Nichteintreten auf Asylgesuch (Identitätstäuschung) und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5936/2011 Urteil vom 30. November 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Gesuchsteller, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revisionsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2011 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 18. März 2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. August 2011 die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 4. Mai 2011 abwies, soweit es darauf eintrat, dass der Gesuchsteller mit fremdsprachiger Eingabe vom 28. Oktober 2011 ein sinngemässes Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts einreichte und darum ersuchte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er als Beweismittel ein Identitätsdokument (Tazkera) in Kopie und eine Beglaubigung desselben durch die Afghanische Botschaft in Genf vom 22. September 2011 einreichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. November 2011 den Gesuchsteller unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Einreichung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Revisionseingabe innert Frist aufforderte, dass er feststellte, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. November 2011 (Poststempel: 12. November 2011) innert Frist eine Revisionsschrift in einer Amtssprache mit Bezeichnung des angerufenen Revisionstatbestandes einreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass in der Rechtsschrift die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen, dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass die Revision demgegenüber nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. sinngemäss Art. 46 VGG), dass zudem selbst dann kein Revisionsgrund gegeben wäre, wenn die Justizbehörden im vorangegangenen Verfahren bekannte Tatsachen möglicherweise falsch gewürdigt hätten, zumal die Bewertung und Würdigung tatsächlichen Materials keine revisionsbegründenden Tatsachen darstellen, dass der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe ausdrücklich den Revisionstatbestand von Art. 121 Bst. d BGG angerufen hat, wonach die Revision eines Entscheids verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, dass gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b ein Revisionsgesuch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 121 Bst. b-d BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Beschwerdeentscheids einzureichen ist, dass das Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2011 am 16. August 2011 versandt wurde, dass somit das Revisionsgesuch vom 12. November 2011 als verspätet zu erachten und darauf nicht einzutreten ist, insoweit sich dieses auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG abstützt, dass der Gesuchsteller als Beilage seiner Revisionsschrift ein Beglaubigungsschreiben der Afghanischen Botschaft in Genf eingereicht hat und darin die Geltendmachung eines neuen Beweismittels im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erblickt werden kann, dass das Beweismittel erst nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstanden ist und sich daher im Zusammenhang mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zwar Fragen ergeben, die aber vorliegend offenbleiben können, da das Beweismittel jedenfalls der revisions- oder wiedererwägungsrechtlichen Erheblichkeit offenkundig entbehrt, dass nämlich die Frage der Echtheit des vom Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren eingereichten Identitätsdokuments (Tazkera) im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2011 ausdrücklich offengelassen wurde, und daher das Beglaubigungsschreiben nicht geeignet ist, die Einschätzung hinsichtlich der Identitätstäuschung durch den Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren in Frage zu stellen, dass es sich ferner bei der vom Gesuchsteller vorgebrachten Bedrohung durch die Taliban aufgrund seiner Kontakte mit NATO-Soldaten um Tatsachen handelt, die ihm bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens bekannt waren, und es ihm zum damaligen Zeitpunkt möglich und zumutbar gewesen wäre, sich darauf zu berufen, weshalb es diesem Vorbringen an der Neuheit im revisionsrechtlichen Sinne fehlt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f., Rz. 5.47), dass die übrigen Einwände des Gesuchstellers in der Revisionseingabe, insbesondere die Ausführungen zu seiner Gefährdung in Afghanistan und seiner fortgeschrittenen Integration in der Schweiz als appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil zu bewerten sind, zu deren Berücksichtigung auf Revisionsebene kein Raum besteht, dass die vom Gesuchsteller mit diesen Vorbringen begehrte erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt beschlägt und damit keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr.29 E. 5), dass demnach das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: