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E-5851/2010

E-5851/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 24. Juni 2009 ein schriftliches Asylgesuch auf der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka, wo er am 12. November 2009 zu seinen Asylgründen angehört wurde. B. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 17. März 2010 von Colombo aus, reiste via Singapur nach Malaysia und gelangte nach einem ungefähr viermonatigen Aufenthalt auf dem Luftweg über Indien, Jemen, Syrien und Österreich in die Schweiz, wo er am 23. Juli 2010 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl ersuchte. C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. D. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. Juli 2010 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Juli 2010 im Flughafen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz), wo er bis zum Schulabschluss im Jahr 1995 gelebt habe. Zwischen 1995 bis 2000 habe er in der Landwirtschaft und anschliessend bis im Jahr 2004 als Chauffeur für einen Onkel väterlicherseits, einen erfolgreichen Geschäftsmann, in Vavuniya (Nordprovinz) gearbeitet. Während dem Juni 2004 sei er zudem als Chauffeur für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. Sein Onkel und dessen Sohn seien Ende 2004 von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) beziehungsweise der Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) entführt worden, gegen Versprechung einer Lösegeldzahlung aber wieder freigelassen worden, worauf er (der Beschwerdeführer) zusammen mit seinem Onkel im Büro der LTTE gegen die EPDP beziehungsweise TELO Anzeige erstattet habe. Zwei Tage später sei er nachts zu Hause von EPDP-Mitgliedern angegriffen und mit einem Messer verletzt worden, es sei ihm aber gelungen, den Angreifern zu entkommen. Die LTTE habe nach diesem Vorfall zwei EPDP-Mitglieder erschossen, und er habe sich aufgrund dieser Probleme ins Vanni-Gebiet begeben, während sein Onkel in Vavuniya geblieben sei, wo ihm die Polizei während zwei Monaten Schutz geboten habe. Nach dem Abzug der LTTE aus Vavuniya beziehungsweise ein Jahr nach der Entführung des Onkels habe die EPDP diesen aus Rache erschossen beziehungsweise er (der Beschwerdeführer) sei im Oktober 2004 von der EPDP entführt worden, worauf er sich bei den LTTE darüber beschwert habe und diese Mitglieder der EPDP erschossen hätten. Aus Rache habe die EPDP daraufhin seinen Onkel erschossen. Er (der Beschwerdeführer) sei wegen der Probleme in Vavuniya Ende 2005 nach Kilinochchi zurückgekehrt, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern gewohnt habe. Als jüngstes von sechs Geschwistern sei er von den LTTE bedrängt worden, ihnen beizutreten. Er habe sich deshalb an die Nichtregierungsorganisation (NGO) C._______ gewendet, welche ihm eine Stelle als Chauffeur in D._______ (Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz) angeboten habe. Infolge der dortigen Kriegshandlungen sei er im März 2008 beziehungsweise im Juli 2008 wiederum nach Vavuniya gegangen und habe dort bis am 1. März 2009 für C._______ gearbeitet und in einer von dieser zur Verfügung gestellten Unterkunft gewohnt. Am 10. Februar 2009 sei er von der TELO kontaktiert und aufgefordert worden, sich in deren Büro zu melden, was er nicht getan habe. Die TELO habe weiterhin nach ihm gesucht, um an ihm Rache für die beiden von den LTTE erschossenen TELO-Mitgliedern zu nehmen. Aufgrund dieser Schwierigkeiten habe er sich entschlossen, ins Ausland zu gehen. Mit Hilfe eines Schleppers habe er ein Visum für Katar erhalten, wo er eine Stelle als Chauffeur habe annehmen wollen. Am (...) März 2009 sei er in der Absicht, auf dem Luftweg nach Katar zu gelangen, am Flughafen von Colombo mit einem in die Ermordung eines Armeegenerals verwickelten Chauffeur verwechselt und festgenommen worden. Abends sei er in ein Gefängnis im Hafengelände von Colombo namens "6th floor" gebracht, geschlagen und unter Druck gesetzt worden, zuzugeben, die verdächtigte Person zu sein. Anschliessend sei er in derselben Nacht in ein anderes Gefängnis geführt worden, wo die Gefängnisinsassen aufgefordert worden seien, ihn zu identifizieren. Danach sei er ins "6th floor" zurückgebracht worden. Am (...) März 2009 sei er nach Boosa verlegt worden, wo er dreimal tagsüber verhört sowie während zwei Nächten befragt und misshandelt worden sei. Beim ersten nächtlichen Verhör sei er während ungefähr zehn Minuten am Daumen aufgehängt worden, worauf er in Ohnmacht gefallen sei. Beim zweiten Mal sei er mit einem Blech an den Knöcheln und im Hüftbereich verbrannt beziehungsweise mit Elektroschocks gefoltert, auf den Kopf geschlagen, im Genitalbereich mit Benzin beziehungsweise Elektroschocks misshandelt und zu Oralverkehr gezwungen worden. Aufgrund der Folter habe er sexuelle Probleme und körperliche Beschwerden. Nach drei Monaten sei er von Boosa ins CRP-Gefängnis verlegt worden. Nachdem seine Familie Bestechungsgeld bezahlt habe, sei er am (...) Juli 2009 freigelassen worden. Daraufhin habe er bis am 17. März 2010 offiziell registriert in der Lodge eines Bekannten in Colombo gewohnt und gearbeitet. Er habe mit der Ausreise zugewartet, weil er zwecks Finanzierung der Reise zuerst ein Grundstück habe verkaufen müssen, was ihm nicht sofort gelungen sei. In Sri Lanka sei sein Leben durch die srilankischen Behörden sowie andere Gruppierungen bedroht, weshalb er um Asyl in der Schweiz ersuche. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des bei der schweizerischen Vertretung eingeleiteten Asylverfahrens und des anschliessenden erstinstanzlichen Verfahrens in der Schweiz zahlreiche Kopien von Identitäts-, zivilstandsamtlichen und gerichtlichen Dokumenten, Arbeitszeugnissen und Empfehlungsschreiben zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 11. August 2010 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und den Wegweisungsvollzug. F. Mit Beschwerdeeingabe vom 18. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Weiter wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Wegweisungsvollzug auszusetzen und ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten und der Kanton anzuweisen, vorläufig von Vollzugs- beziehungsweise Wegweisungsmassnahmen abzusehen. Weiter sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeverbesserung einzuräumen, dem Beschwerdeführer unter Aufhebung der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2010 die Einreise in die Schweiz zu gestatten und ihm für die Dauer des Beschwerdeverfahrens einen geeigneter Aufenthaltsort zuzuweisen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2010 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Bewilligung der Einreise für die Dauer des Verfahrens nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung einer Frist zwecks Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig gewährte sie die unentgeltliche Rechtspflege und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, während das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde. Der Vorinstanz wurde Frist gesetzt zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2010 beantragte das BFM im Wesentlichen unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2010 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Zudem wurde das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer vor Ablauf der 60-tägigen Frist gemäss Art. 22 Abs. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise zu bewilligen. J.Am 17. September 2010 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. K.Mit Replik vom 19. Oktober 2010 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Rechtsmitteleingabe fest. L.Am 21. September 2010 schrieb das BFM das auf der Botschaft in Sri Lanka eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab. M.Mit Eingabe vom 4. November 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Anmeldung beim E._______, datiert vom 28. Oktober 2010, zusammen mit einem Begleitschreiben, datiert vom 29. Oktober 2010, von Dr. med. F._______, Allgemeine Medizin FMH, (...), zu den Akten. N.Am 10. Februar 2011 wurde ein ärztlicher Bericht des E._______, datiert vom 4. Februar 2011, von Dr. med. G._______, Facharzt Innere Medizin, Dr. med. H._______, Oberarzt, und lic. phil. I._______, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, eingereicht. O.In der Eingabe vom 3. November 2011 legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Verlaufsbericht des E._______, datiert vom 20. Oktober 2011, von Dr. med. H._______ und lic. phil. J._______, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, einen Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. September 2011, eine Medienmitteilung der SFH vom 3. November 2011, verschiedene fremdsprachige Zeitungsartikel sowie einen deutschsprachigen Zeitungsartikel ins Recht. P.Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2011 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz unter Hinweis auf die im Nachgang zur Replik eingereichten Beweismittel ein, sich innert Frist erneut vernehmen zu lassen. Q.Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 23. Dezember 2011, welche dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2012 zur Stellungnahme zugestellt wurde, die Abweisung der Beschwerde. R.Mit Stellungnahme vom 18. Januar 2012 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und brachte eine E-Mail von lic. phil. J._______, E._______, sowie einen Wikipedia-Artikel zu Kilinochchi bei. S.Am 31. Januar 2012 wurde ein ärztlicher Verlaufsbericht, datiert vom 30. Januar 2012, und am 1. Februar 2012 ein Überweisungsbericht, vom 26. Januar 2012, beide von Dr. med.H._______ und lic. phil. J:_______, E._______, eingereicht.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Angaben des Beschwerdeführers, im Jahr 2004 in Vavuniya von TELO-Angehörigen verfolgt und fünf Jahre später, im Februar 2009, auf das TELO-Büro vorgeladen worden zu sein, vermöchten nicht zu überzeugen. Wohl sei möglich, dass er im Jahr 2004 aufgrund des nicht bezahlten Lösegeldes von TELO-Angehörigen bedroht worden sei, hingegen sei davon auszugehen, dass sich die Sache mit dem Tod des Onkels erledigt habe. Es sei unglaubhaft, dass ihn die TELO-Bewegung im Jahr 2009, fünf Jahre nach den genannten Vorkommnissen, aus denselben Gründen erneut bedroht habe. Auf Vorhalt habe er keine nachvollziehbare Erklärung dazu abgeben können, und er sei zudem nicht in der Lage gewesen, die Kontaktnahme der TELO im Jahr 2009 detailliert und substanziiert zu schildern. Die Vorinstanz argumentierte weiter, falls die TELO tatsächlich ein Interesse gehabt hätte, des Beschwerdeführers habhaft zu werden, hätte sie ihm kaum nur eine Vorladung übermittelt. Schliesslich wäre er, falls er wirklich Verfolgungsmassnahmen seitens der TELO befürchtet hätte, in den Jahren 2009 und 2010 nicht mehrmals von Colombo aus nach Vavuniya gereist. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asyl nicht standhalten. Weiter habe er geltend gemacht, ab 2005 wiederholt von den LTTE unter Druck gesetzt worden zu sein. Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, die srilankische Regierung habe die LTTE im Frühling 2009 militärisch besiegt. Die LTTE habe seither massiv an Einfluss verloren, weshalb nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers durch diese auszugehen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, im Juli 2009 aus der Haft entlassen worden zu sein, jedoch weitere Schwierigkeiten von Seiten der Behörden und den regierungsnahen Bewegungen befürchtet zu haben. Hierzu stellte die Vorinstanz fest, er habe sich gemäss seinen Angaben nach seiner Freilassung während zirka acht Monaten unbehelligt in Colombo und Vavuniya aufgehalten und sich in Colombo offiziell bei der Polizei registrieren lassen. Sein Heimatland habe er erst am 17. März 2010 verlassen, weshalb davon auszugehen sei, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht in einem direkten Zusammenhang mit seiner Ausreise stehen würden. Zudem würden die vorgebrachten Ereignisse keine Hinweise auf künftige Verfolgungsmassnahmen durch regierungsnahe Bewegungen beinhalten, zumal er erklärt habe, ohne Anschuldigung und ohne Vorbehalt aus der Haft entlassen worden zu sein. Zudem sei er in der Folge mehrmals mit dem Zug zwischen Colombo und Vavuniya hin- und hergereist, bevor er Sri Lanka über den Flughafen von Colombo verlassen habe. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Zumutbarkeit führte es aus, ein Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas erscheine vorerst nicht zumutbar. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit könne der Beschwerdeführer jedoch in einem anderen Teil seines Heimatlandes - beispielsweise im Grossraum Colombo - Wohnsitz nehmen, wo sich die Sicherheitslage mit Beendigung des Krieges weiter stabilisiert habe. So hätten in den letzten Monaten keine Razzien oder Grosskontrollen mehr stattgefunden und die restriktive Meldepflicht für Tamilen und Tamilinnen sei Ende 2009 aufgehoben worden. Insgesamt bestünde im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Zudem würden individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Grossraum Colombo sprechen. Namentlich sei der Beschwerdeführer jung und gesund. Zwar habe er angegeben, er habe seit Dezember 2005 einen Metallsplitter im Kopf, der Angstzustände auslöse. Er sei aber ohne Unterbruch beruflich tätig gewesen und habe diverse Reisen unternommen, weshalb die geltend gemachten Angstzustände kein Wegweisungshindernis darstellten. Weiter habe er mehrere Monate in Colombo verbracht, sei dort polizeilich registriert gewesen und habe in einer Lodge eines Verwandten gearbeitet. Zudem habe er sich mit finanzieller Unterstützung seines Bruders um seine in Colombo in medizinischer Behandlung stehende Schwägerin gekümmert. Schliesslich stamme er aus einer relativ wohlhabenden Familie und verfüge über langjährige Berufserfahrung bei einer internationalen Hilfsorganisation, womit davon auszugehen sei, dass er sich im Grossraum Colombo eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufbauen könne.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer schildert in seiner Rechtsmitteleingabe einleitend ausführlich den geltend gemachten Sachverhalt. Dem Vorwurf der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen hält er entgegen, er habe einen in den wesentlichen Punkten widerspruchsfreien und klaren Sachverhalt wiedergegeben und diesen mit diversen Beweismitteln belegt. Seine Ausführungen seien detailliert sowie in sich kohärent und deswegen als glaubhaft zu bewerten. Insbesondere seine traumatisierenden Erfahrungen während seiner Haft und die Vorgehensweise der lokalen Machtträger, der LTTE und der TELO, seien substanziiert dargelegt worden. Seine Schilderungen würden sodann im Einklang mit unabhängigen Berichten von Hilfsorganisationen stehen. So gehe die SFH in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2009 davon aus, dass Tamilinnen und Tamilen aus dem Norden und Osten Sri Lankas Opfer zielgerichteter, asylrelevanter Menschenrechtsverletzungen werden könnten. Weiter bestehe gemäss dem Bericht keine inländische Fluchtalternative, weil der srilankische Staat seit dem Ende des Bürgerkriegs Zugriff auf alle Landesteile habe. Deckungsgleich vertrete das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in einem Bericht vom Juli 2009 die Auffassung, dass tamilische Personen aller Altersstufen aus dem Norden Sri Lankas derart verbreitet Opfer gezielter Menschenrechtsverletzungen würden, dass sie grundsätzlich als Flüchtlinge anzuerkennen seien. Gefährdet seien auch Personen, welche sich im humanitären Bereich für die Belange der tamilischen Bevölkerung einsetzten, wie die Hilfsorganisation C._______, für welche der Beschwerdeführer tätig gewesen sei. Weiter müssten gemäss SFH Personen, die im Verdacht stünden, für die LTTE oder andere rebellische Gruppen tätig gewesen zu sein oder mit diesen sympathisiert zu haben sowie deren Angehörige mit Verfolgung, Verhaftung und Folter bis hin zu extralegaler Tötung seitens srilankischer Sicherheitskräfte rechnen. Der Beschwerdeführer habe, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, seine Ausführungen zu seiner Unterstützung der LTTE glaubhaft gemacht und selbst wenn als unglaubhaft erachtet werde, dass er die LTTE unterstützt habe, müsste er als junger männlicher Tamile aus dem Norden des Landes und mit Aufenthalten in anderen Landesteilen sowie im Ausland als äusserst gefährdet eingeschätzt werden. Gemäss UNHCR würden Tamilen, die aus vormals unter der Kontrolle der LTTE stehenden Gebieten stammten, regelmässig der Zugehörigkeit zu dieser verdächtigt, weshalb diese Personen in erhöhtem Masse gefährdet seien, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, wobei diese Gefahr landesweit bestehe und im Norden, in Teilen des Ostens sowie in und um Colombo am höchsten sei. Dieses Risiko erhöhe sich noch erheblich für junge, männliche Tamilen, die im Norden oder Osten des Landes geboren seien, insbesondere für diejenigen, die in Colombo lebten oder versuchten, dorthin einzureisen. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach er sich durch einen Wohnsitzwechsel nach Colombo einer Gefährdung entziehen könne, sei als realitätsfremd zurückzuweisen. Weiter argumentierte der Beschwerdeführer, selbst wenn Tamilen aus dem Norden Sri Lankas nicht allgemein als erheblich gefährdet erachtet würden, wäre er zumindest aufgrund seiner individuellen Verfolgung durch ehemalige Mitglieder der TELO und der LTTE als Flüchtling zu anerkennen. Dass diese Verfolgung unglaubhaft sei, sei nicht ersichtlich. Die TELO und andere paramilitärische Gruppen seien neben den Sicherheitskräften der Regierung immer eine Bedrohung für die tamilische Bevölkerung gewesen. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund des nie bezahlten Lösegeldes und des Todes von TELO-Mitgliedern die Gefahr von Racheaktionen drohe, hänge weniger von der Organisation als von den dahinter stehenden Drahtziehern ab, weshalb eine aktuelle und konkrete Gefährdung durch die TELO gegeben sei. Die schriftliche Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich auf dem Büro der TELO zu melden, ändere nichts daran, sondern zeige nur die vorsichtige Vorgehensweise der Organisation auf. Im Übrigen belege bereits die Kontaktaufnahme an sich die bestehende Gefahr für den Beschwerdeführer. Seine regelmässigen, jedoch kurzen Besuche bei seiner Familie in Vavuniya seien nicht entscheidrelevant. Sodann könne er nach der Zerschlagung der LTTE nicht mehr bei diesen Schutz suchen, weshalb die Gefährdung durch die TELO umso stärker wiege. Zudem sei gerichtsnotorisch, dass die Regierungskräfte in solchen Fällen nicht tätig würden. Schliesslich führte er aus, die über dreimonatige Haft von 2009, verbunden mit Folter sei als schwerer asylrelevanter Eingriff zu werten, weshalb er bereits aus diesem Grund als Flüchtling anzuerkennen sei. Zur Begründung der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen ausgegangen und habe deshalb auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet. Die angeschlagene körperliche und physische Verfassung könne in Bezug auf die vom BFM festgestellten Widersprüche Klarheit verschaffen und solle deshalb durch eine medizinische Fachperson geklärt werden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs stimmte der Beschwerdeführer der Auffassung der Vorinstanz zu, wonach ein Vollzug in den Norden Sri Lankas unzumutbar sei. Hingegen sei entgegen der Vorinstanz nicht von einer Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Süden, konkret im Grossraum Colombo, auszugehen. Vielmehr hält er unter Verweis auf BVGE 2008/2 fest, es bedürfe besonders begünstigender, individueller Umstände, wie namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation. Er habe zwar einige Monate unter falschem Vorwand in Colombo verbleiben können, diesen könne er aber jetzt nicht mehr geltend machen. Sodann könne aufgrund der Anwesenheit eines Bekannten in Colombo nicht von einem dortigen tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Eine längerfristig gesicherte Unterkunft und die Möglichkeit, eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen, seien ebenfalls zu verneinen, zumal dies nicht alleine von seinem Alter und der beruflichen Qualifikation, sondern von den in Colombo herrschenden, weiterhin als trostlos zu bezeichnenden Umständen, abhänge. Abschliessend weist er erneut auf das durch die in Colombo erlittene Folter entstandene Trauma hin. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente im Original beziehungsweise in englischer Übersetzung (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 33 der Beschwerdeschrift) sowie einen Bericht der SFH vom 8. Dezember 2009 und des UNHCR vom Juli 2009 ein.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2010 führte das BFM aus, im Wesentlichen handle es sich bei den in der Beschwerdeschrift erwähnten Vorbringen und Beweismitteln um Vorkommnisse und Dokumente, welche bereits im Asylentscheid von der Erstinstanz berücksichtigt worden seien. Weiter halte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe fest, seine Vorbringen seien widerspruchsfrei, kohärent und glaubhaft, jedoch könne er den Erwägungen des BFM nichts Konkretes entgegenhalten. Vor diesem Hintergrund vermöchten die eingereichten Beweismittel - insbesondere die allgemeinen Lageanalysen von Hilfswerksorganisationen - nichts zu ändern, da kein direkter Zusammenhang mit der angeblichen Gefährdung ersichtlich sei. Mit Replik vom 19. Oktober 2010 entgegnet der Beschwerdeführer, dass es sich bei ihm entgegen den Behauptungen der Vorinstanz nicht um einen gesunden, jungen Menschen handle. Vielmehr sei er infolge der Misshandlungen, Folterungen und sexuellen Übergriffe in den Gefängnissen gesundheitlich erheblich angeschlagen, weshalb eine ausführliche Abklärung durch das E._______ des Schweizerischen Roten Kreuzes geplant sei. Weiter führt er an, aufgrund der Schwere der Misshandlungen sei mit einer erheblichen Traumatisierung zu rechnen und eine angemessene Behandlung könne einzig in einem sicheren Umfeld - wozu Colombo nicht zähle - stattfinden. Schliesslich sei auch der Vorhalt des BFM, er habe zur geltend gemachten Unterstützung der LTTE keine substantiierten Angaben machen können, angesichts seiner psychischen Beeinträchtigung neu zu beurteilen.

E. 4.4 In der erneuten Vernehmlassung vom 23. Dezember 2011 verwies das BFM im Asylpunkt auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Zur Zumutbarkeit des Wegwegweisungsvollzugs vor dem Hintergrund der geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers führte es aus, gemäss den ärztlichen Berichten spiele die Aussicht auf einen allfälligen endgültigen, ablehnenden Asylentscheid in Bezug auf seine psychische Verfassung eine nicht zu unterschätzende Rolle. Weiter sei es dem Beschwerdeführer - entgegen den Schlussfolgerungen des E._______ - möglich, in seinem Heimatland die erforderliche gesundheitliche Versorgung zu erhalten, zumal in Sri Lanka Antidepressiva und Antipsychotika erhältlich seien. Weiter würde Unterstützung für psychisch Kranke auch von Nichtregierungsorganisationen angeboten, darunter die Organisationen (...) in Jaffna und (...). Der Beschwerdeführer, welcher aus einer relativ wohlhabenden Familie stamme und sowohl zu Colombo als auch zum Norden Sri Lankas Beziehungen habe, sei deshalb in der Lage - falls erforderlich mit der Ausrichtung von Rückkehrhilfe - seine Behandlung in Sri Lanka fortzusetzen und sich dort wieder zu integrieren. Mit Replik vom 18. Januar 2012 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass ihm aufgrund individueller Faktoren im Falle einer Rückkehr massive Menschenrechtsverletzungen drohten. Aufgrund seiner Herkunft aus der vormals durch die LTTE kontrollierten Stadt Kilinochchi im Norden Sri Lankas sei er einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Hinzu kämen andere individuelle Faktoren wie unzählige Narben am ganzen Körper, die Rückkehr aus dem Ausland, frühere Kontakte zur LTTE und dass er bereits Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sei. Schliesslich habe er für die Hilfsorganisation C._______ gearbeitet und sowie während als auch nach der Haft im Frühling 2009 Kontakte zum Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) gehabt, wobei er unter anderem mit dessen Hilfe bereits aus dem Gefängnis ein Asylgesuch gestellt habe. Personen, welche für eine Nichtregierungsorganisation gearbeitet hätten, seien nebst den der politischen Opposition Verdächtigten einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Den Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hält er entgegen, das BFM übersehe, dass bei seiner massiven Traumatisierung eine Erfolg versprechende Therapie nur an einem sicheren Ort - nicht am Ort des Erlebten - stattfinden könne. Der Bericht des E._______ vom 3. November 2011 lege dar, dass eine Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unabdingbar und für den Fall einer Rückschaffung nach Sri Lanka von einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen sei. Insbesondere bestehe ein hohes Risiko, dass sich die depressive Symptomatik verschlechtere, verbunden mit einer akuten Selbstgefährdung beziehungsweise einer Gefahr für Leib und Leben, welcher die vom BFM geschilderte allgemeine medizinische Versorgungslage in Sri Lanka nicht zu begegnen vermöchte.

E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatstaat effektiver Schutz geboten würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungshandlungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f. mit weiteren Hinweisen). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat den Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits, soweit die geltend gemachte aktuelle Verfolgung durch Angehörige der TELO betreffend, die Glaubhaftigkeit abgesprochen und andererseits, hinsichtlich der vorgebrachten Behelligungen durch die LTTE sowie der mehrmonatigen Haft und dabei erlittenen Folter durch die srilankischen Behörden, deren flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint. Diese zweiteilige Argumentation ist wie nachfolgend dargelegt vollumfänglich zu bestätigen, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die obige zusammenfassende Darstellung derselben zu verweisen ist (vgl. E.4.1.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Februar 2009 von der TELO vorgeladen und bedroht worden, hat die Vorinstanz zu Recht sowohl als unsubstanziiert als auch als realitätsfremd erachtet. Insbesondere ist die Vorinstanz in ihrer Feststellung zu stützen, wonach die Aktivisten der TELO dem Beschwerdeführer wohl kaum nur eine Vorladung übermittelt hätten, falls sie seiner hätten habhaft werden wollen, zumal ihnen sein Arbeitsort bekannt gewesen und es ihnen gelungen war, mehrmals zu ihm zu gelangen (vgl. vorinstanzliche Akten A12/26 S. 7 F 49). Weiter ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer die angebliche Begegnung mit den TELO-Aktivisten unsubstanziiert geschildert und insbesondere die Frage, ob er selber mit ihnen gesprochen habe, ausweichend beantwortet hat (vgl. A12/26 S. 7 F 50). Die pauschale Behauptung in der Beschwerdeeingabe, die Angaben des Beschwerdeführers seien konkret, detailliert und in sich kohärent, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal eine konkrete Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen gänzlich fehlt. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist festzustellen, dass auch die geltend gemachten Behelligungen durch die TELO im Jahr 2004, auf welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers die erneuten Schwierigkeiten im Jahr 2009 zurückzuführen seien (vgl. A12/26 S. 7 F 44), als unglaubhaft zu erachten sind, womit Letztere jeglicher Grundlage entbehren. Der Beschwerdeführer hat sich zu wesentlichen Punkten dieses Asylvorbringens widersprüchlich geäussert. So hat er anlässlich der Befragung zur Person angegeben, er selbst sei von der EPDP entführt worden (vgl. A9/36 S. 14), während er an der Anhörung zu Protokoll gab, sein Onkel väterlicherseits und dessen Sohn seien Opfer der Entführung durch die EPDP gewesen (vgl. A12/26 S. 4 F 23). Unterschiedliche Angaben hat er zudem zu den angeblichen Entführern gemacht, indem er die Entführung und Lösegeldforderung zuerst der EPDP, im Verlauf der Anhörung hingegen der TELO zuschrieb (vgl. A12/26 S. 5 F32). Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Behelligungen durch die EPDP beziehungsweise TELO vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asyl somit nicht standzuhalten. Hinsichtlich seiner weiteren Vorbringen erübrigt sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung, da diesen - wie nachfolgend dargelegt - ohnehin keine Asylrelevanz zukommt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, von den LTTE zu einem Beitritt gedrängt worden zu sein, ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine heutige Verfolgung durch die LTTE ausgeschlossen werden kann, nachdem diese - wie auch vom Beschwerdeführer anerkannt (vgl. Beschwerdeeingabe S. 23) - im gesamten Land als zerschlagen gelten (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7.1). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, von den srilankischen Sicherheitsbehörden von anfangs März bis Ende Juli 2009 inhaftiert und dabei während zwei Nächten gefoltert worden zu sein. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zwischen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise aus dem Heimatland ein sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht enger Zusammenhang bestehen (vgl. EMARK 1999 Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2 und EMARK 2003 Nr. 8). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass diese Anforderungen hinsichtlich der vorgebrachten Nachteile nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wurde am (...) Juli 2009 aus der Haft entlassen, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben jedoch erst knapp acht Monate später, am 17. März 2010. Nach seiner Entlassung aus der Haft hielt er sich in Colombo in einer Pension eines Bekannten auf, mit dessen Hilfe er sich bei der Polizei registrieren konnte (vgl. A12/26 S. 20 F 150). Dem Anhörungsprotokoll lassen sich - abgesehen von der Schwierigkeit, eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung für Colombo zu erlangen - keine Hinweise entnehmen, wonach er nach seiner bedingungslosen gerichtlichen Entlassung vom (...) Juli 2009 weiter von den srilankischen Behörden behelligt worden wäre (vgl. A12/26 S. 19 F 142). Vor diesem Hintergrund erscheinen die durch die srilankischen Behörden erlittenen Nachteile nicht direkt fluchtauslösend, zumal keine plausiblen Gründe ersichtlich sind, welche die zeitlich verzögerte Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka erklärbar machen würden. Insbesondere vermag der Hinweis auf die fehlenden finanziellen Mittel nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer betont hat, aus einer wohlhabenden Familie zu stammen (vgl. A12/26 S. 22 F 177) und zu Protokoll gab, bei seiner Tätigkeit für C._______ gut verdient zu haben (vgl. A9/36 S. 6). Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar ein Asylgesuch auf der schweizerischen Botschaft in Colombo eingereicht hat (vgl. oben A.), hingegen nach seiner Entlassung aus der Haft keine unmittelbaren Vorbereitungen zur Flucht getroffen hat, sondern vielmehr beabsichtigte, seine vormalige Tätigkeit für die Hilfsorganisation C._______ wieder aufzunehmen (vgl. A9/36 S. 6). Folglich muss der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgungshandlung durch die srilankischen Behörden und der Ausreise und somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieses Vorbringens verneint werden. Weiter vermögen die Haft und dabei erlittenen Misshandlungen auch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Zwar erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Vorkommnisse eine ausgeprägtere subjektive Furcht vor erneuten Behelligungen durch die srilankischen Behörden empfindet (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 S. 193). Hingegen lässt sich diese allfällige subjektive Furcht entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung in objektiver Hinsicht nicht bekräftigen. So lässt sich der als Beweismittel eingereichten Haftentlassungsverfügung vom (...) Juli 2009 entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar unter dem Verdacht, in terroristische Aktivitäten der LTTE involviert zu sein, verhaftet worden sei, die polizeilichen Untersuchungen jedoch ergeben hätten, dass keinerlei Hinweise auf solche Aktivitäten vorliegen würden, weshalb er aus der Haft zu entlassen und freizusprechen sei (vgl. Beschwerdebeilage 11 S. 5). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich bei der Vorinstanz ausgeführt, dass er anlässlich einer Gerichtsverhandlung vom (...) Juli 2009 freigesprochen worden sei (vgl. A9/36 S. 11). Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend argumentiert, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, nach seiner Entlassung mehrmals mit dem Zug zwischen Colombo und Vavuniya hin- und hergereist zu sein, wobei er Check Points der srilankischen Sicherheitsbehörden passiert habe (vgl. A18/14 S. 10 sowie Beschwerdeeingabe S. 15). Sodann verliess er Sri Lanka über den Flughafen von Colombo mit seinem srilankischen Reisepass (vgl. A9/36 S. 15). Angesichts dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass seitens der srilankischen Behörden ein weiteres Verfolgungsinteresse besteht beziehungsweise diese ihn weiterhin verdächtigen würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Folglich erweist sich auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer müsste aufgrund seines Persönlichkeitsprofils - ein junger Tamile, welcher aus dem ehemals den LTTE unterstehenden Gebiet Sri Lankas stammt und sich im Ausland aufgehalten hat - als einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt und dementsprechend gefährdet betrachtet werden, als unbehelflich. Schliesslich führt der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene an, er sei aufgrund seiner Tätigkeit bei der NGO C._______ in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass seit der Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Sri Lanka auszugehen ist. Insbesondere hat sich mit der Zerschlagung der LTTE die Sicherheitslage in bedeutsamer Weise stabilisiert (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil E-6620/2008 vom 27. Oktober 2011 E. 7. 6 ff.). Trotz dieser Veränderungen gibt es hingegen Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen a.a.O. E. 8). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seitens der srilankischen Behörden aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit bei der NGO C._______ als oppositionell aktiv wahrgenommen worden wäre, zumal er als Chauffeur gearbeitet und nie geltend gemacht hat, sich nebst dieser Funktion auch für menschenrechtliche Belange engagiert zu haben (vgl. A9/36 S. 6). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich auch keine hinreichenden Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer würde das Profil sonst einer Risikogruppe erfüllen.

E. 5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, weil diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.Der Eventualantrag um Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist aufgrund obiger Erwägungen abzuweisen. Zudem ist die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vom E._______ einlässlich abgeklärt worden und die Ergebnisse der Abklärungen sind nicht geeignet, die festgestellten Widersprüche in seinen Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211) von neuem zu prüfen sind. Vorliegend erweist sich der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar, weshalb sich dementsprechend eine Erörterung der beiden anderen Kriterien im jetzigen Zeitpunkt erübrigt.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Im zur Publikation bestimmten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine aktualisierte Lageanalyse durchgeführt. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" - die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend - ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. Für aus diesem Gebiet stammende Personen ist zu prüfen, ob eine - im Sinne der in EMARK 1996 Nr. 2 begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzten Rechtsprechung -zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Im Sri Lanka-Kontext erfordert die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E.12 ff.).

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Ortschaft B._______ im Distrikt Kilinochchi, welcher wie vorangehend definiert zum Vanni-Gebiet gehört und wohin sich eine Rückkehr - wie auch von der Vorinstanz festgestellt - als unzumutbar erweist. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, der Beschwerdeführer könne im Grossraum Colombo Wohnsitz nehmen, wobei insbesondere die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist.

E. 7.3.4 Mit ärztlichem Bericht des E._______ vom 4. Februar 2011 wurden (...) diagnostiziert. Die (...) äussere sich durch dissoziative Zustände wie kurzzeitige Abwesenheit und Orientierungsverlust, anhaltende Schwierigkeiten, Emotionen zu regulieren sowie im körperlichen Bereich durch anhaltende chronische Schmerzen. Der rasche Beginn einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung sei dringend angezeigt und (...). Mit Bericht des E._______ vom 20. Oktober 2011 wurde zusätzlich (...) festgestellt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem (...) 2011 in regelmässiger Behandlung. Im Therapieverlauf habe sich das diagnostizierte ausgeprägte Beschwerdebild einer (...) bestätigt. Anfänglich sei es nach einer leichten Besserung zu einem krisenhaften Verlauf gekommen und die medikamentöse Therapie habe mit mässigem Erfolg ausgebaut werden können (...). Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert und es sei zu einer erneuten (...) gekommen. Die Fortsetzung der Behandlung sei daher unerlässlich. Im Falle einer Rückschaffung nach Sri Lanka sei weiterhin von einer tiefgreifenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen, wobei ein hohes Risiko für (...) bestehe. Am 30. Januar 2012 berichteten die behandelnden Ärzte über eine weitere Destabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. (...).

E. 7.3.5 Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo zu verneinen, da diesbezüglich nicht vom Vorliegen begünstigender Faktoren - tragfähiges Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsituation, konkrete Möglichkeit der Existenzsicherung (vgl. BGVE 2008/2 E. 7.6.2) - ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer hat sich zwar nach der Entlassung aus der Haft Ende Juli 2009 bis zur Ausreise in Colombo in der Lodge eines Bekannten, welcher aus dem gleichen Ort wie er stamme und welcher für ihn "wie ein Vater" gewesen sei, aufgehalten und dort gearbeitet, um so einen Teil der Miete zu begleichen (vgl. A9/36 S. 3). Abgesehen davon lassen sich den Akten keine verlässlichen Hinweise entnehmen, dass er in Colombo über weitere Bezugspersonen verfügen würde. Insbesondere sind alle seine engeren Verwandten in Norden Sri Lankas wohnhaft (vgl. 12/26 S. 20). Vor dem Hintergrund des oben dargestellten, offensichtlich prekären Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann der Lodgebesitzer - die einzige Bezugsperson in Colombo - nicht als tragfähiges soziales Beziehungsnetz gelten, welches den Beschwerdeführer in Bezug auf die Sicherung des Existenzbedarfs und einer dauerhaften Unterkunft in genügendem Mass unterstützen könnte. Folglich sind vorliegend begünstigende Umstände im Raum Colombo nicht gegeben, womit dieser für den Beschwerdeführer keine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative darstellt. Ähnlich verhält es sich mit Vavuniya, wo sich den Akten keine hinreichenden Hinweise entnehmen lassen auf ein tragfähiges Netz im erwähnten Sinne. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigen sich weitere Ausführungen zu den psychischen Problemen, welche einem Wegweisungsvollzug allenfalls ebenfalls entgegenstehen könnten.

E. 7.3.6 Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist somit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich des angeordneten Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2010 sind demnach aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 9 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens praxisgemäss die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde hingegen mit Zwischenverfügung vom 26. August 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweise Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2010 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5851/2010 Urteil vom 13. April 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch (...), Advokatur Gysin + Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 11. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 24. Juni 2009 ein schriftliches Asylgesuch auf der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka, wo er am 12. November 2009 zu seinen Asylgründen angehört wurde. B. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 17. März 2010 von Colombo aus, reiste via Singapur nach Malaysia und gelangte nach einem ungefähr viermonatigen Aufenthalt auf dem Luftweg über Indien, Jemen, Syrien und Österreich in die Schweiz, wo er am 23. Juli 2010 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl ersuchte. C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. D. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. Juli 2010 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Juli 2010 im Flughafen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz), wo er bis zum Schulabschluss im Jahr 1995 gelebt habe. Zwischen 1995 bis 2000 habe er in der Landwirtschaft und anschliessend bis im Jahr 2004 als Chauffeur für einen Onkel väterlicherseits, einen erfolgreichen Geschäftsmann, in Vavuniya (Nordprovinz) gearbeitet. Während dem Juni 2004 sei er zudem als Chauffeur für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. Sein Onkel und dessen Sohn seien Ende 2004 von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) beziehungsweise der Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) entführt worden, gegen Versprechung einer Lösegeldzahlung aber wieder freigelassen worden, worauf er (der Beschwerdeführer) zusammen mit seinem Onkel im Büro der LTTE gegen die EPDP beziehungsweise TELO Anzeige erstattet habe. Zwei Tage später sei er nachts zu Hause von EPDP-Mitgliedern angegriffen und mit einem Messer verletzt worden, es sei ihm aber gelungen, den Angreifern zu entkommen. Die LTTE habe nach diesem Vorfall zwei EPDP-Mitglieder erschossen, und er habe sich aufgrund dieser Probleme ins Vanni-Gebiet begeben, während sein Onkel in Vavuniya geblieben sei, wo ihm die Polizei während zwei Monaten Schutz geboten habe. Nach dem Abzug der LTTE aus Vavuniya beziehungsweise ein Jahr nach der Entführung des Onkels habe die EPDP diesen aus Rache erschossen beziehungsweise er (der Beschwerdeführer) sei im Oktober 2004 von der EPDP entführt worden, worauf er sich bei den LTTE darüber beschwert habe und diese Mitglieder der EPDP erschossen hätten. Aus Rache habe die EPDP daraufhin seinen Onkel erschossen. Er (der Beschwerdeführer) sei wegen der Probleme in Vavuniya Ende 2005 nach Kilinochchi zurückgekehrt, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern gewohnt habe. Als jüngstes von sechs Geschwistern sei er von den LTTE bedrängt worden, ihnen beizutreten. Er habe sich deshalb an die Nichtregierungsorganisation (NGO) C._______ gewendet, welche ihm eine Stelle als Chauffeur in D._______ (Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz) angeboten habe. Infolge der dortigen Kriegshandlungen sei er im März 2008 beziehungsweise im Juli 2008 wiederum nach Vavuniya gegangen und habe dort bis am 1. März 2009 für C._______ gearbeitet und in einer von dieser zur Verfügung gestellten Unterkunft gewohnt. Am 10. Februar 2009 sei er von der TELO kontaktiert und aufgefordert worden, sich in deren Büro zu melden, was er nicht getan habe. Die TELO habe weiterhin nach ihm gesucht, um an ihm Rache für die beiden von den LTTE erschossenen TELO-Mitgliedern zu nehmen. Aufgrund dieser Schwierigkeiten habe er sich entschlossen, ins Ausland zu gehen. Mit Hilfe eines Schleppers habe er ein Visum für Katar erhalten, wo er eine Stelle als Chauffeur habe annehmen wollen. Am (...) März 2009 sei er in der Absicht, auf dem Luftweg nach Katar zu gelangen, am Flughafen von Colombo mit einem in die Ermordung eines Armeegenerals verwickelten Chauffeur verwechselt und festgenommen worden. Abends sei er in ein Gefängnis im Hafengelände von Colombo namens "6th floor" gebracht, geschlagen und unter Druck gesetzt worden, zuzugeben, die verdächtigte Person zu sein. Anschliessend sei er in derselben Nacht in ein anderes Gefängnis geführt worden, wo die Gefängnisinsassen aufgefordert worden seien, ihn zu identifizieren. Danach sei er ins "6th floor" zurückgebracht worden. Am (...) März 2009 sei er nach Boosa verlegt worden, wo er dreimal tagsüber verhört sowie während zwei Nächten befragt und misshandelt worden sei. Beim ersten nächtlichen Verhör sei er während ungefähr zehn Minuten am Daumen aufgehängt worden, worauf er in Ohnmacht gefallen sei. Beim zweiten Mal sei er mit einem Blech an den Knöcheln und im Hüftbereich verbrannt beziehungsweise mit Elektroschocks gefoltert, auf den Kopf geschlagen, im Genitalbereich mit Benzin beziehungsweise Elektroschocks misshandelt und zu Oralverkehr gezwungen worden. Aufgrund der Folter habe er sexuelle Probleme und körperliche Beschwerden. Nach drei Monaten sei er von Boosa ins CRP-Gefängnis verlegt worden. Nachdem seine Familie Bestechungsgeld bezahlt habe, sei er am (...) Juli 2009 freigelassen worden. Daraufhin habe er bis am 17. März 2010 offiziell registriert in der Lodge eines Bekannten in Colombo gewohnt und gearbeitet. Er habe mit der Ausreise zugewartet, weil er zwecks Finanzierung der Reise zuerst ein Grundstück habe verkaufen müssen, was ihm nicht sofort gelungen sei. In Sri Lanka sei sein Leben durch die srilankischen Behörden sowie andere Gruppierungen bedroht, weshalb er um Asyl in der Schweiz ersuche. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des bei der schweizerischen Vertretung eingeleiteten Asylverfahrens und des anschliessenden erstinstanzlichen Verfahrens in der Schweiz zahlreiche Kopien von Identitäts-, zivilstandsamtlichen und gerichtlichen Dokumenten, Arbeitszeugnissen und Empfehlungsschreiben zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 11. August 2010 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und den Wegweisungsvollzug. F. Mit Beschwerdeeingabe vom 18. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Weiter wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Wegweisungsvollzug auszusetzen und ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten und der Kanton anzuweisen, vorläufig von Vollzugs- beziehungsweise Wegweisungsmassnahmen abzusehen. Weiter sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeverbesserung einzuräumen, dem Beschwerdeführer unter Aufhebung der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2010 die Einreise in die Schweiz zu gestatten und ihm für die Dauer des Beschwerdeverfahrens einen geeigneter Aufenthaltsort zuzuweisen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2010 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Bewilligung der Einreise für die Dauer des Verfahrens nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung einer Frist zwecks Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig gewährte sie die unentgeltliche Rechtspflege und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, während das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde. Der Vorinstanz wurde Frist gesetzt zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2010 beantragte das BFM im Wesentlichen unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2010 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Zudem wurde das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer vor Ablauf der 60-tägigen Frist gemäss Art. 22 Abs. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise zu bewilligen. J.Am 17. September 2010 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. K.Mit Replik vom 19. Oktober 2010 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Rechtsmitteleingabe fest. L.Am 21. September 2010 schrieb das BFM das auf der Botschaft in Sri Lanka eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab. M.Mit Eingabe vom 4. November 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Anmeldung beim E._______, datiert vom 28. Oktober 2010, zusammen mit einem Begleitschreiben, datiert vom 29. Oktober 2010, von Dr. med. F._______, Allgemeine Medizin FMH, (...), zu den Akten. N.Am 10. Februar 2011 wurde ein ärztlicher Bericht des E._______, datiert vom 4. Februar 2011, von Dr. med. G._______, Facharzt Innere Medizin, Dr. med. H._______, Oberarzt, und lic. phil. I._______, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, eingereicht. O.In der Eingabe vom 3. November 2011 legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Verlaufsbericht des E._______, datiert vom 20. Oktober 2011, von Dr. med. H._______ und lic. phil. J._______, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, einen Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. September 2011, eine Medienmitteilung der SFH vom 3. November 2011, verschiedene fremdsprachige Zeitungsartikel sowie einen deutschsprachigen Zeitungsartikel ins Recht. P.Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2011 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz unter Hinweis auf die im Nachgang zur Replik eingereichten Beweismittel ein, sich innert Frist erneut vernehmen zu lassen. Q.Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 23. Dezember 2011, welche dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2012 zur Stellungnahme zugestellt wurde, die Abweisung der Beschwerde. R.Mit Stellungnahme vom 18. Januar 2012 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und brachte eine E-Mail von lic. phil. J._______, E._______, sowie einen Wikipedia-Artikel zu Kilinochchi bei. S.Am 31. Januar 2012 wurde ein ärztlicher Verlaufsbericht, datiert vom 30. Januar 2012, und am 1. Februar 2012 ein Überweisungsbericht, vom 26. Januar 2012, beide von Dr. med.H._______ und lic. phil. J:_______, E._______, eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Angaben des Beschwerdeführers, im Jahr 2004 in Vavuniya von TELO-Angehörigen verfolgt und fünf Jahre später, im Februar 2009, auf das TELO-Büro vorgeladen worden zu sein, vermöchten nicht zu überzeugen. Wohl sei möglich, dass er im Jahr 2004 aufgrund des nicht bezahlten Lösegeldes von TELO-Angehörigen bedroht worden sei, hingegen sei davon auszugehen, dass sich die Sache mit dem Tod des Onkels erledigt habe. Es sei unglaubhaft, dass ihn die TELO-Bewegung im Jahr 2009, fünf Jahre nach den genannten Vorkommnissen, aus denselben Gründen erneut bedroht habe. Auf Vorhalt habe er keine nachvollziehbare Erklärung dazu abgeben können, und er sei zudem nicht in der Lage gewesen, die Kontaktnahme der TELO im Jahr 2009 detailliert und substanziiert zu schildern. Die Vorinstanz argumentierte weiter, falls die TELO tatsächlich ein Interesse gehabt hätte, des Beschwerdeführers habhaft zu werden, hätte sie ihm kaum nur eine Vorladung übermittelt. Schliesslich wäre er, falls er wirklich Verfolgungsmassnahmen seitens der TELO befürchtet hätte, in den Jahren 2009 und 2010 nicht mehrmals von Colombo aus nach Vavuniya gereist. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asyl nicht standhalten. Weiter habe er geltend gemacht, ab 2005 wiederholt von den LTTE unter Druck gesetzt worden zu sein. Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, die srilankische Regierung habe die LTTE im Frühling 2009 militärisch besiegt. Die LTTE habe seither massiv an Einfluss verloren, weshalb nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers durch diese auszugehen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, im Juli 2009 aus der Haft entlassen worden zu sein, jedoch weitere Schwierigkeiten von Seiten der Behörden und den regierungsnahen Bewegungen befürchtet zu haben. Hierzu stellte die Vorinstanz fest, er habe sich gemäss seinen Angaben nach seiner Freilassung während zirka acht Monaten unbehelligt in Colombo und Vavuniya aufgehalten und sich in Colombo offiziell bei der Polizei registrieren lassen. Sein Heimatland habe er erst am 17. März 2010 verlassen, weshalb davon auszugehen sei, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht in einem direkten Zusammenhang mit seiner Ausreise stehen würden. Zudem würden die vorgebrachten Ereignisse keine Hinweise auf künftige Verfolgungsmassnahmen durch regierungsnahe Bewegungen beinhalten, zumal er erklärt habe, ohne Anschuldigung und ohne Vorbehalt aus der Haft entlassen worden zu sein. Zudem sei er in der Folge mehrmals mit dem Zug zwischen Colombo und Vavuniya hin- und hergereist, bevor er Sri Lanka über den Flughafen von Colombo verlassen habe. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Zumutbarkeit führte es aus, ein Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas erscheine vorerst nicht zumutbar. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit könne der Beschwerdeführer jedoch in einem anderen Teil seines Heimatlandes - beispielsweise im Grossraum Colombo - Wohnsitz nehmen, wo sich die Sicherheitslage mit Beendigung des Krieges weiter stabilisiert habe. So hätten in den letzten Monaten keine Razzien oder Grosskontrollen mehr stattgefunden und die restriktive Meldepflicht für Tamilen und Tamilinnen sei Ende 2009 aufgehoben worden. Insgesamt bestünde im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Zudem würden individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Grossraum Colombo sprechen. Namentlich sei der Beschwerdeführer jung und gesund. Zwar habe er angegeben, er habe seit Dezember 2005 einen Metallsplitter im Kopf, der Angstzustände auslöse. Er sei aber ohne Unterbruch beruflich tätig gewesen und habe diverse Reisen unternommen, weshalb die geltend gemachten Angstzustände kein Wegweisungshindernis darstellten. Weiter habe er mehrere Monate in Colombo verbracht, sei dort polizeilich registriert gewesen und habe in einer Lodge eines Verwandten gearbeitet. Zudem habe er sich mit finanzieller Unterstützung seines Bruders um seine in Colombo in medizinischer Behandlung stehende Schwägerin gekümmert. Schliesslich stamme er aus einer relativ wohlhabenden Familie und verfüge über langjährige Berufserfahrung bei einer internationalen Hilfsorganisation, womit davon auszugehen sei, dass er sich im Grossraum Colombo eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufbauen könne. 4.2. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Rechtsmitteleingabe einleitend ausführlich den geltend gemachten Sachverhalt. Dem Vorwurf der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen hält er entgegen, er habe einen in den wesentlichen Punkten widerspruchsfreien und klaren Sachverhalt wiedergegeben und diesen mit diversen Beweismitteln belegt. Seine Ausführungen seien detailliert sowie in sich kohärent und deswegen als glaubhaft zu bewerten. Insbesondere seine traumatisierenden Erfahrungen während seiner Haft und die Vorgehensweise der lokalen Machtträger, der LTTE und der TELO, seien substanziiert dargelegt worden. Seine Schilderungen würden sodann im Einklang mit unabhängigen Berichten von Hilfsorganisationen stehen. So gehe die SFH in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2009 davon aus, dass Tamilinnen und Tamilen aus dem Norden und Osten Sri Lankas Opfer zielgerichteter, asylrelevanter Menschenrechtsverletzungen werden könnten. Weiter bestehe gemäss dem Bericht keine inländische Fluchtalternative, weil der srilankische Staat seit dem Ende des Bürgerkriegs Zugriff auf alle Landesteile habe. Deckungsgleich vertrete das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in einem Bericht vom Juli 2009 die Auffassung, dass tamilische Personen aller Altersstufen aus dem Norden Sri Lankas derart verbreitet Opfer gezielter Menschenrechtsverletzungen würden, dass sie grundsätzlich als Flüchtlinge anzuerkennen seien. Gefährdet seien auch Personen, welche sich im humanitären Bereich für die Belange der tamilischen Bevölkerung einsetzten, wie die Hilfsorganisation C._______, für welche der Beschwerdeführer tätig gewesen sei. Weiter müssten gemäss SFH Personen, die im Verdacht stünden, für die LTTE oder andere rebellische Gruppen tätig gewesen zu sein oder mit diesen sympathisiert zu haben sowie deren Angehörige mit Verfolgung, Verhaftung und Folter bis hin zu extralegaler Tötung seitens srilankischer Sicherheitskräfte rechnen. Der Beschwerdeführer habe, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, seine Ausführungen zu seiner Unterstützung der LTTE glaubhaft gemacht und selbst wenn als unglaubhaft erachtet werde, dass er die LTTE unterstützt habe, müsste er als junger männlicher Tamile aus dem Norden des Landes und mit Aufenthalten in anderen Landesteilen sowie im Ausland als äusserst gefährdet eingeschätzt werden. Gemäss UNHCR würden Tamilen, die aus vormals unter der Kontrolle der LTTE stehenden Gebieten stammten, regelmässig der Zugehörigkeit zu dieser verdächtigt, weshalb diese Personen in erhöhtem Masse gefährdet seien, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, wobei diese Gefahr landesweit bestehe und im Norden, in Teilen des Ostens sowie in und um Colombo am höchsten sei. Dieses Risiko erhöhe sich noch erheblich für junge, männliche Tamilen, die im Norden oder Osten des Landes geboren seien, insbesondere für diejenigen, die in Colombo lebten oder versuchten, dorthin einzureisen. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach er sich durch einen Wohnsitzwechsel nach Colombo einer Gefährdung entziehen könne, sei als realitätsfremd zurückzuweisen. Weiter argumentierte der Beschwerdeführer, selbst wenn Tamilen aus dem Norden Sri Lankas nicht allgemein als erheblich gefährdet erachtet würden, wäre er zumindest aufgrund seiner individuellen Verfolgung durch ehemalige Mitglieder der TELO und der LTTE als Flüchtling zu anerkennen. Dass diese Verfolgung unglaubhaft sei, sei nicht ersichtlich. Die TELO und andere paramilitärische Gruppen seien neben den Sicherheitskräften der Regierung immer eine Bedrohung für die tamilische Bevölkerung gewesen. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund des nie bezahlten Lösegeldes und des Todes von TELO-Mitgliedern die Gefahr von Racheaktionen drohe, hänge weniger von der Organisation als von den dahinter stehenden Drahtziehern ab, weshalb eine aktuelle und konkrete Gefährdung durch die TELO gegeben sei. Die schriftliche Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich auf dem Büro der TELO zu melden, ändere nichts daran, sondern zeige nur die vorsichtige Vorgehensweise der Organisation auf. Im Übrigen belege bereits die Kontaktaufnahme an sich die bestehende Gefahr für den Beschwerdeführer. Seine regelmässigen, jedoch kurzen Besuche bei seiner Familie in Vavuniya seien nicht entscheidrelevant. Sodann könne er nach der Zerschlagung der LTTE nicht mehr bei diesen Schutz suchen, weshalb die Gefährdung durch die TELO umso stärker wiege. Zudem sei gerichtsnotorisch, dass die Regierungskräfte in solchen Fällen nicht tätig würden. Schliesslich führte er aus, die über dreimonatige Haft von 2009, verbunden mit Folter sei als schwerer asylrelevanter Eingriff zu werten, weshalb er bereits aus diesem Grund als Flüchtling anzuerkennen sei. Zur Begründung der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen ausgegangen und habe deshalb auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet. Die angeschlagene körperliche und physische Verfassung könne in Bezug auf die vom BFM festgestellten Widersprüche Klarheit verschaffen und solle deshalb durch eine medizinische Fachperson geklärt werden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs stimmte der Beschwerdeführer der Auffassung der Vorinstanz zu, wonach ein Vollzug in den Norden Sri Lankas unzumutbar sei. Hingegen sei entgegen der Vorinstanz nicht von einer Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Süden, konkret im Grossraum Colombo, auszugehen. Vielmehr hält er unter Verweis auf BVGE 2008/2 fest, es bedürfe besonders begünstigender, individueller Umstände, wie namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation. Er habe zwar einige Monate unter falschem Vorwand in Colombo verbleiben können, diesen könne er aber jetzt nicht mehr geltend machen. Sodann könne aufgrund der Anwesenheit eines Bekannten in Colombo nicht von einem dortigen tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Eine längerfristig gesicherte Unterkunft und die Möglichkeit, eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen, seien ebenfalls zu verneinen, zumal dies nicht alleine von seinem Alter und der beruflichen Qualifikation, sondern von den in Colombo herrschenden, weiterhin als trostlos zu bezeichnenden Umständen, abhänge. Abschliessend weist er erneut auf das durch die in Colombo erlittene Folter entstandene Trauma hin. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente im Original beziehungsweise in englischer Übersetzung (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 33 der Beschwerdeschrift) sowie einen Bericht der SFH vom 8. Dezember 2009 und des UNHCR vom Juli 2009 ein. 4.3. In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2010 führte das BFM aus, im Wesentlichen handle es sich bei den in der Beschwerdeschrift erwähnten Vorbringen und Beweismitteln um Vorkommnisse und Dokumente, welche bereits im Asylentscheid von der Erstinstanz berücksichtigt worden seien. Weiter halte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe fest, seine Vorbringen seien widerspruchsfrei, kohärent und glaubhaft, jedoch könne er den Erwägungen des BFM nichts Konkretes entgegenhalten. Vor diesem Hintergrund vermöchten die eingereichten Beweismittel - insbesondere die allgemeinen Lageanalysen von Hilfswerksorganisationen - nichts zu ändern, da kein direkter Zusammenhang mit der angeblichen Gefährdung ersichtlich sei. Mit Replik vom 19. Oktober 2010 entgegnet der Beschwerdeführer, dass es sich bei ihm entgegen den Behauptungen der Vorinstanz nicht um einen gesunden, jungen Menschen handle. Vielmehr sei er infolge der Misshandlungen, Folterungen und sexuellen Übergriffe in den Gefängnissen gesundheitlich erheblich angeschlagen, weshalb eine ausführliche Abklärung durch das E._______ des Schweizerischen Roten Kreuzes geplant sei. Weiter führt er an, aufgrund der Schwere der Misshandlungen sei mit einer erheblichen Traumatisierung zu rechnen und eine angemessene Behandlung könne einzig in einem sicheren Umfeld - wozu Colombo nicht zähle - stattfinden. Schliesslich sei auch der Vorhalt des BFM, er habe zur geltend gemachten Unterstützung der LTTE keine substantiierten Angaben machen können, angesichts seiner psychischen Beeinträchtigung neu zu beurteilen. 4.4. In der erneuten Vernehmlassung vom 23. Dezember 2011 verwies das BFM im Asylpunkt auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Zur Zumutbarkeit des Wegwegweisungsvollzugs vor dem Hintergrund der geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers führte es aus, gemäss den ärztlichen Berichten spiele die Aussicht auf einen allfälligen endgültigen, ablehnenden Asylentscheid in Bezug auf seine psychische Verfassung eine nicht zu unterschätzende Rolle. Weiter sei es dem Beschwerdeführer - entgegen den Schlussfolgerungen des E._______ - möglich, in seinem Heimatland die erforderliche gesundheitliche Versorgung zu erhalten, zumal in Sri Lanka Antidepressiva und Antipsychotika erhältlich seien. Weiter würde Unterstützung für psychisch Kranke auch von Nichtregierungsorganisationen angeboten, darunter die Organisationen (...) in Jaffna und (...). Der Beschwerdeführer, welcher aus einer relativ wohlhabenden Familie stamme und sowohl zu Colombo als auch zum Norden Sri Lankas Beziehungen habe, sei deshalb in der Lage - falls erforderlich mit der Ausrichtung von Rückkehrhilfe - seine Behandlung in Sri Lanka fortzusetzen und sich dort wieder zu integrieren. Mit Replik vom 18. Januar 2012 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass ihm aufgrund individueller Faktoren im Falle einer Rückkehr massive Menschenrechtsverletzungen drohten. Aufgrund seiner Herkunft aus der vormals durch die LTTE kontrollierten Stadt Kilinochchi im Norden Sri Lankas sei er einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Hinzu kämen andere individuelle Faktoren wie unzählige Narben am ganzen Körper, die Rückkehr aus dem Ausland, frühere Kontakte zur LTTE und dass er bereits Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sei. Schliesslich habe er für die Hilfsorganisation C._______ gearbeitet und sowie während als auch nach der Haft im Frühling 2009 Kontakte zum Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) gehabt, wobei er unter anderem mit dessen Hilfe bereits aus dem Gefängnis ein Asylgesuch gestellt habe. Personen, welche für eine Nichtregierungsorganisation gearbeitet hätten, seien nebst den der politischen Opposition Verdächtigten einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Den Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hält er entgegen, das BFM übersehe, dass bei seiner massiven Traumatisierung eine Erfolg versprechende Therapie nur an einem sicheren Ort - nicht am Ort des Erlebten - stattfinden könne. Der Bericht des E._______ vom 3. November 2011 lege dar, dass eine Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unabdingbar und für den Fall einer Rückschaffung nach Sri Lanka von einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen sei. Insbesondere bestehe ein hohes Risiko, dass sich die depressive Symptomatik verschlechtere, verbunden mit einer akuten Selbstgefährdung beziehungsweise einer Gefahr für Leib und Leben, welcher die vom BFM geschilderte allgemeine medizinische Versorgungslage in Sri Lanka nicht zu begegnen vermöchte. 5. 5.1. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatstaat effektiver Schutz geboten würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungshandlungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f. mit weiteren Hinweisen). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2. Die Vorinstanz hat den Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits, soweit die geltend gemachte aktuelle Verfolgung durch Angehörige der TELO betreffend, die Glaubhaftigkeit abgesprochen und andererseits, hinsichtlich der vorgebrachten Behelligungen durch die LTTE sowie der mehrmonatigen Haft und dabei erlittenen Folter durch die srilankischen Behörden, deren flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint. Diese zweiteilige Argumentation ist wie nachfolgend dargelegt vollumfänglich zu bestätigen, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die obige zusammenfassende Darstellung derselben zu verweisen ist (vgl. E.4.1.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Februar 2009 von der TELO vorgeladen und bedroht worden, hat die Vorinstanz zu Recht sowohl als unsubstanziiert als auch als realitätsfremd erachtet. Insbesondere ist die Vorinstanz in ihrer Feststellung zu stützen, wonach die Aktivisten der TELO dem Beschwerdeführer wohl kaum nur eine Vorladung übermittelt hätten, falls sie seiner hätten habhaft werden wollen, zumal ihnen sein Arbeitsort bekannt gewesen und es ihnen gelungen war, mehrmals zu ihm zu gelangen (vgl. vorinstanzliche Akten A12/26 S. 7 F 49). Weiter ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer die angebliche Begegnung mit den TELO-Aktivisten unsubstanziiert geschildert und insbesondere die Frage, ob er selber mit ihnen gesprochen habe, ausweichend beantwortet hat (vgl. A12/26 S. 7 F 50). Die pauschale Behauptung in der Beschwerdeeingabe, die Angaben des Beschwerdeführers seien konkret, detailliert und in sich kohärent, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal eine konkrete Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen gänzlich fehlt. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist festzustellen, dass auch die geltend gemachten Behelligungen durch die TELO im Jahr 2004, auf welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers die erneuten Schwierigkeiten im Jahr 2009 zurückzuführen seien (vgl. A12/26 S. 7 F 44), als unglaubhaft zu erachten sind, womit Letztere jeglicher Grundlage entbehren. Der Beschwerdeführer hat sich zu wesentlichen Punkten dieses Asylvorbringens widersprüchlich geäussert. So hat er anlässlich der Befragung zur Person angegeben, er selbst sei von der EPDP entführt worden (vgl. A9/36 S. 14), während er an der Anhörung zu Protokoll gab, sein Onkel väterlicherseits und dessen Sohn seien Opfer der Entführung durch die EPDP gewesen (vgl. A12/26 S. 4 F 23). Unterschiedliche Angaben hat er zudem zu den angeblichen Entführern gemacht, indem er die Entführung und Lösegeldforderung zuerst der EPDP, im Verlauf der Anhörung hingegen der TELO zuschrieb (vgl. A12/26 S. 5 F32). Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Behelligungen durch die EPDP beziehungsweise TELO vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asyl somit nicht standzuhalten. Hinsichtlich seiner weiteren Vorbringen erübrigt sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung, da diesen - wie nachfolgend dargelegt - ohnehin keine Asylrelevanz zukommt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, von den LTTE zu einem Beitritt gedrängt worden zu sein, ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine heutige Verfolgung durch die LTTE ausgeschlossen werden kann, nachdem diese - wie auch vom Beschwerdeführer anerkannt (vgl. Beschwerdeeingabe S. 23) - im gesamten Land als zerschlagen gelten (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7.1). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, von den srilankischen Sicherheitsbehörden von anfangs März bis Ende Juli 2009 inhaftiert und dabei während zwei Nächten gefoltert worden zu sein. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zwischen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise aus dem Heimatland ein sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht enger Zusammenhang bestehen (vgl. EMARK 1999 Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2 und EMARK 2003 Nr. 8). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass diese Anforderungen hinsichtlich der vorgebrachten Nachteile nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wurde am (...) Juli 2009 aus der Haft entlassen, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben jedoch erst knapp acht Monate später, am 17. März 2010. Nach seiner Entlassung aus der Haft hielt er sich in Colombo in einer Pension eines Bekannten auf, mit dessen Hilfe er sich bei der Polizei registrieren konnte (vgl. A12/26 S. 20 F 150). Dem Anhörungsprotokoll lassen sich - abgesehen von der Schwierigkeit, eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung für Colombo zu erlangen - keine Hinweise entnehmen, wonach er nach seiner bedingungslosen gerichtlichen Entlassung vom (...) Juli 2009 weiter von den srilankischen Behörden behelligt worden wäre (vgl. A12/26 S. 19 F 142). Vor diesem Hintergrund erscheinen die durch die srilankischen Behörden erlittenen Nachteile nicht direkt fluchtauslösend, zumal keine plausiblen Gründe ersichtlich sind, welche die zeitlich verzögerte Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka erklärbar machen würden. Insbesondere vermag der Hinweis auf die fehlenden finanziellen Mittel nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer betont hat, aus einer wohlhabenden Familie zu stammen (vgl. A12/26 S. 22 F 177) und zu Protokoll gab, bei seiner Tätigkeit für C._______ gut verdient zu haben (vgl. A9/36 S. 6). Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar ein Asylgesuch auf der schweizerischen Botschaft in Colombo eingereicht hat (vgl. oben A.), hingegen nach seiner Entlassung aus der Haft keine unmittelbaren Vorbereitungen zur Flucht getroffen hat, sondern vielmehr beabsichtigte, seine vormalige Tätigkeit für die Hilfsorganisation C._______ wieder aufzunehmen (vgl. A9/36 S. 6). Folglich muss der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgungshandlung durch die srilankischen Behörden und der Ausreise und somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieses Vorbringens verneint werden. Weiter vermögen die Haft und dabei erlittenen Misshandlungen auch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Zwar erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Vorkommnisse eine ausgeprägtere subjektive Furcht vor erneuten Behelligungen durch die srilankischen Behörden empfindet (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 S. 193). Hingegen lässt sich diese allfällige subjektive Furcht entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung in objektiver Hinsicht nicht bekräftigen. So lässt sich der als Beweismittel eingereichten Haftentlassungsverfügung vom (...) Juli 2009 entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar unter dem Verdacht, in terroristische Aktivitäten der LTTE involviert zu sein, verhaftet worden sei, die polizeilichen Untersuchungen jedoch ergeben hätten, dass keinerlei Hinweise auf solche Aktivitäten vorliegen würden, weshalb er aus der Haft zu entlassen und freizusprechen sei (vgl. Beschwerdebeilage 11 S. 5). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich bei der Vorinstanz ausgeführt, dass er anlässlich einer Gerichtsverhandlung vom (...) Juli 2009 freigesprochen worden sei (vgl. A9/36 S. 11). Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend argumentiert, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, nach seiner Entlassung mehrmals mit dem Zug zwischen Colombo und Vavuniya hin- und hergereist zu sein, wobei er Check Points der srilankischen Sicherheitsbehörden passiert habe (vgl. A18/14 S. 10 sowie Beschwerdeeingabe S. 15). Sodann verliess er Sri Lanka über den Flughafen von Colombo mit seinem srilankischen Reisepass (vgl. A9/36 S. 15). Angesichts dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass seitens der srilankischen Behörden ein weiteres Verfolgungsinteresse besteht beziehungsweise diese ihn weiterhin verdächtigen würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Folglich erweist sich auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer müsste aufgrund seines Persönlichkeitsprofils - ein junger Tamile, welcher aus dem ehemals den LTTE unterstehenden Gebiet Sri Lankas stammt und sich im Ausland aufgehalten hat - als einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt und dementsprechend gefährdet betrachtet werden, als unbehelflich. Schliesslich führt der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene an, er sei aufgrund seiner Tätigkeit bei der NGO C._______ in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass seit der Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Sri Lanka auszugehen ist. Insbesondere hat sich mit der Zerschlagung der LTTE die Sicherheitslage in bedeutsamer Weise stabilisiert (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil E-6620/2008 vom 27. Oktober 2011 E. 7. 6 ff.). Trotz dieser Veränderungen gibt es hingegen Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen a.a.O. E. 8). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seitens der srilankischen Behörden aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit bei der NGO C._______ als oppositionell aktiv wahrgenommen worden wäre, zumal er als Chauffeur gearbeitet und nie geltend gemacht hat, sich nebst dieser Funktion auch für menschenrechtliche Belange engagiert zu haben (vgl. A9/36 S. 6). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich auch keine hinreichenden Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer würde das Profil sonst einer Risikogruppe erfüllen. 5.3. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, weil diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.Der Eventualantrag um Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist aufgrund obiger Erwägungen abzuweisen. Zudem ist die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vom E._______ einlässlich abgeklärt worden und die Ergebnisse der Abklärungen sind nicht geeignet, die festgestellten Widersprüche in seinen Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211) von neuem zu prüfen sind. Vorliegend erweist sich der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar, weshalb sich dementsprechend eine Erörterung der beiden anderen Kriterien im jetzigen Zeitpunkt erübrigt. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2. Im zur Publikation bestimmten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine aktualisierte Lageanalyse durchgeführt. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" - die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend - ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. Für aus diesem Gebiet stammende Personen ist zu prüfen, ob eine - im Sinne der in EMARK 1996 Nr. 2 begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzten Rechtsprechung -zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Im Sri Lanka-Kontext erfordert die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E.12 ff.). 7.3.3. Der Beschwerdeführer stammt aus der Ortschaft B._______ im Distrikt Kilinochchi, welcher wie vorangehend definiert zum Vanni-Gebiet gehört und wohin sich eine Rückkehr - wie auch von der Vorinstanz festgestellt - als unzumutbar erweist. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, der Beschwerdeführer könne im Grossraum Colombo Wohnsitz nehmen, wobei insbesondere die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. 7.3.4. Mit ärztlichem Bericht des E._______ vom 4. Februar 2011 wurden (...) diagnostiziert. Die (...) äussere sich durch dissoziative Zustände wie kurzzeitige Abwesenheit und Orientierungsverlust, anhaltende Schwierigkeiten, Emotionen zu regulieren sowie im körperlichen Bereich durch anhaltende chronische Schmerzen. Der rasche Beginn einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung sei dringend angezeigt und (...). Mit Bericht des E._______ vom 20. Oktober 2011 wurde zusätzlich (...) festgestellt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem (...) 2011 in regelmässiger Behandlung. Im Therapieverlauf habe sich das diagnostizierte ausgeprägte Beschwerdebild einer (...) bestätigt. Anfänglich sei es nach einer leichten Besserung zu einem krisenhaften Verlauf gekommen und die medikamentöse Therapie habe mit mässigem Erfolg ausgebaut werden können (...). Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert und es sei zu einer erneuten (...) gekommen. Die Fortsetzung der Behandlung sei daher unerlässlich. Im Falle einer Rückschaffung nach Sri Lanka sei weiterhin von einer tiefgreifenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen, wobei ein hohes Risiko für (...) bestehe. Am 30. Januar 2012 berichteten die behandelnden Ärzte über eine weitere Destabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. (...). 7.3.5. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo zu verneinen, da diesbezüglich nicht vom Vorliegen begünstigender Faktoren - tragfähiges Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsituation, konkrete Möglichkeit der Existenzsicherung (vgl. BGVE 2008/2 E. 7.6.2) - ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer hat sich zwar nach der Entlassung aus der Haft Ende Juli 2009 bis zur Ausreise in Colombo in der Lodge eines Bekannten, welcher aus dem gleichen Ort wie er stamme und welcher für ihn "wie ein Vater" gewesen sei, aufgehalten und dort gearbeitet, um so einen Teil der Miete zu begleichen (vgl. A9/36 S. 3). Abgesehen davon lassen sich den Akten keine verlässlichen Hinweise entnehmen, dass er in Colombo über weitere Bezugspersonen verfügen würde. Insbesondere sind alle seine engeren Verwandten in Norden Sri Lankas wohnhaft (vgl. 12/26 S. 20). Vor dem Hintergrund des oben dargestellten, offensichtlich prekären Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann der Lodgebesitzer - die einzige Bezugsperson in Colombo - nicht als tragfähiges soziales Beziehungsnetz gelten, welches den Beschwerdeführer in Bezug auf die Sicherung des Existenzbedarfs und einer dauerhaften Unterkunft in genügendem Mass unterstützen könnte. Folglich sind vorliegend begünstigende Umstände im Raum Colombo nicht gegeben, womit dieser für den Beschwerdeführer keine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative darstellt. Ähnlich verhält es sich mit Vavuniya, wo sich den Akten keine hinreichenden Hinweise entnehmen lassen auf ein tragfähiges Netz im erwähnten Sinne. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigen sich weitere Ausführungen zu den psychischen Problemen, welche einem Wegweisungsvollzug allenfalls ebenfalls entgegenstehen könnten. 7.3.6. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist somit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich des angeordneten Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2010 sind demnach aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG).

9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens praxisgemäss die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde hingegen mit Zwischenverfügung vom 26. August 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweise Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2010 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: