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E-6022/2017

E-6022/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess den Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2014 und suchte am 10. März 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM wies sie am folgenden Tag per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zu, befragte sie am 16. März 2015 zur Person (BzP) und hörte sie am 23. März 2015 zu den Asylgründen an. A.b Zur Begründung des Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und werde von den chinesischen Behörden verfolgt. Sie sei im Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Provinz F._______ aufgewachsen, habe ihren Eltern auf den Feldern geholfen und keine Schule besucht. Am (...) 2014 habe sie mit einem Kollegen sechs Flugblätter beschrieben und diese in C._______ beim (...), bei einem (...) einer (...), der (...) sowie an weiteren Orten aufgehängt. Auf den Blättern habe gestanden, "Tibet ist ein unabhängiges Land - wir haben keine Menschenrechte". Fünf Tage später sei sie zu Hause verhaftet worden. Während ihrer Inhaftierung sei sie zweimal verhört und dabei der Kontaktaufnahme mit dem Ausland beschuldigt, behelligt und nach der Familie befragt worden. Sie habe beteuert, die Flugblattaktion aus eigenem Antrieb durchgeführt zu haben. Schliesslich sei sie nach einer Woche - da ihre Tat von den chinesischen Behörden nicht ganz so schlimm eingestuft worden sei - wieder freigelassen worden. Indessen sei sie gewarnt worden, lebenslang inhaftiert zu werden, wenn sie sich erneut politisch betätige. Weiter sei ihr eine monatliche Melde- sowie eine Bewilligungspflicht für das Verlassen des Dorfes auferlegt worden. Am (...) 2014 habe ein Mönch aus G._______ ihre Familie besucht und ihr Fotos des Dalai Lama übergeben. Am selben Tag habe sie zehn Fotos an Leute verteilt, darunter an eine Frau namens H._______. Etwas später sei diese verhaftet worden, weshalb ihre Eltern ihr zur Flucht geraten hätten. Am (...) 2014 habe sie das Dorf verlassen. Sie habe auf der Flucht keine offiziellen Wege benutzt. Vier Tage später sei sie im G._______ Dorf I._______ eingetroffen. A.c Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, das Asylverfahren werde nicht weiter im Testbetrieb behandelt, sondern sei dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden. A.d Im Auftrag des SEM führte eine externe sachverständige Person am 8. April 2015 mittels einer telefonischen Befragung eine Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin durch. Die Sachverständige kam im Bericht vom 20. April 2015 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit sei klein, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte. A.e Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis der Evaluation des Alltagswissens das rechtliche Gehör. In ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2015 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das SEM lediglich in pauschaler Weise und unter Anführung von fünf Bereichen zum Schluss gelangt sei, dass sie nicht aus Tibet stamme. Damit sei ihr keine Möglichkeit gegeben worden, zu den konkreten Vorhalten des SEM Stellung zu nehmen. B. B.a Mit Verfügung vom 21. August 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, schloss den Vollzug der Wegweisung nach China aus und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. B.b Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. September 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5842/2015 vom 2. Juni 2017 gut, hob die Verfügung des SEM vom 21. August 2015 auf und wies das SEM an, in der Sache neu zu entscheiden. Es erkannte, das SEM sei den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht gerecht geworden. Es habe sich bei seinem Entscheid massgeblich auf die Ergebnisse der LINGUA-Alltagsevaluation abgestützt, welche es zur Gewährung des rechtlichen Gehörs mit lediglich sieben Sätzen zusammengefasst habe. Damit habe es der Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Falschangaben nicht effektiv erkennbar gemacht, womit es dieser nicht möglich gewesen sei im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Erlass der Verfügung sachgerecht Stellung zu nehmen und sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. C. C.a Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin erneut zum Bericht "Evaluation des Alltagswissens" vom 20. April 2015 das rechtliche Gehör. C.b Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 nahm die Beschwerdeführerin zu den einzelnen Punkten schriftlich Stellung. C.c Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ersuchte das SEM in der Folge die Fachstelle LINGUA um eine Stellungnahme zu den Einwänden der Beschwerdeführerin. Der Bericht der Fachstelle datiert vom 15. August 2017 und wurde der Beschwerdeführerin am 15. September 2017 zur Stellungnahme unterbreitet. C.d Mit Schreiben vom 26. September 2017 antwortete die Beschwerdeführerin. D. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 stellte das SEM erneut fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, schloss den Vollzug der Wegweisung nach China aus und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2017 sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen und eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung anzuordnen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen. Eventualiter sei sie über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu orientieren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte sie eine Fürsorgebestätigung vom 24. Oktober 2017 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Obwohl sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, legten mangelhafte Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, fehlende Kenntnisse der chinesischen Sprache, fehlende Identitätspapiere sowie unglaubhaft vorgetragene Asylgründe nahe, dass sie nicht in der angegebenen Region sozialisiert worden sei und dort bis Ende 2014 gelebt habe.

E. 5.1.1 Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien gemäss Bericht der Fachstelle LINGUA für eine Person, welche während 20 Jahren im Kreis C._______/Tibet gelebt habe, nicht korrekt und nicht ausführlich genug. Die Beschwerdeführerin habe zwar die geographische Lage ihres Herkunftsdorfes beschrieben und die auf einer Karte auffindbaren Bezeichnungen einiger benachbarter Dörfer und eines nahen Flusses genannt. Darüber hinaus sei ihr bekannt, dass ihr Dorf von Bergen umgeben und es im Winter sehr kalt sei. Weiter könne sie den Namen des nächstgelegenen Dorfes nennen. Entgegen ihren Ausführungen liege ihr Herkunftsdorf nicht in der Gemeinde D._______ und es existiere dort ein Kloster. Unzutreffend sei ferner, dass die Dorfbewohner im Sommer in der Landwirtschaft und im Winter als Nomaden leben würden. Realitätsfremd sei angesichts der tatsächlichen Distanzen die Angabe, wonach sie vom Dorf aus in einer 15-minütigen Autofahrt den Pilgerort J._______ (Berg K._______) erreicht und an einem einzigen Tag fünf bis sechs (...) K._______ geschafft habe. Weiter treffe es nicht zu, dass der See L._______ nicht auf dem Weg zum Berg K._______ liege und Personen aus der Region der Beschwerdeführerin, die zum Berg K._______ unterwegs seien, (...). Sodann habe die Beschwerdeführerin eine zu hohe Zahl genannt, als sie danach gefragt worden sei, (...). Ferner würden (...) und (...) nicht (...). Auch der Beschrieb zur Herstellung (...) sei nicht korrekt. Unüblich sei, dass ein heimischer (...), nicht aber (...). Weiter habe die Beschwerdeführerin nicht alle üblichen Produkte (...) in Tibet aufzählen können. Bei einer Preisangabe habe sie einen Begriff aus dem Hindi verwendet, welcher in Tibet weder gebräuchlich sei noch verstanden werde. Darüber hinaus habe sie den Namen des von ihr besuchten, sehr bekannten und (...) in der Kreisstadt nicht gekannt. (...). Sie habe zudem nicht gewusst, ob (...). Weiter habe sie geltend gemacht, von den Eltern nicht zur Schule geschickt worden zu sein, weil die Ausbildung nur in chinesischer Sprache erfolgen würde. Indessen gelte in Tibet die Schulpflicht. Darüber hinaus habe sie zum Ort der Schule eine falsche Angabe gemacht. Schliesslich habe sie den geläufigen chinesischen Begriff für ein kleines Auto und einfache chinesische Sätze nicht verstanden, obschon auch junge Leute aus abgelegenen Gebieten einiges in Chinesisch sagen und verstehen könnten.

E. 5.1.2 Die Vorinstanz hält gestützt auf die Stellungnahme der Fachstelle LINGUA die meisten Einwände der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2017 (recte 13. Juli 2017) für nicht sachgerecht. Die Beschwerdeführerin sei zum Dorf B._______ und der Gemeinde D._______ nicht missverstanden worden. In M._______ existiere entgegen ihrer Angabe ein bekanntes Kloster, nach welchem sie ausdrücklich gefragt worden sei. Entgegen der ursprünglichen Angaben in der Stellungnahme habe sie nun die Auffassung vertreten, wenige Familien hätten als Nomaden gelebt. Weiter gebe sie neu an, von zu Hause bis C._______15 Minuten und von dort bis zum Berg K._______ ungefähr eine Stunde zu benötigen. Von einer Stunde sei im Gespräch keine Rede gewesen. In diesem Kontext seien Klöster nicht angesprochen worden. Folglich sei der Einwand zum Berg K._______ haltlos. Ferner sei es zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin auf ihrem Weg zum Berg K._______ nach dem Ausweis gefragt worden sei. Sie hätte aber wissen müssen, (...). Weiter sei der Vorhalt eines Missverständnisses im Bereich der Angabe der Zahl des (...) nicht sachgerecht; die ursprünglichen Angaben zur (...) (...) liessen sich nicht als 3 bis 4 verschiedene Produkte interpretieren. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie in der telefonischen Befragung nicht behauptet habe, die Güter eines (...) in Tibet abschliessend aufgezählt zu haben, treffe zu. Indes hätte durchaus erwartet werden dürfen, dass sie auf Nachfrage hin die noch fehlenden Produkte erwähnt hätte. Ferner sei aufgrund des weit grösseren Einflusses der chinesischen Sprache in der Region kaum vorstellbar, dass der Einfluss indischer oder nepalesischer Personen auf die Beschwerdeführerin so gross gewesen sei, dass sie sich den alltäglichen Begriff (...) aus dem Hindi zu eigen gemacht hätte. Weiter sei die Bezeichnung "(...)" für den in der Kreisstadt bei Einheimischen beliebten und unter einem anderen Namen bekannten (...) nicht überzeugend. Der Einwand, der Vater sei für alle administrativen und finanziellen Dinge verantwortlich, weshalb die Beschwerdeführerin über (...) keine Auskünfte geben könne, sei nicht plausibel. Da sie bei (...) vor Ort gewesen sei, hätte sie bemerken müssen, dass (...) worden sei. Zur Schulpflicht habe sie darauf hinwiesen, dass diese in ihrem Dorf eingeführt worden sei, als sie im Teenageralter gewesen sei. Richtigerweise wäre sie aber von der im Jahr (...) eingeführten Schulpflicht betroffen gewesen. Weiter hätten ihre Angaben zu den Schulen impliziert, dass die Grundschule in Tibet nur (...) umfasst hätte, was nicht zutreffe. Ferner wende sie ein, nicht Begriffe für ein (...), sondern bestimmte (...) von (...) verstanden zu haben, die sie hätte nennen sollen. Selbst wenn der Vorhalt zutreffen würde, so habe ihre Antwort dennoch nicht den Erwartungen entsprochen; sie habe nie den Begriff erwähnt, den Einheimische für das (...) verwenden würden. Weiter verfange der Einwand nicht, kein Chinesisch gelernt zu haben, da sie nicht zur Schule gegangen sei. Die chinesische Sprache sei in ihrer Region so stark präsent, dass alle jungen Einheimischen in der Lage seien, einfachste Unterhaltungen auf Chinesisch zu führen. In der Stellungnahme vom 27. September 2017 werde nichts Neues vorgetragen.

E. 5.1.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung weiter aus, aufgrund der Feststellungen der unabhängigen Expertin mangle es auch den Asyl- und Ausreisegründen grundsätzlich an Glaubhaftigkeit. Diese Einschätzung werde durch widersprüchliche und tatsachenwidrige Aussagen bestätigt. Das tibetische Fest (...) sei nicht am (...) gefeiert worden. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin unvereinbar betreffend die Flugblattaktion geäussert. Was die Festnahme und die Haft anbelange, habe sie diese einschneidenden Ereignisse repetitiv, allgemein und ohne persönliche Details geschildert. Darüber hinaus habe sie sich anlässlich der Befragungen unvereinbar zu den Umständen der Festnahme geäussert. Es könne ihr deshalb nicht geglaubt werden, dass sie die genannte Aktion durchgeführt habe und in der Folge in Haft genommen worden sei. Zweifel würden auch am Vorbringen bestehen, sie habe im Dorf zehn Bilder des Dalai Lama verteilt. Namentlich habe sie dieses Erlebnis anlässlich der Erstbefragung erst auf entsprechende Frage der Rechtsvertretung erwähnt. Auf die Frage, ob ihr zwischen August und Dezember 2014 etwas zugestossen sei, habe sie erwidert, es sei nichts Besonderes passiert. Angesichts ihrer Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden sei die von ihr dargelegte freudige Haltung ihrer Eltern nicht nachvollziehbar. Schliesslich sei nicht glaubhaft, dass ihrer Eltern von Bekannten gehört haben sollen, wie H._______ den Namen der Beschwerdeführerin an die Chinesen verraten habe.

E. 5.2 Der Beschwerdeführerin sei es somit nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China und ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, würden keine flüchtlingsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen.

E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung unvollständig und daher unrichtig festgestellt. Die Rüge wird indes nicht ansatzweise substantiiert und erweist sich daher als unbegründet. Ferner ist ausdrücklich festzuhalten, dass das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör korrekt gewährt hat.

E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin hält weiter an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben fest und rügt damit, die Vorinstanz habe Art. 7 AlsyG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt.

E. 6.2.2 Vorliegend wurde mit der Beschwerdeführerin eine "Evaluation des Alltagswissens" (vgl. BVGE 2015/10) durchgeführt. Eine solche durch die Fachstelle LINGUA in Auftrag gegebene und durch amtsexterne Sachverständige erstellte Analyse beschränkt sich - anders als die herkömmlichen LINGUA-Analysen mit zusätzlich linguistischer Komponente - auf landeskundlich-kulturelle Elemente und ist vergleichbar mit einer LINGUA-Analyse im herkömmlichen Sinn (vgl. a.a.O. E. 5.1). Ebenfalls wie die herkömmliche LINGUA-Analyse stellt auch die Herkunftsanalyse kein Sachverständigengutachten dar (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.H. auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die vorgenommene Herkunftsanalyse ist nicht zu beanstanden. Sie basiert auf einer Vielzahl unterschiedlicher und individueller Fragen, die sich auf das Alltagswissen sowie das spezifische Profil der Beschwerdeführerin beziehen. Sie ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Die Herkunftsanalyse kann dem vorliegenden Urteil ohne weiteres zu Grunde gelegt werden.

E. 6.2.3 In der Sache selber ist auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Zunächst zieht die Vorinstanz die tibetischer Abstammung und Ethnie der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel. Die angefochtene Verfügung stützt sich - wie vorstehend dargelegt - auf eine fundierte Evaluation des Alltagswissens. Sodann wird in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegt, welche der Vorbringen der Beschwerdeführerin unzutreffend oder nicht ausführlich genug sind, für eine Person, welche die ersten (...) Lebensjahre im Kreis C._______ verbracht haben will. Weiter hat die Vorinstanz hinreichend dargelegt, weshalb der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann, dass sie Bilder des Dalai Lamas verteilt und in diesem Zusammenhang von einer verhafteten Bekannten verraten worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe neu vorbringt, sie habe das Fest (...) mit dem Fest (...) verwechselt, ist dies nicht glaubhaft. Die beiden Feste haben unterschiedliche Bedeutungen und finden nicht in derselben Jahreszeit statt. Solches Wissen darf von einer in der geltend gemachten Region sozialisierten Person erwartet werden. Sodann mag es zwar zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin in der BzP bei der Angabe der Örtlichkeit der Plakataktion allgemein gehalten hat und sie in der Anhörung diesbezüglich eine Präzisierung bezüglich des Dorfes und der Umgebung vorgenommen hat. Damit gelingt es ihr indes nicht, die anderweitigen widersprüchlichen Angaben zu erklären. Weitergehend vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen und Festhalten an der einen oder anderen Version ihrer bisherigen Angaben nicht substantiiert darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen hat, ihre Vorbringen seien insgesamt nicht glaubhaft, mithin sei sie nicht in der angegebenen Region sozialisiert worden und. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.2.4 Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie (etwa) in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selbst dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst.

E. 8.4 In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

E. 8.5 In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen soweit darauf eingetreten wird.

E. 10 Eine Auseinandersetzung mit den Anträgen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen respektive bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, erübrigt sich, zumal ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6022/2017 Urteil vom 31. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess den Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2014 und suchte am 10. März 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM wies sie am folgenden Tag per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zu, befragte sie am 16. März 2015 zur Person (BzP) und hörte sie am 23. März 2015 zu den Asylgründen an. A.b Zur Begründung des Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und werde von den chinesischen Behörden verfolgt. Sie sei im Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Provinz F._______ aufgewachsen, habe ihren Eltern auf den Feldern geholfen und keine Schule besucht. Am (...) 2014 habe sie mit einem Kollegen sechs Flugblätter beschrieben und diese in C._______ beim (...), bei einem (...) einer (...), der (...) sowie an weiteren Orten aufgehängt. Auf den Blättern habe gestanden, "Tibet ist ein unabhängiges Land - wir haben keine Menschenrechte". Fünf Tage später sei sie zu Hause verhaftet worden. Während ihrer Inhaftierung sei sie zweimal verhört und dabei der Kontaktaufnahme mit dem Ausland beschuldigt, behelligt und nach der Familie befragt worden. Sie habe beteuert, die Flugblattaktion aus eigenem Antrieb durchgeführt zu haben. Schliesslich sei sie nach einer Woche - da ihre Tat von den chinesischen Behörden nicht ganz so schlimm eingestuft worden sei - wieder freigelassen worden. Indessen sei sie gewarnt worden, lebenslang inhaftiert zu werden, wenn sie sich erneut politisch betätige. Weiter sei ihr eine monatliche Melde- sowie eine Bewilligungspflicht für das Verlassen des Dorfes auferlegt worden. Am (...) 2014 habe ein Mönch aus G._______ ihre Familie besucht und ihr Fotos des Dalai Lama übergeben. Am selben Tag habe sie zehn Fotos an Leute verteilt, darunter an eine Frau namens H._______. Etwas später sei diese verhaftet worden, weshalb ihre Eltern ihr zur Flucht geraten hätten. Am (...) 2014 habe sie das Dorf verlassen. Sie habe auf der Flucht keine offiziellen Wege benutzt. Vier Tage später sei sie im G._______ Dorf I._______ eingetroffen. A.c Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, das Asylverfahren werde nicht weiter im Testbetrieb behandelt, sondern sei dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden. A.d Im Auftrag des SEM führte eine externe sachverständige Person am 8. April 2015 mittels einer telefonischen Befragung eine Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin durch. Die Sachverständige kam im Bericht vom 20. April 2015 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit sei klein, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte. A.e Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis der Evaluation des Alltagswissens das rechtliche Gehör. In ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2015 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das SEM lediglich in pauschaler Weise und unter Anführung von fünf Bereichen zum Schluss gelangt sei, dass sie nicht aus Tibet stamme. Damit sei ihr keine Möglichkeit gegeben worden, zu den konkreten Vorhalten des SEM Stellung zu nehmen. B. B.a Mit Verfügung vom 21. August 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, schloss den Vollzug der Wegweisung nach China aus und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. B.b Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. September 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5842/2015 vom 2. Juni 2017 gut, hob die Verfügung des SEM vom 21. August 2015 auf und wies das SEM an, in der Sache neu zu entscheiden. Es erkannte, das SEM sei den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht gerecht geworden. Es habe sich bei seinem Entscheid massgeblich auf die Ergebnisse der LINGUA-Alltagsevaluation abgestützt, welche es zur Gewährung des rechtlichen Gehörs mit lediglich sieben Sätzen zusammengefasst habe. Damit habe es der Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Falschangaben nicht effektiv erkennbar gemacht, womit es dieser nicht möglich gewesen sei im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Erlass der Verfügung sachgerecht Stellung zu nehmen und sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. C. C.a Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin erneut zum Bericht "Evaluation des Alltagswissens" vom 20. April 2015 das rechtliche Gehör. C.b Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 nahm die Beschwerdeführerin zu den einzelnen Punkten schriftlich Stellung. C.c Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ersuchte das SEM in der Folge die Fachstelle LINGUA um eine Stellungnahme zu den Einwänden der Beschwerdeführerin. Der Bericht der Fachstelle datiert vom 15. August 2017 und wurde der Beschwerdeführerin am 15. September 2017 zur Stellungnahme unterbreitet. C.d Mit Schreiben vom 26. September 2017 antwortete die Beschwerdeführerin. D. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 stellte das SEM erneut fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, schloss den Vollzug der Wegweisung nach China aus und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2017 sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen und eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung anzuordnen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen. Eventualiter sei sie über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu orientieren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte sie eine Fürsorgebestätigung vom 24. Oktober 2017 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Obwohl sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, legten mangelhafte Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, fehlende Kenntnisse der chinesischen Sprache, fehlende Identitätspapiere sowie unglaubhaft vorgetragene Asylgründe nahe, dass sie nicht in der angegebenen Region sozialisiert worden sei und dort bis Ende 2014 gelebt habe. 5.1.1 Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien gemäss Bericht der Fachstelle LINGUA für eine Person, welche während 20 Jahren im Kreis C._______/Tibet gelebt habe, nicht korrekt und nicht ausführlich genug. Die Beschwerdeführerin habe zwar die geographische Lage ihres Herkunftsdorfes beschrieben und die auf einer Karte auffindbaren Bezeichnungen einiger benachbarter Dörfer und eines nahen Flusses genannt. Darüber hinaus sei ihr bekannt, dass ihr Dorf von Bergen umgeben und es im Winter sehr kalt sei. Weiter könne sie den Namen des nächstgelegenen Dorfes nennen. Entgegen ihren Ausführungen liege ihr Herkunftsdorf nicht in der Gemeinde D._______ und es existiere dort ein Kloster. Unzutreffend sei ferner, dass die Dorfbewohner im Sommer in der Landwirtschaft und im Winter als Nomaden leben würden. Realitätsfremd sei angesichts der tatsächlichen Distanzen die Angabe, wonach sie vom Dorf aus in einer 15-minütigen Autofahrt den Pilgerort J._______ (Berg K._______) erreicht und an einem einzigen Tag fünf bis sechs (...) K._______ geschafft habe. Weiter treffe es nicht zu, dass der See L._______ nicht auf dem Weg zum Berg K._______ liege und Personen aus der Region der Beschwerdeführerin, die zum Berg K._______ unterwegs seien, (...). Sodann habe die Beschwerdeführerin eine zu hohe Zahl genannt, als sie danach gefragt worden sei, (...). Ferner würden (...) und (...) nicht (...). Auch der Beschrieb zur Herstellung (...) sei nicht korrekt. Unüblich sei, dass ein heimischer (...), nicht aber (...). Weiter habe die Beschwerdeführerin nicht alle üblichen Produkte (...) in Tibet aufzählen können. Bei einer Preisangabe habe sie einen Begriff aus dem Hindi verwendet, welcher in Tibet weder gebräuchlich sei noch verstanden werde. Darüber hinaus habe sie den Namen des von ihr besuchten, sehr bekannten und (...) in der Kreisstadt nicht gekannt. (...). Sie habe zudem nicht gewusst, ob (...). Weiter habe sie geltend gemacht, von den Eltern nicht zur Schule geschickt worden zu sein, weil die Ausbildung nur in chinesischer Sprache erfolgen würde. Indessen gelte in Tibet die Schulpflicht. Darüber hinaus habe sie zum Ort der Schule eine falsche Angabe gemacht. Schliesslich habe sie den geläufigen chinesischen Begriff für ein kleines Auto und einfache chinesische Sätze nicht verstanden, obschon auch junge Leute aus abgelegenen Gebieten einiges in Chinesisch sagen und verstehen könnten. 5.1.2 Die Vorinstanz hält gestützt auf die Stellungnahme der Fachstelle LINGUA die meisten Einwände der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2017 (recte 13. Juli 2017) für nicht sachgerecht. Die Beschwerdeführerin sei zum Dorf B._______ und der Gemeinde D._______ nicht missverstanden worden. In M._______ existiere entgegen ihrer Angabe ein bekanntes Kloster, nach welchem sie ausdrücklich gefragt worden sei. Entgegen der ursprünglichen Angaben in der Stellungnahme habe sie nun die Auffassung vertreten, wenige Familien hätten als Nomaden gelebt. Weiter gebe sie neu an, von zu Hause bis C._______15 Minuten und von dort bis zum Berg K._______ ungefähr eine Stunde zu benötigen. Von einer Stunde sei im Gespräch keine Rede gewesen. In diesem Kontext seien Klöster nicht angesprochen worden. Folglich sei der Einwand zum Berg K._______ haltlos. Ferner sei es zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin auf ihrem Weg zum Berg K._______ nach dem Ausweis gefragt worden sei. Sie hätte aber wissen müssen, (...). Weiter sei der Vorhalt eines Missverständnisses im Bereich der Angabe der Zahl des (...) nicht sachgerecht; die ursprünglichen Angaben zur (...) (...) liessen sich nicht als 3 bis 4 verschiedene Produkte interpretieren. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie in der telefonischen Befragung nicht behauptet habe, die Güter eines (...) in Tibet abschliessend aufgezählt zu haben, treffe zu. Indes hätte durchaus erwartet werden dürfen, dass sie auf Nachfrage hin die noch fehlenden Produkte erwähnt hätte. Ferner sei aufgrund des weit grösseren Einflusses der chinesischen Sprache in der Region kaum vorstellbar, dass der Einfluss indischer oder nepalesischer Personen auf die Beschwerdeführerin so gross gewesen sei, dass sie sich den alltäglichen Begriff (...) aus dem Hindi zu eigen gemacht hätte. Weiter sei die Bezeichnung "(...)" für den in der Kreisstadt bei Einheimischen beliebten und unter einem anderen Namen bekannten (...) nicht überzeugend. Der Einwand, der Vater sei für alle administrativen und finanziellen Dinge verantwortlich, weshalb die Beschwerdeführerin über (...) keine Auskünfte geben könne, sei nicht plausibel. Da sie bei (...) vor Ort gewesen sei, hätte sie bemerken müssen, dass (...) worden sei. Zur Schulpflicht habe sie darauf hinwiesen, dass diese in ihrem Dorf eingeführt worden sei, als sie im Teenageralter gewesen sei. Richtigerweise wäre sie aber von der im Jahr (...) eingeführten Schulpflicht betroffen gewesen. Weiter hätten ihre Angaben zu den Schulen impliziert, dass die Grundschule in Tibet nur (...) umfasst hätte, was nicht zutreffe. Ferner wende sie ein, nicht Begriffe für ein (...), sondern bestimmte (...) von (...) verstanden zu haben, die sie hätte nennen sollen. Selbst wenn der Vorhalt zutreffen würde, so habe ihre Antwort dennoch nicht den Erwartungen entsprochen; sie habe nie den Begriff erwähnt, den Einheimische für das (...) verwenden würden. Weiter verfange der Einwand nicht, kein Chinesisch gelernt zu haben, da sie nicht zur Schule gegangen sei. Die chinesische Sprache sei in ihrer Region so stark präsent, dass alle jungen Einheimischen in der Lage seien, einfachste Unterhaltungen auf Chinesisch zu führen. In der Stellungnahme vom 27. September 2017 werde nichts Neues vorgetragen. 5.1.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung weiter aus, aufgrund der Feststellungen der unabhängigen Expertin mangle es auch den Asyl- und Ausreisegründen grundsätzlich an Glaubhaftigkeit. Diese Einschätzung werde durch widersprüchliche und tatsachenwidrige Aussagen bestätigt. Das tibetische Fest (...) sei nicht am (...) gefeiert worden. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin unvereinbar betreffend die Flugblattaktion geäussert. Was die Festnahme und die Haft anbelange, habe sie diese einschneidenden Ereignisse repetitiv, allgemein und ohne persönliche Details geschildert. Darüber hinaus habe sie sich anlässlich der Befragungen unvereinbar zu den Umständen der Festnahme geäussert. Es könne ihr deshalb nicht geglaubt werden, dass sie die genannte Aktion durchgeführt habe und in der Folge in Haft genommen worden sei. Zweifel würden auch am Vorbringen bestehen, sie habe im Dorf zehn Bilder des Dalai Lama verteilt. Namentlich habe sie dieses Erlebnis anlässlich der Erstbefragung erst auf entsprechende Frage der Rechtsvertretung erwähnt. Auf die Frage, ob ihr zwischen August und Dezember 2014 etwas zugestossen sei, habe sie erwidert, es sei nichts Besonderes passiert. Angesichts ihrer Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden sei die von ihr dargelegte freudige Haltung ihrer Eltern nicht nachvollziehbar. Schliesslich sei nicht glaubhaft, dass ihrer Eltern von Bekannten gehört haben sollen, wie H._______ den Namen der Beschwerdeführerin an die Chinesen verraten habe. 5.2 Der Beschwerdeführerin sei es somit nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China und ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, würden keine flüchtlingsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung unvollständig und daher unrichtig festgestellt. Die Rüge wird indes nicht ansatzweise substantiiert und erweist sich daher als unbegründet. Ferner ist ausdrücklich festzuhalten, dass das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör korrekt gewährt hat. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin hält weiter an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben fest und rügt damit, die Vorinstanz habe Art. 7 AlsyG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. 6.2.2 Vorliegend wurde mit der Beschwerdeführerin eine "Evaluation des Alltagswissens" (vgl. BVGE 2015/10) durchgeführt. Eine solche durch die Fachstelle LINGUA in Auftrag gegebene und durch amtsexterne Sachverständige erstellte Analyse beschränkt sich - anders als die herkömmlichen LINGUA-Analysen mit zusätzlich linguistischer Komponente - auf landeskundlich-kulturelle Elemente und ist vergleichbar mit einer LINGUA-Analyse im herkömmlichen Sinn (vgl. a.a.O. E. 5.1). Ebenfalls wie die herkömmliche LINGUA-Analyse stellt auch die Herkunftsanalyse kein Sachverständigengutachten dar (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.H. auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die vorgenommene Herkunftsanalyse ist nicht zu beanstanden. Sie basiert auf einer Vielzahl unterschiedlicher und individueller Fragen, die sich auf das Alltagswissen sowie das spezifische Profil der Beschwerdeführerin beziehen. Sie ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Die Herkunftsanalyse kann dem vorliegenden Urteil ohne weiteres zu Grunde gelegt werden. 6.2.3 In der Sache selber ist auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Zunächst zieht die Vorinstanz die tibetischer Abstammung und Ethnie der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel. Die angefochtene Verfügung stützt sich - wie vorstehend dargelegt - auf eine fundierte Evaluation des Alltagswissens. Sodann wird in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegt, welche der Vorbringen der Beschwerdeführerin unzutreffend oder nicht ausführlich genug sind, für eine Person, welche die ersten (...) Lebensjahre im Kreis C._______ verbracht haben will. Weiter hat die Vorinstanz hinreichend dargelegt, weshalb der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann, dass sie Bilder des Dalai Lamas verteilt und in diesem Zusammenhang von einer verhafteten Bekannten verraten worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe neu vorbringt, sie habe das Fest (...) mit dem Fest (...) verwechselt, ist dies nicht glaubhaft. Die beiden Feste haben unterschiedliche Bedeutungen und finden nicht in derselben Jahreszeit statt. Solches Wissen darf von einer in der geltend gemachten Region sozialisierten Person erwartet werden. Sodann mag es zwar zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin in der BzP bei der Angabe der Örtlichkeit der Plakataktion allgemein gehalten hat und sie in der Anhörung diesbezüglich eine Präzisierung bezüglich des Dorfes und der Umgebung vorgenommen hat. Damit gelingt es ihr indes nicht, die anderweitigen widersprüchlichen Angaben zu erklären. Weitergehend vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen und Festhalten an der einen oder anderen Version ihrer bisherigen Angaben nicht substantiiert darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen hat, ihre Vorbringen seien insgesamt nicht glaubhaft, mithin sei sie nicht in der angegebenen Region sozialisiert worden und. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2.4 Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie (etwa) in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selbst dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. 8.4 In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 8.5 In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen soweit darauf eingetreten wird.

10. Eine Auseinandersetzung mit den Anträgen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen respektive bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, erübrigt sich, zumal ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen wurde. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger