Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 3 Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Anwältin wird abgewiesen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin das SEM und die schweizerische Vertretung in Addis Abeba. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Anwältin wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin das SEM und die schweizerische Vertretung in Addis Abeba. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6017/2015 Urteil vom 8. Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, zurzeit in Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Schwester der Beschwerdeführerin, B._______ (N [...]), mit Verfügung des BFM vom 14. August 2014 - auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-1425/2015 vom 6. August 2014) - als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt worden ist, dass die Rechtsvertreterin am 14. August 2012 für die Beschwerdeführerin, deren Mutter (N [...]), einer Nichte und eines Neffen (N [...]; leibliche Kinder der als Flüchtling anerkannten Schwester B._______), ein schriftliches Asylgesuch aus dem Ausland einreichte und um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz ersuchte, dass das BFM am 15. Oktober 2013 bei der Rechtsvertreterin nachfragte, ob die Beschwerdeführerin und die weiteren Familienmitglieder weiterhin am Gesuch festhalten wollten, und diesfalls um Mitteilung des aktuellen Aufenthaltsortes ersuchte, dass die Rechtsvertreterin sich in ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2013 zur Situation in Somalia äusserte und daran festhielt, der Beschwerdeführerin und den weiteren Gesuchstellenden würden in Somalia ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG drohen, eine inländische Schutzalternative sei nicht gegeben, es sei ihnen daher Asyl zu gewähren unter besonderer Gewichtung der humanitären Aspekte, und sie im Eventualantrag zudem um Erteilung eines humanitären Visums ersuchte, dass die Rechtsvertreterin dem BFM am 18. Februar 2014 mitteilte, die Mutter der Beschwerdeführerin sei im (...) 2013 gewaltsam ums Leben gekommen und das SEM am 21. Februar 2014 das Asylverfahren dieser Gesuchstellerin (N [...]) als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Februar 2014 mitteilte, in Somalia gebe es keine Schweizer Botschaft, weshalb das Verfahren schriftlich abzuwickeln sei, und gleichzeitig um schriftliche Beantwortung eines Fragenkatalogs ersuchte, dass die geforderten Stellungnahmen am 13. März und 3. April 2014 (jeweiliges Eingangsdatum) beim BFM eingingen, wobei unter anderem mitgeteilt wurde, die Beschwerdeführerin würde sich mit ihrer Nichte und dem Neffen auf dem Weg nach Äthiopien befinden, dass das SEM die Rechtsvertreterin am 23. April und erneut am 23. Juni 2014 um Mitteilung des aktuellen Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerin ersuchte und dabei androhte, bei allfällig unbekanntem Aufenthalt werde das Gesuch wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse abgeschrieben, dass die Beschwerdeführerin für sich, ihre Nichte und ihren Neffen am 22. Juli 2014 mitteilen liess, es sei ihnen die Flucht nach Äthiopien gelungen und sie würden in Addis Abeba vorübergehend bei einem Bekannten leben und seien dort auch erreichbar, dass die Rechtsvertreterin am 7. Oktober 2014 um Einbezug der beiden Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter (Schwester der Beschwerdeführerin) ersuchte und ausführte, die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-1425/2014 vom 6. August 2014 würden vollumfänglich auch auf die Kinder zutreffen, dass das SEM den beiden Kindern mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 die Einreise in die Schweiz bewilligte und diese am 18. August 2015 zur Mutter in die Schweiz reisten, dass die Beschwerdeführerin - nach erneuter Korrespondenz zur Frage ihres genauen Aufenthaltsortes in Addis Abeba (Schreiben des SEM vom 18. Februar und 21. Mai 2015, Stellungnahmen vom 2. März und 1. Juni 2015) - am 4. Juli 2015 durch die Schweizer Botschaft in Addis Abeba zu ihren Asylgründen befragt werden konnte, dass das SEM der Rechtsvertreterin am 17. August 2015 Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2015 - eröffnet am 25. August 2015 - das Ausland-Asylgesuch der Beschwerdeführerin abwies und ihre Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. September 2015 (Eingang 28. September 2015) gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen liess, der Entscheid des SEM vom 24. August 2015 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen, dass eventualiter die Beschwerdeführerin direkt gestützt auf die Akten als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei, dass subeventualiter die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechts-erheblichen Sachverhalts respektive zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im Wesentlichen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren jedoch durch das Anfechtungsobjekt (Verfügung vom 24. August 2015) auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht die Einreise verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgewiesen hat (zur besonderen Rechtsnatur dieses "Asylverfahrens sui generis", vgl. BVGE 2012/3 E. 2.4 S. 21 f.) und deshalb auf den Antrag, es sei die Beschwerdeführerin eventuell direkt gestützt auf die Akten als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, nicht eingetreten werden kann, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. hierzu auch BVGE 2015/2), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich hier um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, wer in der Schweiz um Asyl nachsucht (vgl. Art. 7 AsylG), dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden kann respektive konnte (zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens vgl. insbesondere BVGE 2007/30 E. 5 und 2007/19 E. 3.3), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt und die Einreise in die Schweiz nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG nur zu bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19 E. 3.2), dass das SEM die für die Flucht aus Somalia geltend gemachten Gründe als unglaubhaft beurteilt hat, aufgrund der Akten und unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2014 (betreffend die Schwester der Beschwerdeführerin) indes nicht von vornherein das Vorliegen einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung ausgeschlossen werden kann, diese Frage jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - letztlich gar nicht mehr abschliessend geprüft werden muss, dass nach aArt. 52 AsylG nämlich einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen und bei der Anwendung von aArt. 52 AsylG in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll, wobei als Grundvoraussetzung für die Anwendung von aArt. 52 AsylG eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen muss (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.), dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im Sinn einer widerlegbaren Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt, in solchen Fällen aber die Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat zu prüfen und gegenüber der Qualität einer allfälligen persönlichen Beziehung zur Schweiz abzuwägen ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen), dass das Gericht vorliegend zum Schluss kommt, der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, sich im Drittstaat Äthiopien, wo sie sich seit Juni 2014 aufhält, weiterhin um Schutz zu bemühen, dass die Beschwerdeführerin (...)-jährig und frei von familiären Verpflichtungen ist, dass in der Beschwerde zwar in nachvollziehbarer Weise die persönliche Belastung (und Einsamkeit) dargelegt wird, die durch die Tatsache verursacht worden sei, dass die Verwandten der Beschwerdeführerin in die Schweiz hätten reisen können, während sie alleine in Äthiopien habe zurückbleiben müssen (vgl. Beschwerde S. 5 m.w.H.), dass den Akten aber keine konkreten Hinweise für die Annahme einer medizinisch relevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, die solches zudem selber unmissverständlich verneint hatte (vgl. Protokoll der Befragung vom 14. Juli 2015 S. 7: "Do you have medical/health problems? No."), dass gemäss Ausführungen in der Stellungnahme vom 3. März 2015 die Beschwerdeführerin offenbar in einer von ihrer Schwester angemieteten Wohnung leben kann (vgl. Stellungnahme vom 2. März 2015), sie von dieser zudem durch monatliche Überweisungen finanziell unterstützt wird und davon ausgegangen werden darf, die insoweit privilegierte Beschwerdeführerin habe innerhalb der somalischen Diaspora in Addis Abeba seit ihrer Ankunft entsprechende soziale Beziehungen aufgebaut, dass die schweizerischen Asylbehörden praxisgemäss davon ausgehen, dass somalischen Staatsangehörigen - und Angehörigen anderer Staaten - in Äthiopien der Schutz des Drittstaates oder des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) grundsätzlich gewährt wird und dieser bei Bedarf auch in Anspruch zu nehmen ist, dass es der Beschwerdeführerin, die über eine "Somali Community ID card" verfügt (vgl. Protokoll der Anhörung S. 7), unbenommen ist, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden und sich dort registrieren zu lassen, falls sie dies als notwendig erachtet (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 3601/2015 vom 22. Juli 2015 und E 2925/2015 vom 16. Juni 2015), dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal keine konkreten Hinweise auf eine Gefährdung der Beschwerdeführerin in Äthiopien vorliegen und eine generell schwierige Lebenssituation gemäss der Praxis des Gerichts keinen erheblichen Grund für eine Bewilligung der Einreise darstellen würde, dass im Übrigen auffällt, dass die in der Beschwerde von der Rechtsvertreterin beschriebenen Lebensumstände (Gefahr der Deportation, überaus harte Lebensbedingungen, prekäre Situation mit Bezug auf ökonomische Situation und persönliche Sicherheit, Gewalt gegen Frauen, Diskriminierung etc.) von der Beschwerdeführerin selbst bei ihrer Befragung vom 4. Juli 2015 nicht thematisiert worden sind, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin zudem schon deshalb von derjenigen der in der Beschwerde erwähnten anderen Frauen (vgl. Beschwerde S. 20 unter Hinweis auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts) unterscheidet, als deren persönlicher Anknüpfungspunkt zur Schweiz durch den hier lebenden Ehemann gebildet wurde und sie zudem fast alle - in prekären Verhältnissen lebend - alleine für Kinder zu sorgen hatten, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass der weitere Verbleib der Beschwerdeführerin in Äthiopien zumutbar ist, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist, dass der Vollständigkeit halber einerseits festzuhalten ist, dass auch die Voraussetzungen für einen Familiennachzug im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht gegeben wären, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihre in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Schwester nicht um eine Angehörige der in dieser Bestimmung erwähnten Personengruppe ("Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder") handelt, dass andererseits Gesuche um Familiennachzug gestützt auf die Bestimmungen des AuG (SR 142.20) bei der kantonalen Ausländerbehörde zu stellen wären, dass das SEM daher das Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens und die Gewährung von Asyl zu Recht abgelehnt hat, dass der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt war und ist und den Akten auch sonst keine Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sich nach dem Gesagten ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), das Gericht bei Abweisungen von Beschwerden betreffend Asylgesuche aus dem Ausland aber in der Regel - und auch vorliegend - aus prozessökonomischen Gründen auf eine Kostenauflage verzichtet (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei dieser Sachlage das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (ebenso wie - angesichts des Entscheids in der Sache - dasjenige um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gegenstandslos wird, dass der weder formal noch inhaltlich begründete Antrag auf Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in Auslandverfahren nicht nach den Regeln von Art. 110a AsylG, sondern nach denjenigen von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen ist (vgl. etwa Urteil D-5362/2013 vom 27. März 2014 E. 4) und schon deshalb abgewiesen werden muss, weil die Beigabe einer amtlichen Anwältin im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in Beschwerdeverfahren gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10), was hier nicht der Fall war. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Anwältin wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin das SEM und die schweizerische Vertretung in Addis Abeba. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay