Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, (...), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten zuzustellen (eingeschrieben; Postbeilagen: Einzahlungsschein, Empfangsbestätigungsformular)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N_______, Kopie)
- das BFM, (...), z.H. (...) (vorab per Telefax)
- (...) (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand: 17. September 2007 EMPFANGSBESTÄTIGUNG E-(...)/2007; N_______ A._______, unbekannter Herkunft, angeblich Simbabwe Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2007 Ort: Datum: Unterschrift: ..................................... Allfällige Bemerkungen: Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Postfach, CH-3000 Bern 14, zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, (...), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten zuzustellen (eingeschrieben; Postbeilagen: Einzahlungsschein, Empfangsbestätigungsformular) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N_______, Kopie) - das BFM, (...), z.H. (...) (vorab per Telefax) - (...) (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand: 17. September 2007 EMPFANGSBESTÄTIGUNG E-(...)/2007; N_______ A._______, unbekannter Herkunft, angeblich Simbabwe Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2007 Ort: Datum: Unterschrift: ..................................... Allfällige Bemerkungen: Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Postfach, CH-3000 Bern 14, zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5981/2007 {T 0/2} Urteil vom 17. September 2007 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, unbekannter Herkunft, angeblich Simbabwe, c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. September 2007 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 6. Juli 2007 Simbabwe verliess, später in Durban (Südafrika) ein Schiff bestieg, das ihn nach Hamburg (Deutschland) brachte, und anschliessend per Bahn in den Süden fuhr, wo er - nach einem erfolglosen Versuch - schliesslich zu Fuss am 30. Juli 2007 in die Schweiz einreiste und dort gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 30. Juli 2007 den Beschwerdeführer mittels Formular und Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2007 wegen Bauchbeschwerden und am 15. August 2007 wegen eines Infekts einem Arzt zugeführt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 6. August 2007 sowie der direkten Bundesanhörung vom 30. August 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, Staatsbürger Simbabwes zu sein und aus C._______ zu stammen, dass sein Vater simbabwischer und die Mutter nigerianischer Staats-zugehörigkeit sei, dass er seit 1992 bei seiner Mutter im Imo State, Nigeria, gelebt und dort die Schule besucht habe, dass er in Nigeria keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass seine Mutter im Jahr (...) verstorben sei und er keine Bezugspersonen und Verwandten mehr in Nigeria gehabt habe, weshalb er zu seinem Vater nach C._______, Simbabwe, gezogen sei, wo er in dessen Laden mitgearbeitet habe, dass die Regierung von den Händlern gefordert habe, dass sie ihre Waren mit fixen Preisen anschreiben sollten, dass unter den Händlern bekannt gewesen sei, dass die Regierung rigoros (mit Haft, Beschlagnahmung von Waren) gegen Gebotsbrecher vorgehe, dass am (...) 2007 Polizisten im Laden erschienen seien und ihn gefragt hätten, warum er nicht vorschriftsgemäss die Preise seiner Waren angeschrieben und eine Preissenkung durchgeführt habe, dass er den Polizisten klar gemacht habe, dass er wegen der unstabilen Währung nicht im Stande sei, einen fixen Preis anzuschreiben, zumal grössere Währungsschwankungen jederzeit auftreten könnten, dass die Polizisten daraufhin seine Ware im Laden beschlagnahmt, seinen Laden geschlossen, ihn auf den Posten geführt und geschlagen sowie aufgefordert hätten, vor Gericht zu erscheinen, dass ihm dort eine Busse in der Höhe von (...) Millionen Simbabwe-Dollars auferlegt worden sei, dass weder er noch Verwandte oder Bekannte ein derart hohes Bussgeld hätten begleichen können, dass er deshalb das Land verlassen habe und aus den vorstehend erwähnten Gründen nicht mehr nach Simbabwe zurückkehren könne, dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer keinen Identitätsausweis dem BFM einreichte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. September 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz behördlicher Aufforderung keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht, dass das BFM zur Zeit nicht davon ausgehen könne, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Simbabwe oder habe irgendwelche Probleme mit diesem Land gehabt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf C._______, die Provinzen Simbabwes und den Reiseweg Kenntnislücken zu erkennen gegeben und tatsachenwidrige Aussagen zum Reisezeitpunkt gemacht habe, dass er zudem die Ereignisse vom 3. Juli 2007 in den Anhörungen widersprüchlich geschildert und unterschiedliche Aussagen zu seinen Sprachenkenntnissen gemacht habe, dass unglaubhafte Aussagen zum Identitätspapier, zur Identitätskarte, zum Reiseweg und keine aktuellen Bemühungen des Beschwerdeführers zum Nachweis seiner Identität festzustellen seien, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier nachzureichen, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten würden, er die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht erfülle, und auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-vollzugshindernisses erforderlich seien, dass weiter keine generellen oder individuellen Gründe gegen eine Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Zulässigkeit, Zumutbarkeit, Möglichkeit) sprechen würden, dass aus der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit zu schliessen sei, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen würden, dass der Beschwerdeführer ferner unglaubhafte Aussagen über seine Eltern und weitere Verwandte in Simbabwe, Nigeria und Kamerun gemacht habe, dass bezüglich weiterer Einzelheiten und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Verfügung und die Vorakten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls beantragte, dass in prozessualer Hinsicht unter Hinweis auf die Fürsorgeabhängigkeit um "Kostenerlass" beziehungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht wurde, dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Vorakten am 10. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass das BFM das Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG begründete, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Asylsuchenden glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorerst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Frage zu beantworten ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass er aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist, dass es sich gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O., E. 5.3 a.E.), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel am 6. August und 30. August 2007 protokollierte Aussagen zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach eingehender Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass unbestrittenermassen kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdestufe geltend machte, noch nie ein Identitätspapier besessen zu haben (vgl. Beschwerde S. 1; A 8, S. 3; A 1, S. 5), indessen die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer angegebenen Reisemodalitäten nicht für nachvollziehbar hält, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der teils unsubstanziierten (Informationen zum Heimatland), teils tatsachenwidrigen (Reiseweg, Reisezeitpunkt) und teils widersprüchlichen (Ereignis vom 3. Juli 2007) Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass sich an der erwähnten Beurteilung zudem selbst dann nichts ändern könnte, wenn nachträglich Reisepapiere und Identitätspapiere eingereicht werden sollten, da der Beschwerdeführer keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als offenkundig haltlos zu bezeichnen sind und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die tatsächliche Identität und Herkunft des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht, und aufgrund seiner Unkenntnis der angeblichen Wohngegend davon ausgegangen werden kann, dass er nicht aus Zimbabwe stammt, dass in einem zweiten Schritt, unter Beachtung der im unten erwähnten Grundsatzurteil aufgestellten Richtlinien, zu prüfen ist, ob aufgrund der Anhörung (und der weiteren Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) oder bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 zur Frage geäussert hat, welchem Beweismassstab die in Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG erwähnte Feststellung beziehungsweise Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG unterliegen, dass ein Nichteintretensentscheid in der Regel unzulässig ist, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht bedarf (vgl. dazu Urteil D-688/2007, a.a.O., E. 5.6.6, mit weiterführenden Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Anhörungsprotokolle zum Ergebnis gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht besteht und mit vorstehend erwähnter Begründung eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu BVGE D-688/2007 E. 5.6.6), dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, das BFM habe ihn missverstanden, weshalb es einige Male zu nicht zufriedenstellenden Antworten gekommen sei, beispielsweise in Bezug auf die Anzahl der Provinzen, die Schilderung von Einzelheiten in C._______ und im Bereich der Sprachenkenntnis, dass - so der Beschwerdeführer weiter - in der zweiten Anhörung zudem seine Anmerkungen beziehungsweise Korrekturen nicht korrekt protokolliert worden seien, und im Übrigen bloss ein Fluss an der Grenze zwischen Südafrika und Simbabwe existiere beziehungsweise sinngemäss in der unmittelbaren Region C._______ kein Fluss existiere, dass hierzu festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine Angaben in den Anhörungen nach wortwörtlicher Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache (mit einer Ausnahme) vorbehaltlos unterschriftlich genehmigte (vgl. A 1 S. 9, und A 8 S. 16 und 18), dass zudem aus anderen Quellen (vgl. Bestätigung des Hilfswerksvertreters vom 30. August 2007) keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten in den Anhörungen zu entnehmen sind, dass demzufolge die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Protokollführung nicht zutreffen, dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich für seine Ausreise relevanten Vorfällen in keiner Weise plausibel ausgefallen sind und durchwegs nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem vermitteln, auch wenn er in der Beschwerde nun nachträglich versucht, mit ergänzenden Informationen seine in den Anhörungen zu Tage getretenen wesentlichen Kenntnislücken und Ungereimtheiten etwas auszuglätten, dass mangelnde Substanz (Kenntnisse über Wohnprovinz und -gegend), tatsachenwidrige Aussagen (C._______ ohne fliessende Gewässer; Ausreisezeit aus Nigeria) und Widersprüchliches in Bezug auf das ausreisebegründende Ereignis vom 3. Juli 2007 in den Schilderungen zu erkennen sind, dass es zudem offensichtlich an Realkennzeichen in den Angaben des Beschwerdeführers fehlt, dass weiter der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Argumente sondern überwiegend Schutzbehauptungen vorbringt, die die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung in keiner Weise zu entkräften vermöchten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen, und offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nötig sind, dass deshalb festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass der Beschwerdeführer nichts Verlässliches über seine Wohngegend in C._______ und über Simbabwe zu berichten wusste, weshalb aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, er stamme aus C._______, Simbabwe, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1, Erw. 3.2.2., S. 5 f.), dass sich zudem aus den Protokollen keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen tatsächlichen Heimatstaat aus generellen oder individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass nach einer Zuweisung zu einem Arzt (siehe Vermerke vom 8./15./16. August 2007) wegen Bauchschmerzen beziehungsweise eines Infekts in gesundheitlicher Hinsicht keine Wegweisungshindernisse aktenkundig sind und der (...)-jährige Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine mehrjährige Erfahrung als Autoersatzteilhändler, als Lastenträger im Baubereich und in der Farmarbeit mitbringt, zumindest in Nigeria geschult worden ist, zwei in Nigeria gesprochene Sprachen kennt und insbesondere die englische Sprache beherrscht, dass aufgrund der Aktenlage - und wie vom BFM zutreffend festgehalten - im tatsächlichen Heimatstaat des Beschwerdeführers von einem intakten sozialen und wirtschaftlichen Beziehungsnetz auszugehen ist, dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde - wie vorstehend aufgezeigt wurde - als zum Vornherein aussichtslos erwiesen hat, weshalb ungeachtet der angeblichen und nicht belegten Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ("Kostenerlass") abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, (...), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten zuzustellen (eingeschrieben; Postbeilagen: Einzahlungsschein, Empfangsbestätigungsformular)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N_______, Kopie)
- das BFM, (...), z.H. (...) (vorab per Telefax)
- (...) (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand: 17. September 2007 EMPFANGSBESTÄTIGUNG E-(...)/2007; N_______ A._______, unbekannter Herkunft, angeblich Simbabwe Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2007 Ort: Datum: Unterschrift: ..................................... Allfällige Bemerkungen: Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Postfach, CH-3000 Bern 14, zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen.