Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. Februar 2016 und der Anhörung vom 18. April 2018 führte er im Wesentlichen aus, während der Schulzeit habe er sich in eine Schulkameradin aus einer höheren Kaste verliebt und im Januar 2015 mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Im Februar 2015 habe ihr Vater davon erfahren, ihn auf dem Schulweg angehalten und mit dem Tod bedroht, sollte er weiterhin Kontakt zur Tochter haben. Der Onkel seiner Freundin habe der (...)-Gruppe angehört und sei eine wichtige Person in der Bewegung gewesen. In der Folge sei er mehrmals von unbekannten Personen entführt und geschlagen worden. Danach habe er mit der Freundin Kontakt aufgenommen und erfahren, dass sie im vierten Monat schwanger gewesen sei. Sie habe das Kind abtreiben müssen, da er von einer tieferen Kaste sei. Zudem habe sie ihn gewarnt, dass ihre Familie versuchen würde, ihn zu töten und dies als Unfall aussehen lassen wolle. Danach habe er sich an diversen Orten versteckt, bis er im Dezember 2015 mit seinem sri-lankischen Reisepass nach Indien ausgereist sei und sich auf der spanischen Botschaft ein Schengenvisum für Spanien zwecks medizinischer Behandlung habe ausstellen lassen. Nach der Rückkehr nach Sri Lanka im Dezember 2015 habe er mit seiner Freundin telefoniert, um sie ein letztes Mal zu sehen. Danach sei er erneut bedroht und geschlagen worden, weshalb er Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen und etwa zwei Tage später, am 8. Januar 2016, Sri Lanka verlassen habe. Seine Eltern seien nach seiner Ausreise belästigt und seine Mutter sei am 23. März 2018 für einige Stunden entführt worden. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner sri-lankischen Identitätskarte, eine Kopie seiner Geburtsurkunde, ein Foto seiner Freundin, ein Foto von deren Onkel, einen Brief seiner Mutter vom 23. März 2018 inklusive deutscher Übersetzung, sein Schreiben vom 15. April 2018 betreffend das Kastenwesen in Sri Lanka und den anlässlich der Befragung anwesenden Dolmetscher, einen Medikamentenplan vom 9. März 2018 sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. _______, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, vom 11. Mai 2018 ein. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Sie begründete diesen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit und Asylirrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-285/2019 vom 1. März 2019 ab und begründete dies - nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und asylrechtlich irrelevant seien - damit, dass er selbst keine aktuelle Verbindung zu den Liberation (...) aufweise, dass die (...)-Tätigkeit seines Vaters und seiner Cousine nicht asylrelevant seien und sein exilpolitisches Wirken als lediglich niederschwellig zu beurteilen sei. Er erfülle folglich keinen der stark risikobegründenden Faktoren. Weiter sei er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt worden und verfüge somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, den Brandnarben, deren Ursache unklar sei, und der dreijährigen Landesabwesenheit könne er keine Gefährdung ableiten. Der Wegweisungsvollzug wurde trotz gesundheitlicher Beschwerden als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer vier Fotos seiner Narben, ein Foto seiner Freundin, ein Foto ihres Onkels, eine Grusskarte ihres Onkels anlässlich der Einsetzung von C._______ als Premierminister vom November 2018 und sechs Fotos sowie einen Memory Stick mit einem Video vom Dezember 2018 betreffend das Haus seines Vaters und dessen Arbeit ein. D. Am 4. April 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein. Nebst den bereits geltend gemachten Asylgründen machte er geltend, er befinde sich wegen einer (...) in psychiatrischer Behandlung. Am 9. Januar 2019 habe er eine Vorladung der (...) zur Befragung erhalten. Er vermute, dies hänge mit den ausgeführten zweimaligen mutmasslichen Waffen- und Geldtransporten zusammen, deren Empfänger offenbar bei der (...) gewesen sei und seit Oktober 2018 in Haft sitze. Da der Onkel seiner Freundin äusserst gut mit den (...) (...) und somit mit C._______ selbst verbandelt sei, sei er weiterhin schutzlos den Angriffen der Familie seiner Freundin ausgeliefert. Es sei im Übrigen auch möglich, dass es - wie im Falle des Urteils des High Court D._______ vom Juli 2017 - durch eine private Anzeige der Familie seiner Freundin zu dieser Vorladung gekommen sei. Zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig und erfülle die Risikofaktoren. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie einer Vorladung der (...) vom 9. Januar 2019 inklusive englische Übersetzung, einen Brief seiner Freundin vom 27. Januar 2019 im Original inklusive englische Übersetzung, einen Arztbericht des Spital E._______ vom 2. April 2019, eine Kopie einer Vorladung der (...) vom 2. Oktober 2019 inklusive englische Übersetzung, einen Ausdruck von Google Maps mit einer eingezeichneten Transportroute sowie diverse Beweismittel Nr. 6-95 auf CD-ROM ein. E. Mit Verfügung vom 12. April 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 ab und begründete dies mit der Unglaubhaftigkeit und der Asylirrelevanz der bisherigen und der neuen Vorbringen. Der Wegweisungsvollzug wurde trotz weiter bestehender gesundheitlicher Beschwerden als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Mit der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer das Original der Vorladung der (...) vom 9. Januar 2019 sowie eine CD-ROM mit 112 Beweismitteln eingereicht. G. Am 10. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er beantragt, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2018 den Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit eine fehlerhafte Verfügung erlassen. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Von der Erhebung von Gebühren sei abzusehen. In seiner Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die Verfolgungsmassnahmen gegen ihn wegen der genannten unerlaubten Liebesbeziehung bestünden nach wie vor. Sein Vater sei deshalb am 8. und 12. August 2019 von Unbekannten in F._______ angehalten, geschlagen und über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Die Vorinstanz werde ersucht, mittels einer internen Abklärung durch die Schweizer Vertretung in Sri Lanka die Korrektheit der eingereichten Dokumente und die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die ihm und seinen Eltern zugefügten Nachteile aufgrund seiner Kastenzugehörigkeit festzustellen. Es sei eine Ergänzungsanhörung zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisungshindernisse notwendig. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie des Bestätigungsschreibens der Polizeistation F._______ vom 22. August 2019 betreffend des Eingangs des Schreibens seines Vaters inklusive englische Übersetzung, eine Kopie der Beschwerde seines Vaters bei der (...) of Sri Lanka ([...] Sri Lanka) vom 30. August 2019 inklusive englische Übersetzung, eine Kopie des Bestätigungsschreibens der (...) Sri Lanka über die Entgegennahme der Beschwerde seines Vaters vom 9. September 2019 inklusive englische Übersetzung sowie eine E-Mailanfrage seiner Rechtsvertreterin an die (...) Sri Lanka vom 19. September 2019 sowie die E-Mailantwort der (...) Sri Lanka vom 23. September 2019 ein. H. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2019 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Sie stellte fest, die Verfügung vom 7. Dezember 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar und wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung ab. Sie erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und lehnte den Antrag auf Durchführung einer weiteren Anhörung ab. Sie wies darauf hin, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. I. Mit Eingabe vom 12. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 22. Oktober 2019 sei aufzuheben. Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerdeführer reicht ein Bestätigungsschreiben des Friedensrichters von F._______ vom 10. Juni 2019 im Original auf Englisch, das Original des bereits in Kopie eingereichten Bestätigungsschreibens der Polizeistation F._______ vom 22. August 2019 betreffend des Eingangs des Schreibens seines Vaters inklusive englische Übersetzung und des ebenfalls bereits in Kopie eingereichten Schreibens seines Vaters an die (...) Sri Lanka vom 30. August 2019 inklusive englische Übersetzung sowie eine Kopie eines Schreibens seiner Freundin an die Schweizerische Botschaft in G._______ vom 1. November 2019 ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 7. Dezember 2018 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es sei die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um seine Asylvorbringen bereits bei der Gesuchseingabe der Wiedererwägung vom 19. Oktober 2019 einzureichen, weshalb der Antrag auf eine weitere Anhörung abgewiesen werde. Die Verfolgung durch Drittpersonen aufgrund der unerlaubten Liebesbeziehung zu einem Mädchen einer höheren Kaste entspreche nicht der Wahrheit. An dieser Einschätzung würden auch die neu eingereichten und nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 entstandenen Beweismittel nichts ändern. Bei den neu eingereichten Beweismitteln würde es sich um Formulare handeln, welche nicht fälschungssicher seien. Zudem könne jede Person eine Aussage bei der Polizei oder auch bei der (...) Sri Lanka tätigen. Die Angaben würden nicht auf den Wahrheitsgehalt geprüft. Der E-Mailverkehr seiner Rechtsvertreterin mit der (...) Sri Lanka vermöge diese Schlussfolgerungen nicht zu entkräften. Die nunmehr eingereichten Beweismittel seien zwar als neu, aufgrund ihres geringen Beweiswertes sowie den bereits ergangenen Verfügungen der Vorinstanz und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im wiedererwägungsrechtlichen Sinne jedoch als unerheblich zu qualifizieren.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Befürchtungen vor gezielter Verfolgung und ernsthaften Nachteilen seien auch nach fast vier Jahren gegenwärtig. Seine Eltern seien mehrmals von Unbekannten, welche zu den Leuten des Onkels seiner Freundin gehören würden, angehalten, niedergeschlagen und nach seinem Verbleib befragt worden. Sein Vater habe diese Vorfälle bei der (...) Sri Lanka und der Polizei angezeigt. Um die Frist für die Eingabe des Wiedererwägungsgesuchs einhalten zu können, habe er Kopien als Beweismittel eingereicht und die Vorinstanz darüber informiert, die Originaldokumente würden bald eintreffen. Die Vorinstanz habe, ohne die Originaldokumente abzuwarten, das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 abgewiesen und ihm vorgeworfen, die eingereichten Kopien hätten keinen Beweiswert.
E. 5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Liebesbeziehung zu einer Schulkameradin einer höheren Kaste und die damit zusammenhängenden Verfolgungsmassnahmen wurden bereits mit den rechtskräftigen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-285/2019 vom 1. März 2019 und E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 als unglaubhaft eingestuft. Die vorliegende Sachlage wurde somit bereits beurteilt. Im Wiedererwägungsgesuch wird rein appellatorische Kritik an den rechtskräftigen Urteilen geübt. Dies entspricht nicht dem Zweck des Wiedererwägungsgesuchs als ausserordentliches Rechtsmittel. Der Vollständigkeit halber wird im Folgenden auf die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel eingegangen. Hinsichtlich der Originale des Bestätigungsschreibens der Polizeistation F._______ vom 22. August 2019 betreffend des Eingangs des Schreibens seines Vaters und des Schreibens seines Vaters an die (...) Sri Lanka vom 30. August 2019 ist festzuhalten, dass lediglich die bei der (...) Sri Lanka oder der Polizei deponierten Angaben der jeweiligen Anzeigeerstatter - vorliegend des Vaters des Beschwerdeführers - aufgenommen worden sind, was den Beweiswert der darin enthaltenen Informationen stark einschränkt. Angesichts der relativ leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit kommt solchen Dokumenten nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dies gilt auch für das Bestätigungsschreiben des Friedensrichters von F._______ vom 10. Juni 2019. Daran vermag auch die Einreichung der Dokumente im Original nichts zu ändern. Das Schreiben seiner Freundin an die Schweizerische Botschaft in G._______ vom 1. November 2019 gibt ebenfalls lediglich ihre Vorbringen wieder. Als entsprechend gering ist daher auch der Beweiswert dieses Schreibens zu erachten. Bei der E-Mailantwort der (...) Sri Lanka vom 23. September 2019 handelt es sich lediglich um eine Bestätigung, dass sein Vater am 30. August 2019 eine Anzeige bei der (...) Sri Lanka aufgegeben hat sowie um allgemeine Ausführungen zur Käuflichkeit von Dokumenten und zum Kastenwesen in Sri Lanka. Insofern ist auch dieses Dokument nicht als Beweismittel geeignet. Insgesamt vermögen die Beweismittel nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern.
E. 5.4 Den im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführten Risikofaktoren hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit seinen rechtskräftigen Urteilen E-285/2019 vom 1. März 2019 und E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 Rechnung getragen und aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten, dass er keine der Risikofaktoren erfülle. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens keine neuen risikobegründenden Faktoren erfüllt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in der Erwägung 5.3 ausgeführt - auch im Wiedererwägungsverfahren nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar. Daran vermögen auch die Anschläge am 22. April 2019 und der mittlerweile wieder aufgehobene Ausnahmezustand nichts zu ändern (< https://www.aljazeera.com/news/2019/08/sri-lanka-ends-emergency-rule-imposed-easter-bombings-190823134350525.html >, abgerufen am 19.11.2019). In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann vorab vollständig auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-285/2019 vom 1. März 2019 (E. 12.3) und E-2343/2019 vom 19. Juli 2019 (E. 14.2) verwiesen werden. Dort wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer aus der Ostprovinz stamme, wo er die Schule bis zum A-Level im zweiten Jahr besucht und bei seinen Eltern gelebt habe, die auch für seinen Lebensunterhalt aufgekommen seien. Er verfüge über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka. Obwohl er geltend mache, seine Eltern lebten in ärmlichen Verhältnissen, sei davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr wieder bei ihnen leben könne und sie sowie die übrigen Verwandten in der Lage sein sollten, den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Auch die damals geltend gemachten gesundheitlichen Probleme wurden nicht als Vollzugshindernis erachtet.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei hoch traumatisiert. Da sein Asylverfahren jedoch rechtskräftig abgeschlossen sei, erhalte er keine psychiatrische Behandlung. Es sei Sache der Vorinstanz ein Gutachten in Auftrag zu geben. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wurde in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2019 und vom 1. Juli 2019 bereits festgestellt, die aktenkundige psychische Erkrankung des Beschwerdeführers lasse nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, die in seinem Heimatland nicht behandelbar wäre. Seinem Gesundheitszustand sei bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2019 sind lediglich knapp fünf Monate vergangen. Eine Veränderung seines gesundheitlichen Zustands ist in dieser kurzen Zeit nicht anzunehmen. Insofern ist davon auszugehen, dass die oben erwähnte Feststellung nach wie vor Geltung hat, zumal es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, selber ein ärztliches Gutachten in Auftrag zu geben und einzureichen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.6 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
E. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG).
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5968/2019 Urteil vom 25. November 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. Februar 2016 und der Anhörung vom 18. April 2018 führte er im Wesentlichen aus, während der Schulzeit habe er sich in eine Schulkameradin aus einer höheren Kaste verliebt und im Januar 2015 mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Im Februar 2015 habe ihr Vater davon erfahren, ihn auf dem Schulweg angehalten und mit dem Tod bedroht, sollte er weiterhin Kontakt zur Tochter haben. Der Onkel seiner Freundin habe der (...)-Gruppe angehört und sei eine wichtige Person in der Bewegung gewesen. In der Folge sei er mehrmals von unbekannten Personen entführt und geschlagen worden. Danach habe er mit der Freundin Kontakt aufgenommen und erfahren, dass sie im vierten Monat schwanger gewesen sei. Sie habe das Kind abtreiben müssen, da er von einer tieferen Kaste sei. Zudem habe sie ihn gewarnt, dass ihre Familie versuchen würde, ihn zu töten und dies als Unfall aussehen lassen wolle. Danach habe er sich an diversen Orten versteckt, bis er im Dezember 2015 mit seinem sri-lankischen Reisepass nach Indien ausgereist sei und sich auf der spanischen Botschaft ein Schengenvisum für Spanien zwecks medizinischer Behandlung habe ausstellen lassen. Nach der Rückkehr nach Sri Lanka im Dezember 2015 habe er mit seiner Freundin telefoniert, um sie ein letztes Mal zu sehen. Danach sei er erneut bedroht und geschlagen worden, weshalb er Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen und etwa zwei Tage später, am 8. Januar 2016, Sri Lanka verlassen habe. Seine Eltern seien nach seiner Ausreise belästigt und seine Mutter sei am 23. März 2018 für einige Stunden entführt worden. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner sri-lankischen Identitätskarte, eine Kopie seiner Geburtsurkunde, ein Foto seiner Freundin, ein Foto von deren Onkel, einen Brief seiner Mutter vom 23. März 2018 inklusive deutscher Übersetzung, sein Schreiben vom 15. April 2018 betreffend das Kastenwesen in Sri Lanka und den anlässlich der Befragung anwesenden Dolmetscher, einen Medikamentenplan vom 9. März 2018 sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. _______, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, vom 11. Mai 2018 ein. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Sie begründete diesen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit und Asylirrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-285/2019 vom 1. März 2019 ab und begründete dies - nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und asylrechtlich irrelevant seien - damit, dass er selbst keine aktuelle Verbindung zu den Liberation (...) aufweise, dass die (...)-Tätigkeit seines Vaters und seiner Cousine nicht asylrelevant seien und sein exilpolitisches Wirken als lediglich niederschwellig zu beurteilen sei. Er erfülle folglich keinen der stark risikobegründenden Faktoren. Weiter sei er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt worden und verfüge somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, den Brandnarben, deren Ursache unklar sei, und der dreijährigen Landesabwesenheit könne er keine Gefährdung ableiten. Der Wegweisungsvollzug wurde trotz gesundheitlicher Beschwerden als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer vier Fotos seiner Narben, ein Foto seiner Freundin, ein Foto ihres Onkels, eine Grusskarte ihres Onkels anlässlich der Einsetzung von C._______ als Premierminister vom November 2018 und sechs Fotos sowie einen Memory Stick mit einem Video vom Dezember 2018 betreffend das Haus seines Vaters und dessen Arbeit ein. D. Am 4. April 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein. Nebst den bereits geltend gemachten Asylgründen machte er geltend, er befinde sich wegen einer (...) in psychiatrischer Behandlung. Am 9. Januar 2019 habe er eine Vorladung der (...) zur Befragung erhalten. Er vermute, dies hänge mit den ausgeführten zweimaligen mutmasslichen Waffen- und Geldtransporten zusammen, deren Empfänger offenbar bei der (...) gewesen sei und seit Oktober 2018 in Haft sitze. Da der Onkel seiner Freundin äusserst gut mit den (...) (...) und somit mit C._______ selbst verbandelt sei, sei er weiterhin schutzlos den Angriffen der Familie seiner Freundin ausgeliefert. Es sei im Übrigen auch möglich, dass es - wie im Falle des Urteils des High Court D._______ vom Juli 2017 - durch eine private Anzeige der Familie seiner Freundin zu dieser Vorladung gekommen sei. Zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig und erfülle die Risikofaktoren. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie einer Vorladung der (...) vom 9. Januar 2019 inklusive englische Übersetzung, einen Brief seiner Freundin vom 27. Januar 2019 im Original inklusive englische Übersetzung, einen Arztbericht des Spital E._______ vom 2. April 2019, eine Kopie einer Vorladung der (...) vom 2. Oktober 2019 inklusive englische Übersetzung, einen Ausdruck von Google Maps mit einer eingezeichneten Transportroute sowie diverse Beweismittel Nr. 6-95 auf CD-ROM ein. E. Mit Verfügung vom 12. April 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 ab und begründete dies mit der Unglaubhaftigkeit und der Asylirrelevanz der bisherigen und der neuen Vorbringen. Der Wegweisungsvollzug wurde trotz weiter bestehender gesundheitlicher Beschwerden als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Mit der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer das Original der Vorladung der (...) vom 9. Januar 2019 sowie eine CD-ROM mit 112 Beweismitteln eingereicht. G. Am 10. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er beantragt, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2018 den Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit eine fehlerhafte Verfügung erlassen. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Von der Erhebung von Gebühren sei abzusehen. In seiner Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die Verfolgungsmassnahmen gegen ihn wegen der genannten unerlaubten Liebesbeziehung bestünden nach wie vor. Sein Vater sei deshalb am 8. und 12. August 2019 von Unbekannten in F._______ angehalten, geschlagen und über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Die Vorinstanz werde ersucht, mittels einer internen Abklärung durch die Schweizer Vertretung in Sri Lanka die Korrektheit der eingereichten Dokumente und die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die ihm und seinen Eltern zugefügten Nachteile aufgrund seiner Kastenzugehörigkeit festzustellen. Es sei eine Ergänzungsanhörung zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisungshindernisse notwendig. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie des Bestätigungsschreibens der Polizeistation F._______ vom 22. August 2019 betreffend des Eingangs des Schreibens seines Vaters inklusive englische Übersetzung, eine Kopie der Beschwerde seines Vaters bei der (...) of Sri Lanka ([...] Sri Lanka) vom 30. August 2019 inklusive englische Übersetzung, eine Kopie des Bestätigungsschreibens der (...) Sri Lanka über die Entgegennahme der Beschwerde seines Vaters vom 9. September 2019 inklusive englische Übersetzung sowie eine E-Mailanfrage seiner Rechtsvertreterin an die (...) Sri Lanka vom 19. September 2019 sowie die E-Mailantwort der (...) Sri Lanka vom 23. September 2019 ein. H. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2019 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Sie stellte fest, die Verfügung vom 7. Dezember 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar und wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung ab. Sie erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und lehnte den Antrag auf Durchführung einer weiteren Anhörung ab. Sie wies darauf hin, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. I. Mit Eingabe vom 12. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 22. Oktober 2019 sei aufzuheben. Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerdeführer reicht ein Bestätigungsschreiben des Friedensrichters von F._______ vom 10. Juni 2019 im Original auf Englisch, das Original des bereits in Kopie eingereichten Bestätigungsschreibens der Polizeistation F._______ vom 22. August 2019 betreffend des Eingangs des Schreibens seines Vaters inklusive englische Übersetzung und des ebenfalls bereits in Kopie eingereichten Schreibens seines Vaters an die (...) Sri Lanka vom 30. August 2019 inklusive englische Übersetzung sowie eine Kopie eines Schreibens seiner Freundin an die Schweizerische Botschaft in G._______ vom 1. November 2019 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 3.3 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 7. Dezember 2018 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es sei die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um seine Asylvorbringen bereits bei der Gesuchseingabe der Wiedererwägung vom 19. Oktober 2019 einzureichen, weshalb der Antrag auf eine weitere Anhörung abgewiesen werde. Die Verfolgung durch Drittpersonen aufgrund der unerlaubten Liebesbeziehung zu einem Mädchen einer höheren Kaste entspreche nicht der Wahrheit. An dieser Einschätzung würden auch die neu eingereichten und nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 entstandenen Beweismittel nichts ändern. Bei den neu eingereichten Beweismitteln würde es sich um Formulare handeln, welche nicht fälschungssicher seien. Zudem könne jede Person eine Aussage bei der Polizei oder auch bei der (...) Sri Lanka tätigen. Die Angaben würden nicht auf den Wahrheitsgehalt geprüft. Der E-Mailverkehr seiner Rechtsvertreterin mit der (...) Sri Lanka vermöge diese Schlussfolgerungen nicht zu entkräften. Die nunmehr eingereichten Beweismittel seien zwar als neu, aufgrund ihres geringen Beweiswertes sowie den bereits ergangenen Verfügungen der Vorinstanz und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im wiedererwägungsrechtlichen Sinne jedoch als unerheblich zu qualifizieren. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Befürchtungen vor gezielter Verfolgung und ernsthaften Nachteilen seien auch nach fast vier Jahren gegenwärtig. Seine Eltern seien mehrmals von Unbekannten, welche zu den Leuten des Onkels seiner Freundin gehören würden, angehalten, niedergeschlagen und nach seinem Verbleib befragt worden. Sein Vater habe diese Vorfälle bei der (...) Sri Lanka und der Polizei angezeigt. Um die Frist für die Eingabe des Wiedererwägungsgesuchs einhalten zu können, habe er Kopien als Beweismittel eingereicht und die Vorinstanz darüber informiert, die Originaldokumente würden bald eintreffen. Die Vorinstanz habe, ohne die Originaldokumente abzuwarten, das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 abgewiesen und ihm vorgeworfen, die eingereichten Kopien hätten keinen Beweiswert. 5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Liebesbeziehung zu einer Schulkameradin einer höheren Kaste und die damit zusammenhängenden Verfolgungsmassnahmen wurden bereits mit den rechtskräftigen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-285/2019 vom 1. März 2019 und E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 als unglaubhaft eingestuft. Die vorliegende Sachlage wurde somit bereits beurteilt. Im Wiedererwägungsgesuch wird rein appellatorische Kritik an den rechtskräftigen Urteilen geübt. Dies entspricht nicht dem Zweck des Wiedererwägungsgesuchs als ausserordentliches Rechtsmittel. Der Vollständigkeit halber wird im Folgenden auf die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel eingegangen. Hinsichtlich der Originale des Bestätigungsschreibens der Polizeistation F._______ vom 22. August 2019 betreffend des Eingangs des Schreibens seines Vaters und des Schreibens seines Vaters an die (...) Sri Lanka vom 30. August 2019 ist festzuhalten, dass lediglich die bei der (...) Sri Lanka oder der Polizei deponierten Angaben der jeweiligen Anzeigeerstatter - vorliegend des Vaters des Beschwerdeführers - aufgenommen worden sind, was den Beweiswert der darin enthaltenen Informationen stark einschränkt. Angesichts der relativ leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit kommt solchen Dokumenten nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dies gilt auch für das Bestätigungsschreiben des Friedensrichters von F._______ vom 10. Juni 2019. Daran vermag auch die Einreichung der Dokumente im Original nichts zu ändern. Das Schreiben seiner Freundin an die Schweizerische Botschaft in G._______ vom 1. November 2019 gibt ebenfalls lediglich ihre Vorbringen wieder. Als entsprechend gering ist daher auch der Beweiswert dieses Schreibens zu erachten. Bei der E-Mailantwort der (...) Sri Lanka vom 23. September 2019 handelt es sich lediglich um eine Bestätigung, dass sein Vater am 30. August 2019 eine Anzeige bei der (...) Sri Lanka aufgegeben hat sowie um allgemeine Ausführungen zur Käuflichkeit von Dokumenten und zum Kastenwesen in Sri Lanka. Insofern ist auch dieses Dokument nicht als Beweismittel geeignet. Insgesamt vermögen die Beweismittel nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern. 5.4 Den im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführten Risikofaktoren hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit seinen rechtskräftigen Urteilen E-285/2019 vom 1. März 2019 und E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 Rechnung getragen und aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten, dass er keine der Risikofaktoren erfülle. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens keine neuen risikobegründenden Faktoren erfüllt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in der Erwägung 5.3 ausgeführt - auch im Wiedererwägungsverfahren nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar. Daran vermögen auch die Anschläge am 22. April 2019 und der mittlerweile wieder aufgehobene Ausnahmezustand nichts zu ändern ( , abgerufen am 19.11.2019). In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann vorab vollständig auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-285/2019 vom 1. März 2019 (E. 12.3) und E-2343/2019 vom 19. Juli 2019 (E. 14.2) verwiesen werden. Dort wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer aus der Ostprovinz stamme, wo er die Schule bis zum A-Level im zweiten Jahr besucht und bei seinen Eltern gelebt habe, die auch für seinen Lebensunterhalt aufgekommen seien. Er verfüge über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka. Obwohl er geltend mache, seine Eltern lebten in ärmlichen Verhältnissen, sei davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr wieder bei ihnen leben könne und sie sowie die übrigen Verwandten in der Lage sein sollten, den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Auch die damals geltend gemachten gesundheitlichen Probleme wurden nicht als Vollzugshindernis erachtet. 7.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei hoch traumatisiert. Da sein Asylverfahren jedoch rechtskräftig abgeschlossen sei, erhalte er keine psychiatrische Behandlung. Es sei Sache der Vorinstanz ein Gutachten in Auftrag zu geben. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wurde in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2019 und vom 1. Juli 2019 bereits festgestellt, die aktenkundige psychische Erkrankung des Beschwerdeführers lasse nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, die in seinem Heimatland nicht behandelbar wäre. Seinem Gesundheitszustand sei bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2019 sind lediglich knapp fünf Monate vergangen. Eine Veränderung seines gesundheitlichen Zustands ist in dieser kurzen Zeit nicht anzunehmen. Insofern ist davon auszugehen, dass die oben erwähnte Feststellung nach wie vor Geltung hat, zumal es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, selber ein ärztliches Gutachten in Auftrag zu geben und einzureichen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.6 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener