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E-5842/2015

E-5842/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge im (...) und reiste nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in B._______ auf dem Flugweg über ihr unbekannte Länder am (...) März 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch einreichte. Am darauffolgenden Tag teilte ihr das SEM mit, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums D._______ (VZ) zugewiesen worden sei. Dort wurde sie am 16. März 2015 summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den Akten SEM: A14/14). Am 23. März 2015 wurde die Beschwerdeführerin - im Beisein ihrer von der Rechtsberatungsstelle bestimmten damaligen Rechtsvertreterin - zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den Akten SEM: A16/21). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und im Dorf C._______ aufgewachsen, wo sie ihren Eltern im Haushalt und auf den Feldern geholfen habe. Am (...) habe sie mit einem Kollegen sechs Flugblätter beschrieben, auf denen gestanden sei, dass Tibet ein unabhängiges Land sei und dort keine Menschenrechte gelten würden. Diese hätten sie beim Kloster, beim Behördenbüro sowie an weiteren Orten aufgehängt. Fünf Tage nach diesem Ereignis seien chinesische Personen bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten sie verhaftet. Daraufhin sei sie für (...) inhaftiert gewesen. Während dieser Zeit sei sie zweimal verhört worden, wobei sie auch geohrfeigt und auf den Rücken geschlagen worden sei. Schliesslich sei sie - da ihre Tat gemäss der Ansicht der Behörden nicht so schlimm gewesen sei - wieder freigelassen worden. Indessen habe man ihr gedroht, sie werde lebenslänglich in Haft genommen, wenn sie sich erneut politisch betätige. Auch habe man ihr eine monatliche Melde- sowie eine Bewilligungspflicht, wenn sie das Dorf verlassen wolle, auferlegt. Im Dezember sei ein Mönch bei ihrer Familie vorbeigekommen, welchem sie Unterkunft gewährt hätten. Dieser habe ihr zehn Fotographien des Dalai Lama gegeben und ihr gesagt, sie solle diese weitergeben. Noch am selben Tag habe sie diese in der Nachbarschaft verteilt. Später habe sie erfahren, dass eine Bekannte wegen dem Besitz eines solchen Fotos verhaftet worden sei. Daraufhin hätten ihre Eltern ihr zur Flucht geraten. Am darauffolgenden Tag habe sie Tibet verlassen. B. B.a Mit Verfügung vom 2. April 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Verfahren nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich behandelt werde. Gleichzeitig wurde sie dem Kanton D._______ zugewiesen. B.b Die von der Rechtsberatungsstelle bestimmte Rechtsvertreterin legte ihr Mandat in der Folge nieder, worüber sie das SEM am 7. April 2015 informierte. C. C.a Im Auftrag des SEM wurde am 8. April 2015 durch eine externe sachverständige Person mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A26/5) durchgeführt. Die sachverständige Person kam im Bericht vom 20. April 2015 zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, wonach die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei. C.b Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis dieser Evaluation des Alltagswissens das rechtliche Gehör, wobei sie ihr eine mehrzeilige Zusammenfassung des vierseitigen Abklärungsberichtes zustellte. C.c Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2015 wies die Beschwerdeführerin daraufhin, dass das SEM mit seinem Schreiben lediglich in pauschaler Weise zum Schluss gelangt sei, dass sie nicht aus Tibet stamme und diesbezüglich die Bereiche Geografie, Landwirtschaft, Schulwesen, Personalausweis sowie Preise genannt habe. Damit sei ihr aber keine Möglichkeit gegeben worden, zu den konkreten Vorhalten Stellung zu nehmen. D. Mit Verfügung vom 21. August 2015 - eröffnet am 27. August 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, schloss den Vollzug der Wegweisung nach China aus und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Obwohl sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden die mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, die fehlende Kenntnis der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahelegen, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. E. E.a Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 19. September 2015 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. E.b Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeverbesserung innert Frist auf, indem sie eine Rechtsmitteleingabe in einer Schweizerischen Amtssprache einreiche. E.c Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerdeschrift in deutscher Sprache ein und begehrte, die angefochtene SEM-Verfügung sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren beziehungsweise sei eventualiter das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei ihr aufgrund der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtliche Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an sie zu unterlassen, und eventualiter sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin namentlich zwei Berichte zur Situation in Tibet sowie eine Fürsorgebestätigung der Organisation für Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen vom 10. September 2015 ein. Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gut und verzichtete auf die die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wies es ab. Mit Hinweis auf die in BVGE 2015/10 E. 5.1 dargelegten Anforderungen an das rechtliche Gehör forderte das Gericht das SEM sodann auf, zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen. G. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2015 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festzuhalten sei.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Kognition und die zulässigen Rügen nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 21. August 2015 damit, dass die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Dabei stützte sie sich zur Hauptsache auf die von einer externen sachverständigen Person ausgewerteten Ergebnisse der Alltagswissensevaluation vom 20. April 2015, welche zum Schluss kam, dass die Wahrscheinlichkeit, wonach die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei. Diesbezüglich hielt das SEM in seiner Verfügung fest, der Experte habe die Kenntnisse der Beschwerdeführerin in den Bereichen Geographie, Landwirtschaft, Schulwesen, Personalausweis und Preise ausgewertet. Dabei habe er festgestellt, dass sie die meisten Fragen nicht richtig beantwortet habe. So habe sie falsche Angaben rund um die berühmten Pilgerstätten in der Region E._______ gemacht und sich unzutreffend zum Nomadendasein, zu landwirtschaftlichen Themen sowie zur Schule geäussert. Ihre Aussagen zum Personalausweis seien sodann nur teilweise zutreffend gewesen. Von einer Person, die die ersten (...) Lebensjahre im Kreis E._______ gelebt und sich in der (...) betätigt habe, seien ausführliche und korrekte Antworten zu den genannten Themen zu erwarten. Ausserdem verfüge sie über keine Chinesisch Kenntnisse und verwende keine chinesischen Lehnwörter, was im Sprachgebrauch der Tibeter in Tibet sehr unüblich sei. Sie habe hingegen ein Hindi Lehnwort verwendet, das in Tibet nicht gebraucht werde. In der Stellungnahme vom 1. Juni 2015 habe die Beschwerdeführerin namentlich festgehalten, da ihr nicht mitgeteilt worden sei, welche ihrer Antworten falsch gewesen seien, könne sie sich nicht weiter dazu äussern, sie habe in ihrer Familie aber nie Chinesisch gesprochen und gebe zu bedenken, dass sich die tibetische Sprache in Tibet auch infolge von Rückkehrern aus dem südasiatischen Exil verändern würde. In Bezug auf diese Erklärung hielt das SEM fest, dass - selbst wenn dies tatsächlich mit der Situation im Heimatdorf der Beschwerdeführerin vereinbar sei - dennoch die übrigen mangelnden Kenntnisse und sprachlichen Eigenheiten bestehen bleiben würden. Mit der Stellungnahme vermöge die Beschwerdeführerin die Einschätzung des Experten damit insgesamt nicht zu entkräften. Nebst diesen Ausführungen - welche im Übrigen mit den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015, mit welcher der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Alltagsevaluation gewährt worden war, identisch sind - wies das SEM auf Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Asyl- und Ausreisegründen hin.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihren Rechtsmitteleingaben an ihrer Behauptung fest, in Tibet geboren und aufgewachsen zu sein. In Bezug auf den Einwand des SEM, ein indisches Lehnwort in ihrer Sprache benutzt zu haben, brachte sie in der Beschwerdeverbesserung vom 5. Oktober 2015 vor, sie wisse nicht von welchem Wort das SEM spreche. Die Verwendung indischer Lehnwörter könne aber allenfalls darauf zurückzuführen sein, dass ihre Region von vielen Geschäftsleuten und Pilgerreisenden besucht werde. Bereits in der Stellungnahme vom 1. Juni 2015 - anlässlich der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zu den Ergebnissen der Alltagsevaluation im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens - hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, der Experte sei zum Schluss gekommen, dass die meisten ihrer Antworten falsch gewesen seien und habe pauschal ausgeschlossen, dass sie aus Tibet stamme. Es seien jedoch lediglich allgemein die Bereiche genannt worden, zu welchen sie befragt worden sei. So sei ihr verwehrt, zu den einzelnen Vorhalten Stellung zu nehmen. Sie habe möglichst genau und zutreffend erzählt, wie ihr Leben in Tibet gewesen sei, und sie sei auf die Fragen detailliert eingegangen. Was genau an ihren Antworten falsch gewesen sein solle, werde nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin rügt damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Da formelle Mängel unter Umständen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können, sind formelle Rügen vorab zu prüfen.

E. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht sodann vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig hat äussern und diesbezüglich Beweis hat führen können. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.2 Lingua-Analysen, wie die vorliegend durch die Fachstelle Lingua in Auftrag gegebene "Evaluation des Alltagswissens" (dazu siehe näher BVGE 2015/10 E. 5.1), sind gemäss Rechtsprechung nicht Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich schriftliche Auskünfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sie unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung und binden die urteilende Behörde nicht. Bei Einhaltung bestimmter Minimalanforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person, wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Untersuchung, kann den Lingua-Analysen im Vergleich zu gewöhnlichen Parteivorbringen im Einzelfall aber durchaus erhöhter Beweiswert zugemessen werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 3-8, insb. E. 8g; vgl. ferner EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispielsweise BVGE 2014/12 E. 4.2.1 sowie Urteil des BVGer E-163/2012 vom 7. August 2012 E. 6.1.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat. Danach stehen der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein Lingua-Gutachten zwar überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen können (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Namentlich zählen darunter die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der Lingua-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM den dargelegten Anforderungen an das rechtliche Gehör vorliegend nicht gerecht wurde. Das SEM hat sich in seinem Entscheid beziehungsweise bei der Beurteilung, wonach die Sozialisation der Beschwerdeführer in Tibet nicht glaubhaft sei, massgeblich auf die Ergebnisse der Lingua-Alltagsevaluation abgestützt. Bezüglich dieser Evaluation fällt zunächst auf, dass die Begründung des Lingua-Experten vier Seiten beträgt und differenzierte Ausführungen dazu enthält, welche Antworten der Beschwerdeführerin zu den verschiedensten Umständen in Tibet falsch und welche richtig ausfielen. Im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs fasste das SEM diese Ausführungen auf sieben Sätze zusammen, ohne der Beschwerdeführerin im Einzelnen bekannt zu geben, welche ihrer Angaben konkret nicht korrekt gewesen seien. Lediglich pauschal wies es darauf hin, dass sie die meisten der Fragen im Bereich Geographie, Landwirtschaft, Schulwesen, Personalausweis und Preise nicht habe beantworten können. Dabei präzisierte das SEM die Begründung zwar noch dahingehend, dass sie falsche Angaben rund um die berühmten Pilgerstätten in der Region E._______ gemacht und sich unzutreffend zum Nomadendasein, zu landwirtschaftlichen Themen sowie zur Schule geäussert habe. Sodann spreche sie weder Chinesisch noch enthalte ihre Sprache chinesische Lehnwörter, indessen habe sie ein Hindi Lehnwort verwendet. Auch bei dieser Präzisierung wurden der Beschwerdeführerin aber die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten nicht in einem Masse detailliert aufgezeigt, dass sie dazu im Einzelnen ihre Einwände hätte anbringen können. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber nicht Genüge getan, wenn die Zusammenfassung der Analyse der betroffenen Person die ihr vorgeworfenen Falschangaben nicht effektiv erkennbar macht (BVGE 2015/10 E. 5.1). Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2015 darauf hinwies, dass es ihr aus den Ausführungen des SEM nicht möglich sei, sich ein Bild darüber zu machen, was ihr entgegengehalten werde, machte die Vorinstanz im Asylentscheid keine weiterführenden Ausführungen dazu, weshalb sie beziehungsweise der Lingua-Experte zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Vielmehr fiel die diesbezügliche Begründung in der Verfügung exakt identisch mit den Ausführungen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehör aus. Auch nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels auf die von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an das rechtliche Gehör hinwies, unterliess es das SEM, der Beschwerdeführerin weitere Inhalte der Alltagsevaluation bekannt zu geben. Damit war es der Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht möglich sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Festzuhalten ist abschliessend, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gänzlich unsubstantiiert, widersprüchlich und damit haltlos ausgefallen sind (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2.3.1).

E. 5.2 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Das SEM kam mit der dargelegten Vorgehensweise weder dem Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin noch seiner Begründungspflicht nach.

E. 6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Angelegenheit ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG an das SEM zurückzuweisen. Dieses hat der Beschwerdeführerin die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und detailliert erkennbar zu machen und ihr Gelegenheit zu eröffnen, sich dazu zu äussern, bevor es neu entscheidet.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind aus dem vorliegenden Verfahren keine Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. August 2015 wird aufgehoben und das SEM unter Hinweis auf die Erwägungen angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5842/2015 Urteil vom 2. Juni 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Volksrepublik China, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge im (...) und reiste nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in B._______ auf dem Flugweg über ihr unbekannte Länder am (...) März 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch einreichte. Am darauffolgenden Tag teilte ihr das SEM mit, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums D._______ (VZ) zugewiesen worden sei. Dort wurde sie am 16. März 2015 summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den Akten SEM: A14/14). Am 23. März 2015 wurde die Beschwerdeführerin - im Beisein ihrer von der Rechtsberatungsstelle bestimmten damaligen Rechtsvertreterin - zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den Akten SEM: A16/21). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und im Dorf C._______ aufgewachsen, wo sie ihren Eltern im Haushalt und auf den Feldern geholfen habe. Am (...) habe sie mit einem Kollegen sechs Flugblätter beschrieben, auf denen gestanden sei, dass Tibet ein unabhängiges Land sei und dort keine Menschenrechte gelten würden. Diese hätten sie beim Kloster, beim Behördenbüro sowie an weiteren Orten aufgehängt. Fünf Tage nach diesem Ereignis seien chinesische Personen bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten sie verhaftet. Daraufhin sei sie für (...) inhaftiert gewesen. Während dieser Zeit sei sie zweimal verhört worden, wobei sie auch geohrfeigt und auf den Rücken geschlagen worden sei. Schliesslich sei sie - da ihre Tat gemäss der Ansicht der Behörden nicht so schlimm gewesen sei - wieder freigelassen worden. Indessen habe man ihr gedroht, sie werde lebenslänglich in Haft genommen, wenn sie sich erneut politisch betätige. Auch habe man ihr eine monatliche Melde- sowie eine Bewilligungspflicht, wenn sie das Dorf verlassen wolle, auferlegt. Im Dezember sei ein Mönch bei ihrer Familie vorbeigekommen, welchem sie Unterkunft gewährt hätten. Dieser habe ihr zehn Fotographien des Dalai Lama gegeben und ihr gesagt, sie solle diese weitergeben. Noch am selben Tag habe sie diese in der Nachbarschaft verteilt. Später habe sie erfahren, dass eine Bekannte wegen dem Besitz eines solchen Fotos verhaftet worden sei. Daraufhin hätten ihre Eltern ihr zur Flucht geraten. Am darauffolgenden Tag habe sie Tibet verlassen. B. B.a Mit Verfügung vom 2. April 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Verfahren nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich behandelt werde. Gleichzeitig wurde sie dem Kanton D._______ zugewiesen. B.b Die von der Rechtsberatungsstelle bestimmte Rechtsvertreterin legte ihr Mandat in der Folge nieder, worüber sie das SEM am 7. April 2015 informierte. C. C.a Im Auftrag des SEM wurde am 8. April 2015 durch eine externe sachverständige Person mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A26/5) durchgeführt. Die sachverständige Person kam im Bericht vom 20. April 2015 zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, wonach die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei. C.b Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis dieser Evaluation des Alltagswissens das rechtliche Gehör, wobei sie ihr eine mehrzeilige Zusammenfassung des vierseitigen Abklärungsberichtes zustellte. C.c Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2015 wies die Beschwerdeführerin daraufhin, dass das SEM mit seinem Schreiben lediglich in pauschaler Weise zum Schluss gelangt sei, dass sie nicht aus Tibet stamme und diesbezüglich die Bereiche Geografie, Landwirtschaft, Schulwesen, Personalausweis sowie Preise genannt habe. Damit sei ihr aber keine Möglichkeit gegeben worden, zu den konkreten Vorhalten Stellung zu nehmen. D. Mit Verfügung vom 21. August 2015 - eröffnet am 27. August 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, schloss den Vollzug der Wegweisung nach China aus und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Obwohl sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden die mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, die fehlende Kenntnis der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahelegen, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. E. E.a Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 19. September 2015 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. E.b Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeverbesserung innert Frist auf, indem sie eine Rechtsmitteleingabe in einer Schweizerischen Amtssprache einreiche. E.c Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerdeschrift in deutscher Sprache ein und begehrte, die angefochtene SEM-Verfügung sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren beziehungsweise sei eventualiter das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei ihr aufgrund der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtliche Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an sie zu unterlassen, und eventualiter sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin namentlich zwei Berichte zur Situation in Tibet sowie eine Fürsorgebestätigung der Organisation für Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen vom 10. September 2015 ein. Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gut und verzichtete auf die die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wies es ab. Mit Hinweis auf die in BVGE 2015/10 E. 5.1 dargelegten Anforderungen an das rechtliche Gehör forderte das Gericht das SEM sodann auf, zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen. G. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2015 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festzuhalten sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Kognition und die zulässigen Rügen nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 21. August 2015 damit, dass die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Dabei stützte sie sich zur Hauptsache auf die von einer externen sachverständigen Person ausgewerteten Ergebnisse der Alltagswissensevaluation vom 20. April 2015, welche zum Schluss kam, dass die Wahrscheinlichkeit, wonach die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei. Diesbezüglich hielt das SEM in seiner Verfügung fest, der Experte habe die Kenntnisse der Beschwerdeführerin in den Bereichen Geographie, Landwirtschaft, Schulwesen, Personalausweis und Preise ausgewertet. Dabei habe er festgestellt, dass sie die meisten Fragen nicht richtig beantwortet habe. So habe sie falsche Angaben rund um die berühmten Pilgerstätten in der Region E._______ gemacht und sich unzutreffend zum Nomadendasein, zu landwirtschaftlichen Themen sowie zur Schule geäussert. Ihre Aussagen zum Personalausweis seien sodann nur teilweise zutreffend gewesen. Von einer Person, die die ersten (...) Lebensjahre im Kreis E._______ gelebt und sich in der (...) betätigt habe, seien ausführliche und korrekte Antworten zu den genannten Themen zu erwarten. Ausserdem verfüge sie über keine Chinesisch Kenntnisse und verwende keine chinesischen Lehnwörter, was im Sprachgebrauch der Tibeter in Tibet sehr unüblich sei. Sie habe hingegen ein Hindi Lehnwort verwendet, das in Tibet nicht gebraucht werde. In der Stellungnahme vom 1. Juni 2015 habe die Beschwerdeführerin namentlich festgehalten, da ihr nicht mitgeteilt worden sei, welche ihrer Antworten falsch gewesen seien, könne sie sich nicht weiter dazu äussern, sie habe in ihrer Familie aber nie Chinesisch gesprochen und gebe zu bedenken, dass sich die tibetische Sprache in Tibet auch infolge von Rückkehrern aus dem südasiatischen Exil verändern würde. In Bezug auf diese Erklärung hielt das SEM fest, dass - selbst wenn dies tatsächlich mit der Situation im Heimatdorf der Beschwerdeführerin vereinbar sei - dennoch die übrigen mangelnden Kenntnisse und sprachlichen Eigenheiten bestehen bleiben würden. Mit der Stellungnahme vermöge die Beschwerdeführerin die Einschätzung des Experten damit insgesamt nicht zu entkräften. Nebst diesen Ausführungen - welche im Übrigen mit den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015, mit welcher der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Alltagsevaluation gewährt worden war, identisch sind - wies das SEM auf Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Asyl- und Ausreisegründen hin. 3.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihren Rechtsmitteleingaben an ihrer Behauptung fest, in Tibet geboren und aufgewachsen zu sein. In Bezug auf den Einwand des SEM, ein indisches Lehnwort in ihrer Sprache benutzt zu haben, brachte sie in der Beschwerdeverbesserung vom 5. Oktober 2015 vor, sie wisse nicht von welchem Wort das SEM spreche. Die Verwendung indischer Lehnwörter könne aber allenfalls darauf zurückzuführen sein, dass ihre Region von vielen Geschäftsleuten und Pilgerreisenden besucht werde. Bereits in der Stellungnahme vom 1. Juni 2015 - anlässlich der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zu den Ergebnissen der Alltagsevaluation im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens - hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, der Experte sei zum Schluss gekommen, dass die meisten ihrer Antworten falsch gewesen seien und habe pauschal ausgeschlossen, dass sie aus Tibet stamme. Es seien jedoch lediglich allgemein die Bereiche genannt worden, zu welchen sie befragt worden sei. So sei ihr verwehrt, zu den einzelnen Vorhalten Stellung zu nehmen. Sie habe möglichst genau und zutreffend erzählt, wie ihr Leben in Tibet gewesen sei, und sie sei auf die Fragen detailliert eingegangen. Was genau an ihren Antworten falsch gewesen sein solle, werde nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin rügt damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Da formelle Mängel unter Umständen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können, sind formelle Rügen vorab zu prüfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht sodann vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig hat äussern und diesbezüglich Beweis hat führen können. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 4.2 Lingua-Analysen, wie die vorliegend durch die Fachstelle Lingua in Auftrag gegebene "Evaluation des Alltagswissens" (dazu siehe näher BVGE 2015/10 E. 5.1), sind gemäss Rechtsprechung nicht Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich schriftliche Auskünfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sie unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung und binden die urteilende Behörde nicht. Bei Einhaltung bestimmter Minimalanforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person, wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Untersuchung, kann den Lingua-Analysen im Vergleich zu gewöhnlichen Parteivorbringen im Einzelfall aber durchaus erhöhter Beweiswert zugemessen werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 3-8, insb. E. 8g; vgl. ferner EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispielsweise BVGE 2014/12 E. 4.2.1 sowie Urteil des BVGer E-163/2012 vom 7. August 2012 E. 6.1.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat. Danach stehen der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein Lingua-Gutachten zwar überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen können (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Namentlich zählen darunter die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der Lingua-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM den dargelegten Anforderungen an das rechtliche Gehör vorliegend nicht gerecht wurde. Das SEM hat sich in seinem Entscheid beziehungsweise bei der Beurteilung, wonach die Sozialisation der Beschwerdeführer in Tibet nicht glaubhaft sei, massgeblich auf die Ergebnisse der Lingua-Alltagsevaluation abgestützt. Bezüglich dieser Evaluation fällt zunächst auf, dass die Begründung des Lingua-Experten vier Seiten beträgt und differenzierte Ausführungen dazu enthält, welche Antworten der Beschwerdeführerin zu den verschiedensten Umständen in Tibet falsch und welche richtig ausfielen. Im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs fasste das SEM diese Ausführungen auf sieben Sätze zusammen, ohne der Beschwerdeführerin im Einzelnen bekannt zu geben, welche ihrer Angaben konkret nicht korrekt gewesen seien. Lediglich pauschal wies es darauf hin, dass sie die meisten der Fragen im Bereich Geographie, Landwirtschaft, Schulwesen, Personalausweis und Preise nicht habe beantworten können. Dabei präzisierte das SEM die Begründung zwar noch dahingehend, dass sie falsche Angaben rund um die berühmten Pilgerstätten in der Region E._______ gemacht und sich unzutreffend zum Nomadendasein, zu landwirtschaftlichen Themen sowie zur Schule geäussert habe. Sodann spreche sie weder Chinesisch noch enthalte ihre Sprache chinesische Lehnwörter, indessen habe sie ein Hindi Lehnwort verwendet. Auch bei dieser Präzisierung wurden der Beschwerdeführerin aber die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten nicht in einem Masse detailliert aufgezeigt, dass sie dazu im Einzelnen ihre Einwände hätte anbringen können. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber nicht Genüge getan, wenn die Zusammenfassung der Analyse der betroffenen Person die ihr vorgeworfenen Falschangaben nicht effektiv erkennbar macht (BVGE 2015/10 E. 5.1). Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2015 darauf hinwies, dass es ihr aus den Ausführungen des SEM nicht möglich sei, sich ein Bild darüber zu machen, was ihr entgegengehalten werde, machte die Vorinstanz im Asylentscheid keine weiterführenden Ausführungen dazu, weshalb sie beziehungsweise der Lingua-Experte zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Vielmehr fiel die diesbezügliche Begründung in der Verfügung exakt identisch mit den Ausführungen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehör aus. Auch nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels auf die von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an das rechtliche Gehör hinwies, unterliess es das SEM, der Beschwerdeführerin weitere Inhalte der Alltagsevaluation bekannt zu geben. Damit war es der Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht möglich sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Festzuhalten ist abschliessend, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gänzlich unsubstantiiert, widersprüchlich und damit haltlos ausgefallen sind (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2.3.1). 5.2 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Das SEM kam mit der dargelegten Vorgehensweise weder dem Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin noch seiner Begründungspflicht nach.

6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Angelegenheit ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG an das SEM zurückzuweisen. Dieses hat der Beschwerdeführerin die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und detailliert erkennbar zu machen und ihr Gelegenheit zu eröffnen, sich dazu zu äussern, bevor es neu entscheidet. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind aus dem vorliegenden Verfahren keine Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. August 2015 wird aufgehoben und das SEM unter Hinweis auf die Erwägungen angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler