Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Juni 2015 und der Anhörung vom 4. Oktober 2016 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie aus B._______ (Region Somali). Sein Onkel, der von Seiten der Behörden verdächtigt worden sei, Mitglied der Ogaden National Liberation Front (ONLF) zu sein, sei regelmässig zu Besuch gewesen und sie hätten oft Zeit zusammen verbracht. Im (...) 2014 sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Brüdern von der Liyu Police (Spezialeinheit der Polizei) verhaftet und zu seinem Onkel verhört worden. Dabei sei er mit Holzstöcken und einem Schlauch geschlagen worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er seinen Onkel, der sich gegen das System stelle, unterstütze. Am (...) 2014 sei er nach ungefähr dreieinhalb Monaten Haft freigekommen, nachdem ein älterer Herr aus seinem Clan für ihn gebürgt habe. Danach habe er die Schule fortgesetzt und im (...) 2014 eine dreijährige Ausbildung zum (...) in B._______ absolviert. Am (...) 2014 habe er zwei Liyu-Polizisten vor seinem Haus gesehen. Die Haustüre sei offen gestanden beziehungsweise sei eingetreten gewesen. Er habe Angst bekommen, weshalb er sofort in Richtung Adis Abeba geflüchtet sei. Am (...) 2014 habe er Äthiopien verlassen und sei über den Sudan und mehrere weitere Länder am 19. Juni 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen äthiopischen Pass und einen Studentenausweis des C._______ (beides im Original) ein. B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 - eröffnet zwei Tage später - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist somit nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Seine Aussagen seien wenig substantiiert, pauschal, teilweise widersprüchlich und würden einen persönlichen Bezug vermissen lassen. So habe er während der BzP zu Protokoll gegeben, zusammen mit seinem Bruder freigelassen worden zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch ausgeführt, er wisse nicht, wann seine beiden Brüder entlassen worden seien. Weder seine Erklärung, er habe schon immer gesagt, mit ihnen inhaftiert worden zu sein, noch, dass er nicht nach der Entlassung seiner Brüder gefragt worden sei, überzeuge. Er sei während der BzP explizit nach dem Zeitpunkt der Entlassung seines Bruders gefragt worden. Während der Anhörung habe er spontan zu Protokoll gegeben, seine Brüder bei der Entlassung nicht gesehen zu haben und dass er annehme, dass sie vor ihm entlassen worden seien. Zudem widerspreche es der allgemeinen Logik, dass er nach seiner Entlassung nicht mit seinen Brüdern über den Gefängnisaufenthalt gesprochen habe. Es seien auch keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach er nach seiner Entlassung unmittelbar gefährdet gewesen wäre. Er habe während mehr als drei Monaten die Schule besuchen können, ohne dass sich etwas Erwähnenswertes ereignet habe. Dies stelle das Verfolgungsinteresse seitens der äthiopischen Behörden in Frage. In Bezug auf seine Furcht erneut inhaftiert zu werden, weil er zwei Polizisten vor seiner offenen Haustüre gesehen habe, bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Bedrohung. Es liege kein konkreter Anlass zur Annahme vor, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. In Äthiopien herrsche weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Seine beiden Brüder würden in D._______ leben und arbeiten, ein Onkel lebe in Kanada. Es bestünden keine Anzeichen dafür, dass er nicht auf die Unterstützung seiner Geschwister und seines Onkels zählen könnte, sollte dies nötig sein. Zudem habe er eine Ausbildung zum (...) absolviert und bereits praktische Berufserfahrung gesammelt. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei daher auch zumutbar.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer, dass er aus politischen Gründen inhaftiert und in Haft gefoltert worden sei. Er befürchte, dass sich dies wiederholen könne und sei sich sicher, dass die Polizei vor seiner Ausreise nach ihm gesucht habe. Er habe alleine gewohnt in dem Haus, in welchem die Polizei die Türe eingetreten habe. Er habe Angst zurückzukehren. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führt er aus, im somalischen Teil Äthiopiens sei die Lage sehr gefährlich, weshalb der Vollzug der Wegweisung für ihn unzumutbar sei.
E. 6 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1. kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer konnte die von der Vorinstanz aufgeworfenen Widersprüche, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob er mit beiden oder nur einem Bruder verhaftet und ob er alleine oder gemeinsam mit seinen Brüdern aus der Haft entlassen worden sei, nicht auflösen. Es mutet zudem erstaunlich an, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt nicht weiss, wann seine Brüder aus der Haft entlassen worden seien (vgl. vorinstanzliche Akten A20 F126 und F136 ff.). Seine Erklärung, er habe keine Gelegenheit gehabt, sie zu fragen, überzeugt nicht (vgl. A20 F138). Schliesslich erscheint sein Vorbringen, die Polizisten hätten seine Türe eingetreten, zweifelhaft, gab er doch zu Protokoll, die Polizisten nur von weitem gesehen zu haben (vgl. A20 F146). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, lässt sich aus seinen Ausführungen keine asylrelevante Gefährdung ableiten. Nach seiner Haftentlassung ist er während über drei Monaten mit keinen Repressalien seitens der äthiopischen Behörden konfrontiert gewesen (vgl. A20 F128, F134 f. und F142). Es ist ihm ohne weiteres möglich gewesen, seine Ausbildung zum (...) abzuschliessen. Allein aus dem Umstand, dass sich Polizisten vor seinem Haus aufgehalten haben, kann nicht auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden, zumal die Gründe und Motive für deren Anwesenheit nicht bekannt sind. Zudem leben die beiden Brüder des Beschwerdeführers - welche gemäss seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung ebenfalls inhaftiert worden sind - nach wie vor in Äthiopien. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie irgendwelchen Nachteilen seitens der Behörden ausgesetzt wären. Weshalb nur der Beschwerdeführer Repressalien in seiner Heimat zu gewärtigen hätte, nicht jedoch seine Brüder, ist nicht ersichtlich. Alleine der Umstand, dass er häufig Zeit mit seinem Onkel verbracht hat, vermag diesen Unterschied nicht zu erklären, zumal dieser regelmässiger Besucher auch seiner Brüder gewesen sei (vgl. A20 F38 und F100). Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
E. 8.1.2 Der Wegweisungsvollzug ist in alle Regionen Äthiopiens nach konstanter Praxis grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017< http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months >, abgerufen am 14.11.2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, < https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/eritrea-ld.88768 >, abgerufen am 14.11.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4). Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer hat während zehn Jahren die Schule besucht, eine Ausbildung zum (...) absolviert und bereits praktische Arbeitserfahrung gesammelt. Weiter verfügt er in seinem Heimatstaat über ein intaktes soziales Beziehungsnetz, da seine Familie (Eltern und zwei Brüder) nach wie vor in Äthiopien leben. In seiner Beschwerde macht er sodann keine aktuellen gesundheitlichen Probleme geltend, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden; solche sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 8.1.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5932/2017 Urteil vom 22. November 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Juni 2015 und der Anhörung vom 4. Oktober 2016 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie aus B._______ (Region Somali). Sein Onkel, der von Seiten der Behörden verdächtigt worden sei, Mitglied der Ogaden National Liberation Front (ONLF) zu sein, sei regelmässig zu Besuch gewesen und sie hätten oft Zeit zusammen verbracht. Im (...) 2014 sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Brüdern von der Liyu Police (Spezialeinheit der Polizei) verhaftet und zu seinem Onkel verhört worden. Dabei sei er mit Holzstöcken und einem Schlauch geschlagen worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er seinen Onkel, der sich gegen das System stelle, unterstütze. Am (...) 2014 sei er nach ungefähr dreieinhalb Monaten Haft freigekommen, nachdem ein älterer Herr aus seinem Clan für ihn gebürgt habe. Danach habe er die Schule fortgesetzt und im (...) 2014 eine dreijährige Ausbildung zum (...) in B._______ absolviert. Am (...) 2014 habe er zwei Liyu-Polizisten vor seinem Haus gesehen. Die Haustüre sei offen gestanden beziehungsweise sei eingetreten gewesen. Er habe Angst bekommen, weshalb er sofort in Richtung Adis Abeba geflüchtet sei. Am (...) 2014 habe er Äthiopien verlassen und sei über den Sudan und mehrere weitere Länder am 19. Juni 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen äthiopischen Pass und einen Studentenausweis des C._______ (beides im Original) ein. B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 - eröffnet zwei Tage später - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist somit nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Seine Aussagen seien wenig substantiiert, pauschal, teilweise widersprüchlich und würden einen persönlichen Bezug vermissen lassen. So habe er während der BzP zu Protokoll gegeben, zusammen mit seinem Bruder freigelassen worden zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch ausgeführt, er wisse nicht, wann seine beiden Brüder entlassen worden seien. Weder seine Erklärung, er habe schon immer gesagt, mit ihnen inhaftiert worden zu sein, noch, dass er nicht nach der Entlassung seiner Brüder gefragt worden sei, überzeuge. Er sei während der BzP explizit nach dem Zeitpunkt der Entlassung seines Bruders gefragt worden. Während der Anhörung habe er spontan zu Protokoll gegeben, seine Brüder bei der Entlassung nicht gesehen zu haben und dass er annehme, dass sie vor ihm entlassen worden seien. Zudem widerspreche es der allgemeinen Logik, dass er nach seiner Entlassung nicht mit seinen Brüdern über den Gefängnisaufenthalt gesprochen habe. Es seien auch keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach er nach seiner Entlassung unmittelbar gefährdet gewesen wäre. Er habe während mehr als drei Monaten die Schule besuchen können, ohne dass sich etwas Erwähnenswertes ereignet habe. Dies stelle das Verfolgungsinteresse seitens der äthiopischen Behörden in Frage. In Bezug auf seine Furcht erneut inhaftiert zu werden, weil er zwei Polizisten vor seiner offenen Haustüre gesehen habe, bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Bedrohung. Es liege kein konkreter Anlass zur Annahme vor, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. In Äthiopien herrsche weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Seine beiden Brüder würden in D._______ leben und arbeiten, ein Onkel lebe in Kanada. Es bestünden keine Anzeichen dafür, dass er nicht auf die Unterstützung seiner Geschwister und seines Onkels zählen könnte, sollte dies nötig sein. Zudem habe er eine Ausbildung zum (...) absolviert und bereits praktische Berufserfahrung gesammelt. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei daher auch zumutbar. 5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer, dass er aus politischen Gründen inhaftiert und in Haft gefoltert worden sei. Er befürchte, dass sich dies wiederholen könne und sei sich sicher, dass die Polizei vor seiner Ausreise nach ihm gesucht habe. Er habe alleine gewohnt in dem Haus, in welchem die Polizei die Türe eingetreten habe. Er habe Angst zurückzukehren. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führt er aus, im somalischen Teil Äthiopiens sei die Lage sehr gefährlich, weshalb der Vollzug der Wegweisung für ihn unzumutbar sei.
6. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1. kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer konnte die von der Vorinstanz aufgeworfenen Widersprüche, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob er mit beiden oder nur einem Bruder verhaftet und ob er alleine oder gemeinsam mit seinen Brüdern aus der Haft entlassen worden sei, nicht auflösen. Es mutet zudem erstaunlich an, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt nicht weiss, wann seine Brüder aus der Haft entlassen worden seien (vgl. vorinstanzliche Akten A20 F126 und F136 ff.). Seine Erklärung, er habe keine Gelegenheit gehabt, sie zu fragen, überzeugt nicht (vgl. A20 F138). Schliesslich erscheint sein Vorbringen, die Polizisten hätten seine Türe eingetreten, zweifelhaft, gab er doch zu Protokoll, die Polizisten nur von weitem gesehen zu haben (vgl. A20 F146). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, lässt sich aus seinen Ausführungen keine asylrelevante Gefährdung ableiten. Nach seiner Haftentlassung ist er während über drei Monaten mit keinen Repressalien seitens der äthiopischen Behörden konfrontiert gewesen (vgl. A20 F128, F134 f. und F142). Es ist ihm ohne weiteres möglich gewesen, seine Ausbildung zum (...) abzuschliessen. Allein aus dem Umstand, dass sich Polizisten vor seinem Haus aufgehalten haben, kann nicht auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden, zumal die Gründe und Motive für deren Anwesenheit nicht bekannt sind. Zudem leben die beiden Brüder des Beschwerdeführers - welche gemäss seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung ebenfalls inhaftiert worden sind - nach wie vor in Äthiopien. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie irgendwelchen Nachteilen seitens der Behörden ausgesetzt wären. Weshalb nur der Beschwerdeführer Repressalien in seiner Heimat zu gewärtigen hätte, nicht jedoch seine Brüder, ist nicht ersichtlich. Alleine der Umstand, dass er häufig Zeit mit seinem Onkel verbracht hat, vermag diesen Unterschied nicht zu erklären, zumal dieser regelmässiger Besucher auch seiner Brüder gewesen sei (vgl. A20 F38 und F100). Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 8.1.2 Der Wegweisungsvollzug ist in alle Regionen Äthiopiens nach konstanter Praxis grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017 , abgerufen am 14.11.2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, , abgerufen am 14.11.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4). Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer hat während zehn Jahren die Schule besucht, eine Ausbildung zum (...) absolviert und bereits praktische Arbeitserfahrung gesammelt. Weiter verfügt er in seinem Heimatstaat über ein intaktes soziales Beziehungsnetz, da seine Familie (Eltern und zwei Brüder) nach wie vor in Äthiopien leben. In seiner Beschwerde macht er sodann keine aktuellen gesundheitlichen Probleme geltend, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden; solche sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 8.1.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Maria Wende Versand: