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E-6003/2011

E-6003/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-04 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe an die Schweizer Botschaft in Khartum vom 24. Juni 2010 suchte der Be­schwerde­führer um Bewilli­gung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh­rung von Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 19. November 2010 informierte das BFM den Beschwerdefüh­rer über den Ablauf des Asylverfahrens und über die Praxis des Bundesamts bei der Beurteilung analoger Asylgesuche. Mit Eingabe an die Botschaft vom 13. Dezember 2010 äusserte sich der Be­schwerde­führer zu seiner persönlichen Situation und hielt an seinem Asylgesuch fest. C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine persönliche Anhörung verzichtet. Gleichzeitig forderte es ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, konkrete Fragen zu seiner persönlichen Situation und zu den geltend gemachten Asylgründen zu beantworten. Am 24. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer eine präzisierende Ein­gabe und Beweismittel (Kopien von Ausweisen und einer Registrierungskarte des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR]) zu den Akten. D. In seinen Eingaben machte der Beschwerdeführer im We­sent­li­chen geltend, er habe sein (...) Schuljahr in einem Militärcamp absolvieren müssen und es (...) nicht geschafft, einen der raren Studienplätze zu ergattern. Weil er eine behördliche Aufforderung, sich zu (...) Jahren Militärdienst zu verpflichten, nicht unterzeichnet habe, sei er festgenommen und erst nach einem Monat wieder freigelassen worden. Aus Furcht vor weiterer Verfolgung sei er im (...) aus dem Lager in den Sudan geflohen. Dort sei er vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugewiesen worden. Weil die Versorgung dort nicht gut gewesen sei und es Probleme mit Menschenschmugglern gegeben habe, sei er nach Khartum umgezogen. Dort sei das Leben aber wegen der feindlichen Einstellung der jungen Sudanesen zu den eritreischen Flüchtlingen ebenfalls schwierig; zudem gebe es immer wieder Probleme mit der korrupten und willkürlich agierenden Polizei, die Flüchtlinge nach Eritrea zurückschicke, sowie mit sich im Sudan aufhaltenden eritreischen Geheimdienstmitarbeitern. Weil er im Su­dan keine Lebenssicherheit habe und eine Rückführung nach Eritrea be­fürchte, sei er auf den Schutz der Schweiz angewiesen. E. Mit Verfügung vom 12. September 2011 - eröffnet am 27. September 2011 - verwei­gerte das BFM die Be­wil­li­gung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. Zur Be­grün­dung führte es aus, der UNHCR registriere alle im Sudan Zuflucht suchenden Eritreer und weise sie einem Flüchtlingsla­ger zu. Dort kümmere sich der UNHCR zusammen mit den su­danesischen Behörden um die Grundversorgung. Praxisgemäss wür­den entsprechende Asylgesuche von Eritreern aus dem Sudan durch die schweize­rischen Asylbehörden in der Regel abgewiesen, da die Schutzge­währung im Drittstaat Sudan als hinreichend erachtet werde und es den Betroffenen zuzumuten sei, diesen Schutz in Anspruch zu neh­men. F. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 (Ein­gang Bundesverwaltungsgericht: 2. November 2011) be­antragte der Beschwerde­führer sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent­scheids und die Schutzgewährung in der Schweiz. Er machte geltend, Eritrea wegen politisch motivierter Verfolgung verlassen zu haben. Es sei ihm nicht zuzu­muten, im Sudan in einem Flüchtlingslager zu leben. Zudem leide er momentan an einer (...) erkrankung und könne sich die von den Ärzten empfohlene Operation nicht leisten. Mit der Beschwerde wurden Berichte zur Situation eritreischer Flüchtlinge im Sudan und mehrere medizinische Kurzberichte zu den Akten gereicht.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG entscheidet der Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters über offensichtlich unbegründete Beschwerden. Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass hier eine solche Beschwerde vorliegt. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schrif­tenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italie­nische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu verzichten.

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö­rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi­schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an­deres Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid­genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Ver­tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 4.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung ei­ner Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­mes­sensspiel­raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Art und Intensität allfälliger Bezie­hungen zu anderen Staaten, die praktische Mög­lichkeit und objek­tive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche so­wie die vor­aus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 [Abs. 2] AsylG).

E. 5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zwar zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh­rers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea gegeben sein könnte. Er befindet sich jedoch seit drei Jahren im Sudan, was hinsichtlich der bei ei­nem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berück­sichtigen ist (Art. 52 [Abs. 2] AsylG): Bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat ist nach Lehre und Praxis im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich beim UNHCR gemeldet und dieser habe ihm Schutz gewährt.

E. 5.3 Der Beschwer­deführer bringt vor, ein Verbleib im Sudan sei für ihn nicht zumutbar; ausserdem befürchte er eine Deportation nach Eritrea, wo er verfolgt sei.

E. 5.3.1 Die Argumente des Beschwerdeführers sind jedoch nicht derart, dass es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objek­tiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfol­gungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. So ist es ihm unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um die von ihm erwähnten Über­griffe zu melden. Ausserdem hat er grundsätzlich die Möglichkeit, sich wie­der in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls er sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort offenbar ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollte. Im Weiteren kann auf die zutreffen­den Ausführungen des BFM verwiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Deportation nach Eritrea. Zwar wird in letzter Zeit von der Deportation von rund 300 Eritreern in den Heimatstaat berichtet (vgl. etwa den UNHCR-Bericht "Dismay at new deportation of Eritreans by Sudan" vom 18.10.2011 [www.unhcr.org/print/ 4e9d47269.html besucht am 2.11.2011]). Angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, ergibt sich allein daraus jedoch noch keine generelle Gefahr der Rückschiebung. Der Beschwerdeführer lebt sodann bereits seit drei Jahren im Sudan, davon offenbar die meiste Zeit in Khartum. Den Akten ist auch kein besonderes Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen, das ihn der konkreten Gefahr einer Deportation aussetzen könnte. An diesen Feststellungen vermögen auch die eingereichten Berichte zur Situation eritreischer Flüchtlinge im Sudan nichts zu ändern.

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde - erstmals, soweit den Akten zu entnehmen ist - auf eine momentane (...) erkrankung hin ("at the moment I am suffering of (...) disease") und macht geltend, er könne sich die "3'000 Sudanese Gene" für die von den Ärzten empfohlene Operation nicht leisten (vgl. Beschwerde S. 3). Den eingereichten handschriftlichen medizinischen Notizen lässt sich eine klare Diagnose nicht entnehmen. Hingegen ist den verwendeten Formularen des "(...) Specialized Hospital" und der (...) Clinic (...)" zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Zugang zu medizinischer Infrastruktur und Betreuung hatte (wobei ihm offenbar auch Medikamente verabreicht worden sind, wie sich aus den beiden Rezeptkopien ergibt). Sollte eine zwingend notwendige Operation erforderlich sein, die sich der Beschwerdeführer selber nicht leisten könnte, würde es ihm frei stehen, sich auch diesbezüglich an den UNHCR - allenfalls auch an die zuständigen sudanesischen Behörden oder an Nichtregierungsorganisationen wie etwa die Sudan Commission for Refugees - zu wenden.

E. 5.4 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechen­den Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 [Abs. 2] AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich.

E. 5.5 Die vom BFM vorgenommene Bewertung der Qualität seiner Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden entfernten Verwandten - gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein Cousin seines Vaters - ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass er zur Kern­familie dieser Person gehört, wird auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet.

E. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Ertei­lung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abge­lehnt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungsökonomischen Gründen ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6003/2011 Urteil vom 4. November 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Eritrea, p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. September 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe an die Schweizer Botschaft in Khartum vom 24. Juni 2010 suchte der Be­schwerde­führer um Bewilli­gung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh­rung von Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 19. November 2010 informierte das BFM den Beschwerdefüh­rer über den Ablauf des Asylverfahrens und über die Praxis des Bundesamts bei der Beurteilung analoger Asylgesuche. Mit Eingabe an die Botschaft vom 13. Dezember 2010 äusserte sich der Be­schwerde­führer zu seiner persönlichen Situation und hielt an seinem Asylgesuch fest. C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine persönliche Anhörung verzichtet. Gleichzeitig forderte es ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, konkrete Fragen zu seiner persönlichen Situation und zu den geltend gemachten Asylgründen zu beantworten. Am 24. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer eine präzisierende Ein­gabe und Beweismittel (Kopien von Ausweisen und einer Registrierungskarte des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR]) zu den Akten. D. In seinen Eingaben machte der Beschwerdeführer im We­sent­li­chen geltend, er habe sein (...) Schuljahr in einem Militärcamp absolvieren müssen und es (...) nicht geschafft, einen der raren Studienplätze zu ergattern. Weil er eine behördliche Aufforderung, sich zu (...) Jahren Militärdienst zu verpflichten, nicht unterzeichnet habe, sei er festgenommen und erst nach einem Monat wieder freigelassen worden. Aus Furcht vor weiterer Verfolgung sei er im (...) aus dem Lager in den Sudan geflohen. Dort sei er vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugewiesen worden. Weil die Versorgung dort nicht gut gewesen sei und es Probleme mit Menschenschmugglern gegeben habe, sei er nach Khartum umgezogen. Dort sei das Leben aber wegen der feindlichen Einstellung der jungen Sudanesen zu den eritreischen Flüchtlingen ebenfalls schwierig; zudem gebe es immer wieder Probleme mit der korrupten und willkürlich agierenden Polizei, die Flüchtlinge nach Eritrea zurückschicke, sowie mit sich im Sudan aufhaltenden eritreischen Geheimdienstmitarbeitern. Weil er im Su­dan keine Lebenssicherheit habe und eine Rückführung nach Eritrea be­fürchte, sei er auf den Schutz der Schweiz angewiesen. E. Mit Verfügung vom 12. September 2011 - eröffnet am 27. September 2011 - verwei­gerte das BFM die Be­wil­li­gung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. Zur Be­grün­dung führte es aus, der UNHCR registriere alle im Sudan Zuflucht suchenden Eritreer und weise sie einem Flüchtlingsla­ger zu. Dort kümmere sich der UNHCR zusammen mit den su­danesischen Behörden um die Grundversorgung. Praxisgemäss wür­den entsprechende Asylgesuche von Eritreern aus dem Sudan durch die schweize­rischen Asylbehörden in der Regel abgewiesen, da die Schutzge­währung im Drittstaat Sudan als hinreichend erachtet werde und es den Betroffenen zuzumuten sei, diesen Schutz in Anspruch zu neh­men. F. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 (Ein­gang Bundesverwaltungsgericht: 2. November 2011) be­antragte der Beschwerde­führer sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent­scheids und die Schutzgewährung in der Schweiz. Er machte geltend, Eritrea wegen politisch motivierter Verfolgung verlassen zu haben. Es sei ihm nicht zuzu­muten, im Sudan in einem Flüchtlingslager zu leben. Zudem leide er momentan an einer (...) erkrankung und könne sich die von den Ärzten empfohlene Operation nicht leisten. Mit der Beschwerde wurden Berichte zur Situation eritreischer Flüchtlinge im Sudan und mehrere medizinische Kurzberichte zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG entscheidet der Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters über offensichtlich unbegründete Beschwerden. Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass hier eine solche Beschwerde vorliegt. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schrif­tenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2. Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italie­nische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu verzichten. 4. 4.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö­rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi­schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an­deres Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid­genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Ver­tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung ei­ner Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­mes­sensspiel­raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Art und Intensität allfälliger Bezie­hungen zu anderen Staaten, die praktische Mög­lichkeit und objek­tive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche so­wie die vor­aus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 [Abs. 2] AsylG). 5. 5.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zwar zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh­rers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea gegeben sein könnte. Er befindet sich jedoch seit drei Jahren im Sudan, was hinsichtlich der bei ei­nem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berück­sichtigen ist (Art. 52 [Abs. 2] AsylG): Bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat ist nach Lehre und Praxis im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 5.2. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich beim UNHCR gemeldet und dieser habe ihm Schutz gewährt. 5.3. Der Beschwer­deführer bringt vor, ein Verbleib im Sudan sei für ihn nicht zumutbar; ausserdem befürchte er eine Deportation nach Eritrea, wo er verfolgt sei. 5.3.1. Die Argumente des Beschwerdeführers sind jedoch nicht derart, dass es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objek­tiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfol­gungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. So ist es ihm unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um die von ihm erwähnten Über­griffe zu melden. Ausserdem hat er grundsätzlich die Möglichkeit, sich wie­der in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls er sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort offenbar ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollte. Im Weiteren kann auf die zutreffen­den Ausführungen des BFM verwiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Deportation nach Eritrea. Zwar wird in letzter Zeit von der Deportation von rund 300 Eritreern in den Heimatstaat berichtet (vgl. etwa den UNHCR-Bericht "Dismay at new deportation of Eritreans by Sudan" vom 18.10.2011 [www.unhcr.org/print/ 4e9d47269.html besucht am 2.11.2011]). Angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, ergibt sich allein daraus jedoch noch keine generelle Gefahr der Rückschiebung. Der Beschwerdeführer lebt sodann bereits seit drei Jahren im Sudan, davon offenbar die meiste Zeit in Khartum. Den Akten ist auch kein besonderes Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen, das ihn der konkreten Gefahr einer Deportation aussetzen könnte. An diesen Feststellungen vermögen auch die eingereichten Berichte zur Situation eritreischer Flüchtlinge im Sudan nichts zu ändern. 5.3.2. Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde - erstmals, soweit den Akten zu entnehmen ist - auf eine momentane (...) erkrankung hin ("at the moment I am suffering of (...) disease") und macht geltend, er könne sich die "3'000 Sudanese Gene" für die von den Ärzten empfohlene Operation nicht leisten (vgl. Beschwerde S. 3). Den eingereichten handschriftlichen medizinischen Notizen lässt sich eine klare Diagnose nicht entnehmen. Hingegen ist den verwendeten Formularen des "(...) Specialized Hospital" und der (...) Clinic (...)" zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Zugang zu medizinischer Infrastruktur und Betreuung hatte (wobei ihm offenbar auch Medikamente verabreicht worden sind, wie sich aus den beiden Rezeptkopien ergibt). Sollte eine zwingend notwendige Operation erforderlich sein, die sich der Beschwerdeführer selber nicht leisten könnte, würde es ihm frei stehen, sich auch diesbezüglich an den UNHCR - allenfalls auch an die zuständigen sudanesischen Behörden oder an Nichtregierungsorganisationen wie etwa die Sudan Commission for Refugees - zu wenden. 5.4. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechen­den Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 [Abs. 2] AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich. 5.5. Die vom BFM vorgenommene Bewertung der Qualität seiner Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden entfernten Verwandten - gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein Cousin seines Vaters - ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass er zur Kern­familie dieser Person gehört, wird auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet. 5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Ertei­lung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abge­lehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungsökonomischen Gründen ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: