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E-5813/2010

E-5813/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5813/2010/ame {T 0/2} Urteil vom 20. Oktober 2010 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, Demokratische Republik Kongo, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 9. Dezember 2009 per Bus verliess, sich anschliessend in Uganda aufhielt, die Reise am 24. Mai 2010 auf dem Luftweg via Belgien nach Italien fortsetzte und am 25. Mai 2010 in einem Auto in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich von zwei Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso vom 8. Juni 2010 sowie der weiteren Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Juli 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, in C._______ in einer Gruppe mitgemacht zu haben, die jeweils gegen Musikergruppen, die die aktuelle Regierung unterstützt und zu unsittlichem Verhalten aufgerufen hätten, vorgegangen sei, dass er beispielsweise mitgeholfen habe, deren Konzerte zu stören und deren Anlagen zu beschädigen, dass er durch seine Aktivitäten den Unmut der Fans dieser Musiker auf sich gezogen habe, es deswegen im Jahr 2006 zu Zusammenstössen zwischen seiner Gruppe und der radikalen Fangruppe "D._______" gekommen und er dabei verletzt worden sei, dass er damals nach Frankreich ausgereist sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe und er nach dem negativen Asylentscheid im Jahr 2008 in die Heimat abgeschoben worden sei, dass er im Jahr 2009 von Mitgliedern der D._______ mit dem Tod bedroht worden sei, dass er sich - dem Rat seines Vaters folgend - in den Osten Kongos begeben habe, wo er am 24. November 2009 in F._______ in der Provinz Kivu eingetroffen sei, dass er dort mit einem Bekannten ein (...)geschäft habe führen wollen, dass er sich - dem Rat eines Freundes des Bekannten folgend - an einer Protestkundgebung gegen das kongolesische Militär beteiligt habe, das kurz zuvor Zivilpersonen misshandelt habe, dass ihn das Militär in der Folge zu Hause mit dem Bekannten und dessen Frau festgenommen habe, dass er in einen Wald geführt worden sei, wo er vergewaltigt und bewusstlos geschlagen worden sei, dass er in einem Zivilspital das Bewusstsein wieder erlangt habe und anschliessend nach Uganda ausgereist sei, wo er sich monatelang in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer einen Ausweis und ein Bestätigungsschreiben der Leitung des Lagers in G._______, Uganda, einreichte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Juli 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 25. Mai 2010 ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2010 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, dass er um Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. August 2010 feststellte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden ist und der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten kann, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer zu Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 600.- aufforderte, weil er die Beschwerdebegehren als aussichtslos erachte, und die Zahlungsfrist auf den 13. September 2010 festsetzte, dass der Kostenvorschuss am 8. September 2010 und damit innert angesetzter Frist geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründet wird, und dass auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung anführte, wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich ausgefallen, Erhebliches würde der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen und die eingereichten Beweismittel seien untauglich zum Beweis des Bestehens einer Verfolgung, dass der Beschwerdeführer zudem nicht imstande sei, die Beweggründe aufzuzeigen, weshalb er in seinem grossen Heimatland ausgerechnet in die Region Kivu ausgewichen sei, wo es mit der allgemeinen Sicherheitslage nicht zum Besten stehe, dass der Beschwerdeführers die gesetzlichen Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht erfülle, so dass die flüchtlingsrechtliche Relevanz seiner Angaben dahingestellt bleiben könne, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer demgegenüber in der Eingabe vom 16. August 2010 geltend machte, er habe in den drei Anhörungen seine Gründe glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er Behelligungen im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erlitten habe, die ihn in physischer, psychischer und psychologischer Hinsicht schwer erschüttert hätten, weshalb eine gewisse Unschärfe in den Angaben erlaubt sein müsse und damit die Beurteilung des BFM, die sich bedauerlicherweise auf einige Unstimmigkeiten in den Asylangaben konzentrierte, zu relativieren sei, dass er unterschiedliche Formen von effektiven Gefahrensituationen in C._______ und im (...)Kivu erlebt habe, die nicht zu verharmlosen seien, und er bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland einer reellen Gefahr, auch einer solchen gesundheitlicher Art, ausgesetzt wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, der dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz zu Grunde liegende Sachverhalt sei korrekt festgehalten und die darauf gestützten ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz seien überzeugend, dass die Angaben des Beschwerdeführers erheblich ungereimt und widersprüchlich (zeitliche Verhältnisse, Handlungsmotive, Nachteile im Flüchtlingslager, Fahndungsaktion der Behörde, Gefährdungssituation in Kivu und C._______, Vorfall im Wald) sowie lebensfremd (Situation unmittelbar vor der eigentlichen Flucht) ausgefallen sind, dass die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers nicht nur einen unstimmigen und unsubstanziierten Eindruck erwecken, sondern auch weitgehend von einem auffälligen Mangel an so genannten Realkennzeichen geprägt sind, dass damit kein glaubhafter Hinweis zur Annahme besteht, wonach ihm in seinem Heimatland eine unmenschliche Behandlung droht, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Ausführungen in der Beschwerde und die Inhalte der eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die zahlreichen von der Vorinstanz aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsargumente zu entkräften, dass zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug auf die Ungereimtheiten und die Beurteilung der Beweismittel auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in vielen Regionen seines Heimatlandes eine Situation besteht, die weder von kriegerischen Handlungen noch allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, und der Beschwerdeführer seine sinngemässen Hinweise auf allfällige Beeinträchtigungen seiner Gesundheit (vgl. Beschwerde S. 2) nicht konkretisierte oder durch ein medizinisches Attest belegte, weshalb davon auszugehen ist, er sei für eine Rückkehr ins Heimatland in einer genügenden gesundheitlichen Verfassung, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen beruflichen Erfahrungen als (...) und (...) und seinem intakten familiären Beziehungsnetz in C._______ leicht wieder zurechtfinden und eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine glaubhafte konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 8. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: