Bei einer Rückkehr würde auch er sofort in den Reservedienst eingezogen werden. D. Am (...) wurde die Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geboren. Am (...) wurden die Eheleute auf gemeinsames Begehren durch das Bezirksgericht D._______ geschieden. E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. F. Mit Eingabe vom 15. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des SEM vom 15. Oktober 2019 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. G. Mit Schreiben vom 20. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Verfügung des SEM sei in französischer Sprache ergangen und nur das Dispositiv auf Deutsch übersetzt worden. Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde vorgebracht, dass er nur Deutsch verstehe, weshalb der Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1361/2020 vom 3. November 2020 Gelegenheit zur Vernehmlassung und insbesondere zur Stellungnahme zu allfälligen Korrektivmass-nahmen gegeben werde. J. Die Vernehmlassung, worin die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen festhielt, datiert vom 23. Februar 2021. Auf die ergänzenden Ausführungen ist in den Erwägungen näher einzugehen. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Beschwerdeverfahren wurde antragsgemäss in deutscher Sprache geführt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Im Urteil des BVGer D-1361/2020 vom 3. November 2020 (zur Publikation vorgesehen) erfolgte eine Klärung der vorliegend unter anderem strittigen Rechtslage. Mit der Klärung dieser Punkte erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich begründet (vgl. E. 6.3), weshalb sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG noch genügten sie den Anforderungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. 4.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers was seine Zugehörigkeit zur jesidischen Gemeinschaft betreffe, seien vage, stereotyp und knapp gewesen. Er habe keinerlei Details zur Ausübung des jesidischen Glaubens und seinen Traditionen nennen können. Zudem habe er angegeben, auf den Identitätskarten seiner Eltern sei die muslimische Religion vermerkt und die Familie habe als Muslime gelebt. Gleiches gelte für seine Einberufung als Reservist. Seine Angaben dazu seien ebenfalls nicht überzeugend gewesen. Es obliege dem Beschwerdeführer, gestützt auf Indizien oder Beweise glaubhaft zu machen, er sei im Heimatland gefährdet gewesen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls angegeben, er habe Syrien wegen des Krieges und der generellen Unsicherheit wegen des IS, der FSA und der al-Nusra-Front verlassen. Dabei handle es sich nicht um Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Er habe nie Probleme mit dem syrischen Regime gehabt und sei nie politisch tätig gewesen. Gleichermassen sei auch seine Familie nie aufgefallen und er sei nicht exilpolitisch tätig. Es bestehe deshalb kein Grund anzunehmen, er wäre bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. 5. 5.1 Der nicht vertretene Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er lebe im Kanton Zürich und spreche und verstehe nur Deutsch. Auch seine sozialen Kontakte sprächen kein Französisch und einen Französisch sprechenden Anwalt könne er sich nicht leisten. Er habe seinen Asylentscheid deshalb online übersetzen lassen müssen. Eine solche Übersetzung sei aber bekanntermassen nicht sehr genau und könne sehr stark vom eigentlichen Kontext abweichen. Die Korrespondenz mit dem Gericht habe daher in Deutsch zu erfolgen. 5.2 Im Folgenden ist vorab zu klären, ob die Abweichung des SEM vom Grundsatz, Verfügungen in der am Wohnsitz des Beschwerdeführers gesprochenen Sprache zu verfassen, vorliegend die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt hat. 6. 6.1 Eine Verfügung (oder Zwischenverfügung) des SEM ist grundsätzlich in der Sprache zu eröffnen, die am Wohnort des Asylsuchenden Amtssprache ist (aArt. 16 Abs. 2 AsylG, in der zum massgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung Stand 1. Juni 2019). Davon kann das SEM gemäss Abs. 3 ausnahmsweise dann abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b) oder die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). Bis zur Aufnahme ins Gesetz (mit der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014) waren die Bestimmungen zu einer möglichen Abweichung der Wohnsitzregel auf Verordnungsstufe (aArt. 4 der der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) geregelt. 6.2 Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat sich mit dieser Verordnungsbestimmung zur Verfahrenssprache und deren Rechtmässigkeit in einem Grundsatzentscheid (Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK 2004 Nr. 29]) auseinandergesetzt und hielt fest, es sei in der Regel dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verfügung in der Sprache erlassen werde, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache sei. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen seien begrenzt durch das Recht auf wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Eine Verfügung könne ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektivmassnahmen getroffen würden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisteten. Eine der möglichen Korrektivmassnahmen bestehe in der mündlichen Übersetzung der ergangenen Verfügung durch die Vorinstanz in eine der beschwerdeführenden Person verständliche Sprache. Soweit die Vorinstanz keine geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen habe und auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachhole, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sei, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden habe, sei die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern der Beschwerdeführer nicht von einem professionellen Rechtvertreter vertreten werde. Die Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betreffend die anzuwendende Verfahrenssprache verletzt worden seien, komme demgegenüber nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten werde. Die Vor-instanz könne in einem solchen Fall zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden für allfällige nützliche Auslagen, die der unterliegenden Partei entstünden, um diesen Mangel zu beheben (E. 7 ff.). 6.3 Im Urteil D-1361/2020 vom 3. November 2020 E. 6.3 (zur Publikation vorgesehen) wurde eine Klärung der aktuellen Rechtslage vorgenommen und festgehalten, die Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung rechtfertige sich nach wie vor, zumal die Verordnungsbestimmungen zum 1. Februar 2014 wortgetreu in den - auch im vorliegenden Fall - anwendbaren aArt. 16 Abs. 2 Bst. b AsylG übernommen worden seien. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton E._______ und damit in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht (vgl. [...]). Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Das SEM beruft sich in der Begründung seiner Verfügung auf eine Situation, welche es in Anwendung von aArt. 16 Abs. 2 Bst. b AsylG rechtfertige, die Verfügung ausnahmsweise in einer anderen als der am Wohnort gesprochenen, vorliegend in der französischen Sprache, zu erlassen. Weiter wurde festgehalten, dass es sich um eine vorübergehende Massnahme handle, die dem zügigen Abbau der bei der Vorinstanz noch pendenten altrechtlichen Verfahren diene. Als Korrektivmassnahme wurde das Dispositiv der Verfügung in die deutsche Sprache übersetzt. Eine Übersetzung der Verfügung erfolgte nicht. Anlässlich der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, aus der Beschwerde gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vollständig verstanden habe und ihm aus der Tatsache, dass die Verfügung in Französisch ergangen sei, keinerlei Nachteil erwachsen sei. Ferner sei aus dem Aufbau und Inhalt der Beschwerde zu schliessen, dass diese nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von einem professionellen Rechtsvertreter verfasst worden sei. 7.2 Aus der oben dargestellten Rechtsprechung (E. 6.2 f.) ergibt sich, dass das Gericht die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren hat, wenn die Vorinstanz keine geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen hat, das Versäumnis im Beschwerdeverfahren nicht nachholt, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden hat, und die Partei nicht von einem professionellen Rechtvertreter vertreten wird. 7.3 7.3.1 Zunächst gilt es daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Verfügung, wie von der Vorinstanz angeführt, hinreichend verstanden hat. Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall erstreckt sich zwar über 13 Seiten, bei näherer Betrachtung fällt aber auf, dass es sich dabei in wesentlichen Teilen um eine Pauschalbegründung handelt, die von einer anderen Beschwerde übernommen worden zu sein scheint. Es kommen daher Zweifel auf, ob der Inhalt der Verfügung tatsächlich verstanden wurde, da insbesondere Ausführungen zum Argument der Vorinstanz fehlen, der Beschwerdeführer habe kaum Auskunft über seine angeblich jesidische Religion geben können. Der Beschwerdeführer macht keinerlei konkretisierende Angaben zu seiner Religionszugehörigkeit. Vielmehr führt er aus, im Irak seien viele jesidische Kurden getötet worden und er habe auch in Syrien als Jeside ständig um sein Leben bangen müssen. Da in der angefochtenen Verfügung nicht die grundsätzliche Situation der Jesiden in Frage gestellt wurde, sondern das SEM dem Beschwerdeführer seine Zugehörigkeit zu dieser Religion nicht glaubte, ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung in diesem Punkt nicht hinreichend verstanden hat. Auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sind sehr allgemein gehalten und beziehen sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer. Nach dem Gesagten kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der französischen Sprache der vorinstanzlichen Verfügung deren Begründung nicht genügend verstanden hat, um sich effektiv dagegen zur Wehr zu setzen. Dabei ist seine Situation zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Verfügung bereits seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz auf, wobei er sich immer im deutschsprachigen Gebiet (zunächst im Kanton F._______ danach in E._______) aufhielt. Das Ergehen einer Verfügung in französischer Sprache - nachdem das bisherige Verfahren durchgehend auf Deutsch geführt worden war - kam für ihn unerwartet. Bereits in der Beschwerde machte er geltend, kein Französisch zu verstehen, und bat um Führen des Beschwerdeverfahrens in deutscher Sprache. Die Vorinstanz äusserte sich hingegen auch in ihrer Vernehmlassung auf Französisch. 7.3.2 Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht wird der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht durch einen professionellen Rechtsvertreter vertreten. Gegenüber dem Gericht wurde kein Vertretungsverhältnis ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat damit als in keinem Zeitpunkt juristisch vertreten zu gelten. 7.4 Vor diesem Hintergrund ist die von der Vorinstanz angewandte Korrektivmassnahme - namentlich die Übersetzung des Dispositivs - im vorliegenden Fall eines nicht vertretenen Beschwerdeführers als nicht genügend im Sinne der Rechtsprechung zu erkennen (vgl. Urteil des BVGer D-1361/2020 vom 3. November 2020 und EMARK 2004 Nr. 29). Die Übersetzung des Dispositivs in die deutsche Sprache ist vorliegend keine genügende Korrektivmassnahme, da das Dispositiv das Wesentliche der Verfügung nicht in genügender Weise zusammenfasst. Das Dispositiv hat dem Beschwerdeführer zwar die fristgerechte Beschwerdeerhebung unter Stellen der relevanten Rechtsbegehren ermöglicht. Die fehlende Übersetzung der Begründung der Verfügung hat dem Beschwerdeführer aber eine inhaltliche Erwiderung auf die Argumentation der Vorinstanz verunmöglicht und ihm in unzulässiger Weise erschwert, seine Beschwerderechte in zumutbarer Weise auszuüben. Die Vorinstanz hat von der Möglichkeit, im Rahmen der Vernehmlassung geeignete Korrektivmassnahmen zu ergreifen, nicht Gebrauch gemacht.

8. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorliegend fest, dass die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Regel, die Verfügung in der Amtssprache des Zuteilungskantons zu erlassen (aArt. 16 AsylG), der unter E. 6.2 genannten und nach wie vor gültigen EMARK-Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer D-1361/2020 vom 3. November 2020) nicht erfüllt sind. Unter den vorliegenden Umständen und im Hinblick darauf, dass aArt. 16 AsylG auf verfassungsrechtlichen Prinzipien beruht, fällt eine Heilung durch das Gericht ausser Betracht. Das Verfahren ist deshalb zur korrekten Bearbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 10.2 Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 15. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: