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E-5985/2015

E-5985/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Juni 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 15. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt. Dabei gab er an, er habe Somalia am 16. Januar 2015 verlassen und sei via Äthiopien und Sudan nach Libyen und von dort auf dem Seeweg Richtung Italien gereist; dabei seien er und die anderen Passagiere auf See aufgegriffen und nach Italien, zuerst nach Lampedusa und anschliessend nach Sizilien, gebracht worden. Er sei von dort mit dem Bus nach Turin und weiter mit dem Zug am 26. Juni 2015 in die Schweiz gelangt. Aufgrund dieser Aussagen wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er wendete ein, wenn die italienischen Behörden ihn hätten behalten wollen, dann hätten sie ihm Fingerabdrücke genommen. Er habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und wolle hier leben. B. Am 16. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 17. September 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 24. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten und sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde war ein Kurzaustrittsbericht des B._______ vom 24. September 2015 beigelegt.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).

E. 4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

E. 4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens daher am 17. September 2015 an Italien übergegangen. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr nach Italien die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtlinie) zu erhalten. Zusätzlich könne er bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Die Überstellung nach Italien habe bis spätestens am 17. März 2016 zu erfolgen.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, er sei ausschliesslich in der Schweiz registriert worden. Das Dublin-System sei so schlecht geworden und Italien so völlig überlastet, dass die Asylsuchenden dort nicht versorgt werden könnten. Aus demselben Grund habe Italien das Übernahmeersuchen der Schweiz nicht beantwortet. Auch seien die soziale Sicherheit und die Aussicht auf Arbeit in Italien schlecht und es bestehe keine Garantie, dass er oder seine Landsleute dort ein Verfahren erhalten und angemessen versorgt würden. Er habe ausserdem medizinische Probleme und müsse in nächster Zeit Medikamente einnehmen. Er fühle sich dadurch zusätzlich eingeschränkt, könne nicht gut sitzen und sich fortbewegen. Er befürchte, dass sich seine Wunde entzünde oder nicht gut abheilen werde.

E. 6.1 Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer auf dem Seeweg von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht, dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal. Von Italien aus reiste er in die Schweiz ein. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig; diese Bestimmung setzt keine daktyloskopische Erfassung oder namentliche Registrierung voraus. In entscheidrelevanter Hinsicht bleibt festzuhalten, dass Italien das Ersuchen des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet und damit seine Zuständigkeit aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Italien ist Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht nach wie vor die grundsätzliche Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren. Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die italienischen Behörden in seinem Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, mithin in seinem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Solches macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht geltend und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist somit von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Bei einer Überstellung ist weiter davon auszugehen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, Wien/ Graz 2014, Art. 17 K5 S. 159). Aus blossen Problemen im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende lässt sich noch nicht auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie schliessen. Es ist auch davon auszugehen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von asylsuchenden Personen verfügt (vgl. Urteil BVGer D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 E.6.4 m.w.H.). Überdies sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Gemäss Kurzaustrittsbericht des B._______ vom 24. September 2015 war der Beschwerdeführer vom 22. bis 24. September 2015 dort wegen (...) hospitalisiert. Nach einer (...) stellte sich der postoperative Verlauf problemlos dar. Der Beschwerdeführer konnte am 24. September 2015 in gutem Allgemeinzustand mit der Empfehlung zum (...) und der Einnahme von Schmerzmedikamenten bei Bedarf und dem Hinweis, dass je nach beakteriologischem Befund gegebenenfalls noch eine weitere Behandlung notwendig sei, in die ambulante fachärztliche Weiterbehandlung entlassen werden. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine allenfalls notwendige adäquate medizinische Weiterbehandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten seiner Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 6.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich abzuleiten. Ein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz ist nicht ersichtlich. Aufgrund der positiven und - bis auf den ausstehenden bakteriologischen Befund - abschliessenden Diagnose besteht auch keine Veranlassung, die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal Italien bei entsprechendem bakteriologischen Befund über die notwendigen Medikamente verfügen würde. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.

E. 7.1 Der Nichteintretensentscheid des SEM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. Damit sind die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit nicht erfüllt sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5985/2015 Urteil vom 29. September 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Juni 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 15. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt. Dabei gab er an, er habe Somalia am 16. Januar 2015 verlassen und sei via Äthiopien und Sudan nach Libyen und von dort auf dem Seeweg Richtung Italien gereist; dabei seien er und die anderen Passagiere auf See aufgegriffen und nach Italien, zuerst nach Lampedusa und anschliessend nach Sizilien, gebracht worden. Er sei von dort mit dem Bus nach Turin und weiter mit dem Zug am 26. Juni 2015 in die Schweiz gelangt. Aufgrund dieser Aussagen wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er wendete ein, wenn die italienischen Behörden ihn hätten behalten wollen, dann hätten sie ihm Fingerabdrücke genommen. Er habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und wolle hier leben. B. Am 16. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 17. September 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 24. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten und sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde war ein Kurzaustrittsbericht des B._______ vom 24. September 2015 beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens daher am 17. September 2015 an Italien übergegangen. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr nach Italien die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtlinie) zu erhalten. Zusätzlich könne er bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Die Überstellung nach Italien habe bis spätestens am 17. März 2016 zu erfolgen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, er sei ausschliesslich in der Schweiz registriert worden. Das Dublin-System sei so schlecht geworden und Italien so völlig überlastet, dass die Asylsuchenden dort nicht versorgt werden könnten. Aus demselben Grund habe Italien das Übernahmeersuchen der Schweiz nicht beantwortet. Auch seien die soziale Sicherheit und die Aussicht auf Arbeit in Italien schlecht und es bestehe keine Garantie, dass er oder seine Landsleute dort ein Verfahren erhalten und angemessen versorgt würden. Er habe ausserdem medizinische Probleme und müsse in nächster Zeit Medikamente einnehmen. Er fühle sich dadurch zusätzlich eingeschränkt, könne nicht gut sitzen und sich fortbewegen. Er befürchte, dass sich seine Wunde entzünde oder nicht gut abheilen werde. 6. 6.1 Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer auf dem Seeweg von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht, dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal. Von Italien aus reiste er in die Schweiz ein. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig; diese Bestimmung setzt keine daktyloskopische Erfassung oder namentliche Registrierung voraus. In entscheidrelevanter Hinsicht bleibt festzuhalten, dass Italien das Ersuchen des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet und damit seine Zuständigkeit aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO). 6.2 Italien ist Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht nach wie vor die grundsätzliche Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren. Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die italienischen Behörden in seinem Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, mithin in seinem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Solches macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht geltend und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist somit von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Bei einer Überstellung ist weiter davon auszugehen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, Wien/ Graz 2014, Art. 17 K5 S. 159). Aus blossen Problemen im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende lässt sich noch nicht auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie schliessen. Es ist auch davon auszugehen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von asylsuchenden Personen verfügt (vgl. Urteil BVGer D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 E.6.4 m.w.H.). Überdies sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Gemäss Kurzaustrittsbericht des B._______ vom 24. September 2015 war der Beschwerdeführer vom 22. bis 24. September 2015 dort wegen (...) hospitalisiert. Nach einer (...) stellte sich der postoperative Verlauf problemlos dar. Der Beschwerdeführer konnte am 24. September 2015 in gutem Allgemeinzustand mit der Empfehlung zum (...) und der Einnahme von Schmerzmedikamenten bei Bedarf und dem Hinweis, dass je nach beakteriologischem Befund gegebenenfalls noch eine weitere Behandlung notwendig sei, in die ambulante fachärztliche Weiterbehandlung entlassen werden. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine allenfalls notwendige adäquate medizinische Weiterbehandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten seiner Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich abzuleiten. Ein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz ist nicht ersichtlich. Aufgrund der positiven und - bis auf den ausstehenden bakteriologischen Befund - abschliessenden Diagnose besteht auch keine Veranlassung, die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal Italien bei entsprechendem bakteriologischen Befund über die notwendigen Medikamente verfügen würde. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. 7. 7.1 Der Nichteintretensentscheid des SEM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. Damit sind die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: