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E-2065/2019

E-2065/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-07 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach und machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei von zwei Soldaten unter Drohungen angehalten worden, für den Geheimdienst der Armee tätig zu werden. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-598/2018 vom 8. Oktober 2018 abgewiesen. B. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 14. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Dezember 2017. Es gehe ihm gesundheitlich nicht gut. Eine Rückkehr nach Sri Lanka und die Konfrontation mit der neuen Situation würde für ihn eine extreme psychische Belastung darstellen. Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte er einen Arztbericht vom 6. November 2018 von Dr. med. B._______, Praxis (...), ein. C. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer einen E-Mail Ausdruck von Dr. med. C._______, Praxis (...), ein. Er bat die Vorinstanz mit dem Entscheid zwei bis drei Monate abzuwarten, bis ein Arztbericht der (...) vorliegt. D. Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2019 ab. Sie stellte fest, dass die Verfügung vom 22. Dezember 2017 rechtskräftig und vollstreckbar sei und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Sie wies darauf hin, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte sie aus, eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sei im Rahmen einer ambulanten Therapie im Distrikt Jaffna in verschiedenen stattlichen Institutionen möglich. Es sei zumutbar, dass er sich an eine dieser Stellen wende. Im Falle einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands sei eine umfassende Behandlung auch in Colombo möglich. E. Der Beschwerdeführer reichte am 10. April 2019 ein zweites Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz ein. Ein Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar, weil er gemäss Arztzeugnis vom 11. März 2019 an einer dissoziativen Störung im Rahmen eines akuten Traumaerlebens wegen drohender Ausschaffung leide. F. Am 11. April 2019 (Eingang bei der Vorinstanz) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Arztzeugnisses von D._______, (...), ein. G. Mit Verfügung vom 24. April 2019 trat die Vorinstanz auf das zweite Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die Verfügung vom 22. Dezember 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es werde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600. - erhoben. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag auf Durchführung einer Anhörung werde abgelehnt. Der Beschwerdeführer erhalte eine Kopie des Entscheides der Vorinstanz vom 22. Dezember 2017. H. Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid der Vor-instanz sei aufzuheben. Das Verfahren sei zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Anwalt zu bestellen. I. Mit superprovisorischer Verfügung vom 3. Mai 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der Erwägung 3.2 einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid beschränkt sich die Kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Das Rechtsbegehren materieller Natur - die Feststellung der Unzumutbarkeit und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme - sind demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 4 Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die im Sachverhalt berücksichtigten Schlafstörungen und psychischen Probleme wie eine PTBS würden sich von der aktuellen Diagnose der dissoziativen Störung klar unterscheiden. Die Vorinstanz habe sich bis dato mit dieser Diagnose nicht auseinandergesetzt, weshalb das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zudem befinde er sich noch in Behandlung und es stehe eine einwöchige Untersuchung aus. Diese Untersuchung sei für den Entscheid über die Wiedererwägung wesentlich, weshalb deren Ausgang abzuwarten sei. Die Beurteilung, ob sich die früher diagnostizierte PTBS von der aktuellen Diagnose einer dissoziativen Störung unterscheidet betrifft nicht die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern die materielle Beweiswürdigung. Somit liegt keine Verletzung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit, die Vorinstanz habe mit der Verfügung vom 9. Januar 2019 das erste Wiedererwägungsgesuch abgewiesen, ohne den im Wiedererwägungsgesuch angekündigten Arztbericht vom 11. März 2019 abzuwarten. Die Rüge betrifft das vorinstanzliche Verfahren des ersten Wiedererwägungsgesuchs und nicht das vorliegende Verfahren. Sie hätte damals auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden müssen, was der Beschwerdeführer indes unterlassen hat. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht somit fehl.

E. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll, oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003/17 E. 2b S. 104).

E. 7.3 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn die gesuchstellende Person neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die erheblich sind. Das ist der Fall, wenn sie das Beschwerdeverfahren effektiv beeinflussen und zu einer für die gesuchstellende Person vorteilhaften Änderung des Entscheids führen können. Blosse Folgen für den Begründungsinhalt genügen hingegen nicht (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, Art. 66 Rz. 17 f.).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer begründete das Wiedererwägungsgesuch vom 10. April 2019 damit, er habe bereits im ersten Wiedererwägungsgesuch vom 14. November 2018 unter Eingabe einer ärztlichen Bestätigung um Wiedererwägung des Asylentscheids ersucht und aufgrund laufender Untersuchungen auf einen in den nächsten zwei bis drei Monaten folgenden Arztbericht verwiesen. Die Vorinstanz habe sein Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2019 abgewiesen, ohne die Eingabe des Arztberichts abzuwarten. Gemäss dem inzwischen vorliegenden ärztlichen Bericht vom 11. März 2019 leide er an einer dissoziativen Störung im Rahmen eines akuten Traumaerlebens wegen drohender Ausschaffung. Dem Arztbericht lasse sich zudem entnehmen, dass sein Gesundheitszustand genauer abzuklären sei. Die Abklärung sei im Rahmen der Untersuchungsmaxime von der Vorinstanz vorzunehmen. Im Distrikt E._______, seinem Herkunftsort, sei der Zugang zu Fachpersonal für psychiatrische Behandlungen massiv eingeschränkt und die Bedingungen der stationären psychiatrischen Abteilung in F._______ seien katastrophal. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er die benötigte psychiatrische Behandlung in Sri Lanka nicht erhalte. Damit wäre eine weitere Verschlechterung seines Zustandes verbunden, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Eine Wegweisung sei als unzumutbar und eventuell sogar unzulässig zu qualifizieren.

E. 8.2 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass durch die Einreichung des Arztberichts vom 11. März 2019 seit ihrer früheren Verfügung vom 9. Januar 2019 keine veränderte Sachlage und auch keine wiedererwägungsrechtlichen relevanten neuen Tatsachen vorliegen würden. Der Beschwerdeführer verweise lediglich auf seinen bereits im vorangehenden Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten schlechten Gesundheitszustand. In der Verfügung vom 9. Januar 2019 seien seine vorgebrachten gesundheitlichen Probleme eingehend geprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass seine psychische Erkrankung kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle und eine Behandlung in seiner Heimatregion möglich sei. Somit verweise er mit dem neu eingereichten Arztbericht einzig auf bereits geltend gemachte Vorbringen.

E. 8.3 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer am Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes fest. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid vom 9. Januar 2019 die Diagnose Schlafstörungen und psychische Probleme sowie die PTBS beurteilt. Die damalige gesundheitliche Situation sei nicht vergleichbar mit der aktuellen Diagnose der dissoziativen Störung im Arztbericht vom März 2019. Diese sei nicht beurteilt worden. Die Vorinstanz habe sich bis heute nicht mit dem jüngsten Arztbericht auseinandergesetzt, weshalb das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Bei seinem aktuellen Gesundheitszustand sei eine Wegweisung nicht zumutbar.

E. 9 Das Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch, wonach der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug entgegenstehe, unterscheidet sich nicht vom bisher bekannten Sachverhalt. Gegenstand des ersten Wiedererwägungsgesuchs war das ärztliche Attest vom 6. November 2018 und der E-Mail- Ausdruck vom 6. Dezember 2018. Darin wurde festgestellt, der Beschwerdeführer leide unter chronischen Angststörungen und PTBS sowie Schlafstörungen, paranoiden Wahrnehmungen und Handlungsweisen sowie suizidalen Handlungen. Diese Elemente wurden in der Verfügung vom 9. Januar 2019 eingehend behandelt. Im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztbericht vom 11. März 2019 wurde eine dissoziative Störung im Rahmen eines akuten Traumaerlebens diagnostiziert. Gleichlautend wird in beiden letzten Berichten eine notwendige und angemessene Behandlung durch das (...) angezeigt und es ist beiden Berichten zu entnehmen, dass die Ursache der Erkrankung in der drohenden Ausschaffung liegt. Es sind im zweiten Bericht keine wesentlichen Verschlimmerungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gegenüber dem ersten Bericht festzustellen, weshalb die in der Verfügung vom 9. Januar 2019 gemachten Ausführungen auch für die im neuen Arztbericht aufgeführten gesundheitlichen Probleme gelten können und die Vorinstanz somit zurecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. April 2019 eingetreten ist.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Mai 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2065/2019 Urteil vom 7. Juni 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 24. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach und machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei von zwei Soldaten unter Drohungen angehalten worden, für den Geheimdienst der Armee tätig zu werden. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-598/2018 vom 8. Oktober 2018 abgewiesen. B. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 14. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Dezember 2017. Es gehe ihm gesundheitlich nicht gut. Eine Rückkehr nach Sri Lanka und die Konfrontation mit der neuen Situation würde für ihn eine extreme psychische Belastung darstellen. Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte er einen Arztbericht vom 6. November 2018 von Dr. med. B._______, Praxis (...), ein. C. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer einen E-Mail Ausdruck von Dr. med. C._______, Praxis (...), ein. Er bat die Vorinstanz mit dem Entscheid zwei bis drei Monate abzuwarten, bis ein Arztbericht der (...) vorliegt. D. Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2019 ab. Sie stellte fest, dass die Verfügung vom 22. Dezember 2017 rechtskräftig und vollstreckbar sei und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Sie wies darauf hin, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte sie aus, eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sei im Rahmen einer ambulanten Therapie im Distrikt Jaffna in verschiedenen stattlichen Institutionen möglich. Es sei zumutbar, dass er sich an eine dieser Stellen wende. Im Falle einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands sei eine umfassende Behandlung auch in Colombo möglich. E. Der Beschwerdeführer reichte am 10. April 2019 ein zweites Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz ein. Ein Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar, weil er gemäss Arztzeugnis vom 11. März 2019 an einer dissoziativen Störung im Rahmen eines akuten Traumaerlebens wegen drohender Ausschaffung leide. F. Am 11. April 2019 (Eingang bei der Vorinstanz) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Arztzeugnisses von D._______, (...), ein. G. Mit Verfügung vom 24. April 2019 trat die Vorinstanz auf das zweite Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die Verfügung vom 22. Dezember 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es werde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600. - erhoben. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag auf Durchführung einer Anhörung werde abgelehnt. Der Beschwerdeführer erhalte eine Kopie des Entscheides der Vorinstanz vom 22. Dezember 2017. H. Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid der Vor-instanz sei aufzuheben. Das Verfahren sei zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Anwalt zu bestellen. I. Mit superprovisorischer Verfügung vom 3. Mai 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der Erwägung 3.2 einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid beschränkt sich die Kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Das Rechtsbegehren materieller Natur - die Feststellung der Unzumutbarkeit und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme - sind demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4. Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die im Sachverhalt berücksichtigten Schlafstörungen und psychischen Probleme wie eine PTBS würden sich von der aktuellen Diagnose der dissoziativen Störung klar unterscheiden. Die Vorinstanz habe sich bis dato mit dieser Diagnose nicht auseinandergesetzt, weshalb das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zudem befinde er sich noch in Behandlung und es stehe eine einwöchige Untersuchung aus. Diese Untersuchung sei für den Entscheid über die Wiedererwägung wesentlich, weshalb deren Ausgang abzuwarten sei. Die Beurteilung, ob sich die früher diagnostizierte PTBS von der aktuellen Diagnose einer dissoziativen Störung unterscheidet betrifft nicht die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern die materielle Beweiswürdigung. Somit liegt keine Verletzung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. 6.2 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit, die Vorinstanz habe mit der Verfügung vom 9. Januar 2019 das erste Wiedererwägungsgesuch abgewiesen, ohne den im Wiedererwägungsgesuch angekündigten Arztbericht vom 11. März 2019 abzuwarten. Die Rüge betrifft das vorinstanzliche Verfahren des ersten Wiedererwägungsgesuchs und nicht das vorliegende Verfahren. Sie hätte damals auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden müssen, was der Beschwerdeführer indes unterlassen hat. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht somit fehl. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 7.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll, oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003/17 E. 2b S. 104). 7.3 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn die gesuchstellende Person neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die erheblich sind. Das ist der Fall, wenn sie das Beschwerdeverfahren effektiv beeinflussen und zu einer für die gesuchstellende Person vorteilhaften Änderung des Entscheids führen können. Blosse Folgen für den Begründungsinhalt genügen hingegen nicht (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, Art. 66 Rz. 17 f.). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer begründete das Wiedererwägungsgesuch vom 10. April 2019 damit, er habe bereits im ersten Wiedererwägungsgesuch vom 14. November 2018 unter Eingabe einer ärztlichen Bestätigung um Wiedererwägung des Asylentscheids ersucht und aufgrund laufender Untersuchungen auf einen in den nächsten zwei bis drei Monaten folgenden Arztbericht verwiesen. Die Vorinstanz habe sein Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2019 abgewiesen, ohne die Eingabe des Arztberichts abzuwarten. Gemäss dem inzwischen vorliegenden ärztlichen Bericht vom 11. März 2019 leide er an einer dissoziativen Störung im Rahmen eines akuten Traumaerlebens wegen drohender Ausschaffung. Dem Arztbericht lasse sich zudem entnehmen, dass sein Gesundheitszustand genauer abzuklären sei. Die Abklärung sei im Rahmen der Untersuchungsmaxime von der Vorinstanz vorzunehmen. Im Distrikt E._______, seinem Herkunftsort, sei der Zugang zu Fachpersonal für psychiatrische Behandlungen massiv eingeschränkt und die Bedingungen der stationären psychiatrischen Abteilung in F._______ seien katastrophal. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er die benötigte psychiatrische Behandlung in Sri Lanka nicht erhalte. Damit wäre eine weitere Verschlechterung seines Zustandes verbunden, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Eine Wegweisung sei als unzumutbar und eventuell sogar unzulässig zu qualifizieren. 8.2 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass durch die Einreichung des Arztberichts vom 11. März 2019 seit ihrer früheren Verfügung vom 9. Januar 2019 keine veränderte Sachlage und auch keine wiedererwägungsrechtlichen relevanten neuen Tatsachen vorliegen würden. Der Beschwerdeführer verweise lediglich auf seinen bereits im vorangehenden Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten schlechten Gesundheitszustand. In der Verfügung vom 9. Januar 2019 seien seine vorgebrachten gesundheitlichen Probleme eingehend geprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass seine psychische Erkrankung kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle und eine Behandlung in seiner Heimatregion möglich sei. Somit verweise er mit dem neu eingereichten Arztbericht einzig auf bereits geltend gemachte Vorbringen. 8.3 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer am Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes fest. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid vom 9. Januar 2019 die Diagnose Schlafstörungen und psychische Probleme sowie die PTBS beurteilt. Die damalige gesundheitliche Situation sei nicht vergleichbar mit der aktuellen Diagnose der dissoziativen Störung im Arztbericht vom März 2019. Diese sei nicht beurteilt worden. Die Vorinstanz habe sich bis heute nicht mit dem jüngsten Arztbericht auseinandergesetzt, weshalb das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Bei seinem aktuellen Gesundheitszustand sei eine Wegweisung nicht zumutbar.

9. Das Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch, wonach der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug entgegenstehe, unterscheidet sich nicht vom bisher bekannten Sachverhalt. Gegenstand des ersten Wiedererwägungsgesuchs war das ärztliche Attest vom 6. November 2018 und der E-Mail- Ausdruck vom 6. Dezember 2018. Darin wurde festgestellt, der Beschwerdeführer leide unter chronischen Angststörungen und PTBS sowie Schlafstörungen, paranoiden Wahrnehmungen und Handlungsweisen sowie suizidalen Handlungen. Diese Elemente wurden in der Verfügung vom 9. Januar 2019 eingehend behandelt. Im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztbericht vom 11. März 2019 wurde eine dissoziative Störung im Rahmen eines akuten Traumaerlebens diagnostiziert. Gleichlautend wird in beiden letzten Berichten eine notwendige und angemessene Behandlung durch das (...) angezeigt und es ist beiden Berichten zu entnehmen, dass die Ursache der Erkrankung in der drohenden Ausschaffung liegt. Es sind im zweiten Bericht keine wesentlichen Verschlimmerungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gegenüber dem ersten Bericht festzustellen, weshalb die in der Verfügung vom 9. Januar 2019 gemachten Ausführungen auch für die im neuen Arztbericht aufgeführten gesundheitlichen Probleme gelten können und die Vorinstanz somit zurecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. April 2019 eingetreten ist.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

12. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Mai 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener