Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5838/2010 {T 0/2} Urteil vom 25. August 2010 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. August 2010 / N (...), Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger aus und mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bundesstaat C._______), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2007 verliess und nach Aufenthalten von insgesamt zehn Monaten in Niger und Libyen am 21. April 2008 auf dem Seeweg nach Italien gelangte, von wo er am 8. Mai 2010 mit dem Zug in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 19. Mai 2010 i(...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei in seinem Ward (Stadtteil) Chairman für die Partei D._______ ([...], gewesen, dass Mitglieder der Partei E._______ ([...],) versucht hätten, ihn für ihre Partei anzuwerben, er jedoch seiner Partei treu geblieben sei, dass der Vater hierauf (...) von Auftragsmördern erschossen worden sei, wobei auch andere Personen verletzt worden seien, dass der Beschwerdeführer als einziger lebender Zeuge des Vorfalls die Täter kenne und über deren Parteizugehörigkeit Bescheid wisse, weshalb er bei der Polizei Anzeige erstattet habe, dass er deshalb um sein Leben gefürchtet und sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer aussagegemäss am 21. April 2008 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat, dass ihm im Rahmen der Befragung zu diesem Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er in seiner Stellungnahme auf entsprechende Fragen antwortete, er habe in Italien zwei Jahre lang auf ein "documento" gewartet und als er ein solches erhalten habe, habe er keine Arbeit gefunden, weshalb er in der Hoffnung auf ein besseres Leben in die Schweiz gekommen sei (A1 S. 8), dass das BFM am 9. Juni 2010 die italienischen Behörden um Wieder-aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis am 10. Juli 2010 keine Antwort auf das Ersuchen einging, dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2010 (am folgenden Tag eröffnet) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Luzern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags) Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das BFM auf das entsprechende Übernahmeersuchen vom 9. Juni 2010 von den italienischen Behörden innert Frist (bis am 10. Juli 2010) keine Antwort erhalten habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 10. Januar 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Gründe geltend gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Italien entgegenstünden, dass ausserdem keine Hinweise bestünden, wonach sich Italien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit - in englischer Sprache gehaltener - Beschwerde vom 16. August 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte sowie darum ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Präsident der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 18. August 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, aus prozessökonomischen Gründen aber auf eine Übersetzung verzichtet werden kann, da der Inhalt der in Englisch gehaltenen Beschwerdeeingabe verständlich ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mit anderen Worten das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, dass dieser am 21. April 2008 in Italien Asyl beantragt hat und dabei daktyloskopisch erfasst worden ist (A1 S. 7), dass somit Italien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am 8. Mai 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-II-VO, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass das BFM die italienischen Behörden am 9. Juni 2010 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Art. 20 Dublin-II-VO) und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum 10. Juli 2010 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers vorliegt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages - beziehungsweise gegebenenfalls für den Vollzug der Wegweisung nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss - staats-vertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde, dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien ("no job" resp. "no financial or accommodation assistance") festzuhalten ist, dass das italienische Fürsorgesystem für Asysuchende zwar in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in zahlreichen Urteilen festgestellt hat (vgl. etwa das Urteil E-2902/2010 vom 11. Mai 2010 mit weiteren Hinweisen), dass vorliegend in Italien der Asylantrag des Beschwerdeführers offenbar in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft wurde, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden jedoch bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen und mangels anderweitiger, über blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers hinausgehender konkreter Anhaltspunkte kein Grund für die Annahme besteht, er würde im Fall seiner Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-gehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, eventualiter - bei bereits er-folgter Datenweitergabe - entsprechende Information des Beschwer-deführers in einer separaten Verfügung) gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Jan Feichtinger Versand: