Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der kurdische Beschwerdeführer (mit letztem Wohnsitz in B._______) stellte am 17. Mai 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. B.a Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz bereits in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, führte das SEM ein Dublin-Zuständigkeitsverfahren durch. Mit Ver- fügung vom 19. Juni 2023 trat es auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers nicht ein und ordnete seine Überstellung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien an. Eine gegen diesen Nichtein- tretensentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil E-3596/2023 vom 28. Juni 2023 ab. B.b Gemäss Akten war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ab
23. August 2023 nicht mehr bekannt. Das SEM erklärte eine Woche später gegenüber den kroatischen Behörden – unter Hinweis auf das Untertau- chen des Beschwerdeführers – die Verlängerung der Überstellungsfrist auf insgesamt 18 Monate. B.c Mit Eingabe an das SEM vom 11. April 2025 stellte der Beschwerde- führer ein "zweites Asylgesuch" respektive "Mehrfachgesuch". Er führte in der Eingabe aus, er halte sich seit dem ersten Asylgesuch ununterbro- chen in der Schweiz auf; durch den mittlerweile erfolgten Ablauf der Frist für seine Überstellung nach Kroatien sei die Zuständigkeit für die Behand- lung des Asylgesuchs von Kroatien an die Schweiz übergegangen. Er bitte um das Setzen einer Frist für die Nachreichung von weiteren Beweismit- teln, damit sein rechtliches Gehör hinreichend gewahrt werden könne. B.d Mit Verfügung vom 30. April 2025 stellte das SEM die Wiederauf- nahme des Asylverfahrens in der Schweiz fest und wies den Beschwerde- führer einem Aufenthaltskanton zu. C. C.a Der Beschwerdeführer wurde vom SEM – im Beisein seiner zugewie- senen Rechtsvertretung – am 16. Juli 2025 zu seinen Asylgründen ange- hört. C.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe sich in der Türkei für die mittlerweile verbotene Kurdenpartei BDP (Barış ve Demo- krasi Partisi) engagiert. Anlässlich einer Verhaftung im Jahr 2015 habe er
E-5878/2025 Seite 3 ein Funkgerät und eine Waffe auf sich getragen. In der Folge sei er zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er zurzeit verbüsse. Er (Beschwerdeführer) habe ungefähr im Jahr 2020 bemerkt, dass er von Unbekannten heimlich verfolgt und beobachtet werde. Es sei daraufhin re- gelmässig zu Anhaltungen und Behelligungen durch die Polizei und durch
– offenbar dem Geheimdienst angehörige – Zivilpersonen gekommen, bei denen er sich habe ausweisen und Fragen zu seinem Vater habe beant- worten müssen. Im Mai 2023 sei er letztmals von zwei Unbekannten ange- sprochen, verhört und bedroht worden; diese hätten ihn zudem zu Spitzel- tätigkeiten aufgefordert, was er abgelehnt habe. Der Vorfall habe ihn in grosse Angst versetzt, weshalb er sich zur Flucht aus der Türkei entschie- den habe. Am (…) 2023 habe er den Heimatstaat auf dem Luftweg verlas- sen. Daraufhin sei er von Bosnien und Herzegowina aus über mehrere Drittstaaten in die Schweiz gereist, um ein Asylgesuch zu stellen. C.c Der Beschwerdeführer reichte neben Kopien seiner Identitätskarte und seines Familienbüchleins eine Fotografie, die ihn mit seinem Vater zeige, und eine fotografierte Bestätigung der Freiheitsstrafe des Vaters zu den Akten. D. D.a Am 23. Juli 2025 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids zu und bot ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. D.b Die Rechtsvertretung teilte mit Schreiben vom gleichen Tag mit, der Beschwerdeführer sei mit der Abweisung seines Asylgesuchs nicht einver- standen. Im Übrigen sei er bei den polizeilichen Anhaltungen nicht nur auf seinen Vater angesprochen worden, sondern auch auf dessen Freund, der sich noch auf freiem Fuss befinde. Einer Rückkehr in die Türkei stünden zudem gesundheitliche Probleme entgegen. E. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 – am selben Tag eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies sein Asylgesuch ab. Zudem wurde die Wegweisung aus der Schweiz (und aus dem Schengenraum) sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM am 25. Juli 2025 über die Beendigung ihres Vertretungsmandats.
E-5878/2025 Seite 4 G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechts- vertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. August 2025 Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Ver- fügung betreffend den Wegweisungsvollzug aufzuheben und die Vor- instanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
6. August 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der man- gelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Asylgründe. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Nachteile würden die Schwelle der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsintensität nicht erreichen. Die behaupteten Verfolgungsmassnahmen seien nicht derart intensiv gewe- sen, dass sie ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten. Es sei nicht davon aus- zugehen, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer eigener regimefeindlicher Aktivitäten oder Unterstützungshandlungen für illegale politische Organisationen verdächtigen würden; andernfalls wäre erfah- rungsgemäss gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet oder eine Ausreis- sperre verhängt worden.
E-5878/2025 Seite 6 Zwar weise sein Vater offenbar ein politisches Profil auf. Angesichts der lebenslangen Haftstrafe sei mutmasslich davon auszugehen, dass er we- gen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisa- tion verurteilt worden sei. Die türkischen Behörden hätten ihn aber bereits verurteilt und in ihrem Gewahrsam. Zwar sei nachvollziehbar, dass der Be- schwerdeführer sich vor künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gungsmassnahmen fürchte; solche seien aber nicht objektiv begründbar. Es seien insbesondere keine Hinweise aktenkundig, die erwarten lassen würden, dass er wegen seines Vaters mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Das Gleiche gelte mit Bezug auf den in der Stellungnahme der Rechtsvertretung erwähnten Freund des Vaters.
E. 5.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus der Stadt C._______ in der südöstlichen Türkei, einer Region mit andauernden Spannungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und Teilen der kurdischen Bevölkerung. Nachdem sein Vater wegen des Besitzes von Waffen und eines Funkgeräts zu einer le- benslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, werde er von den türki- schen Behörden verdächtigt, mit regierungskritischen Strukturen in Verbin- dung zu stehen. Er sei auch bereits mehrfach von der Polizei kontaktiert, eingeschüchtert und unter Druck gesetzt worden, Informationen über poli- tische Aktivitäten zu liefern. Solche systematischen Befragungen und Dro- hungen würden auf ein erhöhtes Risiko staatlicher Repression hindeuten. Die staatliche Behandlung des Beschwerdeführers basiere nicht auf indivi- duellen Handlungen, sondern auf familiären Beziehungen zu einer verur- teilten Person. Dies widerspreche dem Prinzip der individuellen Verant- wortlichkeit und stelle eine Form von Sippenhaftung dar, die mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und dem Menschenrecht auf ein faires Verfahren unvereinbar sei.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat keine Original-Identitätspapiere zu den Akten gereicht und angegeben, im Asylverfahren in Kroatien andere Per- sonalien verwendet zu haben (vgl. SEM-act. 12/2 S. 1). Er ist nach dem Abschluss seines Dublin-Verfahrens untergetaucht und hat sich in den fol- genden rund 20 Monaten – offensichtlich illegal – in der Schweiz aufgehal- ten, ohne seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen oder sich den Be- hörden sonst zur Verfügung zu halten. Es darf angenommen werden, dass er mit dieser Verletzung seiner Mitwirkungspflichten beabsichtigt hat, den Übergang der Zuständigkeit für das Asylgesuch zu erzwingen. Seine per- sönliche Glaubwürdigkeit ist unter diesen Umständen erschüttert.
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E. 6.2 Die protokollierten Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind von ei- nem deutlichen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt und insbeson- dere auffällig unsubstanziiert. So konnte er beispielsweise nicht angeben, mit welcher Begründung sein Vater verurteilt worden sei. Die von ihm ge- äusserte Vermutung (vgl. SEM-act. ad F65: "Mitgliedschaft der Partei") ist in Anbetracht der ausgefällten Strafe offensichtlich falsch. Seine vage Schilderung der angeblichen Belästigungen durch Polizisten und Geheim- dienstmitarbeiter erweckt nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer berichte von selbst Erlebtem. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen braucht die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Angaben indessen nicht ab- schliessend beurteilt zu werden.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Begrün- dung der Beschwerde vermag den zutreffenden Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat offenkundig keinen Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt. Es gibt in der Tat keinen Grund zur Annahme, dass er solche mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu erleiden hätte. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er als Kind mit seiner Familie aus der Provinz Mardin nach B._______ umgezogen sein soll (vgl. Beschwerde S. 2).
E. 7.3 Dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden nicht ver- dächtigt wird, mit regierungsfeindlichen Strukturen in Verbindung zu stehen (vgl. Beschwerde a.a.O.) ergibt sich schon aus seiner problemlosen kon- trollierten Ausreise über einen türkischen Flughafen. Im Übrigen würde eine Person, die tatsächlich davon ausgeht, von den türkischen Behörden regimekritischer Aktivitäten und Verbindungen verdächtigt zu werden, kaum das Risiko eingehen, bei einer Ausreise auf dem Luftweg festgenom- men zu werden.
E. 7.4 Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
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E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 Keine Person darf zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beach- tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das in Art. 5 AsylG ver- ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht deshalb dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
E. 9.2.3 Sodann sind nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhalts- punkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechts- widrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
E. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig.
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E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 In der Türkei herrschen keine Situation allgemeiner Gewalt und keine bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom
8. November 2024 E. 13.2).
E. 9.3.2 Der junge Beschwerdeführer ist frei von familiären Verpflichtungen. Er hat ein Studium als (…) absolviert und verfügt über Berufserfahrungen sowie über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in der Türkei.
E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, es gehe ihm psy- chisch "nicht so gut" (vgl. SEM-act. 49/12 ad F72 und F73 f.). Gemäss Aktenlage handelt es sich offenbar nicht um eine behandlungsbedürftige Problematik. Etwas Anderes wird jedenfalls in der Beschwerde nicht be- hauptet. Die in der Anhörung erwähnte Verletzung am Kinn, die sich der Beschwerdeführer hierzulande bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem "Kollegen" zugezogen habe (vgl. a.a.O. ad F31 ff., F38), wurde in der Schweiz behandelt. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, dass diese Umstände bei zu Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen relevant sein könnten.
E. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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E. 11.1 Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind infolge Aussichtslo- sigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Ge- such um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegen- den Entscheid gegenstandslos.
E. 11.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5878/2025 Urteil vom 8. August 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025. Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer (mit letztem Wohnsitz in B._______) stellte am 17. Mai 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. B.a Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz bereits in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, führte das SEM ein Dublin-Zuständigkeitsverfahren durch. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 trat es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien an. Eine gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3596/2023 vom 28. Juni 2023 ab. B.b Gemäss Akten war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ab 23. August 2023 nicht mehr bekannt. Das SEM erklärte eine Woche später gegenüber den kroatischen Behörden - unter Hinweis auf das Untertauchen des Beschwerdeführers - die Verlängerung der Überstellungsfrist auf insgesamt 18 Monate. B.c Mit Eingabe an das SEM vom 11. April 2025 stellte der Beschwerdeführer ein "zweites Asylgesuch" respektive "Mehrfachgesuch". Er führte in der Eingabe aus, er halte sich seit dem ersten Asylgesuch ununterbrochen in der Schweiz auf; durch den mittlerweile erfolgten Ablauf der Frist für seine Überstellung nach Kroatien sei die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs von Kroatien an die Schweiz übergegangen. Er bitte um das Setzen einer Frist für die Nachreichung von weiteren Beweismitteln, damit sein rechtliches Gehör hinreichend gewahrt werden könne. B.d Mit Verfügung vom 30. April 2025 stellte das SEM die Wiederaufnahme des Asylverfahrens in der Schweiz fest und wies den Beschwerdeführer einem Aufenthaltskanton zu. C. C.a Der Beschwerdeführer wurde vom SEM - im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung - am 16. Juli 2025 zu seinen Asylgründen angehört. C.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe sich in der Türkei für die mittlerweile verbotene Kurdenpartei BDP (Bari ve Demo-krasi Partisi) engagiert. Anlässlich einer Verhaftung im Jahr 2015 habe er ein Funkgerät und eine Waffe auf sich getragen. In der Folge sei er zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er zurzeit verbüsse. Er (Beschwerdeführer) habe ungefähr im Jahr 2020 bemerkt, dass er von Unbekannten heimlich verfolgt und beobachtet werde. Es sei daraufhin regelmässig zu Anhaltungen und Behelligungen durch die Polizei und durch - offenbar dem Geheimdienst angehörige - Zivilpersonen gekommen, bei denen er sich habe ausweisen und Fragen zu seinem Vater habe beantworten müssen. Im Mai 2023 sei er letztmals von zwei Unbekannten angesprochen, verhört und bedroht worden; diese hätten ihn zudem zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert, was er abgelehnt habe. Der Vorfall habe ihn in grosse Angst versetzt, weshalb er sich zur Flucht aus der Türkei entschieden habe. Am (...) 2023 habe er den Heimatstaat auf dem Luftweg verlassen. Daraufhin sei er von Bosnien und Herzegowina aus über mehrere Drittstaaten in die Schweiz gereist, um ein Asylgesuch zu stellen. C.c Der Beschwerdeführer reichte neben Kopien seiner Identitätskarte und seines Familienbüchleins eine Fotografie, die ihn mit seinem Vater zeige, und eine fotografierte Bestätigung der Freiheitsstrafe des Vaters zu den Akten. D. D.a Am 23. Juli 2025 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids zu und bot ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. D.b Die Rechtsvertretung teilte mit Schreiben vom gleichen Tag mit, der Beschwerdeführer sei mit der Abweisung seines Asylgesuchs nicht einverstanden. Im Übrigen sei er bei den polizeilichen Anhaltungen nicht nur auf seinen Vater angesprochen worden, sondern auch auf dessen Freund, der sich noch auf freiem Fuss befinde. Einer Rückkehr in die Türkei stünden zudem gesundheitliche Probleme entgegen. E. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 - am selben Tag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies sein Asylgesuch ab. Zudem wurde die Wegweisung aus der Schweiz (und aus dem Schengenraum) sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM am 25. Juli 2025 über die Beendigung ihres Vertretungsmandats. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechts-vertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. August 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. August 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Asylgründe. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Nachteile würden die Schwelle der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsintensität nicht erreichen. Die behaupteten Verfolgungsmassnahmen seien nicht derart intensiv gewesen, dass sie ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten. Es sei nicht davon aus-zugehen, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer eigener regimefeindlicher Aktivitäten oder Unterstützungshandlungen für illegale politische Organisationen verdächtigen würden; andernfalls wäre erfahrungsgemäss gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet oder eine Ausreissperre verhängt worden. Zwar weise sein Vater offenbar ein politisches Profil auf. Angesichts der lebenslangen Haftstrafe sei mutmasslich davon auszugehen, dass er wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation verurteilt worden sei. Die türkischen Behörden hätten ihn aber bereits verurteilt und in ihrem Gewahrsam. Zwar sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich vor künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen fürchte; solche seien aber nicht objektiv begründbar. Es seien insbesondere keine Hinweise aktenkundig, die erwarten lassen würden, dass er wegen seines Vaters mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Das Gleiche gelte mit Bezug auf den in der Stellungnahme der Rechtsvertretung erwähnten Freund des Vaters. 5.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus der Stadt C._______ in der südöstlichen Türkei, einer Region mit andauernden Spannungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und Teilen der kurdischen Bevölkerung. Nachdem sein Vater wegen des Besitzes von Waffen und eines Funkgeräts zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, werde er von den türkischen Behörden verdächtigt, mit regierungskritischen Strukturen in Verbindung zu stehen. Er sei auch bereits mehrfach von der Polizei kontaktiert, eingeschüchtert und unter Druck gesetzt worden, Informationen über politische Aktivitäten zu liefern. Solche systematischen Befragungen und Drohungen würden auf ein erhöhtes Risiko staatlicher Repression hindeuten. Die staatliche Behandlung des Beschwerdeführers basiere nicht auf individuellen Handlungen, sondern auf familiären Beziehungen zu einer verurteilten Person. Dies widerspreche dem Prinzip der individuellen Verantwortlichkeit und stelle eine Form von Sippenhaftung dar, die mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und dem Menschenrecht auf ein faires Verfahren unvereinbar sei. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat keine Original-Identitätspapiere zu den Akten gereicht und angegeben, im Asylverfahren in Kroatien andere Personalien verwendet zu haben (vgl. SEM-act. 12/2 S. 1). Er ist nach dem Abschluss seines Dublin-Verfahrens untergetaucht und hat sich in den folgenden rund 20 Monaten - offensichtlich illegal - in der Schweiz aufgehalten, ohne seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen oder sich den Behörden sonst zur Verfügung zu halten. Es darf angenommen werden, dass er mit dieser Verletzung seiner Mitwirkungspflichten beabsichtigt hat, den Übergang der Zuständigkeit für das Asylgesuch zu erzwingen. Seine persönliche Glaubwürdigkeit ist unter diesen Umständen erschüttert. 6.2 Die protokollierten Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind von einem deutlichen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt und insbesondere auffällig unsubstanziiert. So konnte er beispielsweise nicht angeben, mit welcher Begründung sein Vater verurteilt worden sei. Die von ihm geäusserte Vermutung (vgl. SEM-act. ad F65: "Mitgliedschaft der Partei") ist in Anbetracht der ausgefällten Strafe offensichtlich falsch. Seine vage Schilderung der angeblichen Belästigungen durch Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter erweckt nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer berichte von selbst Erlebtem. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen braucht die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Angaben indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Begründung der Beschwerde vermag den zutreffenden Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat offenkundig keinen Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt. Es gibt in der Tat keinen Grund zur Annahme, dass er solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu erleiden hätte. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er als Kind mit seiner Familie aus der Provinz Mardin nach B._______ umgezogen sein soll (vgl. Beschwerde S. 2). 7.3 Dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden nicht verdächtigt wird, mit regierungsfeindlichen Strukturen in Verbindung zu stehen (vgl. Beschwerde a.a.O.) ergibt sich schon aus seiner problemlosen kontrollierten Ausreise über einen türkischen Flughafen. Im Übrigen würde eine Person, die tatsächlich davon ausgeht, von den türkischen Behörden regimekritischer Aktivitäten und Verbindungen verdächtigt zu werden, kaum das Risiko eingehen, bei einer Ausreise auf dem Luftweg festgenommen zu werden. 7.4 Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 Keine Person darf zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht deshalb dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 9.2.3 Sodann sind nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In der Türkei herrschen keine Situation allgemeiner Gewalt und keine bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 9.3.2 Der junge Beschwerdeführer ist frei von familiären Verpflichtungen. Er hat ein Studium als (...) absolviert und verfügt über Berufserfahrungen sowie über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in der Türkei. 9.3.3 Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, es gehe ihm psychisch "nicht so gut" (vgl. SEM-act. 49/12 ad F72 und F73 f.). Gemäss Aktenlage handelt es sich offenbar nicht um eine behandlungsbedürftige Problematik. Etwas Anderes wird jedenfalls in der Beschwerde nicht behauptet. Die in der Anhörung erwähnte Verletzung am Kinn, die sich der Beschwerdeführer hierzulande bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem "Kollegen" zugezogen habe (vgl. a.a.O. ad F31 ff., F38), wurde in der Schweiz behandelt. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, dass diese Umstände bei zu Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen relevant sein könnten. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigenReisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 11.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: