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E-6032/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-24 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges) | Asylverfahren (Übriges); Verfügung des SEM vom 24. November 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-6032/2022

U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 24. Novem- ber 2022 betreffend Nichteinräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit; Verfügung des SEM vom 24. November 2022 / N (…).

E-6032/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 6. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und während des Asylverfahrens (Dublinverfahren; Österreich) mit Eingabe vom 14. September 2022 geltend machte, er sei Opfer von Menschenhandel geworden, namentlich sei er in einem ihm unbekannten Land von mehreren Männern sexuell missbraucht und körperlich misshan- delt sowie zum Arbeiten gezwungen worden, dass er mit Eingabe vom 27. September 2022 die Vorinstanz ersuchte, ihm eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen gemäss Art. 13 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (EKM, SR 0.311.543) einzuräumen, dass die Vorinstanz am 11. November 2022 den Beschwerdeführer zum geltend gemachten Menschenhandel anhörte, dass sie mit als «Zwischenverfügung» bezeichneter Verfügung vom

24. November 2022 verfügte, das Gesuch um Einräumung einer Erho- lungs- und Bedenkzeit werde abgewiesen, und festhielt, dass das Schrei- ben eine Zwischenverfügung darstelle und durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden könne (unter Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung vom 24. November 2022 mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 Beschwerde erhob und darin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn einer vollumfänglichen psychiatrischen Begut- achtung zu unterziehen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung voll- ständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm eine mindestens 30- tägige Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren, dass ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei- det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-6032/2022 Seite 3 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Vorinstanz die Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung vom

24. November 2022 mit dem Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG versah, mithin ihre Verfügung als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 AsylG qualifizierte, dass die in der Verfügung behandelte Nichteinräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit nicht in einer Bestimmung geregelt wird, auf welche Art. 107 Abs. 1 AsylG verweist, mithin der Hinweis des SEM auf Art. 107 Abs. 1 AsylG fehlerhaft ist und es sich somit nicht um eine Zwischenverfü- gung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AsylG handelt, dass sich das Verfahren mangels lex specialis-Bestimmungen im AsylG in casu nach dem VwVG richtet (Art. 6 AsylG), dass sich die Zwischenverfügung von der Endverfügung dadurch unter- scheidet, dass sie das Verfahren vor der mit der Streitsache befassten In- stanz nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfah- renserledigung darstellt, dass es sich bei der vom SEM als Zwischenverfügung bezeichneten Ver- fügung auch tatsächlich um eine solche handelt, da die darin verfügte Ab- weisung des Gesuchs um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit das Asylverfahren nicht abschliesst, dass gemäss Art. 45 VwVG die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen betreffend die Zuständigkeit sowie Ausstandsbe- gehren zulässig ist, dass gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen die Be- schwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wenn die Gut- heissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und da- mit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG), dass, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder von ihr nicht Gebrauch gemacht wurde, die betreffenden Zwischenverfügungen durch Be- schwerde gegen die Endverfügung anfechtbar sind, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken (Art. 46 Abs. 2 VwVG),

E-6032/2022 Seite 4 dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum nicht wieder gutzu- machenden Nachteil ausführt, ein solcher sei vorliegend klarerweise zu be- jahen, da die im vorliegenden Fall möglicherweise tangierten Rechtsgüter gemäss Art. 13 EKM der psychischen Integrität des Beschwerdeführers und sein Recht, seine Peiniger anzuzeigen, sowie auch das öffentliche In- teresse der Gesellschaft an der Verfolgung von schweren Straftaten wie Menschenhandel als hoch zu qualifizieren seien und ihm aufgrund des Ent- scheids des SEM sein Recht auf Erholungs- und Bedenkzeit verwehrt würde, dass, würde er die Nichtgewährung der Erholungs- und Bedenkzeit erst mit einem allfälligen Dublin-Nichteintretensentscheid anfechten, ihm diese Ru- hepause während des laufenden Asylverfahrens bereits verweigert worden wäre, in welcher er sich physisch und psychisch hätte erholen und sich für oder gegen eine Anzeige bei der Polizei entscheiden können, dass «diese Ruhephase während des laufenden Asylverfahrens zudem nicht wieder gutmachbar sei», da er sich nach einem allfälligen Dublin- Nichteintretensentscheid bereits im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren befinden würde, dass Art. 13 Abs. 1 EKM wie folgt lautet: «Jede Vertragspartei sieht in ihrem internen Recht die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit von min- destens 30 Tagen vor, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich bei der betreffenden Person um ein Opfer handelt. Dieser Zeitraum muss ausreichend lang sein, um es der betreffenden Person zu gestatten, sich zu erholen und dem Einfluss der Menschenhändler beziehungsweise -händlerinnen zu entziehen und/oder eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet. Wäh- rend dieses Zeitraums darf keine aufenthaltsbeendende Massnahme ge- gen sie vollstreckt werden. Diese Bestimmung lässt die von den zuständi- gen Behörden in allen Stadien der entsprechenden innerstaatlichen Ver- fahren durchgeführten Handlungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen der Straftat und mit der Strafverfolgung, unbe- rührt. Während dieses Zeitraums gestatten die Vertragsparteien den be- treffenden Personen den Aufenthalt in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.», dass nach dem oben Gesagten eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Ta- gen in oder nach einem für den Beschwerdeführer in dieser Sache positi- ven Rechtsmittelentscheid durchaus noch angeordnet werden könnte,

E-6032/2022 Seite 5 dass es sich deshalb vorliegend offensichtlich nicht um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil handelt, wenn die Zwischenverfügung vom

24. November 2022 erst durch Beschwerde gegen die Endverfügung an- gefochten werden kann, dass auch der falsche Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG in der Rechtsmit- telbelehrung daran nichts zu ändern vermag, dass auf die unzulässige Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren so- mit nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG), dass sich die Beschwerde bereits aufgrund ihrer offensichtlichen Unzuläs- sigkeit als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet der geltend ge- machten Mittellosigkeit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 250.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6032/2022 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das SEM.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Stefan Trottmann

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