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E-5911/2006

E-5911/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat Bangladesch im Juni 2003 und hielt sich bis März 2006 in Indien auf. Am 15. März 2006 reise er in die Schweiz ein, wo er am Folgetag ein Asylgesuch stellte. Am 22. März 2006 wurde er im Emp­fangszentrum Kreuzlingen und am 5. April 2006 vom BFM direkt zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Anhörungen zu den Asylgründen trug der Be­schwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Bengali und Sunnite. Er habe an der (...) in Dhaka studiert und zuletzt in Dhaka gewohnt, wo nach wie vor seine Mutter und zwei Geschwis­ter lebten. Er gehöre seit 1994 der "Chatra Liga" (Chatra Dal), der Studentengruppe der Awami Liga (im Nachfolgenden: AL), an und habe seit 1996 als Organisationssekretär im (...) College gewirkt. Er habe Ver­sammlungen, Demonstrationen und Ansprachen abgehalten und gegen die "Mullah-Partei" gearbeitet, wodurch er sehr bekannt ge­worden sei. Er habe viel mit S. verkehrt, welcher den (...) in Dhaka gegründet und diesen präsidiert habe. Am 15. respektive 17. September 2000 seien bei einem Kampf in diesem Club zwei Männer getötet worden. Wegen seiner Beziehungen zu S. sei er fälschlicherweise - zusammen mit anderen Leuten - vom Vater eines der Opfer wegen dieser Morde an­gezeigt worden, obwohl er damit nichts zu tun gehabt habe. Er sei in Dhaka untergetaucht und habe sich an verschiedenen Orten versteckt aufgehalten. Nach diesem Vorfall sei er überall gesucht worden. Am 11./12. Oktober 2001 sei er von Angehörigen der Mullah- bzw. der Jamaat-Partei angeschossen und mit einem Messer angegriffen wor­den, worauf er sich zur Behand­lung in eine (...) begeben habe. Im Jahr 2002 sei er wieder wegen dieser Morde angezeigt worden. Im Mai 2003 sei das Ge­richtsurteil des "(...) Court" gefällt und es seien dabei 16 Personen - darunter er selbst - zum Tode verurteilt, drei Personen zu lebenslänglicher Haft und eine Per­son zu einer 7-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. 14 weitere Personen seien für un­schuldig befunden und entlassen worden. Gegen dieses Urteil habe seine Anwältin, B._______, Berufung ein­gelegt. Er sei selbst nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen. Er habe auch nie wegen seines politischen Engagements oder wegen der geschilderten Vorfälle direkten Kontakt mit den hei­matlichen Behörden gehabt. Sein Name sei jedoch in den Zeitungen erwähnt worden im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt im (...). Er habe nie einen Reisepass besessen. Der Reisepass, mit dem er ausgereist und welcher auf die Personalien (...) ausgestellt worden sei, sei beim Schlepper geblieben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Polizeirapporte vom 30. April 2002 und 11. Mai 2002, ein Gerichtsurteil vom 14. Mai 2003, ein Schreiben seines Anwaltes vom 28. März 2006, eine undatierte (...)bestätigung sowie mehrere Zeitungsaus­schnitte zu den Akten und führte dazu aus, er werde in diesen Doku­menten mehrfach namentlich erwähnt. B. Am 12. April 2006 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine zu den Akten gereichten Beweismittel einer Doku­mentenprüfungsstelle zur Begutachtung unterbreitet worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass es sich - ausser bei den beiden Zeitungsausschnitten - lediglich um unbeglaubigte Kopien handle, denen somit kein Beweiswert zukomme. Dem Beschwerde­führer wurde Gelegenheit eingeräumt, vom Gericht beglaubigte Kopien der Anzeigerapporte, der Anklageschriften, des Gerichtsurteils sowie be­glaubigte Unterlagen zum Stand seines Berufungsverfahrens beizu­bringen. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, die Dokumente seien ihm in der vorliegenden Form von seinem Anwalt übergeben worden. Er werde versuchen, beglaubigte Kopien der entsprechenden Unterlagen beizubringen.In der Folge reichte er mehrere mit Stempeln ver­sehene, fremdsprachige Dokumente nach. C. Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFM darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine interne Dokumen­tenanalyse vorgenommen worden sei. Da dieser Bericht Angaben enthalte, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchli­chen Weiterverwendung im öffentlichen Interesse liege (Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren [VwVG, SR 172.021]), könne der Bericht als solcher nicht of­fengelegt werden. Sein wesentlicher Inhalt werde jedoch zur Kenntnis gebracht: Beim eingereichten "Testimonial" ((...)bestätigung) handle es sich um ein undatiertes Schreiben ohne Foto, welches nicht als genügender Identitätsnachweis bezeichnet werden könne. Den beiden Fotokopien amtlicher Dokumente (Gerichtsurteil und ein Poli­zeirapport) fehle wiederum die Beglaubigung durch das zuständige Gericht, weshalb sie als ungenügende Beweismittel qualifiziert werden müssten. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äussern. D. Mit Eingabe vom 26. Mai 2006 führte der Beschwerdeführer aus, er habe seinen Anwalt beauftragt, die anbegehrten beglaubigten Kopien beim Gericht zu beschaffen; diese seien unterwegs. Im Weiteren stellte er die Einreichung eines (...)ausweises im Original im Aussicht. E. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 30. Oktober 2006 wurde ein auf den Namen des Beschwerdeführers am (...) 2006 von der "Permanent Mission of Bangladesh" in Genf ausgestellter Reisepass gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sichergestellt und zu den Akten gereicht. Aus dem Polizeirapport geht hervor, dass der Beschwerde­führer diesen Reisepass im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfah­rens beim Zivil­standsamt (...) abgegeben habe. F. Mit Verfügung vom 9. November 2006 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen des Be­schwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaft­machung im Sinne von Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlings­eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG stand. Das Anwaltsschreiben weise mehrere inhalt­liche Ungereimtheiten auf. Einerseits werde der Name des fraglichen Anwaltes - wie auch der Name der Anwältin B._______ - in den Zeitungsberichten nirgends er­wähnt. Andererseits gehe aus dem Anwaltsschreiben hervor, dass der Fall des Beschwerdefüh­rers beim "(...) Tribunal Court No. 1" hängig sei und der Anwalt beabsichtige, beim High Court gegen dieses Urteil zu appellieren. Dazu sei festzuhalten, dass das "(...) Tribunal 1" für den Fall zuständig gewesen sei. Zudem hätten die Anwälte lediglich 30 Tagen Zeit gehabt, um beim High Court zu rekurrieren, weshalb der Fall im Zeitpunkt des Anwaltsschreibens längstens zum High Court hätte gelangen müssen. Es sei unter diesen Umständen nicht glaubhaft, dass der fragliche Anwalt den Beschwerdeführer vertreten habe, wodurch die angebliche Verwicklung des Beschwerdeführers in das geltend gemachte Verfahren der Grundlage entbehre. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die angebliche Berufungsschrift seiner Rechtsvertreterin beizubringen oder weitere Einzelheiten zu diesem Berufungsverfahren, das mehr als drei Jahre zurückliege, zu präsentieren, weshalb ihm die geltend gemachte Verurteilung nicht geglaubt werden könne. Zudem habe sich der Beschwerdeführer am (...) 2005 [recte: (...) 2006] im Konsulat von Bangladesch in Genf einen Reisepass ausstellen lassen, woraus folge, dass er persönlich mit entsprechenden Identitätspapieren im Konsulat erschienen und folglich auch das Risiko eingegangen sei, als zur Fahndung ausgeschriebene Person erkannt zu werden. Unter diesen Umständen könne die geltend gemachte Verfolgung im Heimatland nicht geglaubt werden. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass das Konsulat von Bangladesch über Listen von gesuchten Personen ver­füge und vor der Ausstellung eines Reisepasses entsprechende Ab­klärungen durchgeführt habe. Der Umstand, dass dem Beschwerde­führer ohne Weiteres ein Reisepass ausgestellt wurden sei, lasse daher darauf schliessen, dass er in seiner Heimat nicht gesucht werde. Schliesslich lasse der Umstand, dass der Beschwerdeführer offen­sichtlich bereits vor der Ausstellung des Reisepasses (zwecks Einlei­tung eines Ehevorbereitungsverfahrens) über heimatliche Identitäts­papiere verfügt und den Reisepass selbst nie dem BFM abge­geben habe, darauf schliessen, dass er diesem absichtlich die an­geforderten Identitätspapiere verheimlicht und diese lediglich zum Zweck verwendet habe, in der Schweiz mittels Heirat ein Aufent­haltsrecht zu erlangen. Dieses Verhalten stelle die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage und erhärte die Un­glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Die übrigen, vom Beschwerde­führer eingereichten Beweismittel belegten lediglich das Verfahren um einen Doppelmord, in welches auch eine Person namens [Vorname] - eine Erweiterung dieses in Bangladesch sehr häufigen Namens fehle - verwickelt worden sei. Dieser Umstand werde vom BFM nicht bestrit­ten. Auf Grund der dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass es sich beim fraglichen, verurteilten Mörder [Vorname] nicht um den Beschwerdeführer handle. Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei weiter festzuhalten, dass allfällige Ermittlungen des bangladeschischen Staates im Zusammenhang mit einem zur Zeit der AL-Regierung be­gangenen und damals grosses Aufsehen erregenden Doppelmords als rechtlich legitim einzustufen wären. Da das Verfahren bereits zur Zeit der AL-Regierung eingeleitet und lediglich das Urteil während der BNP-Regierung verkündet worden sei, könne ein Politmalus aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Chatro Dal der AL aus­geschlossen werden. Schliesslich befand das BFM den Wegweisungs­vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Diese Verfügung ist von der Schweizerischen Post nach Ablauf der 7-tägigen Abholfrist mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das BFM re­tourniert worden. G. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweize­rischen Asyl­rekurskommission (ARK) Beschwerde einreichen. Dabei beantragte er die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 9. November 2006 und die Gewäh­rung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs­vollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu­ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und ergänzende Akteneinsicht beantragt. Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdefüh­rer vor­weg fest, ihm seien im Rahmen der vom BFM gewährten Ak­tenein­sicht die Verfahrensdokumente A2 und A22 nicht zugestellt worden, wes­halb er entsprechende ergänzende Akteneinsicht beantrage. In materiel­ler Hinsicht führte er im Wesentlichen aus, durch den sich bei den Akten be­findli­chen Reisepass werde seine Identität - entgegen den vorinstanzli­chen Erwägungen - rechtsgenüglich belegt. Wie er im Rahmen der bei­den Befragungen mehrfach erwähnt habe, sei die Rechtsanwältin B._______ kollektive Rechtsvertreterin im Strafverfahren gewesen. Seine Angehörigen hätten einen zusätzlichen Rechtsvertreter, einen Mitarbeiter von B._______, beauftragt: Rechtsanwalt C._______. Es sei nachvollziehbar, dass dessen Name in den ein­gereichten Zeitungsartikeln nicht erwähnt werde. Zudem gebe es keine diesbezügliche Formvorschrift. Soweit die Vorinstanz ihm die Verurteilung nicht glaube, weil er die Berufungsschrift nicht eingereicht habe, sei dieses Argument nicht haltbar; die Beru­fungsschrift wäre ein Beweis für die Berufung selbst und nicht für die Verurteilung. Die Verurteilung ihrerseits sei bereits durch das Urteil und die Zeitungsartikel bewiesen worden. Dennoch werde er mit Personen in Bangladesch Kontakt aufnehmen, um eine Kopie der Berufungsschrift zu erhalten. Er habe sich beim bangladeschischen Konsulat in Genf einen Reisepass ausstellen lassen, um heiraten zu können. Das Konsulat verfüge über keinerlei Polizeigewalt und hätte keinerlei Massnahmen ergreifen können, selbst wenn es vom Todesurteil gegen ihn Kenntnis gehabt hätte. Sein Verhalten könne daher als kühn, aber nach­vollziehbar und richtig betrachtet werden. Abgesehen davon, dass in den eingereichten Zeitungsartikeln der Name seines Vaters erwähnt werde, sei auch festzuhalten, dass das Ge­richtsurteil diesen Namen und die Adresse des Vaters enthalten müs­se, wenn dem Befragungsprotokoll Glauben zu schenken sei. Er habe nämlich bei der Direktanhörung durch das BFM entsprechende Hinweise auf das Urteil resp. auf die Personalien sei­nes Vaters gemacht. Entgegen dem vom BFM vertretenen Standpunk­t bestehe in Bangladesch keine Gewähr, dass ein zu Unrecht An­geklagter seine Rechte verteidigen könne. Der Umstand, dass bei einer Ermordung von zwei Personen 16 Personen die Todesstrafe er­halten hätten, lasse darauf schliessen, dass das Urteil nicht auf einem fairen Verfahren beruhen könne. Nachdem das Todesurteil für den Beschwerdeführer feststehe, müsse von einer unzulässigen Bestrafung ausgegangen werden. Seine Rück­schaffung nach Bangladesch würde gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen. H. Mit Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar und 9. Februar 2007 hielt die damals zuständige Instruktions­richterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass das Bundesver­waltungsgericht alle am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Verfahren übernommen habe und das vorliegende Beschwerdeverfah­ren weiterführen werde. Gleichzeitig wurden die Aktenstücke A2 und A22 dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt und es wurde ihm Gele­genheit gegeben, seine Rechtsmitteleingabe zu ergänzen. Das Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutge­heissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. I. Mit Eingabe vom 12. Februar 2007 führte der Beschwerdeführer er­gänzend aus, in den Zeitungsausschnitten lasse sich der Name der Rechtsvertreterin B._______ nicht finden. Allerdings seien nicht die ganzen Artikel kopiert worden. Im neu eingereichten Ausschnitt aus (...) vom (...) 2003 werde der Name von B._______ in bengalischer Sprache erwähnt. Er werde die Überset­zung der wesentlichen Textpassagen nachreichen. Der Name von B._______ erscheine auch im Urteil selbst. Der Name des zwei­ten Rechtsvertreters, C._______, sei im Zeitungsartikel nicht er­wähnt worden; vermutlich sei dieser vor dem Gericht nicht in Erschei­nung getreten, sondern erst später von der Familie bestellt worden. Das Schreiben von Anwalt C._______ sei kein sprachliches Glanz­stück. Ganz offensichtlich habe dieser Mühe mit den Zeitformen. Ziehe man in Betracht, dass der Anwalt Parteivertreter und nicht neutral sei, müsste dem Dokument ein niedriger Beweiswert zukommen. Es sei je­doch nicht zulässig, wenn das BFM in seiner Verfügung den Schluss ziehe, dieser Anwalt habe ihn nicht vertreten, und er sei nicht in das Verfahren involviert gewesen. Schliesslich werde im genannten Artikel aus (...) nebst dem Namen des Beschwerdeführers auch dessen Vater namentlich aufgeführt. J. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2007 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, der Be­schwerdeführer habe sich nicht im Rahmen seines Asylverfahrens, sondern im Zusammenhang mit der geplanten Eheschliessung um den Nachweis seiner Identität bemüht. Zudem habe er den Reisepass dem BFM nicht selbst zukommen lassen. Im Weiteren sei zwingend davon auszugehen, dass das bangladeschische Konsulat in Genf im Rahmen der Abklärungen, die zwecks Ausstellung eines Reisepasses im Hei­matland des Beschwerdeführers getätigt worden seien, die Behörden auf seinen Aufenthaltsort aufmerksam gemacht habe und er allenfalls mit einem Auslieferungsbegehren hätte rechnen müs­sen. Zudem würde keine ausländische Vertretung einem wegen Mor­des gesuchten Landsmann einen Reisepass ausstellen. Um diesen Reisepass beantragen zu können, habe der Beschwerdeführer bei den heimatlichen Behörden zumindest ein vom Aussenministerium be­glaubigtes "National Certificate" oder einen Geburtsschein einreichen müssen; die entsprechenden Dokumente in seinem Besitz habe er dem BFM jedoch vorenthalten. K. Mit Replik vom 29. März 2007 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, es sei nicht von Bedeutung, dass die vom Beschwerdeführer geplante Heirat massgebend gewesen sei für die Beschaffung des Reisepasses. Es sei unwesentlich, auf welchem Wege das Beweismittel zur Behörde gelange. Der Beschwerdeführer könne nicht selbst beurteilen, ob Bangladesch bereits ein Ausliefe­rungsbegehren an die Schweiz gerichtet habe. Nachdem aus dem Urteil und den Zeitungsartikeln der Name und Familienname des Be­schwerdeführers, der Name des Vaters, die damalige Wohnadresse und der Jahrgang des Verurteilten widerspruchsfrei ersichtlich seien, könnten diese Angaben als gesichert gelten. Der Reispass enthalte ebenfalls Namen, Familiennamen, den Vaternamen und den Jahrgang. Damit sinke die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer nicht der Verurteilte sei, gegen null. Weshalb das Konsulat, das vom Urteil Kenntnis haben müsste, dennoch den Reisepass ausgestellt habe, darüber lasse sich nur spekulieren. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Reisepass abgegeben habe, hätten andere Identitätsdoku­mente keine Bedeutung mehr. L. Mit Schreiben vom 27. April 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass das Beschwerdeverfahren infolge Pensionierung der bisherigen Instruktionsrichterin ab sofort von Inst­ruktionsrichterin Christa Luterbacher und der bisher zuständigen Ge­richtsschreiberin weitergeführt werde. M. Mit Schreiben vom 15. November 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das 2006 eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren gegen Ende 2008 zurück­gezogen worden sei.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus­nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins­tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver­fügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht ent­scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für diese am 1. Januar 2007 hängigen Asylverfahren gelten zudem die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Ände­rungen des Asylgesetzes (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge­macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigen­schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

E. 4.1 Das Bundesamt argumentiert in erster Linie mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Namentlich hält es fest, die Angaben und eingereichten Unterlagen zum angebli­chen (zweiten) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seien un­glaubhaft ausgefallen. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass C._______ den Beschwerdeführer vertreten habe, womit auch die angebliche Verwicklung des Beschwerdeführers in das geltend ge­machte Verfah­ren der Grundlage entbehre. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in der Lage gewesen, die angebliche Berufungsschrift einzureichen oder nähere Einzelheiten zum behaupteten Berufungsver­fahren darzulegen. Die geltend gemachte Verurteilung zum Tode kön­ne daher ebenfalls nicht geglaubt werden. Im Weiteren spreche auch der Umstand, dass sich der Beschwerde­führer beim Konsulat seines Heimatlandes in Genf einen Reisepass besorgt habe, gegen die gel­tend gemachte Verfolgungssituation in Bangladesch. Die vom Be­schwerdeführer eingereichten Dokumente belegten lediglich das Ver­fahren um einen Doppelmord, in welches eine Person namens [Vorname] involviert gewesen sei. Dieser Um­stand werde indessen vom BFM nicht bestritten. Auf Grund der vor­handenen Unglaubhaftigkeits­elemente müsse jedoch zwingend davon ausgegangen werden, dass es sich bei der wegen Mordes verurteilten Person nicht um den Be­schwerdeführer handeln könne.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Stand­punkt, er habe seine persönliche Verwicklung in das geschilderte Ge­richtsverfahren belegen können. Der Umstand, dass er sich in der Schweiz einen Reisepass habe be­sorgen können, stelle die vorgetra­gene Verfolgungssituation nicht in Frage.

E. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanzi­iert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider­sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge­meinen Erfahrung wi­dersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür­dig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter­drückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus­wechselt oder unbegründet nach­schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver­weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Be­weis - ein reduziertes Beweismass und lässt durch­aus Raum für ge­wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwie­gend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem­gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vor­bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände ge­gen die vorge­brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach­verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti­vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mittei­lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den ge­nannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüg­lich keine Änderung erfahren hat.

E. 5.2 Eine Überprüfung der protokollierten Angaben und der eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers ergibt, dass die entsprechenden Schilderungen und Beweismittel mit erheblichen Ungereimtheiten und Widersprüchen behaftet sind, die im Gesamtergebnis die vom Be­schwerdeführer vorgetragenen Asylgründe als unglaubhaft erscheinen lassen.

E. 5.2.1 So führt der Beschwerdeführer seine angebliche Verfolgungssi­tuation in Bangladesch massgeblich auf den Umstand zurück, dass er im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wegen Doppelmordes zum Tode verurteilt worden sein soll. Zur Stützung dieses Vorbringens hat er insbesondere ein Schreiben eingereicht, das angeblich von einem Advokaten, C._______, verfasst worden sein soll. Das diesbezügli­che Anwaltsschreiben enthält indessen sowohl formelle wie auch inhaltliche Widersprüche, weshalb die darauf abgestützten Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden müssen. Zum Einen ist das in englischer Sprache, angeblich von einem Rechtsgelehrten, verfasste Schreiben grammatikalisch äusserst dürftig formuliert ("If they can arrest you, they hanged you for death"; "Secondly Order has passed against you to death you by hanging"; "Until(l) to finish the case you will remain stay your present place for safety your life"). Zudem weisen der Briefkopf ("Suprem Court") wie auch der zweite und dritte Textabschnitt Schreibfehler auf ("immergency Judge"; "until[l]"). Diese formalen Unstimmigkeiten lassen bereits erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes aufkommen. Zum anderen bezeichnet der das Schreiben verfassende Anwalt C._______ die Rechts­anwältin B._______ als seine Anwaltsgehilfin ("With the help of the Advo­cate B._______ and I contesting the said case as your appoin­ted Lawyer"). Diese Aussage steht aber in einem gewissen Wi­derspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers selber, welcher B._______ im Rahmen der Anhörung vom 5. April 2006 mehr­fach als die ihn persönlich - und andere kollektiv - vertretende Rechtsanwältin im Ge­richtsverfahren bezeichnet hat (vgl. dazu: A12, S. 6), ohne den Namen dieses "zweiten" Rechtsvertreters C._______ explizit zu erwähnen. Erst als der Beschwerdeführer auf das entsprechende Anwaltsschreiben ange­sprochen wurde, erwähnte er einen namentlich nicht erwähnten, nachträglich von seiner Familie beauftragten, zusätz­lichen Anwalt. Nebst den dargelegten formellen Unstimmigkeiten weist das Anwalts­schreiben zusätzliche, massgebliche materielle Widersprüche auf, welche alleine mit den in der Rechtsmitteleingabe vorgetragenen dürf­tigen Englischkenntnissen des Anwaltes C._______ nicht aufgeklärt wer­den. So führt Anwalt C._______ aus, das Verfahren des Beschwerdefüh­rers sei vor dem "(...) Tribunal Court No. 1" hängig; er - der Anwalt - werde gegen das im Mai 2003 gegen den Beschwerdeführer gefällte Urteil Berufung einlegen. Hierzu ist festzuhalten, dass die vom Anwalt ver­wendete Bezeichnung des (erstinstanzlichen) Gerichts nicht den Tatsachen entspricht; so geht aus der vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Medienberichterstattung hervor, dass das "(...) Tribunal" das entsprechende Urteil vom (...) 2003 gefällt hatte. Ande­rerseits führt der Anwalt aus, er werde beim "High Court" Berufung einlegen. Auch dieses Vorgehen ist mit den tatsächlichen Begeben­heiten nicht vereinbar, zumal die Rechtsmittelfrist für die Einlegung einer Berufung gegen das im (...) 2003 gefällte Urteil im Zeitpunkt des Anwaltsschreibens bereits mehrere Jahre verstrichen war. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Anwalt über nur rudimentärste Englisch-Kenntnisse verfügt, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er in der Lage gewesen wäre, die korrekte Bezeichnung des erstinstanz­lichen Gerichts anzugeben und zudem realitätskonforme Angaben zum angeblichen Berufungsverfahren zu machen.

E. 5.2.2 Es muss ferner festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Urteilsdatum keinerlei Angaben oder Unterlagen zum behaupteten Berufungsverfahren eingereicht hat, obwohl er dies in seiner Rechtsmitteleingabe konkret in Aussicht gestellt hat. Wenn er, wie vorgebracht, tatsächlich von zwei professionellen Anwälten vertre­ten gewesen wäre, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit auch in der Lage gewesen, entsprechende Gerichtsunterlagen zum behaupteten Berufungsverfahren einzureichen. Auch hat der Be­schwerdeführer offenbar darauf verzich­tet, Unterlagen jeglicher Art seiner Rechtsvertreterin B._______ einzureichen, obwohl davon ausgegangen werden muss, dass er auch von der Schweiz aus mit dieser Anwältin Kontakt gepflegt haben muss, zumal das Berufungs­verfahren nach wie vor hängig gewesen sein soll. Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Angaben zum Berufungsprozess äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A 12, S. 9: "... ich habe gehört, es gab einen Rekurs. Mehr weiss ich nicht".), was angesichts der für den Beschwerdeführer auf dem Spiel stehenden Interessen als realitätsfremd und somit unglaubhaft gewürdigt werden muss.

E. 5.2.3 Bei den vom Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzli­chen und des Beschwerdeverfahrens eingereichten Gerichtsunterla­gen handelt es sich - wie bereits in der angefochtenen BFM-Ver­fügung festgehalten - jeweils um Fotokopien und nicht um Original­dokumente. Das BFM hat den Beschwerdeführer bereits im April 2006 aufgefor­dert, vom zuständigen Gericht beglaubigte Kopien dieser Unterlagen beizubringen (vgl. A. 14/1). Der Beschwerdeführer hat in der Folge zwar mit blauen Stempeln versehene Ausgaben dieser Dokumente nachgereicht. Diese Stempel weisen jedoch Aufdrucke auf ]"(...) Court No. (...) Dhaka"; "(...), No­tary Public, Govt. of Bangladesh"], die darauf schliessen lassen, dass diese nicht vom zuständigen "(...) Tribunal" angebracht wor­den sind. Bei dieser Sachlage muss der Beweiswert dieser Dokumen­tation als er­heblich herabgesetzt qualifiziert werden, nachdem Mani­pulationen jeglicher Art nicht ausgeschlossen werden können und eine schlüssige Echtheits­überprüfung solcher Dokumente nicht vorgenommen wer­den kann.

E. 5.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses muss festgehalten werden, dass die Schilderungen und Beweismittel des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem angeblich gegen ihn ausgefällten Todesurteil massive Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen, weshalb der darauf angeblich basierenden Verfolgungssituation die glaubhafte Grundlage entzogen ist.

E. 5.4 Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer im Verlaufe des Jahres 2006 offenbar gelungen ist, vom Konsulat seines Heimatlandes einen Reisepass zu beschaffen. Dieser Umstand stellt die von ihm im Rah­men seines Asylverfahrens vorgetragene Verfolgungssituation zusätz­lich in ein zweifelhaftes Licht.

E. 5.4.1 Einerseits widerspricht es dem Verhalten einer sich als zum Tode ver­urteilten und somit als mutmasslich landesweit gesucht er­achtenden Person, sich dem Risiko einer Kontakt­aufnahme mit dem angeblichen Verfolgerstaat auszusetzen. Anderer­seits muss aber der Umstand, dass das bangladeschische Konsulat dem Beschwerdefüh­rer offenbar ohne Weiteres einen Reisepass ausge­stellt hat, als gegen die vorgetragene Verfolgungslage sprechende Tatsache gewertet werden. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im Rahmen des Doppel-Mord-Prozesses in Bangladesch zum Tode ver­urteilt worden wäre, bleibt kaum nachvollziehbar, dass das Konsulat in Genf im Rahmen seiner Abklärungen im Heimatland den Beschwer­deführer nicht entspre­chend hat identifizieren respektive eruieren können.

E. 5.4.2 Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer es nicht für nötig befand, seinen vom Konsulat erhaltenen Reisepass dem BFM vorzulegen. Dieses Verhalten ist geeignet, am Willen des Beschwerdeführers zu zweifeln, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht den Sachverhalt zu erstellen. Daraus lässt sich nach dem Gesagten ein zusätzliches Indiz für die negative Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit ableiten.

E. 5.5 Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm vorgetragene Verfol­gungssituation im Heimatland glaubhaft darzutun. Auf Grund der mit Widersprüchen behafteten Schilderungen und eingereichten Beweis­mittel kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG davon ausgegangen werden, dass der Be­schwerdeführer im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wegen Mordes zum Tode verurteilt und einer diesbezüglichen asylbeachtlichen Ver­folgungssituation ausgesetzt worden ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Bangla­desch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Insgesamt bestehen zu viele Ungereimtheiten und zu wenige konkrete, glaubhafte Anhaltspunkte in den Vorbringen des Beschwerdeführers, die für die vorgetragene Verfolgungssituation sprechen würden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be­schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtli­cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver­botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Namentlich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass ihm in Bangla­desch der Vollzug einer verhängten Todesstrafe droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be­handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06 §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was vorliegend nicht zutrifft. Auch die allgemeine Men­schenrechtssituation im Heimat­staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).Angesichts der heutigen Lage in Bangladesch kann nicht von einer Si­tuation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegs­ähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be­schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel­len würde (vgl. dazu: BVGE 2010/8 E. 9.5). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangla­desch ist als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Be­schwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli­cher Natur in eine existenzbedrohende Situation ge­raten würde. Gemäss Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimat­land über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, zwei Geschwister) in Dhaka. Es sind keine persönlichen Gründe er­sichtlich, die gegen die Rückführung des Beschwerdeführers nach Bangladesch sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und die Aspekte einer allfälligen Integration in hiesige Verhältnisse sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (zur Zuständigkeit der kantonalen Ausländerrechtsbehörden: vgl. Art. 14 AsylG).

E. 7.6 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitz eines bis (...) gültigen Reisepasses, welcher im Jahr 2006 vom Konsulat seines Heimatstaates ausgestellt wurde. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung von Bangladesch um die weiter, allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das von ihm in seiner Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2006 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2007 gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen..
  2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-5911/2006

Urteil vom 28. Januar 2011

Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______,

Bangladesh,

vertreten durch Hansjürg Trüb,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 9. November 2006 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat Bangladesch im Juni 2003 und hielt sich bis März 2006 in Indien auf. Am 15. März 2006 reise er in die Schweiz ein, wo er am Folgetag ein Asylgesuch stellte. Am 22. März 2006 wurde er im Emp­fangszentrum Kreuzlingen und am 5. April 2006 vom BFM direkt zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt.

Anlässlich seiner Anhörungen zu den Asylgründen trug der Be­schwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Bengali und Sunnite. Er habe an der (...) in Dhaka studiert und zuletzt in Dhaka gewohnt, wo nach wie vor seine Mutter und zwei Geschwis­ter lebten. Er gehöre seit 1994 der "Chatra Liga" (Chatra Dal), der Studentengruppe der Awami Liga (im Nachfolgenden: AL), an und habe seit 1996 als Organisationssekretär im (...) College gewirkt. Er habe Ver­sammlungen, Demonstrationen und Ansprachen abgehalten und gegen die "Mullah-Partei" gearbeitet, wodurch er sehr bekannt ge­worden sei. Er habe viel mit S. verkehrt, welcher den (...) in Dhaka gegründet und diesen präsidiert habe. Am 15. respektive 17. September 2000 seien bei einem Kampf in diesem Club zwei Männer getötet worden. Wegen seiner Beziehungen zu S. sei er fälschlicherweise - zusammen mit anderen Leuten - vom Vater eines der Opfer wegen dieser Morde an­gezeigt worden, obwohl er damit nichts zu tun gehabt habe. Er sei in Dhaka untergetaucht und habe sich an verschiedenen Orten versteckt aufgehalten. Nach diesem Vorfall sei er überall gesucht worden. Am 11./12. Oktober 2001 sei er von Angehörigen der Mullah- bzw. der Jamaat-Partei angeschossen und mit einem Messer angegriffen wor­den, worauf er sich zur Behand­lung in eine (...) begeben habe. Im Jahr 2002 sei er wieder wegen dieser Morde angezeigt worden. Im Mai 2003 sei das Ge­richtsurteil des "(...) Court" gefällt und es seien dabei 16 Personen - darunter er selbst - zum Tode verurteilt, drei Personen zu lebenslänglicher Haft und eine Per­son zu einer 7-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. 14 weitere Personen seien für un­schuldig befunden und entlassen worden. Gegen dieses Urteil habe seine Anwältin, B._______, Berufung ein­gelegt. Er sei selbst nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen. Er habe auch nie wegen seines politischen Engagements oder wegen der geschilderten Vorfälle direkten Kontakt mit den hei­matlichen Behörden gehabt. Sein Name sei jedoch in den Zeitungen erwähnt worden im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt im (...). Er habe nie einen Reisepass besessen. Der Reisepass, mit dem er ausgereist und welcher auf die Personalien (...) ausgestellt worden sei, sei beim Schlepper geblieben.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Polizeirapporte vom 30. April 2002 und 11. Mai 2002, ein Gerichtsurteil vom 14. Mai 2003, ein Schreiben seines Anwaltes vom 28. März 2006, eine undatierte (...)bestätigung sowie mehrere Zeitungsaus­schnitte zu den Akten und führte dazu aus, er werde in diesen Doku­menten mehrfach namentlich erwähnt.

B. Am 12. April 2006 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine zu den Akten gereichten Beweismittel einer Doku­mentenprüfungsstelle zur Begutachtung unterbreitet worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass es sich - ausser bei den beiden Zeitungsausschnitten - lediglich um unbeglaubigte Kopien handle, denen somit kein Beweiswert zukomme. Dem Beschwerde­führer wurde Gelegenheit eingeräumt, vom Gericht beglaubigte Kopien der Anzeigerapporte, der Anklageschriften, des Gerichtsurteils sowie be­glaubigte Unterlagen zum Stand seines Berufungsverfahrens beizu­bringen.

Der Beschwerdeführer führte dazu aus, die Dokumente seien ihm in der vorliegenden Form von seinem Anwalt übergeben worden. Er werde versuchen, beglaubigte Kopien der entsprechenden Unterlagen beizubringen.In der Folge reichte er mehrere mit Stempeln ver­sehene, fremdsprachige Dokumente nach.

C. Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFM darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine interne Dokumen­tenanalyse vorgenommen worden sei. Da dieser Bericht Angaben enthalte, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchli­chen Weiterverwendung im öffentlichen Interesse liege (Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren [VwVG, SR 172.021]), könne der Bericht als solcher nicht of­fengelegt werden. Sein wesentlicher Inhalt werde jedoch zur Kenntnis gebracht: Beim eingereichten "Testimonial" ((...)bestätigung) handle es sich um ein undatiertes Schreiben ohne Foto, welches nicht als genügender Identitätsnachweis bezeichnet werden könne. Den beiden Fotokopien amtlicher Dokumente (Gerichtsurteil und ein Poli­zeirapport) fehle wiederum die Beglaubigung durch das zuständige Gericht, weshalb sie als ungenügende Beweismittel qualifiziert werden müssten.

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äussern.

D. Mit Eingabe vom 26. Mai 2006 führte der Beschwerdeführer aus, er habe seinen Anwalt beauftragt, die anbegehrten beglaubigten Kopien beim Gericht zu beschaffen; diese seien unterwegs. Im Weiteren stellte er die Einreichung eines (...)ausweises im Original im Aussicht.

E. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 30. Oktober 2006 wurde ein auf den Namen des Beschwerdeführers am (...) 2006 von der "Permanent Mission of Bangladesh" in Genf ausgestellter Reisepass gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sichergestellt und zu den Akten gereicht. Aus dem Polizeirapport geht hervor, dass der Beschwerde­führer diesen Reisepass im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfah­rens beim Zivil­standsamt (...) abgegeben habe.

F. Mit Verfügung vom 9. November 2006 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen des Be­schwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaft­machung im Sinne von Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlings­eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG stand. Das Anwaltsschreiben weise mehrere inhalt­liche Ungereimtheiten auf. Einerseits werde der Name des fraglichen Anwaltes - wie auch der Name der Anwältin B._______ - in den Zeitungsberichten nirgends er­wähnt. Andererseits gehe aus dem Anwaltsschreiben hervor, dass der Fall des Beschwerdefüh­rers beim "(...) Tribunal Court No. 1" hängig sei und der Anwalt beabsichtige, beim High Court gegen dieses Urteil zu appellieren. Dazu sei festzuhalten, dass das "(...) Tribunal 1" für den Fall zuständig gewesen sei. Zudem hätten die Anwälte lediglich 30 Tagen Zeit gehabt, um beim High Court zu rekurrieren, weshalb der Fall im Zeitpunkt des Anwaltsschreibens längstens zum High Court hätte gelangen müssen. Es sei unter diesen Umständen nicht glaubhaft, dass der fragliche Anwalt den Beschwerdeführer vertreten habe, wodurch die angebliche Verwicklung des Beschwerdeführers in das geltend gemachte Verfahren der Grundlage entbehre. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die angebliche Berufungsschrift seiner Rechtsvertreterin beizubringen oder weitere Einzelheiten zu diesem Berufungsverfahren, das mehr als drei Jahre zurückliege, zu präsentieren, weshalb ihm die geltend gemachte Verurteilung nicht geglaubt werden könne. Zudem habe sich der Beschwerdeführer am (...) 2005 [recte: (...) 2006] im Konsulat von Bangladesch in Genf einen Reisepass ausstellen lassen, woraus folge, dass er persönlich mit entsprechenden Identitätspapieren im Konsulat erschienen und folglich auch das Risiko eingegangen sei, als zur Fahndung ausgeschriebene Person erkannt zu werden. Unter diesen Umständen könne die geltend gemachte Verfolgung im Heimatland nicht geglaubt werden. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass das Konsulat von Bangladesch über Listen von gesuchten Personen ver­füge und vor der Ausstellung eines Reisepasses entsprechende Ab­klärungen durchgeführt habe. Der Umstand, dass dem Beschwerde­führer ohne Weiteres ein Reisepass ausgestellt wurden sei, lasse daher darauf schliessen, dass er in seiner Heimat nicht gesucht werde. Schliesslich lasse der Umstand, dass der Beschwerdeführer offen­sichtlich bereits vor der Ausstellung des Reisepasses (zwecks Einlei­tung eines Ehevorbereitungsverfahrens) über heimatliche Identitäts­papiere verfügt und den Reisepass selbst nie dem BFM abge­geben habe, darauf schliessen, dass er diesem absichtlich die an­geforderten Identitätspapiere verheimlicht und diese lediglich zum Zweck verwendet habe, in der Schweiz mittels Heirat ein Aufent­haltsrecht zu erlangen. Dieses Verhalten stelle die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage und erhärte die Un­glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Die übrigen, vom Beschwerde­führer eingereichten Beweismittel belegten lediglich das Verfahren um einen Doppelmord, in welches auch eine Person namens [Vorname] - eine Erweiterung dieses in Bangladesch sehr häufigen Namens fehle - verwickelt worden sei. Dieser Umstand werde vom BFM nicht bestrit­ten. Auf Grund der dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass es sich beim fraglichen, verurteilten Mörder [Vorname] nicht um den Beschwerdeführer handle. Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei weiter festzuhalten, dass allfällige Ermittlungen des bangladeschischen Staates im Zusammenhang mit einem zur Zeit der AL-Regierung be­gangenen und damals grosses Aufsehen erregenden Doppelmords als rechtlich legitim einzustufen wären. Da das Verfahren bereits zur Zeit der AL-Regierung eingeleitet und lediglich das Urteil während der BNP-Regierung verkündet worden sei, könne ein Politmalus aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Chatro Dal der AL aus­geschlossen werden. Schliesslich befand das BFM den Wegweisungs­vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.

Diese Verfügung ist von der Schweizerischen Post nach Ablauf der 7-tägigen Abholfrist mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das BFM re­tourniert worden.

G. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweize­rischen Asyl­rekurskommission (ARK) Beschwerde einreichen. Dabei beantragte er die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 9. November 2006 und die Gewäh­rung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs­vollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu­ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und ergänzende Akteneinsicht beantragt.

Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdefüh­rer vor­weg fest, ihm seien im Rahmen der vom BFM gewährten Ak­tenein­sicht die Verfahrensdokumente A2 und A22 nicht zugestellt worden, wes­halb er entsprechende ergänzende Akteneinsicht beantrage. In materiel­ler Hinsicht führte er im Wesentlichen aus, durch den sich bei den Akten be­findli­chen Reisepass werde seine Identität - entgegen den vorinstanzli­chen Erwägungen - rechtsgenüglich belegt. Wie er im Rahmen der bei­den Befragungen mehrfach erwähnt habe, sei die Rechtsanwältin B._______ kollektive Rechtsvertreterin im Strafverfahren gewesen. Seine Angehörigen hätten einen zusätzlichen Rechtsvertreter, einen Mitarbeiter von B._______, beauftragt: Rechtsanwalt C._______. Es sei nachvollziehbar, dass dessen Name in den ein­gereichten Zeitungsartikeln nicht erwähnt werde. Zudem gebe es keine diesbezügliche Formvorschrift. Soweit die Vorinstanz ihm die Verurteilung nicht glaube, weil er die Berufungsschrift nicht eingereicht habe, sei dieses Argument nicht haltbar; die Beru­fungsschrift wäre ein Beweis für die Berufung selbst und nicht für die Verurteilung. Die Verurteilung ihrerseits sei bereits durch das Urteil und die Zeitungsartikel bewiesen worden. Dennoch werde er mit Personen in Bangladesch Kontakt aufnehmen, um eine Kopie der Berufungsschrift zu erhalten. Er habe sich beim bangladeschischen Konsulat in Genf einen Reisepass ausstellen lassen, um heiraten zu können. Das Konsulat verfüge über keinerlei Polizeigewalt und hätte keinerlei Massnahmen ergreifen können, selbst wenn es vom Todesurteil gegen ihn Kenntnis gehabt hätte. Sein Verhalten könne daher als kühn, aber nach­vollziehbar und richtig betrachtet werden. Abgesehen davon, dass in den eingereichten Zeitungsartikeln der Name seines Vaters erwähnt werde, sei auch festzuhalten, dass das Ge­richtsurteil diesen Namen und die Adresse des Vaters enthalten müs­se, wenn dem Befragungsprotokoll Glauben zu schenken sei. Er habe nämlich bei der Direktanhörung durch das BFM entsprechende Hinweise auf das Urteil resp. auf die Personalien sei­nes Vaters gemacht. Entgegen dem vom BFM vertretenen Standpunk­t bestehe in Bangladesch keine Gewähr, dass ein zu Unrecht An­geklagter seine Rechte verteidigen könne. Der Umstand, dass bei einer Ermordung von zwei Personen 16 Personen die Todesstrafe er­halten hätten, lasse darauf schliessen, dass das Urteil nicht auf einem fairen Verfahren beruhen könne. Nachdem das Todesurteil für den Beschwerdeführer feststehe, müsse von einer unzulässigen Bestrafung ausgegangen werden. Seine Rück­schaffung nach Bangladesch würde gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen.

H. Mit Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar und 9. Februar 2007 hielt die damals zuständige Instruktions­richterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass das Bundesver­waltungsgericht alle am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Verfahren übernommen habe und das vorliegende Beschwerdeverfah­ren weiterführen werde. Gleichzeitig wurden die Aktenstücke A2 und A22 dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt und es wurde ihm Gele­genheit gegeben, seine Rechtsmitteleingabe zu ergänzen. Das Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutge­heissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

I. Mit Eingabe vom 12. Februar 2007 führte der Beschwerdeführer er­gänzend aus, in den Zeitungsausschnitten lasse sich der Name der Rechtsvertreterin B._______ nicht finden. Allerdings seien nicht die ganzen Artikel kopiert worden. Im neu eingereichten Ausschnitt aus (...) vom (...) 2003 werde der Name von B._______ in bengalischer Sprache erwähnt. Er werde die Überset­zung der wesentlichen Textpassagen nachreichen. Der Name von B._______ erscheine auch im Urteil selbst. Der Name des zwei­ten Rechtsvertreters, C._______, sei im Zeitungsartikel nicht er­wähnt worden; vermutlich sei dieser vor dem Gericht nicht in Erschei­nung getreten, sondern erst später von der Familie bestellt worden. Das Schreiben von Anwalt C._______ sei kein sprachliches Glanz­stück. Ganz offensichtlich habe dieser Mühe mit den Zeitformen. Ziehe man in Betracht, dass der Anwalt Parteivertreter und nicht neutral sei, müsste dem Dokument ein niedriger Beweiswert zukommen. Es sei je­doch nicht zulässig, wenn das BFM in seiner Verfügung den Schluss ziehe, dieser Anwalt habe ihn nicht vertreten, und er sei nicht in das Verfahren involviert gewesen. Schliesslich werde im genannten Artikel aus (...) nebst dem Namen des Beschwerdeführers auch dessen Vater namentlich aufgeführt.

J. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2007 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, der Be­schwerdeführer habe sich nicht im Rahmen seines Asylverfahrens, sondern im Zusammenhang mit der geplanten Eheschliessung um den Nachweis seiner Identität bemüht. Zudem habe er den Reisepass dem BFM nicht selbst zukommen lassen. Im Weiteren sei zwingend davon auszugehen, dass das bangladeschische Konsulat in Genf im Rahmen der Abklärungen, die zwecks Ausstellung eines Reisepasses im Hei­matland des Beschwerdeführers getätigt worden seien, die Behörden auf seinen Aufenthaltsort aufmerksam gemacht habe und er allenfalls mit einem Auslieferungsbegehren hätte rechnen müs­sen. Zudem würde keine ausländische Vertretung einem wegen Mor­des gesuchten Landsmann einen Reisepass ausstellen. Um diesen Reisepass beantragen zu können, habe der Beschwerdeführer bei den heimatlichen Behörden zumindest ein vom Aussenministerium be­glaubigtes "National Certificate" oder einen Geburtsschein einreichen müssen; die entsprechenden Dokumente in seinem Besitz habe er dem BFM jedoch vorenthalten.

K. Mit Replik vom 29. März 2007 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, es sei nicht von Bedeutung, dass die vom Beschwerdeführer geplante Heirat massgebend gewesen sei für die Beschaffung des Reisepasses. Es sei unwesentlich, auf welchem Wege das Beweismittel zur Behörde gelange. Der Beschwerdeführer könne nicht selbst beurteilen, ob Bangladesch bereits ein Ausliefe­rungsbegehren an die Schweiz gerichtet habe. Nachdem aus dem Urteil und den Zeitungsartikeln der Name und Familienname des Be­schwerdeführers, der Name des Vaters, die damalige Wohnadresse und der Jahrgang des Verurteilten widerspruchsfrei ersichtlich seien, könnten diese Angaben als gesichert gelten. Der Reispass enthalte ebenfalls Namen, Familiennamen, den Vaternamen und den Jahrgang. Damit sinke die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer nicht der Verurteilte sei, gegen null. Weshalb das Konsulat, das vom Urteil Kenntnis haben müsste, dennoch den Reisepass ausgestellt habe, darüber lasse sich nur spekulieren. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Reisepass abgegeben habe, hätten andere Identitätsdoku­mente keine Bedeutung mehr.

L. Mit Schreiben vom 27. April 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass das Beschwerdeverfahren infolge Pensionierung der bisherigen Instruktionsrichterin ab sofort von Inst­ruktionsrichterin Christa Luterbacher und der bisher zuständigen Ge­richtsschreiberin weitergeführt werde.

M. Mit Schreiben vom 15. November 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das 2006 eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren gegen Ende 2008 zurück­gezogen worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus­nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins­tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver­fügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht ent­scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für diese am 1. Januar 2007 hängigen Asylverfahren gelten zudem die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Ände­rungen des Asylgesetzes (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005).

1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.

2.1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge­macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigen­schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

4.1. Das Bundesamt argumentiert in erster Linie mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Namentlich hält es fest, die Angaben und eingereichten Unterlagen zum angebli­chen (zweiten) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seien un­glaubhaft ausgefallen. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass C._______ den Beschwerdeführer vertreten habe, womit auch die angebliche Verwicklung des Beschwerdeführers in das geltend ge­machte Verfah­ren der Grundlage entbehre. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in der Lage gewesen, die angebliche Berufungsschrift einzureichen oder nähere Einzelheiten zum behaupteten Berufungsver­fahren darzulegen. Die geltend gemachte Verurteilung zum Tode kön­ne daher ebenfalls nicht geglaubt werden. Im Weiteren spreche auch der Umstand, dass sich der Beschwerde­führer beim Konsulat seines Heimatlandes in Genf einen Reisepass besorgt habe, gegen die gel­tend gemachte Verfolgungssituation in Bangladesch. Die vom Be­schwerdeführer eingereichten Dokumente belegten lediglich das Ver­fahren um einen Doppelmord, in welches eine Person namens [Vorname] involviert gewesen sei. Dieser Um­stand werde indessen vom BFM nicht bestritten. Auf Grund der vor­handenen Unglaubhaftigkeits­elemente müsse jedoch zwingend davon ausgegangen werden, dass es sich bei der wegen Mordes verurteilten Person nicht um den Be­schwerdeführer handeln könne.

4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Stand­punkt, er habe seine persönliche Verwicklung in das geschilderte Ge­richtsverfahren belegen können. Der Umstand, dass er sich in der Schweiz einen Reisepass habe be­sorgen können, stelle die vorgetra­gene Verfolgungssituation nicht in Frage.

5.

5.1. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanzi­iert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider­sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge­meinen Erfahrung wi­dersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür­dig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter­drückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus­wechselt oder unbegründet nach­schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver­weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Be­weis - ein reduziertes Beweismass und lässt durch­aus Raum für ge­wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwie­gend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem­gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vor­bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände ge­gen die vorge­brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach­verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti­vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mittei­lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den ge­nannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüg­lich keine Änderung erfahren hat.

5.2. Eine Überprüfung der protokollierten Angaben und der eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers ergibt, dass die entsprechenden Schilderungen und Beweismittel mit erheblichen Ungereimtheiten und Widersprüchen behaftet sind, die im Gesamtergebnis die vom Be­schwerdeführer vorgetragenen Asylgründe als unglaubhaft erscheinen lassen.

5.2.1. So führt der Beschwerdeführer seine angebliche Verfolgungssi­tuation in Bangladesch massgeblich auf den Umstand zurück, dass er im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wegen Doppelmordes zum Tode verurteilt worden sein soll. Zur Stützung dieses Vorbringens hat er insbesondere ein Schreiben eingereicht, das angeblich von einem Advokaten, C._______, verfasst worden sein soll. Das diesbezügli­che Anwaltsschreiben enthält indessen sowohl formelle wie auch inhaltliche Widersprüche, weshalb die darauf abgestützten Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden müssen. Zum Einen ist das in englischer Sprache, angeblich von einem Rechtsgelehrten, verfasste Schreiben grammatikalisch äusserst dürftig formuliert ("If they can arrest you, they hanged you for death"; "Secondly Order has passed against you to death you by hanging"; "Until(l) to finish the case you will remain stay your present place for safety your life"). Zudem weisen der Briefkopf ("Suprem Court") wie auch der zweite und dritte Textabschnitt Schreibfehler auf ("immergency Judge"; "until[l]"). Diese formalen Unstimmigkeiten lassen bereits erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes aufkommen. Zum anderen bezeichnet der das Schreiben verfassende Anwalt C._______ die Rechts­anwältin B._______ als seine Anwaltsgehilfin ("With the help of the Advo­cate B._______ and I contesting the said case as your appoin­ted Lawyer"). Diese Aussage steht aber in einem gewissen Wi­derspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers selber, welcher B._______ im Rahmen der Anhörung vom 5. April 2006 mehr­fach als die ihn persönlich - und andere kollektiv - vertretende Rechtsanwältin im Ge­richtsverfahren bezeichnet hat (vgl. dazu: A12, S. 6), ohne den Namen dieses "zweiten" Rechtsvertreters C._______ explizit zu erwähnen. Erst als der Beschwerdeführer auf das entsprechende Anwaltsschreiben ange­sprochen wurde, erwähnte er einen namentlich nicht erwähnten, nachträglich von seiner Familie beauftragten, zusätz­lichen Anwalt.

Nebst den dargelegten formellen Unstimmigkeiten weist das Anwalts­schreiben zusätzliche, massgebliche materielle Widersprüche auf, welche alleine mit den in der Rechtsmitteleingabe vorgetragenen dürf­tigen Englischkenntnissen des Anwaltes C._______ nicht aufgeklärt wer­den. So führt Anwalt C._______ aus, das Verfahren des Beschwerdefüh­rers sei vor dem "(...) Tribunal Court No. 1" hängig; er - der Anwalt - werde gegen das im Mai 2003 gegen den Beschwerdeführer gefällte Urteil Berufung einlegen. Hierzu ist festzuhalten, dass die vom Anwalt ver­wendete Bezeichnung des (erstinstanzlichen) Gerichts nicht den Tatsachen entspricht; so geht aus der vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Medienberichterstattung hervor, dass das "(...) Tribunal" das entsprechende Urteil vom (...) 2003 gefällt hatte. Ande­rerseits führt der Anwalt aus, er werde beim "High Court" Berufung einlegen. Auch dieses Vorgehen ist mit den tatsächlichen Begeben­heiten nicht vereinbar, zumal die Rechtsmittelfrist für die Einlegung einer Berufung gegen das im (...) 2003 gefällte Urteil im Zeitpunkt des Anwaltsschreibens bereits mehrere Jahre verstrichen war. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Anwalt über nur rudimentärste Englisch-Kenntnisse verfügt, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er in der Lage gewesen wäre, die korrekte Bezeichnung des erstinstanz­lichen Gerichts anzugeben und zudem realitätskonforme Angaben zum angeblichen Berufungsverfahren zu machen.

5.2.2. Es muss ferner festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Urteilsdatum keinerlei Angaben oder Unterlagen zum behaupteten Berufungsverfahren eingereicht hat, obwohl er dies in seiner Rechtsmitteleingabe konkret in Aussicht gestellt hat. Wenn er, wie vorgebracht, tatsächlich von zwei professionellen Anwälten vertre­ten gewesen wäre, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit auch in der Lage gewesen, entsprechende Gerichtsunterlagen zum behaupteten Berufungsverfahren einzureichen. Auch hat der Be­schwerdeführer offenbar darauf verzich­tet, Unterlagen jeglicher Art seiner Rechtsvertreterin B._______ einzureichen, obwohl davon ausgegangen werden muss, dass er auch von der Schweiz aus mit dieser Anwältin Kontakt gepflegt haben muss, zumal das Berufungs­verfahren nach wie vor hängig gewesen sein soll.

Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Angaben zum Berufungsprozess äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A 12, S. 9: "... ich habe gehört, es gab einen Rekurs. Mehr weiss ich nicht".), was angesichts der für den Beschwerdeführer auf dem Spiel stehenden Interessen als realitätsfremd und somit unglaubhaft gewürdigt werden muss.

5.2.3. Bei den vom Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzli­chen und des Beschwerdeverfahrens eingereichten Gerichtsunterla­gen handelt es sich - wie bereits in der angefochtenen BFM-Ver­fügung festgehalten - jeweils um Fotokopien und nicht um Original­dokumente. Das BFM hat den Beschwerdeführer bereits im April 2006 aufgefor­dert, vom zuständigen Gericht beglaubigte Kopien dieser Unterlagen beizubringen (vgl. A. 14/1). Der Beschwerdeführer hat in der Folge zwar mit blauen Stempeln versehene Ausgaben dieser Dokumente nachgereicht. Diese Stempel weisen jedoch Aufdrucke auf ]"(...) Court No. (...) Dhaka"; "(...), No­tary Public, Govt. of Bangladesh"], die darauf schliessen lassen, dass diese nicht vom zuständigen "(...) Tribunal" angebracht wor­den sind. Bei dieser Sachlage muss der Beweiswert dieser Dokumen­tation als er­heblich herabgesetzt qualifiziert werden, nachdem Mani­pulationen jeglicher Art nicht ausgeschlossen werden können und eine schlüssige Echtheits­überprüfung solcher Dokumente nicht vorgenommen wer­den kann.

5.3. Im Sinne eines Zwischenergebnisses muss festgehalten werden, dass die Schilderungen und Beweismittel des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem angeblich gegen ihn ausgefällten Todesurteil massive Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen, weshalb der darauf angeblich basierenden Verfolgungssituation die glaubhafte Grundlage entzogen ist.

5.4. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer im Verlaufe des Jahres 2006 offenbar gelungen ist, vom Konsulat seines Heimatlandes einen Reisepass zu beschaffen. Dieser Umstand stellt die von ihm im Rah­men seines Asylverfahrens vorgetragene Verfolgungssituation zusätz­lich in ein zweifelhaftes Licht.

5.4.1. Einerseits widerspricht es dem Verhalten einer sich als zum Tode ver­urteilten und somit als mutmasslich landesweit gesucht er­achtenden Person, sich dem Risiko einer Kontakt­aufnahme mit dem angeblichen Verfolgerstaat auszusetzen. Anderer­seits muss aber der Umstand, dass das bangladeschische Konsulat dem Beschwerdefüh­rer offenbar ohne Weiteres einen Reisepass ausge­stellt hat, als gegen die vorgetragene Verfolgungslage sprechende Tatsache gewertet werden. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im Rahmen des Doppel-Mord-Prozesses in Bangladesch zum Tode ver­urteilt worden wäre, bleibt kaum nachvollziehbar, dass das Konsulat in Genf im Rahmen seiner Abklärungen im Heimatland den Beschwer­deführer nicht entspre­chend hat identifizieren respektive eruieren können.

5.4.2. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer es nicht für nötig befand, seinen vom Konsulat erhaltenen Reisepass dem BFM vorzulegen. Dieses Verhalten ist geeignet, am Willen des Beschwerdeführers zu zweifeln, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht den Sachverhalt zu erstellen. Daraus lässt sich nach dem Gesagten ein zusätzliches Indiz für die negative Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit ableiten.

5.5. Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm vorgetragene Verfol­gungssituation im Heimatland glaubhaft darzutun. Auf Grund der mit Widersprüchen behafteten Schilderungen und eingereichten Beweis­mittel kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG davon ausgegangen werden, dass der Be­schwerdeführer im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wegen Mordes zum Tode verurteilt und einer diesbezüglichen asylbeachtlichen Ver­folgungssituation ausgesetzt worden ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Bangla­desch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Insgesamt bestehen zu viele Ungereimtheiten und zu wenige konkrete, glaubhafte Anhaltspunkte in den Vorbringen des Beschwerdeführers, die für die vorgetragene Verfolgungssituation sprechen würden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be­schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

7.

7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtli­cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver­botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Namentlich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass ihm in Bangla­desch der Vollzug einer verhängten Todesstrafe droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be­handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06 §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was vorliegend nicht zutrifft. Auch die allgemeine Men­schenrechtssituation im Heimat­staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmungen zulässig.

7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).Angesichts der heutigen Lage in Bangladesch kann nicht von einer Si­tuation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegs­ähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be­schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel­len würde (vgl. dazu: BVGE 2010/8 E. 9.5).

Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangla­desch ist als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Be­schwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli­cher Natur in eine existenzbedrohende Situation ge­raten würde.

Gemäss Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimat­land über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, zwei Geschwister) in Dhaka. Es sind keine persönlichen Gründe er­sichtlich, die gegen die Rückführung des Beschwerdeführers nach Bangladesch sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.5. Die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und die Aspekte einer allfälligen Integration in hiesige Verhältnisse sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (zur Zuständigkeit der kantonalen Ausländerrechtsbehörden: vgl. Art. 14 AsylG).

7.6. Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitz eines bis (...) gültigen Reisepasses, welcher im Jahr 2006 vom Konsulat seines Heimatstaates ausgestellt wurde. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung von Bangladesch um die weiter, allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).

7.7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das von ihm in seiner Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2006 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2007 gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen..

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher

Sandra Bodenmann

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