Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- G._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - G._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5850/2007/pei {T 0/2} Urteil vom 15. Oktober 2007 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Algerien, vertreten durch Ursula Singenberger, SWISS-EXILE, Murtenstrasse 41, 2502 Biel/Bienne, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, neu Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 7. August 2007 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im September 2001 verliess, am 26. Januar 2002 in die Schweiz einreiste und am 28. Januar 2002 ein Asylgesuch einreichte, dass das BFF das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. April 2002 abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die Verfügung des BFF mangels Anfechtung durch den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid der Jugendanwaltschaft B._______ vom 4. Juni 2002 wegen mehrfachen Diebstahls zu zehn Tagen Einschliessung bedingt, bei einer Probezeit von einem Jahr, und mit Entscheid vom 4. Juli 2002 wegen mehrfachen Reisens ohne gültigen Fahrausweis zu zwei Tagen Einschliessung bedingt, bei einer Probezeit von einem Jahr verurteilt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom 5. Mai 2004 wegen Verbrechen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel zu zwei Jahren und 9 Monaten Zuchthaus, abzüglich 497 Tagen Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt wurde, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2005 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, welches dieses mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 abwies, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhob, welche auf diese mit Urteil vom 26. Januar 2006 mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2006 ein zweites Wiedererwägungsgesuch beim BFM einreichte und die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. April 2007 abwies, die Verfügung vom 26. April 2002 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass diese Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2007 ein drittes Wiedererwägungsgesuch beim BFM einreichte, welches dieses mit Verfügung vom 7. August 2007 - eröffnet am 9. August 2007 - erneut abwies, die Verfügung vom 26. April 2002 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und sinngemäss beantragte, er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei zum Chistentum konvertiert und leide an einer chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD: F20.0), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. September 2007 den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- setzte, dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am 26. September 2007 fristgerecht leistete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend "Algerien: Diskriminierung bei Übertritt vom Islam zum Christentum und Möglichkeit der Behandlung von Schizophrenie" einreichte, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass dazu Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gehören und das Bundesverwaltungsgericht in diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht, dass sie sich indessen aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand ergibt, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa ), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. September 2007 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass der Sinn der Wiedererwägung nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.), dass, nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer vorliegend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestreitet, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet wird, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt, eine solche angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden kann (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. April 2002 beseitigen könnten, dass der angeblich plötzliche Glaubenswechsel zum Christentum unwahrscheinlich und konstruiert erscheine, dass die geltend gemachte Schizophrenie in Algerien adäquat behandelt werden könne, es Medikamente mit Depotwirkung gebe, die bereits in der Schweiz angewendet werden könnten, damit einem erneuten Krankheitsausbruch entgegengewirkt und dem Beschwerdeführer eine Reserve an Medikamenten mitgegeben werden könne, dass es angesichts der ethnischen Grundverpflichtungen eines Arztes unwahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer wegen seines Glaubenswechsels in Algerien nicht behandelt werden könne, dass in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei auf Medikamente und eine Therapie bei einem Psychiater angewiesen, der Zugang zu den medizinischen Institutionen und den erforderlichen Medikamenten in Algerien sei jedoch mehr als fraglich, zumal der Beschwerdeführer aufgrund des herrschenden Krankenkassensystems die entstehenden Kosten selber tragen müsste, was er indes nicht könne, da es nach so langer Landesabwesenheit schwer sei, wieder Arbeit zu finden, und seitens seiner Familie aufgrund seines nunmehr christlichen Glaubens mit einem Ausschluss zu rechnen sei, er somit weder über finanzielle Mittel noch über ein Beziehungsnetz verfüge, dass überdies fraglich sei, ob ein muslimischer Psychiater einen Christen behandeln würde, dass er als Konvertierter in seinem Heimatstaat als Verräter betrachtet werde und mit massivsten staatlichen Diskriminierungen zu rechnen hätte, dass vorweg festzustellen ist, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sowie der vom Beschwerdeführer eingereichten Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) die Konversion eines Muslims zum Christentum in Algerien nicht unter Strafe steht, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Konversion nicht geltend macht, er habe diese mit einer gottesdienstlichen Handlung (z. B. Taufe) vollzogen und seinen Religionswechsel sei in seinem Heimatland offiziell bekannt geworden, dass auch sonst keine offiziellen Dokumente vorliegen, welche die be-hauptete Konversion belegen würden, mithin der Beschwerdeführer aus dem Schreiben seiner Bekannten D._______ vom 22. Juni 2007 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben von D._______ zusammen mit ihr gelegentlich bei einem pensionierten Pastorenehepaar bete, er demnach offenbar nicht an gottesdienstlichen Handlungen in einer Kirche teilnimmt und mithin seinen Glauben auch im Heimatland im persönlichen Gebet wie hier in der Schweiz ausüben kann, sofern es ihm ein Bedürfnis ist, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund bei einer Rückkehr, entgegen seiner Ansicht, nicht damit rechnen muss, aufgrund seiner jetzigen Nähe zum Christentum von seiner Familie verstossen oder seitens des Staates im Sinne des Asylgesetzes benachteiligt zu werden, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden muss, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete, rasch eintretende und lebensgefährdende Beeinträchtigung der Gesundheit des Betroffenen ergibt, dass noch keine Unzumutbarkeit vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. hierzu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass der Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Schreiben von Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni 2007 an einer chronischen Schizophrenie mit einem hebephrenen Anteil leide, er auf eine lebenslängliche, indes nicht engmaschige Therapie angewiesen sei und eine Rückkehr in den Heimatstaat vor allem aus sozialmedizinischen Überlegungen unverantwortlich sei, da der Beschwerdeführer in seiner jetzigen Wohngemeinde Beziehungen zu einem christlichen Ehepaar und einer Freundin pflege, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Algerien die notwendigen medizinischen Institutionen, das fachlich ausgebildete Personal sowie die notwendigen Medikamente zur Behandlung von psychisch erkrankten Personen vorhanden sind, wenn auch nicht auf demselben Niveau wie in der Schweiz, dass namentlich sechs universitäre Krankenhäuser, darunter auch dasjenige am ehemaligen Wohnort des Beschwerdeführers in Blida, über psychiatrische Abteilungen verfügen, sodann zehn Krankenhäuser auf Psychiatrie spezialisiert sind und rund 400 Psychiater im privaten und öffentlichen Gesundheitswesen tätig sind, dass vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass in Algerien Tausende von Christen leben, der Beschwerdeführer nicht zu befürchten hat, als Christ nicht behandelt zu werden, dass weiter nach den Erkenntnissen des Gerichts die Behandlung psychischer Erkrankungen Bestandteil der medizinischen Grundversorgung in Algerien ist, dass in Algerien Personen, die nicht arbeiten und daher nicht krankenversichert sind, als mittellos betrachtet und die Kosten für ihre medizinische Behandlung aus dem staatlichen Budget bezahlt werden, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könnte, dass er sodann durch seinen Arzt in der Schweiz auf die Rückkehr vorbereitet werden kann, dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer hier in der Schweiz nur über wenige soziale Bindungen verfügt, er demgegenüber in seinem Heimatland die doch prägende Kindheit und Jugend verlebt hat, seine Familie dort lebt und er dort sozialisiert war, dass der Beschwerdeführer demnach über ein soziales Beziehungsnetz in Algerien verfügt, welches ihn bei der Reintegration und bei der Behandlung seiner Krankheit unterstützen kann, dass somit weder die geltend gemachte Konversion noch die Erkrankung des Beschwerdeführers gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin an diesem Schluss die eingereichte Analyse des SFH vom 3. Oktober 2007 nichts zu ändern vermag, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht keine Gründe vorliegen, welche es rechtfertigen würden, auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG zu schliessen, dass bei diesem Ergebnis offen bleiben kann, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Verurteilungen in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme auch aufgrund des Ausschlussgrundes gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG verwehrt bleibt, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 26. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- G._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand: