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E-5837/2016

E-5837/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen suchten am 11. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 19. August 2016 fanden die Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 1. September 2016 die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 statt, wobei die Beschwerdeführerin 2 in grossen Zügen die Ausführungen ihrer Mutter bestätigte. Die Beschwerdeführerin 3 wurde aufgrund ihres Alters nicht befragt. Die Beschwerdeführerin 1 machte im Wesentlichen geltend, sie sei in D._______, Kosovo geboren. Sie sei ethnische Serbin mit kosovarischer Staatsangehörigkeit. Sie habe auch die serbische Staatsangehörigkeit, ihr Ex-Mann habe jedoch ihre serbischen Identitätsdokumente zerrissen. Ihre beiden Töchter (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) seien in E._______, Serbien geboren und seien serbische Staatsangehörige. Ihr Ex-Mann und Vater ihrer beiden Töchter - mit dem sie in Serbien zusammengelebt hätten - habe Übergriffe auf sie und ihre Töchter verübt, woraufhin sie ihn bereits in Serbien angezeigt habe. Nach 15 Jahren des Zusammenlebens habe sie ihn verlassen und sei aus Angst vor ihm mit ihren beiden Töchtern in den Kosovo zu ihren Eltern gezogen. Auch dort habe er sie belästigt, woraufhin sie ihn bei der Polizei angezeigt habe und dieser in der Folge wieder nach Serbien gegangen sei. Im Kosovo kämen Probleme mit einer albanischen Nachbarsfamilie ihrer Eltern hinzu, von der sie verbal bedroht worden seien, die sie aber nicht angezeigt habe. B. Mit Verfügung vom 16. September 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 23. September 2016 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihr Asylgesuch sei positiv zu entscheiden. Mindestens sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die Beschwerdeführerin 1 reichte im EVZ eine kosovarische Identitätskarte im Original ein. Anlässlich der Befragungen führt sie aus, sie habe sowohl die kosovarische, als auch die serbische Staatsangehörigkeit, wobei ihr Ex-Mann ihre serbischen Identitätsdokumente vernichtet habe (SEM-Akten, A5, S. 4 und S. 6). Die kosovarische Staatsangehörigkeit steht aufgrund der vorliegenden Identitätskarte und des Geburtsorts D._______ im heutigen Kosovo fest. Die serbische Staatsangehörigkeit wird aufgrund eigener Angaben der Beschwerdeführerin angenommen. Den Geburtsurkunden ihrer Töchter (in Kopie ebenfalls im EVZ eingereicht) ist sodann zu entnehmen, dass diese - entsprechend den Aussagen in den Befragungen - serbische Staatsangehörige sind. Zusammenfassend ist somit im Folgenden von der kosovarischen und serbischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1 und der serbischen Staatsangehörigkeit ihrer beiden Töchter beziehungsweise der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 auszugehen, wobei ebenfalls davon auszugehen ist, dass sich diese bei einer allfälligen Rückkehr in den Kosovo zusammen mit ihrer Mutter dort legal aufhalten können. Nachfolgend ist die Asylrelevanz in Bezug auf den Kosovo wie auch in Bezug auf Serbien zu prüfen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG).

E. 5 Die Vorinstanz geht zutreffend von fehlender Asylrelevanz aus. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt fehlerhaft feststellen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass Kosovo seit dem Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 (in Kraft seit 1. April 2009) zu den verfolgungssicheren Ländern (sog. "Safe Country") gehört. Insofern gilt die Regelvermutung, dass im Kosovo keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, womit sich weitere Abklärungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auch in Bezug auf ethnische Minderheiten auszugehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2562/2013 vom 16. Mai 2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7; E-5046/2008 vom 5. April 2012 E. 5.3.3; E-5031/2012 vom 4. Juni 2014 E. 7.3). Weiter führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerinnen hätten unter jahrelanger häuslicher Gewalt gelitten, woraufhin die Beschwerdeführerin 1 vor Gericht geklagt und das Sorgerecht sowie Unterhaltszahlungen für die Töchter erwirkt habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin 1 ihren Ex-Mann bei der Polizei angezeigt. Was die Probleme mit der albanischen Nachbarsfamilie anbelange, so könne sie sich ebenfalls an die zuständigen Behörden wenden. Folglich hätten die Beschwerdeführerinnen vor nicht-staatlicher Verfolgung Schutz erhalten und könnten auch weiterhin auf diesen zählen, womit sie nicht die erforderlichen Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Die Beschwerdeführerin 1 bringt hiergegen vor, Kosovo möge vielleicht als sicheres Land gelten, was jedoch nicht stimme, wie beispielswiese ein Bombenanschlag vom 3. April 2016 zeige. Die Serben würden im Kosovo zu einer Minderheit gehören. Weniger als 45 % der Bevölkerung seien Serben, in der Realität seien es wahrscheinlich noch viel weniger. Im Kosovo habe sie und ihre Töchter darunter gelitten, zu dieser Minderheit zu gehören. Es kämen auch keine jungen Menschen zurück, weil ethnische Serben im Kosovo keine Zukunft hätten. Sie habe dort auch keine Arbeitsmöglichkeit gehabt, um für ihre Kinder zu sorgen. Ihre Eltern seien sehr alt und sie habe ihre Tante verloren und ihr Halbbruder - dessen Leichnam sie ohne innere Organe gesehen habe - sei ermordet worden. Was die Beziehung mit ihrem Ex-Mann anbelange, so sei diese schon früher nicht "gegangen", weil er schon nach kurzer Zeit ins Gefängnis eingewiesen worden sei. Diese Beschwerdeausführungen genügen indes nicht, um die Regelvermutung (keine asylrelevante staatliche Verfolgung im Kosovo und gewährleisteter Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung) umzustossen beziehungsweise eine asylrelevante Verfolgung in einem "Safe Country" zu begründen. Diese Schutzwilligkeit und -fähigkeit des kosovarischen Staates ist auch gegenüber der serbischen Minderheit gewährleistet. Ebenso kann von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Serbiens ausgegangen werden. So hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits die zuständige Behörde um Schutz ersucht und diesen offensichtlich sowohl in Serbien als auch im Kosovo erhalten hat. So wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur ausgeführt, die kosovarische Polizei habe auf die Anzeige "sofort reagiert" (SEM-Akten, A5, S. 8 und A10, S. 14, F141 ff.), sondern wurden auch ein Urteil aus Serbien betreffend Sorgerecht sowie eine Anzeigebestätigung eingereicht (SEM-Akten, A4, Beweismittelumschlag). Die Beschwerdeführerinnen haben folglich sowohl im Kosovo als auch in Serbien Schutz erhalten. Was die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Probleme im Alltagsleben als ethnische serbische Minderheit im Kosovo - die im kosovarischen Parlament mit zehn Sitzen vertreten ist - anbelangt, so sind diese zu oberflächlich ausgefallen und entfalten keine Asylrelevanz. So ist der kosovarische Staat, wie auch der Polizeieinsatz aufgrund einer Anzeige der Beschwerdeführerin gezeigt hat, auch ihr gegenüber schutzwillig. Ferner entfalten rein wirtschaftliche Probleme keine Asylrelevanz und gehen die Beschwerdeausführungen zur allgemeinen Lage in Serbien und Kosovo ins Leere. Auf die Ermordung des Halbbruders, die erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, ist nicht weiter einzugehen, zumal diese nachgeschoben erscheint, war doch in den Befragungen bei den ausführlichen Darlegungen der Familienverhältnisse hiervor nie die Rede (SEM-Akten, A10 und A5); das Vorbringen bleibt denn auch unsubstantiiert. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwiesen.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz prüft den Vollzug der Wegweisung sowohl in Hinsicht auf den Kosovo als auch in Hinsicht auf Serbien. Angesichts der vorliegenden Situation der Staatsangehörigkeiten (siehe E. 3), ist nachfolgend ebenfalls der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf beide Staaten zu prüfen.

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo oder nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Was Kosovo anbelangt, kann vorliegend von einem intakten familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden. So hat die Beschwerdeführerin im Kosovo Verwandte und leben dort ihre Eltern, die ein Haus haben, in dem die Beschwerdeführerinnen zusammen bereits vor ihrer Reise in die Schweiz leben konnten (SEM-Akten, A5, S. 4 f.). Dass sie der ethnischen Minderheit angehören, spielt dabei keine Rolle, bestätigen sie doch in ihrer Beschwerde selbst, dass fast 45 % der Bevölkerung im Kosovo Serben seien (Beschwerde S. 2; oben E. 5). Was Serbien anbelangt, so haben die Beschwerdeführerinnen dort ebenfalls Verwandte - auch unabhängig von ihrem Ex-Mann - und hatte die Beschwerdeführerin 1 zu der Zeit, als sie dort lebte, für über sieben Jahre eine Arbeit und hat "Fürsorgegelder" und Kinderzulagen als alleinerziehende Mutter empfangen (SEM-Akten, A5, S. 4 f. und A10, S. 5 f.). Was die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 anbelangt, ist, wie bereits unter E. 3 ausgeführt, davon auszugehen, dass diese für den Fall einer Rückkehr in den Kosovo, dort mit ihrer kosovarischen Mutter legal leben können.

E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug sowohl in den Kosovo als auch nach Serbien auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführerinnen obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug sowohl in den Kosovo als auch nach Serbien demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5837/2016 X_START Urteil vom 3. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo und Serbien, und ihre Töchter B._______, geboren am (...), Serbien, C._______, geboren am (...), Serbien, Beschwerdeführerinnen 1-3, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen suchten am 11. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 19. August 2016 fanden die Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 1. September 2016 die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 statt, wobei die Beschwerdeführerin 2 in grossen Zügen die Ausführungen ihrer Mutter bestätigte. Die Beschwerdeführerin 3 wurde aufgrund ihres Alters nicht befragt. Die Beschwerdeführerin 1 machte im Wesentlichen geltend, sie sei in D._______, Kosovo geboren. Sie sei ethnische Serbin mit kosovarischer Staatsangehörigkeit. Sie habe auch die serbische Staatsangehörigkeit, ihr Ex-Mann habe jedoch ihre serbischen Identitätsdokumente zerrissen. Ihre beiden Töchter (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) seien in E._______, Serbien geboren und seien serbische Staatsangehörige. Ihr Ex-Mann und Vater ihrer beiden Töchter - mit dem sie in Serbien zusammengelebt hätten - habe Übergriffe auf sie und ihre Töchter verübt, woraufhin sie ihn bereits in Serbien angezeigt habe. Nach 15 Jahren des Zusammenlebens habe sie ihn verlassen und sei aus Angst vor ihm mit ihren beiden Töchtern in den Kosovo zu ihren Eltern gezogen. Auch dort habe er sie belästigt, woraufhin sie ihn bei der Polizei angezeigt habe und dieser in der Folge wieder nach Serbien gegangen sei. Im Kosovo kämen Probleme mit einer albanischen Nachbarsfamilie ihrer Eltern hinzu, von der sie verbal bedroht worden seien, die sie aber nicht angezeigt habe. B. Mit Verfügung vom 16. September 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 23. September 2016 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihr Asylgesuch sei positiv zu entscheiden. Mindestens sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Die Beschwerdeführerin 1 reichte im EVZ eine kosovarische Identitätskarte im Original ein. Anlässlich der Befragungen führt sie aus, sie habe sowohl die kosovarische, als auch die serbische Staatsangehörigkeit, wobei ihr Ex-Mann ihre serbischen Identitätsdokumente vernichtet habe (SEM-Akten, A5, S. 4 und S. 6). Die kosovarische Staatsangehörigkeit steht aufgrund der vorliegenden Identitätskarte und des Geburtsorts D._______ im heutigen Kosovo fest. Die serbische Staatsangehörigkeit wird aufgrund eigener Angaben der Beschwerdeführerin angenommen. Den Geburtsurkunden ihrer Töchter (in Kopie ebenfalls im EVZ eingereicht) ist sodann zu entnehmen, dass diese - entsprechend den Aussagen in den Befragungen - serbische Staatsangehörige sind. Zusammenfassend ist somit im Folgenden von der kosovarischen und serbischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1 und der serbischen Staatsangehörigkeit ihrer beiden Töchter beziehungsweise der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 auszugehen, wobei ebenfalls davon auszugehen ist, dass sich diese bei einer allfälligen Rückkehr in den Kosovo zusammen mit ihrer Mutter dort legal aufhalten können. Nachfolgend ist die Asylrelevanz in Bezug auf den Kosovo wie auch in Bezug auf Serbien zu prüfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG).

5. Die Vorinstanz geht zutreffend von fehlender Asylrelevanz aus. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt fehlerhaft feststellen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass Kosovo seit dem Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 (in Kraft seit 1. April 2009) zu den verfolgungssicheren Ländern (sog. "Safe Country") gehört. Insofern gilt die Regelvermutung, dass im Kosovo keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, womit sich weitere Abklärungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auch in Bezug auf ethnische Minderheiten auszugehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2562/2013 vom 16. Mai 2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7; E-5046/2008 vom 5. April 2012 E. 5.3.3; E-5031/2012 vom 4. Juni 2014 E. 7.3). Weiter führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerinnen hätten unter jahrelanger häuslicher Gewalt gelitten, woraufhin die Beschwerdeführerin 1 vor Gericht geklagt und das Sorgerecht sowie Unterhaltszahlungen für die Töchter erwirkt habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin 1 ihren Ex-Mann bei der Polizei angezeigt. Was die Probleme mit der albanischen Nachbarsfamilie anbelange, so könne sie sich ebenfalls an die zuständigen Behörden wenden. Folglich hätten die Beschwerdeführerinnen vor nicht-staatlicher Verfolgung Schutz erhalten und könnten auch weiterhin auf diesen zählen, womit sie nicht die erforderlichen Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Die Beschwerdeführerin 1 bringt hiergegen vor, Kosovo möge vielleicht als sicheres Land gelten, was jedoch nicht stimme, wie beispielswiese ein Bombenanschlag vom 3. April 2016 zeige. Die Serben würden im Kosovo zu einer Minderheit gehören. Weniger als 45 % der Bevölkerung seien Serben, in der Realität seien es wahrscheinlich noch viel weniger. Im Kosovo habe sie und ihre Töchter darunter gelitten, zu dieser Minderheit zu gehören. Es kämen auch keine jungen Menschen zurück, weil ethnische Serben im Kosovo keine Zukunft hätten. Sie habe dort auch keine Arbeitsmöglichkeit gehabt, um für ihre Kinder zu sorgen. Ihre Eltern seien sehr alt und sie habe ihre Tante verloren und ihr Halbbruder - dessen Leichnam sie ohne innere Organe gesehen habe - sei ermordet worden. Was die Beziehung mit ihrem Ex-Mann anbelange, so sei diese schon früher nicht "gegangen", weil er schon nach kurzer Zeit ins Gefängnis eingewiesen worden sei. Diese Beschwerdeausführungen genügen indes nicht, um die Regelvermutung (keine asylrelevante staatliche Verfolgung im Kosovo und gewährleisteter Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung) umzustossen beziehungsweise eine asylrelevante Verfolgung in einem "Safe Country" zu begründen. Diese Schutzwilligkeit und -fähigkeit des kosovarischen Staates ist auch gegenüber der serbischen Minderheit gewährleistet. Ebenso kann von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Serbiens ausgegangen werden. So hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits die zuständige Behörde um Schutz ersucht und diesen offensichtlich sowohl in Serbien als auch im Kosovo erhalten hat. So wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur ausgeführt, die kosovarische Polizei habe auf die Anzeige "sofort reagiert" (SEM-Akten, A5, S. 8 und A10, S. 14, F141 ff.), sondern wurden auch ein Urteil aus Serbien betreffend Sorgerecht sowie eine Anzeigebestätigung eingereicht (SEM-Akten, A4, Beweismittelumschlag). Die Beschwerdeführerinnen haben folglich sowohl im Kosovo als auch in Serbien Schutz erhalten. Was die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Probleme im Alltagsleben als ethnische serbische Minderheit im Kosovo - die im kosovarischen Parlament mit zehn Sitzen vertreten ist - anbelangt, so sind diese zu oberflächlich ausgefallen und entfalten keine Asylrelevanz. So ist der kosovarische Staat, wie auch der Polizeieinsatz aufgrund einer Anzeige der Beschwerdeführerin gezeigt hat, auch ihr gegenüber schutzwillig. Ferner entfalten rein wirtschaftliche Probleme keine Asylrelevanz und gehen die Beschwerdeausführungen zur allgemeinen Lage in Serbien und Kosovo ins Leere. Auf die Ermordung des Halbbruders, die erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, ist nicht weiter einzugehen, zumal diese nachgeschoben erscheint, war doch in den Befragungen bei den ausführlichen Darlegungen der Familienverhältnisse hiervor nie die Rede (SEM-Akten, A10 und A5); das Vorbringen bleibt denn auch unsubstantiiert. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwiesen. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz prüft den Vollzug der Wegweisung sowohl in Hinsicht auf den Kosovo als auch in Hinsicht auf Serbien. Angesichts der vorliegenden Situation der Staatsangehörigkeiten (siehe E. 3), ist nachfolgend ebenfalls der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf beide Staaten zu prüfen. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo oder nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Was Kosovo anbelangt, kann vorliegend von einem intakten familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden. So hat die Beschwerdeführerin im Kosovo Verwandte und leben dort ihre Eltern, die ein Haus haben, in dem die Beschwerdeführerinnen zusammen bereits vor ihrer Reise in die Schweiz leben konnten (SEM-Akten, A5, S. 4 f.). Dass sie der ethnischen Minderheit angehören, spielt dabei keine Rolle, bestätigen sie doch in ihrer Beschwerde selbst, dass fast 45 % der Bevölkerung im Kosovo Serben seien (Beschwerde S. 2; oben E. 5). Was Serbien anbelangt, so haben die Beschwerdeführerinnen dort ebenfalls Verwandte - auch unabhängig von ihrem Ex-Mann - und hatte die Beschwerdeführerin 1 zu der Zeit, als sie dort lebte, für über sieben Jahre eine Arbeit und hat "Fürsorgegelder" und Kinderzulagen als alleinerziehende Mutter empfangen (SEM-Akten, A5, S. 4 f. und A10, S. 5 f.). Was die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 anbelangt, ist, wie bereits unter E. 3 ausgeführt, davon auszugehen, dass diese für den Fall einer Rückkehr in den Kosovo, dort mit ihrer kosovarischen Mutter legal leben können. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug sowohl in den Kosovo als auch nach Serbien auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführerinnen obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug sowohl in den Kosovo als auch nach Serbien demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Michal Koebel Versand: