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E-598/2018

E-598/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie, ersuchte am 21. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Mai 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen (Befragung zur Person BzP ) befragt. Die einlässliche Anhörung zu den geltend gemachten Gesuchsgründen fand am 19. Dezember 2017 statt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seiner Familie in B._______, Distrikt Jaffna, gelebt. Im schulischen Bereich habe er die A-Level-Prüfung im Jahr 2013 erfolgreich absolviert und danach habe er durch Vermittlung seines Vaters in einem Juweliergeschäft in C._______ gearbeitet. Als er an einem Tag im August 2014 auf dem Arbeitsweg gewesen sei, sei er an der Bushaltestelle von zwei Soldaten angesprochen worden. Diese hätten ihm das Angebot unterbreitet, für den Geheimdienst der Armee tätig zu werden, indem er Informationen über Beobachtungen im Gebiet D._______, wo er die Schule besucht habe, hätte weitergeben sollen. Gleichzeitig sei ihm gedroht worden, dass er und seine Familie mit Konsequenzen zu rechnen hätten, falls er dieses Angebot nicht annehme. Den Drohungen zum Trotz habe er das Angebot abgelehnt. Er sei nach dieser Kontaktaufnahme zunächst weiterhin im Heimatort bei seinen Eltern verblieben und auch seiner Arbeit nachgegangen. Am 6. Oktober 2014 habe er den Heimatstaat jedoch verlassen, da insbesondere seine Eltern Angst vor gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen gehabt hätten. Nach seiner Ausreise seien Unbekannte zum Elternhaus gekommen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheines zu den Akten. Im Rahmen der Anhörung gab er sodann medizinische Unterlagen, seinen Vater betreffend, ab. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 (eröffnet am 27. Dezember 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka. C. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 9. Januar 2018 auf Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der freigegebenen Aktenstücke zu. D. Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer am 26. Januar 2018 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zufolge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (3), eventualiter zwecks vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung (4). In einem weiteren Eventualbegehren beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (5), subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (6). In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab darum, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut worden seien, wobei das Gericht gleichzeitig zu bestätigen habe, dass diese Personen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (1). Sodann ersuchte er darum (dies unter Nennung der entsprechenden Fussnoten), das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (2). Ferner ersuchte er für den Fall einer Nicht-Rückweisung der Sache an die Vorinstanz um die Ansetzung einer Nachfrist zur Beibringung von weiteren Beweismitteln (Beschwerde, S. 18, S. 31, S. 43), um eine fachärztliche Abklärung seines Gesundheitszustandes, eventualiter um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung fachärztlicher Zeugnisse (Beschwerde, S. 18, S. 43), um eine erneute Anhörung (Beschwerde, S. 32, S. 36) und schliesslich um Edition der Vernehmlassung des SEM im Verfahren N (...) (Beschwerde, S. 39). Auf die vorgebrachten Beschwerdegründe und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen; im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen. E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVg, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Seinem Antrag entsprechend wurde dem Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 2. Februar 2018 bekanntgegeben, dass sich der Spruchkörper - vorbehältlich der Anwendung von Art. 111 AsylG und allfälligen Stellvertretungen insbesondere aufgrund von Abwesenheiten - aus der Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, welcher infolge Pensionierung durch Richter Jürg Marcel Tiefenthal ersetzt wurde, und Richter Markus König, welcher infolge Ferienabwesenheit durch Richterin Esther Marti ersetzt wurde, zusammensetzt. Die für das Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin bildet indes kein Teil des Spruchkörpers (Art. 21 Abs. 1 VGG [e contrario]). Den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR wurde damit Genüge getan; einer weitergehenden Auskunfts- oder gar Beweispflicht unterliegt das Gericht nicht.

E. 4.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 5 Der Antrag, es seien dem Beschwerdeführer alle nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 offenzulegen, ist abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). Entsprechend ist auch der damit verbundene Antrag um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen.

E. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 6.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 6.4.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit dem Ablauf der Anhörung. Unter Verweis auf verschiedene Stellen im Anhörungsprotokoll führt er aus, der die Anhörung durchführende Sachbearbeiter habe ihn durch seine provokative und misstrauische Befragungstechnik eingeschüchtert, verwirrt und immer wieder unterbrochen, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, sich offen und frei zu seinen Asylgründen zu äussern. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf das Beiblatt der an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung.

E. 6.4.2 Die Hilfswerkvertretung hat auf dem Unterschriftenblatt der Anhörung zum Protokoll unter der Überschrift "Beobachtungen der Anhörung" ausgeführt, dass die Anhörung oft konfrontativ verlaufen sei und der Befragungston Misstrauen ausgedrückt habe. Weiter seien Widersprüche suggeriert und entsprechende Fragen mehrmals wiederholt worden (act. A6/13, letzte Seite). Tatsächlich kann dem Anhörungsprotokoll entnommen werden, dass die Anhörung insgesamt von keinem guten Gesprächsklima geprägt war. Der Befrager dürfte hierzu wesentlich beigetragen haben, brachte er doch an verschiedenen Stellen eine wertende Haltung zu den Aussagen des Beschwerdeführers zum Ausdruck (act. A6/13, F15, F18 f., F24, F27 f., F34, F38, F43, F51). Diese Verhaltensweise ist nicht angebracht und unnötig, zumal es in der Anhörung nicht darum geht, die Aussagen der angehörten Person zu würdigen, sondern darum, den rechtserheblichen Sachverhalt vollumfänglich festzustellen, wobei der gesuchstellenden Person jeweils eine entscheidende Mitwirkungspflicht zukommt. Die Anhörung dient überdies dazu, der angehörten Person die Möglichkeit zu geben, festgestellte Ungereimtheiten oder Widersprüche auszuräumen.

E. 6.4.3 Aus dem Anhörungsprotokoll geht aber gleichzeitig auch hervor, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung alles Wesentliche zum Ausdruck bringen konnte, erhielt er doch mehrmals die Möglichkeit, sich frei zu seinen Asylgründen zu äussern (act. A6/13, F10 F12, F20, F31, F40). Von dieser Möglichkeit hat er denn auch Gebrauch gemacht und seine Erlebnisse vorgetragen (act. A6/13, F10 f., F40). Zwar wurde der Beschwerdeführer während der Anhörung bei der Beantwortung von Fragen viermal vom Sachbearbeiter unterbrochen. Die Unterbrechungen gingen jedoch einher mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die ihm konkret gestellten Fragen zu beantworten. Dies ist nicht zu beanstanden, da sich auch feststellen lässt, dass der Beschwerdeführer jeweils zunächst ausweichend ohne konkreten Bezug zur jeweiligen Frage antwortete (act. A6/13, F12 f., F22, F41). Zum Abschluss der Anhörung machte sodann die Hilfswerkvertretung von dem ihr zustehenden Recht Gebrauch und stellte ergänzende Fragen (act. A6/13, F55-F60). Abschliessend wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (act. A6/13, F62). Dies bejahte der Beschwerdeführer. Nach erfolgter Rückübersetzung bestätigte er sodann, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (act. A6/13, S. 12). Es ist mithin nicht ersichtlich, dass Gründe unerwähnt geblieben sind, die aus der Sicht des Beschwerdeführers für sein Asylgesuch wesentlich sein könnten. In der Beschwerde wird denn auch nicht substantiiert, welche für sein Asylgesuch relevanten Umstände er nicht hat geltend machen können. Ferner findet sich auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung auch kein Hinweis, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens des Sachbearbeiters während der Anhörung eingeschüchtert gewirkt habe, was ihn - wenn dem tatsächlich so gewesen wäre - allenfalls daran gehindert hätte, sich frei zu seinen Gesuchsgründen zu äussern. Auch unter der Überschrift "Einwände zum Protokoll" brachte die Hilfswerkvertretung keine weitere Bemerkung an. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet.

E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein rechtliches Gehör sei verletzt, weil das SEM es unterlassen habe, seinen (psychischen) Gesundheitszustand abzuklären, obwohl er im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen habe, dass er sich in einem labilen Zustand befinde und dass er an Schlafproblemen und Albträumen leide. Auch die Hilfswerkvertretung habe weitere Abklärungen betreffend seines Gesundheitszustandes angeregt. Er habe aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht in der notwendigen Ausführlichkeit über alle Aspekte seiner Asylgründe berichten können.

E. 6.5.2 Unter der Überschrift "Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen" hat die Hilfswerkvertretung eine ärztliche Untersuchung bezüglich einer allfälligen Traumatisierung oder einer Angstneurose angeregt, da der Beschwerdeführer in der Anhörung davon berichtet habe, schlecht zu schlafen und Albträume zu haben (act. A6/13, letzte Seite).

E. 6.5.3 Aus dieser Anregung alleine kann indes nicht auf die Notwendigkeit einer weitergehenden medizinischen Abklärung geschlossen werden. Aus der Konsultation des Anhörungsprotokolls ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung in einer Situation war, welche es ihm aufgrund seines (psychischen) Zustandes verunmöglicht hat, seine Asylgründe umfassend und abschliessend darzulegen. So antwortete er auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, es gehe so, er sei alleine (act. A6/13, F8), was (noch) nicht auf eine ernst zu nehmende gesundheitliche Beeinträchtigung schliessen lässt. Die Hilfswerkvertretung erkundigte sich sodann beim Beschwerdeführer, wie sein Schlafverhalten in der Schweiz sei und ob er Angstträume habe. Erst auf diese Nachfrage hin erklärte der Beschwerdeführer, er könne nicht gut schlafen und er habe manchmal Albträume, dass bei ihm zu Hause etwas passiere (act. A6/13, F59 f.). Die Hilfswerkvertretung dürfte aufgrund dieser Antwort - und nicht aufgrund eigener Beobachtungen - einen entsprechenden Vermerk auf dem Unterschriftenblatt angebracht haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können den Akten darüber hinaus aber keine Hinweise entnommen werden, wonach er aufgrund eines schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen. Im Übrigen ist festzustellen, dass Asylsuchende im vorinstanzlichen Verfahren jederzeit Zugang zu medizinischer Behandlung haben. Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt seiner Anhörung bereits mehr als zwei Jahre in der Schweiz auf und hat - soweit aus den Akten ersichtlich - keine medizinische Behandlungsbedürftigkeit angezeigt. Dem SEM kann deshalb in diesem Zusammenhang nicht vorgehalten werden, das rechtliche Gehör verletzt (oder gar den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt) zu haben, indem es keine weiteren Abklärungen getätigt hat.

E. 6.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund des Gesagten weder dazu veranlasst, von Amtes wegen weitere Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorzunehmen, noch dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung allfälliger ärztlicher Zeugnisse anzusetzen. Es wäre dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer seit Beschwerdeerhebung nämlich freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht überdies oblegen, seine Vorbringen zum Gesundheitszustand zu substanziieren und entsprechende Arztberichte beizubringen. Die Beweisanträge sind abzuweisen.

E. 6.6.1 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei auch deshalb unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, weil die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt habe. Das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Weiter habe sie es unterlassen, die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, den standardmässigen behördlichen "Backgroundcheck", die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und der Verfahren vor dem High Court in Colombo für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Politische Interessen in der Schweiz würden sodann einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen.

E. 6.6.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Alleine der Umstand, dass sie in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als nach der Intention des Beschwerdeführers, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung und letztlich auf die materielle Würdigung bezieht (vgl. dazu insbesondere Beschwerde, S. 17), ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.

E. 6.6.3 Insgesamt ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Anhörung die wesentlichen Umstände für die Begründung des Gesuchs umfänglich erfasst wurden. Die Vorinstanz konnte sich bei der materiellen Beurteilung des Gesuchs auch auf die geltend gemachten Gesuchsgründe stützen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich nicht feststellen.

E. 6.7 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abgewiesen wird.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 8.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Sie erwog hierzu im Wesentlichen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer an einer Busstation, also in der Öffentlichkeit, hätte aufgefordert werden sollen, für den Geheimdienst tätig zu werden. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er eine Vorladung erhalten oder aber vom Geheimdienst mitgenommen worden wäre. Sodann vermöge die Aussage des Beschwerdeführers, wonach der Geheimdienst ihn wohl zufälligerweise ausgewählt habe, nicht zu überzeugen, sei doch kaum anzunehmen, dass jemand rein zufällig darauf angesprochen werde, für den Geheimdienst tätig zu sein. Des Weiteren erscheine es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, der bis zu diesem Zeitpunkt nichts mit dem Geheimdienst zu tun gehabt habe, für eine solche Aufgabe ausgewählt worden wäre. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden weiter nicht ausreichen, um im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka eine Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Weitere asylrelevante Verfolgungsmassnahmen aufgrund einer illegalen Ausreise, dem Fehlen gültiger Identitätsdokumente oder des Durchlaufens eines Asylverfahrens im Ausland sowie ein sogenannter "Backgroundcheck" am Flughafen in Colombo würden ebenfalls keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 8.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, er sei im August 2014 unter anderem von einem tamilischen Soldaten namens E._______, einem hochrangigen und allgemein bekannten Beamten des sri-lankischen Geheimdienstes Criminal Investigation Departement (CID) angesprochen worden. E._______ habe ihn, den Beschwerdeführer, offenbar bereits im Vorfeld beobachtet und den Zeitpunkt, zu welchem er ihn an der Bushaltestelle angesprochen habe, nicht zufällig ausgewählt. Er habe in der Anhörung auch darauf hingewiesen, dass er an dem besagten Morgen bereits um sechs Uhr früh alleine an der Bushaltestelle gestanden sei. Weit und breit sei niemand zu sehen gewesen. E._______ habe ihm zunächst ein verlockendes Angebot machen wollen. Erst in einem zweiten Schritt hätte er wohl zu drastischeren Massnahmen, wie beispielsweise durch eine Vorladung auf den Posten des CID, gegriffen. Soweit die Vorinstanz festhalte, es sei nicht plausibel, dass er für die Arbeit beim Geheimdienst ausgewählt worden sei, werde damit aufgezeigt, dass keine Auseinandersetzung mit der Vorgehensweise des sri-lankischen Geheimdienstes in seiner Herkunftsregion stattgefunden habe. So sei die Stadt D._______, welche unweit von seinem Herkunftsort B._______ liege, eine Hochsicherheitszone, Militärbasis und zugleich Hauptquartier der sri-lankischen Sicherheitskräfte. Seit dem Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 würden die ehemaligen vertriebenen Bewohner dieses Gebietes ihr Land zurückzufordern und bis heute gegen die Besatzung des sri-lankischen Militärs demonstrieren. Besonders in den Jahren 2013 und 2014 habe es seitens der tamilischen Bevölkerung deshalb Widerstand gegeben. E._______ sei wahrscheinlich auf der Suche nach jemandem gewesen, der sich bei den Aufständischen hätte einschleusen können, um die sri-lankischen Behörden über die Absichten der tamilischen Widerständischen zu informieren. Er, der Beschwerdeführer, sei E._______ bekannt gewesen, da er auf seinem Schulweg immer am B._______-Armeecamp habe vorbeigehen müssen. Weiter sei er beim militärischen Training in seiner Schule positiv aufgefallen und er habe auch als Klassensprecher einen guten Ruf gehabt. Es sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Zufall gewesen, dass E._______ ihn zur Zusammenarbeit auserwählt habe. Weil er der Aufforderung, für den Geheimdienst zu arbeiten, nicht nachgekommen sei, würde er im Falle einer Rückkehr wieder in den Fokus des sri-lankischen Geheimdienstes geraten. Hinzukomme, dass er sich mit seiner Flucht ins Ausland weiter verdächtig gemacht habe und bei einer Rückkehr mit lediglich temporär ausgestellten Reisedokumenten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen würde.

E. 9.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen.

E. 9.2 Zunächst erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen des angeblichen Anwerbeversuchs durch den sri-lankischen Geheimdienst - wie vom SEM zutreffend festgehalten - als nicht plausibel und in sich auch nicht schlüssig. Es ist in der Tat nicht anzunehmen und entspricht nicht der üblichen Vorgehensweise eines Geheimdienstes, Personen in rein zufälliger Auswahl auf offener Strasse anzuhalten und diese nach einem kurzen Gespräch zu einer Zusammenarbeit aufzufordern. Wie das SEM in diesem Punkt zu Recht bemerkt, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Geheimdienst bei tatsächlichem Interesse an der Person des Beschwerdeführers diesen vorgeladen oder aber mitgenommen hätte, um ihn in diskreter Weise über sein Vorhaben in Kenntnis zu setzen. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Beschwerde vorbringt, die Soldaten hätten wohl erst in einem zweiten Schritt zu drastischeren Massnahmen gegriffen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits zum Zeitpunkt des Versuchs, ihn anzuwerben, die Zusammenarbeit verweigert haben will. Folgt man seinen Ausführungen wäre folglich damit zu rechnen gewesen, dass der Geheimdienst bereits in diesem Zeitpunkt drastischere Massnahmen ergriffen hätte. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer seit dem besagtem Vorfall im August 2014 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2014 - in dieser Zeit soll er weiterhin in seinem Heimatort verblieben und seiner Arbeit nachgegangen sein (act. A6/13, F10 f.) - aber keine weiteren Nachteile erlitten.

E. 9.3 Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb der sri-lankische Geheimdienst gerade den Beschwerdeführer für eine Zusammenarbeit hätte auswählen sollen. Der Beschwerdeführer selbst konnte darüber nur Mutmassungen anstellen. So führte er auf die Frage, weshalb der Geheimdienst gerade an seiner Person ein Interesse gehabt haben sollte, aus, er habe die Schule in F._______ besucht und sei deshalb berechtigt gewesen, sich im nahegelegenen D._______, einer Hochsicherheitszone, aufzuhalten. Vermutlich habe der Geheimdienst gewollt, dass er diesen darüber informiere, wenn verdächtige Personen in das Gebiet eindringen beziehungsweise sich dort aufhalten würden (act. A6/13, F14 f.). Man habe weiter gewusst, dass er einen guten Charakter habe und dass er ein guter Junge sei, weshalb man wahrscheinlich davon ausgegangen sei, er könne sich überall bewegen, ohne selbst verdächtig zu wirken, und auf diese Weise die erforderlichen Informationen sammeln (act. A6/13, F16, F28). Zudem sei er Schulsprecher gewesen und habe im Jahr 2012 einen von Armeeangehörigen durchgeführten militärischen Grundkurs in der Schule absolviert (act. A6/13, F10, F15, F21, F28). Diese Erklärungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. So ist zunächst festzustellen, dass die beiden Mitarbeiter des Geheimdienstes die Informationen über ihn, den Beschwerdeführer, erst anlässlich des völlig zufälligen Gespräches an der Bushaltestelle in Erfahrung gebracht haben sollen, weil der Beschwerdeführer freiwillig über sich und seinen Hintergrund Auskunft gegeben haben will (act. A6/13, F56). Es ist aber davon auszugehen, dass der Geheimdienst seine Mitarbeiter nicht rein zufällig, sondern aufgrund ganz bestimmter Kriterien auswählt. Bei den Ausgewählten dürfte es sich um besonders vertrauenswürdige, dem Staat gegenüber loyal eingestellte und erfahrene Personen mit speziellen Fähigkeiten handeln. Soweit ersichtlich, erfüllt der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt des angeblichen Anwerbeversuches gerade knapp 20-jährig war, keine dieser Kriterien.

E. 9.4 Weiter erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei einem der beiden Personen, die ihn angesprochen hätten, um E._______ - einem angeblich hochrangigen und allgemein bekannten tamilischen Soldaten - handle, als nachgeschoben. So lassen seine Ausführungen keinen der beiden Soldaten gekannt beziehungsweise äusserste er sich dahingehend, dass er seiner Mutter von einem tamilischen Soldaten erzählt habe und diese (lediglich) vermutet habe, es könne sich bei dieser Person um E._______ im vorinstanzlichen Verfahren den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe handeln (vgl. dazu act. A6/13, F10). Auf Beschwerdeebene wird demgegenüber vorgebracht, dass besagter E._______ sich ihm gegenüber namentlich vorgestellt habe (Beschwerde, S. 44), was im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen steht.

E. 9.5 Ungeachtet dieser Unglaubhaftigkeitselemente ist aber auch festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers an sich nicht geeignet ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende staatliche Verfolgung oder zumindest eine objektiv begründete Furcht vor einer solchen zu bejahen. Der Beschwerdeführer machte selbst geltend, dass er, abgesehen von diesem Ereignis im August 2014, bis zur Ausreise keinerlei weiteren Behelligungen ausgesetzt gewesen sei, obwohl er sich zu Hause aufhielt und weiter seiner Arbeit nachging. Es fehlt mithin bereits an einer gezielten Verfolgungshandlung von einer gewissen Intensität.

E. 9.6 In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss legal mit seinem Pass aus dem Heimatstaat ausgereist sein will. Diesen hat er nach eigenem Bekunden bereits zwei Monate vor seiner Ausreise in Colombo neu erhalten. Ein neuer Pass sei auf Geheiss seines Schleppers beantragt worden, da sein alter Pass die Ablehnung eines Einreisevisums für die Schweiz aus dem Jahr 2012 enthalten habe (act. A4/12, Ziff. 4.02). Damals habe er zu seiner in der Schweiz lebenden Tante reisen wollen. Ein entsprechendes Visum war ihm zu diesem Zeitpunkt verwehrt worden. Folgt man den Ausführungen des Beschwerdeführers auch zum zeitlichen Rahmen, muss mithin davon ausgegangen werden, dass er bereits vor der angeblichen Kontaktaufnahme an der Bushaltestelle den Entschluss zur Ausreise gefasst hatte.

E. 9.7 Ohne auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, muss vorliegend insgesamt von konstruierten Gesuchsvorbringen ausgegangen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise und auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE), sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 9.8 Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

E. 9.9 Schliesslich vermögen auch die weiteren Beweisanträge, namentlich eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers und die Edition der Vernehmlassung des SEM im Verfahren N (...) (welches ohnehin in keinem erkennbaren Zusammenhang zum Verfahren des Beschwerdeführers steht), nichts am vorliegenden Ergebnis zu ändern. Die Beweisanträge sind deshalb abzuweisen.

E. 9.10 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind und nachdem er eine Verbindung zu den LTTE mehrfach ausdrücklich verneint hat (vgl. hierzu act. A4/12, Ziff. 7.02, S. 8; A6/13, F11; Beschwerde S. 18; die seitenweisen Ausführungen zu den LTTE vgl. Beschwerde, S. 21 42, bsp. S. 37 beziehen sich offensichtlich auf einen anderen Beschwerdeführer), erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der nunmehr dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

E. 9.11 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 10 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte (Anwerbung durch den sri-lankischen Geheimdienst) in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise. Dies stehe dem Wegweisungsvollzug entgegen.

E. 11.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 11.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer lebte seit seiner Geburt bis vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie in B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Er ist jung und alleinstehend. Er weist zudem eine solide Schulbildung und Arbeitserfahrungen auf. Es ist davon auszugehen, dass seine im Heimatstaat lebende Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen wird und ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration in seiner Heimatregion gelingen wird. Gesundheitliche Beschwerden, welche einer Rückkehr entgegenstehen könnten, hat der Beschwerdeführer weder substanziiert geltend gemacht noch belegt. Die Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allgemeinen Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers), diese unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-598/2018 Urteil vom 8. Oktober 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie, ersuchte am 21. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Mai 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen (Befragung zur Person BzP ) befragt. Die einlässliche Anhörung zu den geltend gemachten Gesuchsgründen fand am 19. Dezember 2017 statt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seiner Familie in B._______, Distrikt Jaffna, gelebt. Im schulischen Bereich habe er die A-Level-Prüfung im Jahr 2013 erfolgreich absolviert und danach habe er durch Vermittlung seines Vaters in einem Juweliergeschäft in C._______ gearbeitet. Als er an einem Tag im August 2014 auf dem Arbeitsweg gewesen sei, sei er an der Bushaltestelle von zwei Soldaten angesprochen worden. Diese hätten ihm das Angebot unterbreitet, für den Geheimdienst der Armee tätig zu werden, indem er Informationen über Beobachtungen im Gebiet D._______, wo er die Schule besucht habe, hätte weitergeben sollen. Gleichzeitig sei ihm gedroht worden, dass er und seine Familie mit Konsequenzen zu rechnen hätten, falls er dieses Angebot nicht annehme. Den Drohungen zum Trotz habe er das Angebot abgelehnt. Er sei nach dieser Kontaktaufnahme zunächst weiterhin im Heimatort bei seinen Eltern verblieben und auch seiner Arbeit nachgegangen. Am 6. Oktober 2014 habe er den Heimatstaat jedoch verlassen, da insbesondere seine Eltern Angst vor gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen gehabt hätten. Nach seiner Ausreise seien Unbekannte zum Elternhaus gekommen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheines zu den Akten. Im Rahmen der Anhörung gab er sodann medizinische Unterlagen, seinen Vater betreffend, ab. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 (eröffnet am 27. Dezember 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka. C. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 9. Januar 2018 auf Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der freigegebenen Aktenstücke zu. D. Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer am 26. Januar 2018 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zufolge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (3), eventualiter zwecks vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung (4). In einem weiteren Eventualbegehren beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (5), subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (6). In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab darum, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut worden seien, wobei das Gericht gleichzeitig zu bestätigen habe, dass diese Personen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (1). Sodann ersuchte er darum (dies unter Nennung der entsprechenden Fussnoten), das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (2). Ferner ersuchte er für den Fall einer Nicht-Rückweisung der Sache an die Vorinstanz um die Ansetzung einer Nachfrist zur Beibringung von weiteren Beweismitteln (Beschwerde, S. 18, S. 31, S. 43), um eine fachärztliche Abklärung seines Gesundheitszustandes, eventualiter um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung fachärztlicher Zeugnisse (Beschwerde, S. 18, S. 43), um eine erneute Anhörung (Beschwerde, S. 32, S. 36) und schliesslich um Edition der Vernehmlassung des SEM im Verfahren N (...) (Beschwerde, S. 39). Auf die vorgebrachten Beschwerdegründe und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen; im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen. E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVg, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Seinem Antrag entsprechend wurde dem Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 2. Februar 2018 bekanntgegeben, dass sich der Spruchkörper - vorbehältlich der Anwendung von Art. 111 AsylG und allfälligen Stellvertretungen insbesondere aufgrund von Abwesenheiten - aus der Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, welcher infolge Pensionierung durch Richter Jürg Marcel Tiefenthal ersetzt wurde, und Richter Markus König, welcher infolge Ferienabwesenheit durch Richterin Esther Marti ersetzt wurde, zusammensetzt. Die für das Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin bildet indes kein Teil des Spruchkörpers (Art. 21 Abs. 1 VGG [e contrario]). Den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR wurde damit Genüge getan; einer weitergehenden Auskunfts- oder gar Beweispflicht unterliegt das Gericht nicht. 4.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

5. Der Antrag, es seien dem Beschwerdeführer alle nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 offenzulegen, ist abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). Entsprechend ist auch der damit verbundene Antrag um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen. 6. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.4 6.4.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit dem Ablauf der Anhörung. Unter Verweis auf verschiedene Stellen im Anhörungsprotokoll führt er aus, der die Anhörung durchführende Sachbearbeiter habe ihn durch seine provokative und misstrauische Befragungstechnik eingeschüchtert, verwirrt und immer wieder unterbrochen, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, sich offen und frei zu seinen Asylgründen zu äussern. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf das Beiblatt der an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung. 6.4.2 Die Hilfswerkvertretung hat auf dem Unterschriftenblatt der Anhörung zum Protokoll unter der Überschrift "Beobachtungen der Anhörung" ausgeführt, dass die Anhörung oft konfrontativ verlaufen sei und der Befragungston Misstrauen ausgedrückt habe. Weiter seien Widersprüche suggeriert und entsprechende Fragen mehrmals wiederholt worden (act. A6/13, letzte Seite). Tatsächlich kann dem Anhörungsprotokoll entnommen werden, dass die Anhörung insgesamt von keinem guten Gesprächsklima geprägt war. Der Befrager dürfte hierzu wesentlich beigetragen haben, brachte er doch an verschiedenen Stellen eine wertende Haltung zu den Aussagen des Beschwerdeführers zum Ausdruck (act. A6/13, F15, F18 f., F24, F27 f., F34, F38, F43, F51). Diese Verhaltensweise ist nicht angebracht und unnötig, zumal es in der Anhörung nicht darum geht, die Aussagen der angehörten Person zu würdigen, sondern darum, den rechtserheblichen Sachverhalt vollumfänglich festzustellen, wobei der gesuchstellenden Person jeweils eine entscheidende Mitwirkungspflicht zukommt. Die Anhörung dient überdies dazu, der angehörten Person die Möglichkeit zu geben, festgestellte Ungereimtheiten oder Widersprüche auszuräumen. 6.4.3 Aus dem Anhörungsprotokoll geht aber gleichzeitig auch hervor, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung alles Wesentliche zum Ausdruck bringen konnte, erhielt er doch mehrmals die Möglichkeit, sich frei zu seinen Asylgründen zu äussern (act. A6/13, F10 F12, F20, F31, F40). Von dieser Möglichkeit hat er denn auch Gebrauch gemacht und seine Erlebnisse vorgetragen (act. A6/13, F10 f., F40). Zwar wurde der Beschwerdeführer während der Anhörung bei der Beantwortung von Fragen viermal vom Sachbearbeiter unterbrochen. Die Unterbrechungen gingen jedoch einher mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die ihm konkret gestellten Fragen zu beantworten. Dies ist nicht zu beanstanden, da sich auch feststellen lässt, dass der Beschwerdeführer jeweils zunächst ausweichend ohne konkreten Bezug zur jeweiligen Frage antwortete (act. A6/13, F12 f., F22, F41). Zum Abschluss der Anhörung machte sodann die Hilfswerkvertretung von dem ihr zustehenden Recht Gebrauch und stellte ergänzende Fragen (act. A6/13, F55-F60). Abschliessend wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (act. A6/13, F62). Dies bejahte der Beschwerdeführer. Nach erfolgter Rückübersetzung bestätigte er sodann, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (act. A6/13, S. 12). Es ist mithin nicht ersichtlich, dass Gründe unerwähnt geblieben sind, die aus der Sicht des Beschwerdeführers für sein Asylgesuch wesentlich sein könnten. In der Beschwerde wird denn auch nicht substantiiert, welche für sein Asylgesuch relevanten Umstände er nicht hat geltend machen können. Ferner findet sich auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung auch kein Hinweis, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens des Sachbearbeiters während der Anhörung eingeschüchtert gewirkt habe, was ihn - wenn dem tatsächlich so gewesen wäre - allenfalls daran gehindert hätte, sich frei zu seinen Gesuchsgründen zu äussern. Auch unter der Überschrift "Einwände zum Protokoll" brachte die Hilfswerkvertretung keine weitere Bemerkung an. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet. 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein rechtliches Gehör sei verletzt, weil das SEM es unterlassen habe, seinen (psychischen) Gesundheitszustand abzuklären, obwohl er im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen habe, dass er sich in einem labilen Zustand befinde und dass er an Schlafproblemen und Albträumen leide. Auch die Hilfswerkvertretung habe weitere Abklärungen betreffend seines Gesundheitszustandes angeregt. Er habe aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht in der notwendigen Ausführlichkeit über alle Aspekte seiner Asylgründe berichten können. 6.5.2 Unter der Überschrift "Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen" hat die Hilfswerkvertretung eine ärztliche Untersuchung bezüglich einer allfälligen Traumatisierung oder einer Angstneurose angeregt, da der Beschwerdeführer in der Anhörung davon berichtet habe, schlecht zu schlafen und Albträume zu haben (act. A6/13, letzte Seite). 6.5.3 Aus dieser Anregung alleine kann indes nicht auf die Notwendigkeit einer weitergehenden medizinischen Abklärung geschlossen werden. Aus der Konsultation des Anhörungsprotokolls ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung in einer Situation war, welche es ihm aufgrund seines (psychischen) Zustandes verunmöglicht hat, seine Asylgründe umfassend und abschliessend darzulegen. So antwortete er auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, es gehe so, er sei alleine (act. A6/13, F8), was (noch) nicht auf eine ernst zu nehmende gesundheitliche Beeinträchtigung schliessen lässt. Die Hilfswerkvertretung erkundigte sich sodann beim Beschwerdeführer, wie sein Schlafverhalten in der Schweiz sei und ob er Angstträume habe. Erst auf diese Nachfrage hin erklärte der Beschwerdeführer, er könne nicht gut schlafen und er habe manchmal Albträume, dass bei ihm zu Hause etwas passiere (act. A6/13, F59 f.). Die Hilfswerkvertretung dürfte aufgrund dieser Antwort - und nicht aufgrund eigener Beobachtungen - einen entsprechenden Vermerk auf dem Unterschriftenblatt angebracht haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können den Akten darüber hinaus aber keine Hinweise entnommen werden, wonach er aufgrund eines schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen. Im Übrigen ist festzustellen, dass Asylsuchende im vorinstanzlichen Verfahren jederzeit Zugang zu medizinischer Behandlung haben. Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt seiner Anhörung bereits mehr als zwei Jahre in der Schweiz auf und hat - soweit aus den Akten ersichtlich - keine medizinische Behandlungsbedürftigkeit angezeigt. Dem SEM kann deshalb in diesem Zusammenhang nicht vorgehalten werden, das rechtliche Gehör verletzt (oder gar den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt) zu haben, indem es keine weiteren Abklärungen getätigt hat. 6.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund des Gesagten weder dazu veranlasst, von Amtes wegen weitere Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorzunehmen, noch dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung allfälliger ärztlicher Zeugnisse anzusetzen. Es wäre dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer seit Beschwerdeerhebung nämlich freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht überdies oblegen, seine Vorbringen zum Gesundheitszustand zu substanziieren und entsprechende Arztberichte beizubringen. Die Beweisanträge sind abzuweisen. 6.6 6.6.1 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei auch deshalb unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, weil die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt habe. Das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Weiter habe sie es unterlassen, die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, den standardmässigen behördlichen "Backgroundcheck", die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und der Verfahren vor dem High Court in Colombo für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Politische Interessen in der Schweiz würden sodann einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. 6.6.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Alleine der Umstand, dass sie in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als nach der Intention des Beschwerdeführers, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung und letztlich auf die materielle Würdigung bezieht (vgl. dazu insbesondere Beschwerde, S. 17), ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. 6.6.3 Insgesamt ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Anhörung die wesentlichen Umstände für die Begründung des Gesuchs umfänglich erfasst wurden. Die Vorinstanz konnte sich bei der materiellen Beurteilung des Gesuchs auch auf die geltend gemachten Gesuchsgründe stützen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich nicht feststellen. 6.7 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abgewiesen wird. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 8. 8.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Sie erwog hierzu im Wesentlichen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer an einer Busstation, also in der Öffentlichkeit, hätte aufgefordert werden sollen, für den Geheimdienst tätig zu werden. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er eine Vorladung erhalten oder aber vom Geheimdienst mitgenommen worden wäre. Sodann vermöge die Aussage des Beschwerdeführers, wonach der Geheimdienst ihn wohl zufälligerweise ausgewählt habe, nicht zu überzeugen, sei doch kaum anzunehmen, dass jemand rein zufällig darauf angesprochen werde, für den Geheimdienst tätig zu sein. Des Weiteren erscheine es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, der bis zu diesem Zeitpunkt nichts mit dem Geheimdienst zu tun gehabt habe, für eine solche Aufgabe ausgewählt worden wäre. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden weiter nicht ausreichen, um im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka eine Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Weitere asylrelevante Verfolgungsmassnahmen aufgrund einer illegalen Ausreise, dem Fehlen gültiger Identitätsdokumente oder des Durchlaufens eines Asylverfahrens im Ausland sowie ein sogenannter "Backgroundcheck" am Flughafen in Colombo würden ebenfalls keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. 8.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, er sei im August 2014 unter anderem von einem tamilischen Soldaten namens E._______, einem hochrangigen und allgemein bekannten Beamten des sri-lankischen Geheimdienstes Criminal Investigation Departement (CID) angesprochen worden. E._______ habe ihn, den Beschwerdeführer, offenbar bereits im Vorfeld beobachtet und den Zeitpunkt, zu welchem er ihn an der Bushaltestelle angesprochen habe, nicht zufällig ausgewählt. Er habe in der Anhörung auch darauf hingewiesen, dass er an dem besagten Morgen bereits um sechs Uhr früh alleine an der Bushaltestelle gestanden sei. Weit und breit sei niemand zu sehen gewesen. E._______ habe ihm zunächst ein verlockendes Angebot machen wollen. Erst in einem zweiten Schritt hätte er wohl zu drastischeren Massnahmen, wie beispielsweise durch eine Vorladung auf den Posten des CID, gegriffen. Soweit die Vorinstanz festhalte, es sei nicht plausibel, dass er für die Arbeit beim Geheimdienst ausgewählt worden sei, werde damit aufgezeigt, dass keine Auseinandersetzung mit der Vorgehensweise des sri-lankischen Geheimdienstes in seiner Herkunftsregion stattgefunden habe. So sei die Stadt D._______, welche unweit von seinem Herkunftsort B._______ liege, eine Hochsicherheitszone, Militärbasis und zugleich Hauptquartier der sri-lankischen Sicherheitskräfte. Seit dem Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 würden die ehemaligen vertriebenen Bewohner dieses Gebietes ihr Land zurückzufordern und bis heute gegen die Besatzung des sri-lankischen Militärs demonstrieren. Besonders in den Jahren 2013 und 2014 habe es seitens der tamilischen Bevölkerung deshalb Widerstand gegeben. E._______ sei wahrscheinlich auf der Suche nach jemandem gewesen, der sich bei den Aufständischen hätte einschleusen können, um die sri-lankischen Behörden über die Absichten der tamilischen Widerständischen zu informieren. Er, der Beschwerdeführer, sei E._______ bekannt gewesen, da er auf seinem Schulweg immer am B._______-Armeecamp habe vorbeigehen müssen. Weiter sei er beim militärischen Training in seiner Schule positiv aufgefallen und er habe auch als Klassensprecher einen guten Ruf gehabt. Es sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Zufall gewesen, dass E._______ ihn zur Zusammenarbeit auserwählt habe. Weil er der Aufforderung, für den Geheimdienst zu arbeiten, nicht nachgekommen sei, würde er im Falle einer Rückkehr wieder in den Fokus des sri-lankischen Geheimdienstes geraten. Hinzukomme, dass er sich mit seiner Flucht ins Ausland weiter verdächtig gemacht habe und bei einer Rückkehr mit lediglich temporär ausgestellten Reisedokumenten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen würde. 9. 9.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. 9.2 Zunächst erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen des angeblichen Anwerbeversuchs durch den sri-lankischen Geheimdienst - wie vom SEM zutreffend festgehalten - als nicht plausibel und in sich auch nicht schlüssig. Es ist in der Tat nicht anzunehmen und entspricht nicht der üblichen Vorgehensweise eines Geheimdienstes, Personen in rein zufälliger Auswahl auf offener Strasse anzuhalten und diese nach einem kurzen Gespräch zu einer Zusammenarbeit aufzufordern. Wie das SEM in diesem Punkt zu Recht bemerkt, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Geheimdienst bei tatsächlichem Interesse an der Person des Beschwerdeführers diesen vorgeladen oder aber mitgenommen hätte, um ihn in diskreter Weise über sein Vorhaben in Kenntnis zu setzen. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Beschwerde vorbringt, die Soldaten hätten wohl erst in einem zweiten Schritt zu drastischeren Massnahmen gegriffen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits zum Zeitpunkt des Versuchs, ihn anzuwerben, die Zusammenarbeit verweigert haben will. Folgt man seinen Ausführungen wäre folglich damit zu rechnen gewesen, dass der Geheimdienst bereits in diesem Zeitpunkt drastischere Massnahmen ergriffen hätte. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer seit dem besagtem Vorfall im August 2014 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2014 - in dieser Zeit soll er weiterhin in seinem Heimatort verblieben und seiner Arbeit nachgegangen sein (act. A6/13, F10 f.) - aber keine weiteren Nachteile erlitten. 9.3 Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb der sri-lankische Geheimdienst gerade den Beschwerdeführer für eine Zusammenarbeit hätte auswählen sollen. Der Beschwerdeführer selbst konnte darüber nur Mutmassungen anstellen. So führte er auf die Frage, weshalb der Geheimdienst gerade an seiner Person ein Interesse gehabt haben sollte, aus, er habe die Schule in F._______ besucht und sei deshalb berechtigt gewesen, sich im nahegelegenen D._______, einer Hochsicherheitszone, aufzuhalten. Vermutlich habe der Geheimdienst gewollt, dass er diesen darüber informiere, wenn verdächtige Personen in das Gebiet eindringen beziehungsweise sich dort aufhalten würden (act. A6/13, F14 f.). Man habe weiter gewusst, dass er einen guten Charakter habe und dass er ein guter Junge sei, weshalb man wahrscheinlich davon ausgegangen sei, er könne sich überall bewegen, ohne selbst verdächtig zu wirken, und auf diese Weise die erforderlichen Informationen sammeln (act. A6/13, F16, F28). Zudem sei er Schulsprecher gewesen und habe im Jahr 2012 einen von Armeeangehörigen durchgeführten militärischen Grundkurs in der Schule absolviert (act. A6/13, F10, F15, F21, F28). Diese Erklärungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. So ist zunächst festzustellen, dass die beiden Mitarbeiter des Geheimdienstes die Informationen über ihn, den Beschwerdeführer, erst anlässlich des völlig zufälligen Gespräches an der Bushaltestelle in Erfahrung gebracht haben sollen, weil der Beschwerdeführer freiwillig über sich und seinen Hintergrund Auskunft gegeben haben will (act. A6/13, F56). Es ist aber davon auszugehen, dass der Geheimdienst seine Mitarbeiter nicht rein zufällig, sondern aufgrund ganz bestimmter Kriterien auswählt. Bei den Ausgewählten dürfte es sich um besonders vertrauenswürdige, dem Staat gegenüber loyal eingestellte und erfahrene Personen mit speziellen Fähigkeiten handeln. Soweit ersichtlich, erfüllt der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt des angeblichen Anwerbeversuches gerade knapp 20-jährig war, keine dieser Kriterien. 9.4 Weiter erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei einem der beiden Personen, die ihn angesprochen hätten, um E._______ - einem angeblich hochrangigen und allgemein bekannten tamilischen Soldaten - handle, als nachgeschoben. So lassen seine Ausführungen keinen der beiden Soldaten gekannt beziehungsweise äusserste er sich dahingehend, dass er seiner Mutter von einem tamilischen Soldaten erzählt habe und diese (lediglich) vermutet habe, es könne sich bei dieser Person um E._______ im vorinstanzlichen Verfahren den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe handeln (vgl. dazu act. A6/13, F10). Auf Beschwerdeebene wird demgegenüber vorgebracht, dass besagter E._______ sich ihm gegenüber namentlich vorgestellt habe (Beschwerde, S. 44), was im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen steht. 9.5 Ungeachtet dieser Unglaubhaftigkeitselemente ist aber auch festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers an sich nicht geeignet ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende staatliche Verfolgung oder zumindest eine objektiv begründete Furcht vor einer solchen zu bejahen. Der Beschwerdeführer machte selbst geltend, dass er, abgesehen von diesem Ereignis im August 2014, bis zur Ausreise keinerlei weiteren Behelligungen ausgesetzt gewesen sei, obwohl er sich zu Hause aufhielt und weiter seiner Arbeit nachging. Es fehlt mithin bereits an einer gezielten Verfolgungshandlung von einer gewissen Intensität. 9.6 In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss legal mit seinem Pass aus dem Heimatstaat ausgereist sein will. Diesen hat er nach eigenem Bekunden bereits zwei Monate vor seiner Ausreise in Colombo neu erhalten. Ein neuer Pass sei auf Geheiss seines Schleppers beantragt worden, da sein alter Pass die Ablehnung eines Einreisevisums für die Schweiz aus dem Jahr 2012 enthalten habe (act. A4/12, Ziff. 4.02). Damals habe er zu seiner in der Schweiz lebenden Tante reisen wollen. Ein entsprechendes Visum war ihm zu diesem Zeitpunkt verwehrt worden. Folgt man den Ausführungen des Beschwerdeführers auch zum zeitlichen Rahmen, muss mithin davon ausgegangen werden, dass er bereits vor der angeblichen Kontaktaufnahme an der Bushaltestelle den Entschluss zur Ausreise gefasst hatte. 9.7 Ohne auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, muss vorliegend insgesamt von konstruierten Gesuchsvorbringen ausgegangen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise und auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE), sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 9.8 Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 9.9 Schliesslich vermögen auch die weiteren Beweisanträge, namentlich eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers und die Edition der Vernehmlassung des SEM im Verfahren N (...) (welches ohnehin in keinem erkennbaren Zusammenhang zum Verfahren des Beschwerdeführers steht), nichts am vorliegenden Ergebnis zu ändern. Die Beweisanträge sind deshalb abzuweisen. 9.10 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind und nachdem er eine Verbindung zu den LTTE mehrfach ausdrücklich verneint hat (vgl. hierzu act. A4/12, Ziff. 7.02, S. 8; A6/13, F11; Beschwerde S. 18; die seitenweisen Ausführungen zu den LTTE vgl. Beschwerde, S. 21 42, bsp. S. 37 beziehen sich offensichtlich auf einen anderen Beschwerdeführer), erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der nunmehr dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 9.11 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte (Anwerbung durch den sri-lankischen Geheimdienst) in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise. Dies stehe dem Wegweisungsvollzug entgegen. 11.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 11.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer lebte seit seiner Geburt bis vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie in B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Er ist jung und alleinstehend. Er weist zudem eine solide Schulbildung und Arbeitserfahrungen auf. Es ist davon auszugehen, dass seine im Heimatstaat lebende Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen wird und ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration in seiner Heimatregion gelingen wird. Gesundheitliche Beschwerden, welche einer Rückkehr entgegenstehen könnten, hat der Beschwerdeführer weder substanziiert geltend gemacht noch belegt. Die Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allgemeinen Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers), diese unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand: