Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 7. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5845/2019 Urteil vom 25. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Laura Heimgartner Castelnovi, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2019 im Bundesasylzentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Juni 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung in die Tschechische Republik sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2019 im Verfahren E-3106/2019 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. Juni 2019 guthiess und die Vorinstanz anwies, auf das Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen, dass das SEM den Beschwerdeführer am 7. August 2019 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen anhörte (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten 1041006-42/14), dass es sein Asylgesuch mit Verfügung vom 8. August 2019 zwecks weiterer Abklärungen namentlich in Bezug auf die von ihm geltend gemachten medizinischen Probleme dem erweiterten Verfahren und ihn selber dem Kanton C._______ zuwies, dass der Beschwerdeführer mit Vollmacht gleichen Datums die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum B._______ mit seiner Vertretung im Rahmen des erweiterten Verfahrens beauftragte, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. Oktober 2019 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 9. Mai 2019 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in medizinischer Hinsicht unter Bezugnahme auf die diversen Arztberichte ausführte, die diagnostizierte (...) könnten auch in der Türkei behandelt werden, dass er ausserdem bereits in der Türkei wegen (...) behandelt worden sei und die Behandlung eigenständig finanziert habe, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Rechtsmitteleingabe vom 6. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und unter Aufhebung dieser Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Entfernung des Anhörungsprotokolls aus den Akten beantragt, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt, dass er mehrere Arztberichte als Beilagen 4 bis 8 einreichen liess, dass die Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin am 7. November 2019 den Empfang der Beschwerde bestätigte und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete und in den Art. 29 ff. VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren garantiert, dass sie sich vor Erlass des Entscheides zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen und grundsätzlich an der Erhebung von Beweisen mitwirken können, dass die Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen muss (Art. 32 VwVG), und in der Entscheidbegründung zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass dagegen nicht verlangt wird, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 137 II 266 [Entscheid Riniken] E. 3.2), dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde festzustellen ist, dass bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung ärztliche Berichte vorlagen, die dem Beschwerdeführer eine (...) attestierten, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung mehrmals zu Protokoll gab, es gehe ihm gesundheitlich schlecht (1041006-42/14 F5 und F71), und wiederholt vorbrachte, er könne nicht denken und sich nicht konzentrieren (1041006-42/14 F63, F69 und F72), dass eine Durchsicht des Protokolls ergibt, dass er offenbar Mühe bekundete, sich strukturiert zu äussern, auf die ihm gestellten Fragen einzugehen oder seine Erlebnisse lebensnah und reflektiert dazulegen (1041006-42/14 F82 f., F125 f. und F91 ff.), dass die Rechtsvertretung das SEM zudem bei der Anhörung vom 7. August 2019 dahingehend informierte, es sei ein aktueller Arztbericht vom behandelnden Arzt verlangt worden, dass der Beschwerdeführer erst (...)mal bei diesem Arzt gewesen sei und die Ärzte in dieser Praxis gesagt hätten, (...) Gespräche reichten nicht, um eine Einschätzung abgeben zu können, sie würden in den kommenden Wochen einen aktuellen Bericht abgeben (1041006-42/8 F83), dass dem nun als Beilage 4 zur Beschwerde eingereichten aktuellen Arztbericht vom (...) Oktober 2019 unter anderem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schwere seiner Krankheit und fehlender Krankheitseinsicht seit dem 17. Juli 2019 (Behandlungsbeginn in der Arztpraxis) als nicht einvernahmefähig zu betrachten sei, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie den zur Abklärung des Sachverhalts angebotenen und tauglich erscheinenden aktuellen Arztbericht trotz der bereits vorhandenen Arztberichte und der schlechten Verfassung des Beschwerdeführers bei der Anhörung nicht abgenommen hat, den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass indessen vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt worden ist, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhalts (Abnahme des aktuellen Arztberichtes vom (...) Oktober 2019 insbesondere auch in Bezug auf die festgestellte fehlende Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Anhörung) und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird, dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädi-gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos wird, dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 900.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 7. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: