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E-3106/2019

E-3106/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 6. Juni 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, auf das Asylgesuch vom 9. Mai 2019 einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3106/2019 Urteil vom 27. Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2019 im Bundesasylzentrum (...) um Asyl nachsuchte, dass das SEM dem Beschwerdeführer nach der am 15. Mai 2019 erfolgten Personalienaufnahme am 28. Mai 2019 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Tschechiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch mit Wegweisung in diesen Signatarstaat gewährte, dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausführte, er habe sich von (...) bis im (...) in Tschechien aufgehalten, wo er wegen seiner dort wohnhaften Tochter und deren Mutter im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sei, dass er im (...) 2018 in die Türkei zurückgekehrt sei, weil er erstens wegen eines Streits mit seiner Freundin befürchtet habe, ins Gefängnis zu kommen, und er zweitens seine kranke Mutter habe besuchen wollen, dass er in der Türkei beim Arzt gewesen sei und der Rechtsvertretung Kopien seines auf der Reise in die Schweiz gestohlenen Reisepasses mit dem Einreisestempel seines Heimatstaates sowie der Identitätskarte übergeben werde, dass der Beschwerdeführer gemäss dem sich bei den Akten befindlichen Eurodac-Ausdruck am (...) und (...) in der Tschechischen Republik um Asyl nachgesucht hatte, dass die tschechischen Behörden am 5. Juni 2019 das Übernahmeersuchen des SEM vom 28. Mai 2019 im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), guthiessen, dass die Rechtsvertretung dem SEM am 6. Juni 2019 mitteilte, der Beschwerdeführer leide an psychischen Problemen und sei (...), dass das SEM mit am 12. Juni 2019 eröffneter Verfügung vom 6. Juni 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung in die Tschechische Republik sowie den Vollzug anordnete, dass es dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es seinen Entscheid unter anderem damit begründete, die tschechischen Behörden hätten der Übernahme zugestimmt und es ergäben sich weder gesundheitliche noch sonstige Gründe, die gegen die Zuständigkeit Tschechiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sprechen würden, dass der Beschwerdeführer keine Beweise für seinen mehr als dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei habe vorlegen können, und aufgrund der Übernahmezusicherung der tschechischen Behörden keine Anhaltspunkte für das zwischenzeitliche Erlöschen ihrer Zuständigkeit vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und unter Aufhebung dieser Verfügung das Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den unverzüglichen Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Vollzugsstopp), die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte, dass er die Beilagen 1 bis 19 zu den Akten reichen liess, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 25. Juni 2019 den Vollzug der Überstellung nach Tschechien per sofort einstweilen aussetzte, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 25. Juni 2019 eine Verfügung der (...) vom 18. Juni 2019 betreffend fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers nach erfolgtem Suizidversuch einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und Art. 20 Abs. 5 UAbs. 1 Dublin-III-VO), dass diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschliessen soll, nachweisen kann, dass die antragstellende Person zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat (Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin-III-VO), dass ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin-III-VO als neuer Antrag gilt, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst (Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO), dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2017 VI/9 festhielt, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Dublin-III-VO impliziere, dass es asylsuchenden Personen in Beschwerdeverfahren gegen Dublin-Überstellungsentscheide möglich sein müsse, die falsche Anwendung sämtlicher zur Feststellung der Zuständigkeit beitragenden Bestimmungen der Dublin-III-VO zu rügen, und dies auch dann gelte, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt habe (E. 5.1-5.2), dass es seine Praxis dahingehend anpasste, dass sich asylsuchende Personen im Beschwerdeverfahren auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiven Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können (E. 5.3-5.4), dass es dem Beschwerdeführer demnach trotz Zustimmung der tschechischen Behörden zu seiner Übernahme gestattet ist, die Nichtanwendung von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 und UAbs. 3 Dublin-III-VO zu rügen, dass das Gericht in BVGE 2015/41 (E. 7-7.3 m.w.H.) zum Schluss kam, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlege und in den Erwägungen dazu ausführte, die Dublin-III-VO habe insbesondere zum Ziel, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen, dass die Zuständigkeit für ein Asylverfahren deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen sei, und, um dieses Ziel zu erreichen, die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeits-Kriterien definiere, sondern sich auch dazu äussere, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssten, dass beim Fehlen förmlicher Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO der ersuchte Mitgliedstaat gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit anzuerkennen habe, wenn die Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert seien, dass Art. 22 Abs. 4 Dublin-III-VO bestimme, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung erforderliche Mass hinausgehen solle und damit, soweit für das Funktionieren des Dublin-Systems notwendig, ein reduziertes Beweismass festlege, dass vorliegend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs Beweismittel zu seinem Aufenthalt in der Türkei in Aussicht gestellt, das SEM indessen darauf verzichtet hat, ihm vor Erlass der Verfügung eine diesbezügliche Frist anzusetzen, dass in der Beschwerde als Beleg für den mehr als dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei auf die gleichzeitig eingereichten Dokumente (...) verwiesen wurde, dass das Gericht nach einer Prüfung dieser Beweismittel und unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses zum Schluss kommt, dass die für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei und somit ausserhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten vorgebrachten Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, dass demnach die Zuständigkeit Tschechiens für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2019 gestützt auf Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin-III-VO erloschen und auf die Schweiz übergegangen ist (vgl. Art. 21 und Art. 22 Dublin-III-VO), dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen ist, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hinfällig wird, dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädi-gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die Auslagen der Rechtsvertretung jedoch vorliegend im Rahmen der mit dem Leistungserbringer vertraglich festgelegten Entschädigung abgedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 6. Juni 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, auf das Asylgesuch vom 9. Mai 2019 einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: