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E-5988/2014

E-5988/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Tibeterin mit letztem Wohnsitz in B._______ (Dorf in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______), habe ihren Heimatland am 5. März 2014 auf dem Landweg, mit einem LKW und zu Fuss über Nepal verlassen und sei von dort am 4. August 2014 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. August 2014 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde. A.b Am 8. August 2014 wurden der Beschwerdeführerin für die Vertretung in Sachen Asyl/Wegweisung die Mitarbeiter/innen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. A.c Am 20. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Wegen Zweifeln an ihren Herkunftsangaben wurde am 1. September 2014 im Auftrag des BFM mittels eines Telefon-Interviews ein Test zur Evaluation des Alltagswissens mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Der externe Experte kam dabei zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass diese im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte. Das Bundesamt für Migration hörte die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung am 30. September 2014 vertieft zu den Asylgründen an. Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zum Resultat der Evaluation des Alltagswissens gewährt. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe zusammen mit zwei Freunden namens F._______ und G._______ am 4. März 2014 in B._______ anlässlich der Sangsöl-Zeremonie am dritten Neujahrstag Parolen zur Situation der Tibeter in China ausgerufen. Daraufhin habe ihre Mutter sie aus Angst vor Nachstellungen seitens der chinesischen Behörden zu ihrem Onkel gebracht, wo sie einige Tage geblieben sei. Nachdem der Vater von F._______ berichtet habe, dass dieser verhaftet worden sei, hätten ihre Angehörigen ihre Ausreise organisiert. In der Folge sei die Beschwerdeführerin mit einem LKW nach H._______ gefahren und von dort die ganze Nacht zu Fuss nach Nepal marschiert. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.d Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. A.e Am 3. Oktober 2014 gab das BFM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit gleichzeitiger Zustellung aller entscheidwesentlichen Akten Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Diese nahm dazu am 3. Oktober 2014 Stellung. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 (persönlich am gleichen Tag ausgehändigt und eröffnet) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung - mit Ausschluss in die Volksrepublik China - aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neubeurteilung der Sache, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 20. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerde­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Hingegen ist auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten, zumal sich die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens ohnehin in der Schweiz aufhalten darf (Art. 42 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, gestützt auf die über die Fachstelle LINGUA erstellte Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin komme es zum Schluss, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person tibetischer Ethnie handle, die aber zur Hauptsache ausserhalb des von ihr angegebenen Herkunftsgebiets sozialisiert worden sei. So sei der Experte in seinem Bericht vom 12. September 2014 zum Schluss gekommen, dass aufgrund des mangelhaften Wissens der Beschwerdeführerin über alltägliche Gegebenheiten in ihrem Herkunftsgebiet die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass sie aus dem behaupteten geographischen Raum komme. Die Beschwerdeführerin habe zwar die administrative Gliederung ihres angeblichen Herkunftsorts richtig benennen können; indessen kenne sie dessen Umgebung wenig. Sie wisse als angebliche Bäuerin nicht, was im Kreis D._______ angebaut werde und kenne keine Preise von alltäglichen Nahrungsmitteln. Zudem wolle sie nicht in die Schule gegangen sein, obwohl für ihren Jahrgang schon Schulpflicht bestanden habe. Auch Chinesisch spreche sie als junge Tibeterin nicht. Obwohl sie angeblich über einen Personalausweis verfüge, habe sie nichts zu dessen Ausstellung sagen können. Anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs vom 30. September 2014 sei es ihr nicht gelungen, stichhaltige Argumente gegen die Erkenntnisse der Evaluation anzubringen. Sie habe lediglich die Kompetenz des Spezialisten in Frage gestellt. Zudem seien auch ihre anlässlich der Bundesanhörung gemachten Beschreibungen des Ortes, wo sie Parolen ausgerufen haben wolle, unpräzis und ausweichend ausgefallen, so dass diese Vorbringen nicht glaubhaft seien. Schliesslich wies die Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014) in welcher festgehalten werde, es sei zu prüfen, ob eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie in einem Drittstaat beziehungsweise in ihrem effektiven Heimatland ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Verunmögliche sie dies jedoch durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht, müsse davon ausgegangen werden, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da eine tibetische Person möglicherweise aber die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hält dazu in ihrer Rechtsmitteleingabe fest, sie kenne als einfache Bäuerin nicht alle Dörfer ihrer Präfektur, könne jedoch einige Nachbarsdörfer nennen und weitere Angaben zu einem Kloster machen. Bezüglich der Landwirtschaft und zu gewissen Preisen habe sie beim Telefon-Interview Angaben machen können. Chinesisch habe sie nicht gelernt, da sie in einem kleinen Dorf aufgewachsen und zu Hause gewesen sei und in der Landwirtschaft ausgeholfen habe. Ihre Erziehung sei tibetisch-traditionell und es gebe in ihrer näheren Umgebung nur Tibeter. Bezüglich der Ausstellung des Personalausweises habe sie Angaben machen können. Bei einem Abhören des Telefon-Interviews würden die Würdigungen des Experten widerlegt. Bezüglich ihrer chinesischen Staatsbürgerschaft verweise sie zudem auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in denen eine flüchtlingsrelevante Gefährdung festgestellt worden sei. Im Weiteren habe sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Tibet beziehungsweise aus der Volksrepublik China und der Asyleinreichung in der Schweiz begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Es würden bei ihr im Sinne eines Eventualbegehrens subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen sei.

E. 6.1 Die Identität der Beschwerdeführerin steht bis heute nicht fest. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) findet. Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Ihr Vorbringen anlässlich der Befragung, sie könne zu Hause niemanden kontaktieren, da ihre Familie Probleme mit den Chinesen bekäme, ist unbehelflich. Auch auf Beschwerdeebene hat sie sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den Erwägungen der Vorinstanz zur angegebenen Herkunft und zur illegalen Ausreise, welche sich auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des mit der Erstellung der Analyse beauftragten Experten sowie das dazu anlässlich der Bundesanhörung gewährte rechtliche Gehör und die übrigen Aussagen anlässlich dieser Anhörung stützen, zu. Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014). Vorliegend wurde - im Unterschied zum Verfahren, das dem Länderurteil BVGE E-2981/2012 zu Grunde lag - nur durch einen über keine Qualifikationen bezüglich sprachwissenschaftlicher Analysen verfügenden Länderspezialisten eine Analyse vorgenommen. Seine Schlussfolgerungen stützen sich damit allein auf eine landeskundlich-kulturelle Analyse, weshalb deren inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit besonders stichhaltig sein muss. Das ist vorliegend de Fall. Die zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Evaluation des Alltagswissens nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Der Experte prüfte die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die von ihr angegebene Herkunftsregion sowie das alltägliche Leben (Landwirtschaft, Kosten des Alltags, Schulwesen) und gelangte zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein (vgl. Akten A17). Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin den Erkenntnissen der Evaluation keine stichhaltigen Argumente habe entgegenbringen können. So ist mit ihr aufgrund der Analyse einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin wichtige Angaben zum alltäglichen Leben als Bäuerin und zu Preisen einiger Nahrungsmittel nicht machen konnte oder falsch angab. Zudem will sie - obwohl für ihren Jahrgang die Schulpflicht bestand - angeblich nicht zur Schule gegangen sein, da es zu Hause viel Arbeit gegeben habe (vgl. Akte A13 S. 4). Weiter machte sie zwar Angaben zum Ausstellungsprozedere eines Personalausweises; indessen sind diese falsch ausgefallen (Ort, zuständiges Amt, u.a.). Zusammenfassend ist steht fest, dass weder die auf Beschwerdeebene geäusserte Kritik am Experten noch die dortigen Ausführungen zu den für unglaubhaft erachteten Aussagen der Beschwerdeführerin lassen einen anderen Schluss zu, als dem vom Experten geäusserten. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich ohne Einschränkung auf die ausführlichen und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich ausserhalb Chinas sozialisiert worden ist. Überdies hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Ort, wo sie angeblich Parolen ausgerufen habe, zu Recht als unpräzis und ausweichend bezeichnet. So war sie trotz mehrmaliger Rückfragen zu den genauen Örtlichkeiten der Demonstration nicht in der Lage diese präzise zu bezeichnen, sondern gab ausweichende Antworten (vgl. Akte A26 S. 4f.). Daher können ihre diesbezüglichen Vorbringen nicht geglaubt werden.

E. 6.4 Gestützt auf diese Feststellungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat.

E. 6.5 Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Wie bereits in E. 6.2 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie auch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Indien respektive Nepal oder etwaigen andern Staat innehat. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In diesem Sinne ist im vorliegenden Fall vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE E-2981/2012 E. 5.10).

E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 8. Oktober 2014). Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt, da diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), weshalb ihnen dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht (vgl. BVGE E-2981/2012 E. 5.11), als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen im Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden.

E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in E. 6.1 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 6.4 vorstehend). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und ihre Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht seine Sache, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5988/2014 Urteil vom 27. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Tibeterin mit letztem Wohnsitz in B._______ (Dorf in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______), habe ihren Heimatland am 5. März 2014 auf dem Landweg, mit einem LKW und zu Fuss über Nepal verlassen und sei von dort am 4. August 2014 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. August 2014 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde. A.b Am 8. August 2014 wurden der Beschwerdeführerin für die Vertretung in Sachen Asyl/Wegweisung die Mitarbeiter/innen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. A.c Am 20. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Wegen Zweifeln an ihren Herkunftsangaben wurde am 1. September 2014 im Auftrag des BFM mittels eines Telefon-Interviews ein Test zur Evaluation des Alltagswissens mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Der externe Experte kam dabei zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass diese im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte. Das Bundesamt für Migration hörte die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung am 30. September 2014 vertieft zu den Asylgründen an. Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zum Resultat der Evaluation des Alltagswissens gewährt. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe zusammen mit zwei Freunden namens F._______ und G._______ am 4. März 2014 in B._______ anlässlich der Sangsöl-Zeremonie am dritten Neujahrstag Parolen zur Situation der Tibeter in China ausgerufen. Daraufhin habe ihre Mutter sie aus Angst vor Nachstellungen seitens der chinesischen Behörden zu ihrem Onkel gebracht, wo sie einige Tage geblieben sei. Nachdem der Vater von F._______ berichtet habe, dass dieser verhaftet worden sei, hätten ihre Angehörigen ihre Ausreise organisiert. In der Folge sei die Beschwerdeführerin mit einem LKW nach H._______ gefahren und von dort die ganze Nacht zu Fuss nach Nepal marschiert. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.d Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. A.e Am 3. Oktober 2014 gab das BFM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit gleichzeitiger Zustellung aller entscheidwesentlichen Akten Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Diese nahm dazu am 3. Oktober 2014 Stellung. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 (persönlich am gleichen Tag ausgehändigt und eröffnet) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung - mit Ausschluss in die Volksrepublik China - aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neubeurteilung der Sache, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 20. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerde­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Hingegen ist auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten, zumal sich die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens ohnehin in der Schweiz aufhalten darf (Art. 42 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, gestützt auf die über die Fachstelle LINGUA erstellte Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin komme es zum Schluss, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person tibetischer Ethnie handle, die aber zur Hauptsache ausserhalb des von ihr angegebenen Herkunftsgebiets sozialisiert worden sei. So sei der Experte in seinem Bericht vom 12. September 2014 zum Schluss gekommen, dass aufgrund des mangelhaften Wissens der Beschwerdeführerin über alltägliche Gegebenheiten in ihrem Herkunftsgebiet die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass sie aus dem behaupteten geographischen Raum komme. Die Beschwerdeführerin habe zwar die administrative Gliederung ihres angeblichen Herkunftsorts richtig benennen können; indessen kenne sie dessen Umgebung wenig. Sie wisse als angebliche Bäuerin nicht, was im Kreis D._______ angebaut werde und kenne keine Preise von alltäglichen Nahrungsmitteln. Zudem wolle sie nicht in die Schule gegangen sein, obwohl für ihren Jahrgang schon Schulpflicht bestanden habe. Auch Chinesisch spreche sie als junge Tibeterin nicht. Obwohl sie angeblich über einen Personalausweis verfüge, habe sie nichts zu dessen Ausstellung sagen können. Anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs vom 30. September 2014 sei es ihr nicht gelungen, stichhaltige Argumente gegen die Erkenntnisse der Evaluation anzubringen. Sie habe lediglich die Kompetenz des Spezialisten in Frage gestellt. Zudem seien auch ihre anlässlich der Bundesanhörung gemachten Beschreibungen des Ortes, wo sie Parolen ausgerufen haben wolle, unpräzis und ausweichend ausgefallen, so dass diese Vorbringen nicht glaubhaft seien. Schliesslich wies die Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014) in welcher festgehalten werde, es sei zu prüfen, ob eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie in einem Drittstaat beziehungsweise in ihrem effektiven Heimatland ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Verunmögliche sie dies jedoch durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht, müsse davon ausgegangen werden, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da eine tibetische Person möglicherweise aber die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hält dazu in ihrer Rechtsmitteleingabe fest, sie kenne als einfache Bäuerin nicht alle Dörfer ihrer Präfektur, könne jedoch einige Nachbarsdörfer nennen und weitere Angaben zu einem Kloster machen. Bezüglich der Landwirtschaft und zu gewissen Preisen habe sie beim Telefon-Interview Angaben machen können. Chinesisch habe sie nicht gelernt, da sie in einem kleinen Dorf aufgewachsen und zu Hause gewesen sei und in der Landwirtschaft ausgeholfen habe. Ihre Erziehung sei tibetisch-traditionell und es gebe in ihrer näheren Umgebung nur Tibeter. Bezüglich der Ausstellung des Personalausweises habe sie Angaben machen können. Bei einem Abhören des Telefon-Interviews würden die Würdigungen des Experten widerlegt. Bezüglich ihrer chinesischen Staatsbürgerschaft verweise sie zudem auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in denen eine flüchtlingsrelevante Gefährdung festgestellt worden sei. Im Weiteren habe sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Tibet beziehungsweise aus der Volksrepublik China und der Asyleinreichung in der Schweiz begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Es würden bei ihr im Sinne eines Eventualbegehrens subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen sei. 6. 6.1 Die Identität der Beschwerdeführerin steht bis heute nicht fest. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) findet. Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 6.2 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Ihr Vorbringen anlässlich der Befragung, sie könne zu Hause niemanden kontaktieren, da ihre Familie Probleme mit den Chinesen bekäme, ist unbehelflich. Auch auf Beschwerdeebene hat sie sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den Erwägungen der Vorinstanz zur angegebenen Herkunft und zur illegalen Ausreise, welche sich auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des mit der Erstellung der Analyse beauftragten Experten sowie das dazu anlässlich der Bundesanhörung gewährte rechtliche Gehör und die übrigen Aussagen anlässlich dieser Anhörung stützen, zu. Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014). Vorliegend wurde - im Unterschied zum Verfahren, das dem Länderurteil BVGE E-2981/2012 zu Grunde lag - nur durch einen über keine Qualifikationen bezüglich sprachwissenschaftlicher Analysen verfügenden Länderspezialisten eine Analyse vorgenommen. Seine Schlussfolgerungen stützen sich damit allein auf eine landeskundlich-kulturelle Analyse, weshalb deren inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit besonders stichhaltig sein muss. Das ist vorliegend de Fall. Die zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Evaluation des Alltagswissens nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Der Experte prüfte die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die von ihr angegebene Herkunftsregion sowie das alltägliche Leben (Landwirtschaft, Kosten des Alltags, Schulwesen) und gelangte zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein (vgl. Akten A17). Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin den Erkenntnissen der Evaluation keine stichhaltigen Argumente habe entgegenbringen können. So ist mit ihr aufgrund der Analyse einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin wichtige Angaben zum alltäglichen Leben als Bäuerin und zu Preisen einiger Nahrungsmittel nicht machen konnte oder falsch angab. Zudem will sie - obwohl für ihren Jahrgang die Schulpflicht bestand - angeblich nicht zur Schule gegangen sein, da es zu Hause viel Arbeit gegeben habe (vgl. Akte A13 S. 4). Weiter machte sie zwar Angaben zum Ausstellungsprozedere eines Personalausweises; indessen sind diese falsch ausgefallen (Ort, zuständiges Amt, u.a.). Zusammenfassend ist steht fest, dass weder die auf Beschwerdeebene geäusserte Kritik am Experten noch die dortigen Ausführungen zu den für unglaubhaft erachteten Aussagen der Beschwerdeführerin lassen einen anderen Schluss zu, als dem vom Experten geäusserten. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich ohne Einschränkung auf die ausführlichen und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich ausserhalb Chinas sozialisiert worden ist. Überdies hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Ort, wo sie angeblich Parolen ausgerufen habe, zu Recht als unpräzis und ausweichend bezeichnet. So war sie trotz mehrmaliger Rückfragen zu den genauen Örtlichkeiten der Demonstration nicht in der Lage diese präzise zu bezeichnen, sondern gab ausweichende Antworten (vgl. Akte A26 S. 4f.). Daher können ihre diesbezüglichen Vorbringen nicht geglaubt werden. 6.4 Gestützt auf diese Feststellungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. 6.5 Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Wie bereits in E. 6.2 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie auch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Indien respektive Nepal oder etwaigen andern Staat innehat. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In diesem Sinne ist im vorliegenden Fall vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE E-2981/2012 E. 5.10). 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 8. Oktober 2014). Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt, da diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), weshalb ihnen dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht (vgl. BVGE E-2981/2012 E. 5.11), als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen im Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in E. 6.1 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 6.4 vorstehend). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und ihre Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht seine Sache, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: