Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Juni 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 2. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt. Dabei gab er an, er habe Eritrea im April (...) verlassen und sich anschliessend während (...) Jahren in Äthiopien aufgehalten. Er sei in der Folge via Sudan nach Libyen und von dort am 29. Mai 2015 auf dem Seeweg Richtung Italien gereist; dabei seien er und die anderen Passagiere auf See aufgegriffen, nach Sizilien gebracht und fotografiert worden und es seien ihre Personalien aufgenommen worden. Anschliessend sei er mit dem Zug am 12. Juni 2015 in die Schweiz gelangt. Aufgrund dieser Aussagen wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er wendete ein, er habe in Italien auf der Strasse schlafen müssen und wolle nicht dorthin zurückkehren. B. Am 7. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 8. September 2015 - eröffnet am 22. September 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 25. September 2015 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten und sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Entgegen dem Hinweis in der Beschwerde lagen dieser keine Dokumente, namentlich nicht der erwähnte "Arztbericht", bei.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
E. 4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
E. 4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens daher am 8. September 2015 an Italien übergegangen. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr nach Italien die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtlinie) zu erhalten. Zusätzlich könne er bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Es lägen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass er nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, er sei ausschliesslich in der Schweiz registriert worden. Das Dublin-System sei so schlecht geworden und Italien so völlig überlastet, dass die Asylsuchenden dort nicht versorgt werden könnten. Aus demselben Grund habe Italien das Übernahmeersuchen der Schweiz nicht beantwortet. Auch seien die soziale Sicherheit und die Aussicht auf Arbeit in Italien schlecht und es bestehe keine Garantie, dass er dort ein Verfahren erhalten und angemessen versorgt werde. Er habe ausserdem medizinische Probleme, ein Arztbericht liege bei. Er habe eine (...) Erkrankung, es stehe nach wie vor aus, um welche Erkrankung es sich genau handle. Er müsse Medikamente einnehmen, sei in ärztlicher Behandlung und nicht reisefähig.
E. 6.1 Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer auf dem Seeweg von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht, dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal. Von Italien aus reiste er in die Schweiz ein. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig; diese Bestimmung setzt keine daktyloskopische Erfassung voraus. In entscheidrelevanter Hinsicht bleibt festzuhalten, dass Italien das Ersuchen des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet und damit seine Zuständigkeit aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO).
E. 7 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Italien ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht nach wie vor die grundsätzliche Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren. In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist somit von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Bei einer Überstellung ist weiter davon auszugehen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2).
E. 7.1 Etwas anderes ist auch den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von Italien schlecht empfangen worden und habe auf der Strasse schlafen müssen, sind weder substanziiert noch reichen sie aus, eine systemische Verletzung der EMRK darzutun.
E. 7.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.3 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2015 aufgrund von Anzeichen (...) einen Termin beim (...) und am Folgetag wiederum wegen (...) und ausserdem Symptomen von (...) einen Arztbesuch bei "C._______" wahrgenommen hatte, wobei ein weiterer Arztbesuch eine Woche später als ärztlich angezeigt erachtet worden war. In der darauffolgenden BzP vom 2. Juli 2015 gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, es gehe ihm gesundheitlich nun gut, er habe die nötige Pflege für (...) erhalte (vgl. Akten SEM A7/3; 10/10 S. 7). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde - mit Hinweis auf einen nicht beigelegten Arztbericht - geltend, er müsse nach wie vor Medikamente einnehmen, stehe in ärztlicher Behandlung und sei nicht reisefähig.
E. 7.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Es darf ohne Einforderung des in der Rechtsmittelschrift erwähnten Arztberichtes davon ausgegangen werden, dass dies für die vorgebrachte "(...) Erkrankung" des Beschwerdeführers nicht zutrifft, nachdem in seinem Fall die entsprechenden Krankheitsanzeichen bereits im Juni 2015 erkannt worden sind, er entsprechend medizinisch behandelt worden ist - wobei die Behandlung offenkundig durchwegs ambulant durchgeführt werden konnte - und er seinen Gesundheitszustand bei der BzP noch als gut beschrieben hat. Bezeichnenderweise führt er nicht weiter aus, inwiefern sein aktueller Zustand einer Reisefähigkeit abträglich sein sollte. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von physischen (und psychischen) Beschwerden von asylsuchenden Personen verfügt (vgl. Urteil BVGer D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 E.6.4 m.w.H.). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden ausserdem allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten seiner Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Es bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Es besteht auch keine Veranlassung, die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal davon auszugehen ist, dass Italien über die notwendigen Medikamente zur allfälligen Weiterbehandlung der (...) Erkrankung verfügt. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.
E. 7.6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 7.7 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens-entscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. Damit sind die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit nicht erfüllt sind.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6020/2015 Urteil vom 1. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Juni 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 2. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt. Dabei gab er an, er habe Eritrea im April (...) verlassen und sich anschliessend während (...) Jahren in Äthiopien aufgehalten. Er sei in der Folge via Sudan nach Libyen und von dort am 29. Mai 2015 auf dem Seeweg Richtung Italien gereist; dabei seien er und die anderen Passagiere auf See aufgegriffen, nach Sizilien gebracht und fotografiert worden und es seien ihre Personalien aufgenommen worden. Anschliessend sei er mit dem Zug am 12. Juni 2015 in die Schweiz gelangt. Aufgrund dieser Aussagen wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er wendete ein, er habe in Italien auf der Strasse schlafen müssen und wolle nicht dorthin zurückkehren. B. Am 7. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 8. September 2015 - eröffnet am 22. September 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 25. September 2015 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten und sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Entgegen dem Hinweis in der Beschwerde lagen dieser keine Dokumente, namentlich nicht der erwähnte "Arztbericht", bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens daher am 8. September 2015 an Italien übergegangen. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr nach Italien die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtlinie) zu erhalten. Zusätzlich könne er bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Es lägen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass er nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, er sei ausschliesslich in der Schweiz registriert worden. Das Dublin-System sei so schlecht geworden und Italien so völlig überlastet, dass die Asylsuchenden dort nicht versorgt werden könnten. Aus demselben Grund habe Italien das Übernahmeersuchen der Schweiz nicht beantwortet. Auch seien die soziale Sicherheit und die Aussicht auf Arbeit in Italien schlecht und es bestehe keine Garantie, dass er dort ein Verfahren erhalten und angemessen versorgt werde. Er habe ausserdem medizinische Probleme, ein Arztbericht liege bei. Er habe eine (...) Erkrankung, es stehe nach wie vor aus, um welche Erkrankung es sich genau handle. Er müsse Medikamente einnehmen, sei in ärztlicher Behandlung und nicht reisefähig. 6. 6.1 Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer auf dem Seeweg von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht, dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal. Von Italien aus reiste er in die Schweiz ein. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig; diese Bestimmung setzt keine daktyloskopische Erfassung voraus. In entscheidrelevanter Hinsicht bleibt festzuhalten, dass Italien das Ersuchen des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet und damit seine Zuständigkeit aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO).
7. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Italien ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht nach wie vor die grundsätzliche Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren. In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist somit von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Bei einer Überstellung ist weiter davon auszugehen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). 7.1 Etwas anderes ist auch den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von Italien schlecht empfangen worden und habe auf der Strasse schlafen müssen, sind weder substanziiert noch reichen sie aus, eine systemische Verletzung der EMRK darzutun. 7.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.3 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2015 aufgrund von Anzeichen (...) einen Termin beim (...) und am Folgetag wiederum wegen (...) und ausserdem Symptomen von (...) einen Arztbesuch bei "C._______" wahrgenommen hatte, wobei ein weiterer Arztbesuch eine Woche später als ärztlich angezeigt erachtet worden war. In der darauffolgenden BzP vom 2. Juli 2015 gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, es gehe ihm gesundheitlich nun gut, er habe die nötige Pflege für (...) erhalte (vgl. Akten SEM A7/3; 10/10 S. 7). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde - mit Hinweis auf einen nicht beigelegten Arztbericht - geltend, er müsse nach wie vor Medikamente einnehmen, stehe in ärztlicher Behandlung und sei nicht reisefähig. 7.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Es darf ohne Einforderung des in der Rechtsmittelschrift erwähnten Arztberichtes davon ausgegangen werden, dass dies für die vorgebrachte "(...) Erkrankung" des Beschwerdeführers nicht zutrifft, nachdem in seinem Fall die entsprechenden Krankheitsanzeichen bereits im Juni 2015 erkannt worden sind, er entsprechend medizinisch behandelt worden ist - wobei die Behandlung offenkundig durchwegs ambulant durchgeführt werden konnte - und er seinen Gesundheitszustand bei der BzP noch als gut beschrieben hat. Bezeichnenderweise führt er nicht weiter aus, inwiefern sein aktueller Zustand einer Reisefähigkeit abträglich sein sollte. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von physischen (und psychischen) Beschwerden von asylsuchenden Personen verfügt (vgl. Urteil BVGer D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 E.6.4 m.w.H.). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden ausserdem allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten seiner Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Es bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Es besteht auch keine Veranlassung, die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal davon auszugehen ist, dass Italien über die notwendigen Medikamente zur allfälligen Weiterbehandlung der (...) Erkrankung verfügt. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. 7.6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 7.7 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens-entscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. Damit sind die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: