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E-5795/2008

E-5795/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 7. Mai 2005 und gelangte am 13. Mai 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Mai 2005 zu seiner Person befragt und am 6. Juni 2005 zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll: A11/10). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, 1993 seien bei einem Angriff auf sein Dorf vier Verwandte von türkischen Sicherheitskräften getötet und weitere Verwandten verletzt worden. Sein Vater sei bereits früher ver­schwunden und wahrscheinlich von den Sicherheitskräften getötet wor­den. Er selber sei als Kind einmal von türkischen Sicherheitskräften, die nach seinem Vater und seinem Onkel gesucht hätten, mit einem Gewehr­kolben auf den Kopf geschlagen worden. Seither habe er Hörschwierig­keiten. Während seines Aufenthaltes am Gymnasium von B._______ hätten in der Nacht immer wieder Leute an seine Tür geklopft und versucht, sie mit Messern zu öffnen. Dabei habe es sich wahrscheinlich um türkische Sicherheitskräfte gehandelt. Einmal sei er fast von einem Auto überfahren worden. Er habe zwar nicht gesehen, wer darin gesessen sei, sei sich aber sicher, dass es sich um einen Tötungsversuch durch Behörden ge­handelt habe. Schliesslich sei er 2004 nach C._______ gegangen, wo er am 15. Februar 2005 an einer Demonstration teilgenommen habe. Dabei sei ein Freund von ihm, D._______, von den Sicherheitskräften durch Schüsse ge­tötet worden. Er sei daraufhin weggerannt, habe sich versteckt und sei schliesslich ausgereist, da er erfahren habe, dass er gesucht werde. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh­rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Überfalls auf sein Dorf im Jahr 1993 stünden weder in zeitlichem noch in sachlichem Zusammenhang mit sei­ner Ausreise. Die Vorbringen zu seiner Teilnahme an der Demonstration in C._______ könnten ihm nicht geglaubt werden, da er dazu unsubstantiiert, stereotyp und realitätsfremd ausgesagt habe. C. Mit Eingabe vom 8. Juli 2005 erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen diese Verfügung. Mit Urteil vom 30. Dezember 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an das BFM zurück. Zur Begründung führte die ARK an, dass das BFM die Möglichkeit einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu wenig geprüft habe und bei der Prüfung, ob er eine begründete Furcht vor Verfolgung habe, alle von ihm geltend gemachten Ereignisse berücksichtigt werden müssten. D. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 17. Juli 2008 erneut an (Proto­koll: A25/15). Mit Verfügung vom 8. August 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zustän­digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 11. September 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewäh­ren. Eventualiter sei festzustellen, dass seine Wegweisung (recte: sein Wegweisungsvollzug) weder zulässig noch zumutbar sei, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, weitere Beweismittel einzureichen, welcher Aufforderung dieser mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 nachkam. G. In seiner Vernehmlassung vom 10. November 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be­schwerdeführer am 19. November 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorlie­gen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus­gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge­setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli­cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach­lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verste­hen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un­trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, er­folgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An­erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betrof­fene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situa­tion im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei verfolgt, weil er aus einer politisch aktiven Familie komme, die von den staatlichen Behörden gezielt verfolgt werde, sei wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt. 3.2.1 So habe er geltend gemacht, die türkische Regierung habe 1993 auf das Haus der Familie geschossen und dabei zwei Cousins und einen Onkel getötet. Den Zeitungsberichten zufolge, die der Beschwerdeführer diesbezüglich eingereicht habe, seien es jedoch Kämpfer der Arbeiterpar­tei Kurdistans (PKK) gewesen, die für den Überfall auf sein Dorf verant­wortlich gewesen seien. Sein Vorbringen, sein Vater sei seit 1993 ver­schollen und vermutlich aus politischen Gründen von den türkischen Behörden umgebracht worden, sei zweifelhaft, da er gleichzeitig geltend ma­che, sein Vater sei zuvor nie festgenommen oder verurteilt worden. Be­züglich der beiden einzigen weiteren politisch aktiven Verwandten, zwei Onkel väterlicherseits, die bei der PKK aktiv gewesen seien, habe er keine konkreten Angaben bezüglich ihrer Verfolgung durch die Behörden gemacht. Auch wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Ereig­nisse noch ein Kind gewesen sei, müsste er heute mehr darüber wissen, wenn er wirklich aus einer politisch engagierten Familie stammen würde, zumal er daraus seine eigene Gefährdung ableite. Nicht glaubhaft seien seine Darlegungen zu den angeblich selber erleb­ten Bedrohungen und Verfolgungen. Bezüglich seines Vorbringens, wäh­rend seiner Zeit am Gymnasium in B._______ hätten immer wieder in der Nacht Leute an seine Türe geklopft und versucht, die Türe aufzubrechen, sei entgegen seinen Behauptungen nicht klar, ob es sich dabei um türki­sche Sicherheitskräfte gehandelt habe. Das gleiche gelte für sein Vorbrin­gen, er sei in B._______ einmal fast überfahren worden, da er nicht gesehen habe, wer hinter dem Steuer gesessen habe. Der Beschwerdeführer könne damit weder glaubhaft machen, er stamme aus einer politisch vorbelasteten Familie, noch er sei von den türkischen Behörden im geltend gemachten Sinne verfolgt worden. 3.2.2 Zudem könne ihm nicht geglaubt werden, dass er von den türki­schen Behörden wegen der Teilnahme an einer Demonstration in C._______ am (...) gesucht werde. Über die Demonstration sei in den Medien berichtet worden, weshalb aus der Nennung gewisser Details nicht ohne Weiteres auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden könne. Seine Angaben wirkten konstruiert und realitätsfremd, zu­dem habe er teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht. Schliesslich könne er keine Angaben dazu machen, ob er nach wie vor in der Türkei gesucht werde beziehungsweise ob die Behörden weitere Untersuchun­gen gegen ihn eingeleitet hätten. 3.2.3 Die Schüsse auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers und die Tötung von drei Verwandten im Jahr 1993 liege zudem so weit zurück, dass sie für die im Jahr 2005 erfolgte Ausreise nicht als kausal angese­hen werden könnten. Das gleiche gelte für das Vorbringen, er sei als Kind einmal von türkischen Sicherheitsbehörden, die sich nach seinem Vater erkundigt hätten, mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. 3.2.4 Seine unsubstantiierten und realitätsfremden Antworten auf die Frage, ob er bereits militärische Vorladungen erhalten habe, liessen vermuten, dass er nicht bereit sei, wahrheitsgemäss über seine Militärdienstpflicht Auskunft zu geben. Jedenfalls sei eine Einberufung zum Militär in der Türkei nicht asylbeachtlich, auch nicht für kurdisch-stämmige Personen. 3.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift und in der ergänzenden Eingabe vom 28. Oktober 2008, die meisten Mitglieder der Familien [der Eltern des Beschwerdeführers] hätten sich oppositionell betätigt, und das Haus der Familie sei 1993 gezielt angegriffen worden, was nur den Schluss zu­lasse, die Bewohner seien zu bestrafen gewesen. Am Vorabend des Ereignisses hätten sich ca. 70 Guerillas in seinem Dorf aufgehalten. Das Haus seiner Familie sei für diese wichtig gewesen, da sie Material ver­steckt gehalten hätten. In der Nacht seien dann Bewaffnete ins Dorf ge­kommen und hätten begonnen, auf das Haus zu schiessen. Es sei unlo­gisch anzunehmen, die PKK habe auf das Haus geschossen, habe es sich doch bei der Familie um Sympathisanten gehandelt. Es sei durchaus üblich, die PKK in der Presse für Menschenrechtsverbrechen zu beschuldigen, die der Staat begangen habe. Der Beschwerdeführer reicht diesbezüglich verschiedene Zeitungsartikel mit Übersetzungen ein. Bezüglich seiner Teilnahme an der Demonstration in C._______ werden in der Beschwerde seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und ergänzt durch die Behauptung, aufgrund der Vorgeschichte sei seine Teilnahme an dieser Demonstration wahrscheinlich und nachvollziehbar. Trotz seiner verwirrlichen Aussagen sei er mit Sicherheit militärdienstpflichtig. Zusammen mit der Beschwerdeeingabe wurde eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der DEHAP und ein Urteil des Verwaltungsgerichts (...) bezüglich der Anerkennung seines Bruders als Flüchtling in Deutschland eingereicht. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM in der ange­fochtenen Verfügung zu Recht erkannte, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Daran ver­mögen auch seine Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. 3.4.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Teilnahme an der Demonstration in C._______ und die daran anschliessende Verfolgung durch die türkischen Behörden sind insgesamt unglaubhaft. Zu seiner Teilnahme an der Demonstration im (...) macht er nur vage Ausführung, die keine Realkennzeichen im Sinne nebensächlicher Details oder persönlicher Eindrücke enthalten. Im Gegenteil bleibt der Beschwerdeführer einerseits sehr vage ("Wir führten Aktionen durch, wir protestierten gegen die Missstände [...]", "Wir riefen die Parole "Biji Serok Apo" wir haben auch sonstige Parolen gerufen [...]", "Ich hielt die Fahne hoch." [A11/10 S. 5 f.]) und konzentriert sich andererseits in auffälliger Weise auf Details, die seine Gefährdung belegen sollen, sich jedoch nicht in seine übrigen Aussagen einfügen, sondern konstruiert wirken. So bringt der Beschwerdeführer zum Beispiel vor, er habe sich stark exponiert und die Polizisten hätten an der Demonstration auf ihn gezeigt (A25/15 S. 9). Vage und unsubstantiiert sind auch seine Aussagen, wie er direkt nach der Demonstration davon erfahren haben will, dass er gesucht werde (A11/10 S. 6 und A25/15 S. 9 f.). Wie das BFM zudem zu Recht feststellt, ist es ohne Weiteres möglich, dass der Beschwerdeführer die Details seiner Ausführungen - insbesondere den Namen des getöteten Demonstranten, den der Beschwerdeführer erst an der Demonstration kennengelernt haben will - der Presse entnommen hat. Diese können damit nicht als starke Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dienen. Zudem stützen die öffentlich zugänglichen Informationen über die De­monstration die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht (...). So hatte er angegeben, er sei in der ersten Reihe gelaufen und die zwei Personen neben ihm seien verletzt zu Boden gefallen (A25/15 S. 9). Die Quellen berichten jedoch lediglich von einer Leiche, die nach der Demonstration in der Nähe des Demonstrationsorte gefunden worden sei; von weiteren Toten oder Verletzten ist nicht die Rede. Die Quellen berichten zudem zwar davon, dass Mitglieder der DEHAP im Anschluss an die Demonstration strafrechtlich verfolgt worden seien, dies jedoch nicht wegen ihrer Teilnahme an der Demonstration an sich, sondern weil sie einige Tage danach ein Communiqué veröffentlichten, in dem sie die Tötung des Demonstranten - auch hier wieder Singular! - verurteilten. Von einer Verfolgung von Personen im Anschluss an die Demonstration ist nicht die Rede. Auch insofern erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht plausibel. Auch der Kontext, in den der Beschwerdeführer seine Teilnahme an der Demonstration einbettet, wirkt überwiegend konstruiert. So gehen seine Angaben dazu, was er als Mitglied der DEHAP in C._______ getan habe, nicht über stereotype und unsubstantiierte Aussagen hinaus. Es bleibt un­klar, wieso er im Sommer 2004 überhaupt nach C._______ ging und was er dort - ausser seiner angeblichen Arbeit bei der DEHAP - tat. Sein Aufent­halt in C._______ und die Tätigkeit für die DEHAP fügen sich auch insofern nicht in seine Geschichte ein, als er für die Zeit vor 2004 kein aktives poli­tisches Engagement glaubhaft machen kann. Er macht zwar geltend, er habe die DEHAP seit 2002 (oder 2001) unterstützt, ohne deren Mitglied gewesen zu sein. Seine diesbezüglichen Aussagen enthalten jedoch kei­nerlei Substanz und sind damit unglaubhaft. 3.4.2 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der eingereichten Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der Jugendbewegung der DEHAP nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese erstens eine nur sehr be­schränkte Beweiskraft hat und zweitens die Mitgliedschaft allein keine konkrete Verfolgung glaubhaft machen könnte. 3.4.3 Damit ist insgesamt festzustellen, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration in C._______ am 15. Februar 2005 ebenso unglaubhaft ist wie eine darauf folgende Verfolgung durch die türkischen Behörden. 3.5 Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Recht­sprechung der ARK müssen Familienangehörige von mutmasslichen Aktivisten der PKK zwar immer noch mit gewissen Schikanen rechnen; die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Reflexverfolgung hängt allerdings stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Bedroht sind vor allem Personen, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen und mit solchen Verwandten in Kontakt stehen. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung erhöht sich zudem, wenn eine gewisses politisches Engagement der asylsuchenden Person hinzukommt beziehungsweise ihr von den Behörden unterstellt wird (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6523/2006 vom 7. Januar 2009, E. 5.2). 3.5.1 Der Überfall auf sein Heimatdorf im Jahr 1993 vermag keine aktu­elle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers zu begründen, auch nicht im Zusammenhang mit den weiteren geltend gemachten Vorfällen. Belegt ist zwar, dass im Jahr 1993 bei einer Schiesserei in seinem Heimatdorf zwei Cousins und zwei Onkel des Beschwerdeführers ums Leben kamen und weitere verletzt wurden. Offen bleibt hingegen, ob die Tötungen durch die staatlichen Sicherheitskräfte begangen wurden und ob es sich dabei - wie vom Beschwerdeführer behauptet - um eine gezielte Aktion gegen seine Familie handelte. Der Beschwerdeführer reichte betreffend des Überfalls auf Beschwerde­ebene Ausschnitte aus zwei Zeitungen ein, die über den Vorfall berichte­ten. Gemäss einer Zeitung wurde das Dorf des Beschwerdeführers von der PKK überfallen, die dabei Menschen auf dem Dorfplatz versammel­ten, mit Maschinengewehren auf die Personen schossen und dabei vier Personen töteten und drei weitere verletzten. Gemäss der zweiten Zei­tung - vom Beschwerdeführer als pro-kurdisch charakterisiert - überfiel eine bewaffnete Gruppe das Dorf, brachte vier Personen um und verletzte drei weitere Dorfbewohner. Später sei das Dorf von Sicherheitskräften umzingelt und blockiert worden. Aus diesen Zeitungsberichten lässt sich zwar schliessen, dass offenbar vor allem die Familie des Beschwerdeführers zu den Opfern des bewaffneten Überfalls auf ihr Dorf gehörte. Keine der beiden Zeitungen berichtet jedoch davon, dass der Überfall von türkischen Sicherheitskräften verübt wurde. Im Gegenteil: Selbst die pro-kurdische Zeitung spricht lediglich von einer bewaffneten Gruppe und davon, dass die Sicherheitskräfte später das Dorf abgeriegelt hätten. Zieht man in Betracht, dass die Zeitungen in ihrer Berichterstattung nicht frei waren, kann man daraus zwar nicht ohne Weiteres ausschliessen, dass der Überfall durch staatliche Sicher­heitskräfte verübt wurde. Andererseits können die beiden Zeitungen aber auch nicht als Beleg dafür betrachtet werden, dass dem so war. Die eingereichten Zeitungen sind damit untauglich zu belegen, dass die Verwandten des Beschwerdeführers durch staatliche Sicherheitskräfte getötet wurden. Keine der beiden Zeitungen geht zudem auf die Motivation für den Angriff ein. Beide Artikel sprechen von einem Überfall auf das Dorf; in keinem der beiden Artikel gibt es Hinweise darauf, dass der Angriff gezielt bestimmten Personen, namentlich der Familie des Beschwerdeführers, gegolten hätte. Die eingereichten Zeitungsartikel vermögen damit nicht zu belegen, dass die Familie des Beschwerdeführers gezielt wegen ihres politischen Engage­ments von türkischen Sicherheitskräften umgebracht worden ist. Zudem bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selber vor, der Überfall habe den ca. 70 PKK-Kämpfer gegolten, die sich in ihrem Dorf befunden hätten. Er fügt an, für diese sei das Haus seiner Familie besonders wichtig gewesen, da sie darin Kleider und Waffen versteckt hätten. Diese Aussage erscheint allerdings als nachgeschoben und damit unglaubhaft, hat er doch im bisherigen Verfahren seit 2005 nie geltend gemacht, seine Familie habe für die PKK Material versteckt. Nachdem kein gezielter Angriff auf die Familie des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht werden konnte, vermag der Überfall auch keine kon­krete asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers glaubhaft zu ma­chen. 3.5.2 Als weitere Hinweise auf das politische Engagement seiner Familie führt der Beschwerdeführer an, sein Vater sei 1993 verschwunden; er sei wahrscheinlich von den türkischen Sicherheitskräften entführt und getötet worden. Zwei seiner Onkel seien bei der PKK aktiv gewesen, und verschiedene Verwandte seien in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden. Zum Verschwinden seines Vaters macht der Beschwerdeführer nur sehr wenige Ausführungen. Dieser sei eines Tages nach B._______ gegangen und nicht mehr zurückgekehrt. Sein Onkel habe ihm später einmal ge­sagt, er sei wahrscheinlich tot (A25/15 S. 3 f.). Es ist in Anbetracht des damaligen Alters des Beschwerdeführers (10-jährig) nicht erstaunlich, dass er sich nicht besser an dieses Ereignis erinnert. Allerdings wäre, wie das BFM zu Recht ausführt, anzunehmen, dass er, käme er wirklich aus einer politisch aktiven Familie, durch spätere Erzählungen von Verwand­ten mehr über dieses Ereignis und seine Hintergründe berichten könnte. Zudem gibt der Beschwerdeführer an, sein Vater sei vorher nie verhaftet und nie verurteilt worden (A25/15 S. 4). Die pauschale und durch nichts substantiierte Behauptung, der Vater sei von den staatlichen Sicherheits­kräften getötet worden, kann damit nicht als Indiz für die politische Expo­niertheit der Familie des Beschwerdeführers gewertet werden. Auch der Umstand, dass ein Onkel des Beschwerdeführers in der PKK aktiv ist und ein anderer im Untergrund lebte, 1993 verhaftet wurde und 1996 freigelassen wurde, vermag keine Gefährdung des Beschwerdefüh­rers glaubhaft zu machen. Letzterer konkretisiert nicht, inwiefern aus die­sem Umstand eine Gefährdung für ihn erwuchs oder in Zukunft erwach­sen könnte. Er bringt zudem vor, dass sein Bruder sowie der zweite On­kel unterdessen in Deutschland als Flüchtling anerkannt seien. Aus dem eingereichten Urteil bezüglich der Flüchtlingsanerkennung seines Bruders geht jedoch hervor, dass dieser aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkei­ten als Flüchtling anerkannt wurde und das Gericht ausdrücklich auf eine Prüfung von Vorfluchtgründen verzichtete. Damit kann der Beschwerdeführer aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das gleiche gilt im Ergebnis für die Flüchtlingsanerkennung seines Onkels, da dieser im Gegensatz zum Beschwerdeführer Mitglied der PKK war. Dass zudem eine Tante und eine Cousine des Beschwerdeführers in Deutschland eingebürgert sind, vermag ebenfalls nicht als Indiz auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu dienen. 3.5.3 Schliesslich sprechen auch weitere Umstände gegen eine Reflex­verfolgung des Beschwerdeführers. So leben nach seinen Angaben im­mer noch zwei Schwestern und drei Brüder in der Türkei. Keine der fünf Geschwister sei politisch aktiv oder habe Probleme mit den Behörden (A25/15 S. 5). Insbesondere lebt offenbar ein Bruder als Landwirt auf dem elterlichen Bauernhof im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer macht zwar in der Beschwerdeschrift geltend, dieser Bru­der werde immer wieder von der JITEM befragt, führt diese Behauptung aber nicht weiter aus und konkretisiert insbesondere nicht, dass diese Befragungen mit ihm in Zusammenhang stehen. Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zwei Monate vor seiner Einreise in die Schweiz mit einem Schlepper nach Deutschland gelangte. Dort stellte er jedoch kein Asylge­such, sondern kehrte nach eigenen Angaben wenige Tage später wieder mit dem Schlepper in die Türkei zurück (siehe Nachbefragung vom 26. Mai 2005, BFM-Akte A8/2 und A11/10 S. 7 f.). Daraus lässt sich eindeutig schliessen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Furcht vor einer Verfolgung hatte. 3.5.4 Insgesamt weist auch eine Gesamtbetrachtung der familiären Situa­tion des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Reflexverfolgung des Beschwerdeführers hin. 3.6 Der Beschwerdeführer macht schliesslich in der Beschwerdeschrift geltend, er sei mit Sicherheit militärdienstpflichtig. Er wolle jedoch den Militärdienst nicht antreten, da zwei seiner Onkel auf der Gegenseite kämpften, was nachvollziehbar und verständlich sei. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich dazu befragt, ob er bereits Aufforderungen zum Militärdienst bekommen habe. Wie das BFM in der an­gefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, waren seine diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich und vage (s. A11/10 S. 7 und A25/15 S. 7 und 11). In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer über die simple Behauptung hinaus, er sei "mit Sicherheit" - eine Formulierung, die man üblicherweise braucht, wenn man etwas vermutet, nicht aber weiss - militärdienstpflichtig, keine weiteren Ausführungen. Damit ist mit dem BFM davon auszugehen, dass er bezüglich seines Militärdienstes nicht die Wahrheit sagt und auch in diesem Zusammenhang keine be­gründete Furch vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft machen konnte. 3.7 Damit hat das BFM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 4 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 32 der Asylverord­nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen An­spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand­lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per­sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuwei­sen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhalts­punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs­vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei­nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läufige Aufnahme zu gewähren. Obwohl die Beziehungen zwischen dem türkischen Staat und der kurdi­schen Minderheit noch immer sehr angespannt sind und es in letzter Zeit wieder vermehrt zu gewalttätigen Zwischenfällen gekommen ist, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in die Türkei ge­stützt auf die allgemeine Lage grundsätzlich als zumutbar. Zudem liegen keine individuellen Gründe vor, die für die Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen, gesunden Mann, der in der Türkei über Familien­an­gehörige verfügt und mindestens bis zum Gymnasium die Schule be­suchte. Damit dürfte es ihm trotz seiner mehrjährigen Landesabwesenheit möglich sein, sich in seinem Heimatland wieder zu integrieren. Mithin erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung ei­ner vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm je­doch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhe­bung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5795/2008 Urteil vom 31. Oktober 2012 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Waltraud Weber, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. August 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 7. Mai 2005 und gelangte am 13. Mai 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Mai 2005 zu seiner Person befragt und am 6. Juni 2005 zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll: A11/10). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, 1993 seien bei einem Angriff auf sein Dorf vier Verwandte von türkischen Sicherheitskräften getötet und weitere Verwandten verletzt worden. Sein Vater sei bereits früher ver­schwunden und wahrscheinlich von den Sicherheitskräften getötet wor­den. Er selber sei als Kind einmal von türkischen Sicherheitskräften, die nach seinem Vater und seinem Onkel gesucht hätten, mit einem Gewehr­kolben auf den Kopf geschlagen worden. Seither habe er Hörschwierig­keiten. Während seines Aufenthaltes am Gymnasium von B._______ hätten in der Nacht immer wieder Leute an seine Tür geklopft und versucht, sie mit Messern zu öffnen. Dabei habe es sich wahrscheinlich um türkische Sicherheitskräfte gehandelt. Einmal sei er fast von einem Auto überfahren worden. Er habe zwar nicht gesehen, wer darin gesessen sei, sei sich aber sicher, dass es sich um einen Tötungsversuch durch Behörden ge­handelt habe. Schliesslich sei er 2004 nach C._______ gegangen, wo er am 15. Februar 2005 an einer Demonstration teilgenommen habe. Dabei sei ein Freund von ihm, D._______, von den Sicherheitskräften durch Schüsse ge­tötet worden. Er sei daraufhin weggerannt, habe sich versteckt und sei schliesslich ausgereist, da er erfahren habe, dass er gesucht werde. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh­rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Überfalls auf sein Dorf im Jahr 1993 stünden weder in zeitlichem noch in sachlichem Zusammenhang mit sei­ner Ausreise. Die Vorbringen zu seiner Teilnahme an der Demonstration in C._______ könnten ihm nicht geglaubt werden, da er dazu unsubstantiiert, stereotyp und realitätsfremd ausgesagt habe. C. Mit Eingabe vom 8. Juli 2005 erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen diese Verfügung. Mit Urteil vom 30. Dezember 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an das BFM zurück. Zur Begründung führte die ARK an, dass das BFM die Möglichkeit einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu wenig geprüft habe und bei der Prüfung, ob er eine begründete Furcht vor Verfolgung habe, alle von ihm geltend gemachten Ereignisse berücksichtigt werden müssten. D. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 17. Juli 2008 erneut an (Proto­koll: A25/15). Mit Verfügung vom 8. August 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zustän­digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 11. September 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewäh­ren. Eventualiter sei festzustellen, dass seine Wegweisung (recte: sein Wegweisungsvollzug) weder zulässig noch zumutbar sei, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, weitere Beweismittel einzureichen, welcher Aufforderung dieser mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 nachkam. G. In seiner Vernehmlassung vom 10. November 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be­schwerdeführer am 19. November 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorlie­gen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus­gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge­setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli­cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach­lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verste­hen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un­trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, er­folgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An­erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betrof­fene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situa­tion im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei verfolgt, weil er aus einer politisch aktiven Familie komme, die von den staatlichen Behörden gezielt verfolgt werde, sei wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt. 3.2.1 So habe er geltend gemacht, die türkische Regierung habe 1993 auf das Haus der Familie geschossen und dabei zwei Cousins und einen Onkel getötet. Den Zeitungsberichten zufolge, die der Beschwerdeführer diesbezüglich eingereicht habe, seien es jedoch Kämpfer der Arbeiterpar­tei Kurdistans (PKK) gewesen, die für den Überfall auf sein Dorf verant­wortlich gewesen seien. Sein Vorbringen, sein Vater sei seit 1993 ver­schollen und vermutlich aus politischen Gründen von den türkischen Behörden umgebracht worden, sei zweifelhaft, da er gleichzeitig geltend ma­che, sein Vater sei zuvor nie festgenommen oder verurteilt worden. Be­züglich der beiden einzigen weiteren politisch aktiven Verwandten, zwei Onkel väterlicherseits, die bei der PKK aktiv gewesen seien, habe er keine konkreten Angaben bezüglich ihrer Verfolgung durch die Behörden gemacht. Auch wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Ereig­nisse noch ein Kind gewesen sei, müsste er heute mehr darüber wissen, wenn er wirklich aus einer politisch engagierten Familie stammen würde, zumal er daraus seine eigene Gefährdung ableite. Nicht glaubhaft seien seine Darlegungen zu den angeblich selber erleb­ten Bedrohungen und Verfolgungen. Bezüglich seines Vorbringens, wäh­rend seiner Zeit am Gymnasium in B._______ hätten immer wieder in der Nacht Leute an seine Türe geklopft und versucht, die Türe aufzubrechen, sei entgegen seinen Behauptungen nicht klar, ob es sich dabei um türki­sche Sicherheitskräfte gehandelt habe. Das gleiche gelte für sein Vorbrin­gen, er sei in B._______ einmal fast überfahren worden, da er nicht gesehen habe, wer hinter dem Steuer gesessen habe. Der Beschwerdeführer könne damit weder glaubhaft machen, er stamme aus einer politisch vorbelasteten Familie, noch er sei von den türkischen Behörden im geltend gemachten Sinne verfolgt worden. 3.2.2 Zudem könne ihm nicht geglaubt werden, dass er von den türki­schen Behörden wegen der Teilnahme an einer Demonstration in C._______ am (...) gesucht werde. Über die Demonstration sei in den Medien berichtet worden, weshalb aus der Nennung gewisser Details nicht ohne Weiteres auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden könne. Seine Angaben wirkten konstruiert und realitätsfremd, zu­dem habe er teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht. Schliesslich könne er keine Angaben dazu machen, ob er nach wie vor in der Türkei gesucht werde beziehungsweise ob die Behörden weitere Untersuchun­gen gegen ihn eingeleitet hätten. 3.2.3 Die Schüsse auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers und die Tötung von drei Verwandten im Jahr 1993 liege zudem so weit zurück, dass sie für die im Jahr 2005 erfolgte Ausreise nicht als kausal angese­hen werden könnten. Das gleiche gelte für das Vorbringen, er sei als Kind einmal von türkischen Sicherheitsbehörden, die sich nach seinem Vater erkundigt hätten, mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. 3.2.4 Seine unsubstantiierten und realitätsfremden Antworten auf die Frage, ob er bereits militärische Vorladungen erhalten habe, liessen vermuten, dass er nicht bereit sei, wahrheitsgemäss über seine Militärdienstpflicht Auskunft zu geben. Jedenfalls sei eine Einberufung zum Militär in der Türkei nicht asylbeachtlich, auch nicht für kurdisch-stämmige Personen. 3.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift und in der ergänzenden Eingabe vom 28. Oktober 2008, die meisten Mitglieder der Familien [der Eltern des Beschwerdeführers] hätten sich oppositionell betätigt, und das Haus der Familie sei 1993 gezielt angegriffen worden, was nur den Schluss zu­lasse, die Bewohner seien zu bestrafen gewesen. Am Vorabend des Ereignisses hätten sich ca. 70 Guerillas in seinem Dorf aufgehalten. Das Haus seiner Familie sei für diese wichtig gewesen, da sie Material ver­steckt gehalten hätten. In der Nacht seien dann Bewaffnete ins Dorf ge­kommen und hätten begonnen, auf das Haus zu schiessen. Es sei unlo­gisch anzunehmen, die PKK habe auf das Haus geschossen, habe es sich doch bei der Familie um Sympathisanten gehandelt. Es sei durchaus üblich, die PKK in der Presse für Menschenrechtsverbrechen zu beschuldigen, die der Staat begangen habe. Der Beschwerdeführer reicht diesbezüglich verschiedene Zeitungsartikel mit Übersetzungen ein. Bezüglich seiner Teilnahme an der Demonstration in C._______ werden in der Beschwerde seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und ergänzt durch die Behauptung, aufgrund der Vorgeschichte sei seine Teilnahme an dieser Demonstration wahrscheinlich und nachvollziehbar. Trotz seiner verwirrlichen Aussagen sei er mit Sicherheit militärdienstpflichtig. Zusammen mit der Beschwerdeeingabe wurde eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der DEHAP und ein Urteil des Verwaltungsgerichts (...) bezüglich der Anerkennung seines Bruders als Flüchtling in Deutschland eingereicht. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM in der ange­fochtenen Verfügung zu Recht erkannte, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Daran ver­mögen auch seine Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. 3.4.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Teilnahme an der Demonstration in C._______ und die daran anschliessende Verfolgung durch die türkischen Behörden sind insgesamt unglaubhaft. Zu seiner Teilnahme an der Demonstration im (...) macht er nur vage Ausführung, die keine Realkennzeichen im Sinne nebensächlicher Details oder persönlicher Eindrücke enthalten. Im Gegenteil bleibt der Beschwerdeführer einerseits sehr vage ("Wir führten Aktionen durch, wir protestierten gegen die Missstände [...]", "Wir riefen die Parole "Biji Serok Apo" wir haben auch sonstige Parolen gerufen [...]", "Ich hielt die Fahne hoch." [A11/10 S. 5 f.]) und konzentriert sich andererseits in auffälliger Weise auf Details, die seine Gefährdung belegen sollen, sich jedoch nicht in seine übrigen Aussagen einfügen, sondern konstruiert wirken. So bringt der Beschwerdeführer zum Beispiel vor, er habe sich stark exponiert und die Polizisten hätten an der Demonstration auf ihn gezeigt (A25/15 S. 9). Vage und unsubstantiiert sind auch seine Aussagen, wie er direkt nach der Demonstration davon erfahren haben will, dass er gesucht werde (A11/10 S. 6 und A25/15 S. 9 f.). Wie das BFM zudem zu Recht feststellt, ist es ohne Weiteres möglich, dass der Beschwerdeführer die Details seiner Ausführungen - insbesondere den Namen des getöteten Demonstranten, den der Beschwerdeführer erst an der Demonstration kennengelernt haben will - der Presse entnommen hat. Diese können damit nicht als starke Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dienen. Zudem stützen die öffentlich zugänglichen Informationen über die De­monstration die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht (...). So hatte er angegeben, er sei in der ersten Reihe gelaufen und die zwei Personen neben ihm seien verletzt zu Boden gefallen (A25/15 S. 9). Die Quellen berichten jedoch lediglich von einer Leiche, die nach der Demonstration in der Nähe des Demonstrationsorte gefunden worden sei; von weiteren Toten oder Verletzten ist nicht die Rede. Die Quellen berichten zudem zwar davon, dass Mitglieder der DEHAP im Anschluss an die Demonstration strafrechtlich verfolgt worden seien, dies jedoch nicht wegen ihrer Teilnahme an der Demonstration an sich, sondern weil sie einige Tage danach ein Communiqué veröffentlichten, in dem sie die Tötung des Demonstranten - auch hier wieder Singular! - verurteilten. Von einer Verfolgung von Personen im Anschluss an die Demonstration ist nicht die Rede. Auch insofern erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht plausibel. Auch der Kontext, in den der Beschwerdeführer seine Teilnahme an der Demonstration einbettet, wirkt überwiegend konstruiert. So gehen seine Angaben dazu, was er als Mitglied der DEHAP in C._______ getan habe, nicht über stereotype und unsubstantiierte Aussagen hinaus. Es bleibt un­klar, wieso er im Sommer 2004 überhaupt nach C._______ ging und was er dort - ausser seiner angeblichen Arbeit bei der DEHAP - tat. Sein Aufent­halt in C._______ und die Tätigkeit für die DEHAP fügen sich auch insofern nicht in seine Geschichte ein, als er für die Zeit vor 2004 kein aktives poli­tisches Engagement glaubhaft machen kann. Er macht zwar geltend, er habe die DEHAP seit 2002 (oder 2001) unterstützt, ohne deren Mitglied gewesen zu sein. Seine diesbezüglichen Aussagen enthalten jedoch kei­nerlei Substanz und sind damit unglaubhaft. 3.4.2 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der eingereichten Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der Jugendbewegung der DEHAP nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese erstens eine nur sehr be­schränkte Beweiskraft hat und zweitens die Mitgliedschaft allein keine konkrete Verfolgung glaubhaft machen könnte. 3.4.3 Damit ist insgesamt festzustellen, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration in C._______ am 15. Februar 2005 ebenso unglaubhaft ist wie eine darauf folgende Verfolgung durch die türkischen Behörden. 3.5 Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Recht­sprechung der ARK müssen Familienangehörige von mutmasslichen Aktivisten der PKK zwar immer noch mit gewissen Schikanen rechnen; die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Reflexverfolgung hängt allerdings stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Bedroht sind vor allem Personen, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen und mit solchen Verwandten in Kontakt stehen. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung erhöht sich zudem, wenn eine gewisses politisches Engagement der asylsuchenden Person hinzukommt beziehungsweise ihr von den Behörden unterstellt wird (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6523/2006 vom 7. Januar 2009, E. 5.2). 3.5.1 Der Überfall auf sein Heimatdorf im Jahr 1993 vermag keine aktu­elle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers zu begründen, auch nicht im Zusammenhang mit den weiteren geltend gemachten Vorfällen. Belegt ist zwar, dass im Jahr 1993 bei einer Schiesserei in seinem Heimatdorf zwei Cousins und zwei Onkel des Beschwerdeführers ums Leben kamen und weitere verletzt wurden. Offen bleibt hingegen, ob die Tötungen durch die staatlichen Sicherheitskräfte begangen wurden und ob es sich dabei - wie vom Beschwerdeführer behauptet - um eine gezielte Aktion gegen seine Familie handelte. Der Beschwerdeführer reichte betreffend des Überfalls auf Beschwerde­ebene Ausschnitte aus zwei Zeitungen ein, die über den Vorfall berichte­ten. Gemäss einer Zeitung wurde das Dorf des Beschwerdeführers von der PKK überfallen, die dabei Menschen auf dem Dorfplatz versammel­ten, mit Maschinengewehren auf die Personen schossen und dabei vier Personen töteten und drei weitere verletzten. Gemäss der zweiten Zei­tung - vom Beschwerdeführer als pro-kurdisch charakterisiert - überfiel eine bewaffnete Gruppe das Dorf, brachte vier Personen um und verletzte drei weitere Dorfbewohner. Später sei das Dorf von Sicherheitskräften umzingelt und blockiert worden. Aus diesen Zeitungsberichten lässt sich zwar schliessen, dass offenbar vor allem die Familie des Beschwerdeführers zu den Opfern des bewaffneten Überfalls auf ihr Dorf gehörte. Keine der beiden Zeitungen berichtet jedoch davon, dass der Überfall von türkischen Sicherheitskräften verübt wurde. Im Gegenteil: Selbst die pro-kurdische Zeitung spricht lediglich von einer bewaffneten Gruppe und davon, dass die Sicherheitskräfte später das Dorf abgeriegelt hätten. Zieht man in Betracht, dass die Zeitungen in ihrer Berichterstattung nicht frei waren, kann man daraus zwar nicht ohne Weiteres ausschliessen, dass der Überfall durch staatliche Sicher­heitskräfte verübt wurde. Andererseits können die beiden Zeitungen aber auch nicht als Beleg dafür betrachtet werden, dass dem so war. Die eingereichten Zeitungen sind damit untauglich zu belegen, dass die Verwandten des Beschwerdeführers durch staatliche Sicherheitskräfte getötet wurden. Keine der beiden Zeitungen geht zudem auf die Motivation für den Angriff ein. Beide Artikel sprechen von einem Überfall auf das Dorf; in keinem der beiden Artikel gibt es Hinweise darauf, dass der Angriff gezielt bestimmten Personen, namentlich der Familie des Beschwerdeführers, gegolten hätte. Die eingereichten Zeitungsartikel vermögen damit nicht zu belegen, dass die Familie des Beschwerdeführers gezielt wegen ihres politischen Engage­ments von türkischen Sicherheitskräften umgebracht worden ist. Zudem bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selber vor, der Überfall habe den ca. 70 PKK-Kämpfer gegolten, die sich in ihrem Dorf befunden hätten. Er fügt an, für diese sei das Haus seiner Familie besonders wichtig gewesen, da sie darin Kleider und Waffen versteckt hätten. Diese Aussage erscheint allerdings als nachgeschoben und damit unglaubhaft, hat er doch im bisherigen Verfahren seit 2005 nie geltend gemacht, seine Familie habe für die PKK Material versteckt. Nachdem kein gezielter Angriff auf die Familie des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht werden konnte, vermag der Überfall auch keine kon­krete asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers glaubhaft zu ma­chen. 3.5.2 Als weitere Hinweise auf das politische Engagement seiner Familie führt der Beschwerdeführer an, sein Vater sei 1993 verschwunden; er sei wahrscheinlich von den türkischen Sicherheitskräften entführt und getötet worden. Zwei seiner Onkel seien bei der PKK aktiv gewesen, und verschiedene Verwandte seien in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden. Zum Verschwinden seines Vaters macht der Beschwerdeführer nur sehr wenige Ausführungen. Dieser sei eines Tages nach B._______ gegangen und nicht mehr zurückgekehrt. Sein Onkel habe ihm später einmal ge­sagt, er sei wahrscheinlich tot (A25/15 S. 3 f.). Es ist in Anbetracht des damaligen Alters des Beschwerdeführers (10-jährig) nicht erstaunlich, dass er sich nicht besser an dieses Ereignis erinnert. Allerdings wäre, wie das BFM zu Recht ausführt, anzunehmen, dass er, käme er wirklich aus einer politisch aktiven Familie, durch spätere Erzählungen von Verwand­ten mehr über dieses Ereignis und seine Hintergründe berichten könnte. Zudem gibt der Beschwerdeführer an, sein Vater sei vorher nie verhaftet und nie verurteilt worden (A25/15 S. 4). Die pauschale und durch nichts substantiierte Behauptung, der Vater sei von den staatlichen Sicherheits­kräften getötet worden, kann damit nicht als Indiz für die politische Expo­niertheit der Familie des Beschwerdeführers gewertet werden. Auch der Umstand, dass ein Onkel des Beschwerdeführers in der PKK aktiv ist und ein anderer im Untergrund lebte, 1993 verhaftet wurde und 1996 freigelassen wurde, vermag keine Gefährdung des Beschwerdefüh­rers glaubhaft zu machen. Letzterer konkretisiert nicht, inwiefern aus die­sem Umstand eine Gefährdung für ihn erwuchs oder in Zukunft erwach­sen könnte. Er bringt zudem vor, dass sein Bruder sowie der zweite On­kel unterdessen in Deutschland als Flüchtling anerkannt seien. Aus dem eingereichten Urteil bezüglich der Flüchtlingsanerkennung seines Bruders geht jedoch hervor, dass dieser aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkei­ten als Flüchtling anerkannt wurde und das Gericht ausdrücklich auf eine Prüfung von Vorfluchtgründen verzichtete. Damit kann der Beschwerdeführer aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das gleiche gilt im Ergebnis für die Flüchtlingsanerkennung seines Onkels, da dieser im Gegensatz zum Beschwerdeführer Mitglied der PKK war. Dass zudem eine Tante und eine Cousine des Beschwerdeführers in Deutschland eingebürgert sind, vermag ebenfalls nicht als Indiz auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu dienen. 3.5.3 Schliesslich sprechen auch weitere Umstände gegen eine Reflex­verfolgung des Beschwerdeführers. So leben nach seinen Angaben im­mer noch zwei Schwestern und drei Brüder in der Türkei. Keine der fünf Geschwister sei politisch aktiv oder habe Probleme mit den Behörden (A25/15 S. 5). Insbesondere lebt offenbar ein Bruder als Landwirt auf dem elterlichen Bauernhof im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer macht zwar in der Beschwerdeschrift geltend, dieser Bru­der werde immer wieder von der JITEM befragt, führt diese Behauptung aber nicht weiter aus und konkretisiert insbesondere nicht, dass diese Befragungen mit ihm in Zusammenhang stehen. Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zwei Monate vor seiner Einreise in die Schweiz mit einem Schlepper nach Deutschland gelangte. Dort stellte er jedoch kein Asylge­such, sondern kehrte nach eigenen Angaben wenige Tage später wieder mit dem Schlepper in die Türkei zurück (siehe Nachbefragung vom 26. Mai 2005, BFM-Akte A8/2 und A11/10 S. 7 f.). Daraus lässt sich eindeutig schliessen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Furcht vor einer Verfolgung hatte. 3.5.4 Insgesamt weist auch eine Gesamtbetrachtung der familiären Situa­tion des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Reflexverfolgung des Beschwerdeführers hin. 3.6 Der Beschwerdeführer macht schliesslich in der Beschwerdeschrift geltend, er sei mit Sicherheit militärdienstpflichtig. Er wolle jedoch den Militärdienst nicht antreten, da zwei seiner Onkel auf der Gegenseite kämpften, was nachvollziehbar und verständlich sei. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich dazu befragt, ob er bereits Aufforderungen zum Militärdienst bekommen habe. Wie das BFM in der an­gefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, waren seine diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich und vage (s. A11/10 S. 7 und A25/15 S. 7 und 11). In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer über die simple Behauptung hinaus, er sei "mit Sicherheit" - eine Formulierung, die man üblicherweise braucht, wenn man etwas vermutet, nicht aber weiss - militärdienstpflichtig, keine weiteren Ausführungen. Damit ist mit dem BFM davon auszugehen, dass er bezüglich seines Militärdienstes nicht die Wahrheit sagt und auch in diesem Zusammenhang keine be­gründete Furch vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft machen konnte. 3.7 Damit hat das BFM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch abgelehnt. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 32 der Asylverord­nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen An­spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand­lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per­sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuwei­sen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhalts­punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs­vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei­nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läufige Aufnahme zu gewähren. Obwohl die Beziehungen zwischen dem türkischen Staat und der kurdi­schen Minderheit noch immer sehr angespannt sind und es in letzter Zeit wieder vermehrt zu gewalttätigen Zwischenfällen gekommen ist, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in die Türkei ge­stützt auf die allgemeine Lage grundsätzlich als zumutbar. Zudem liegen keine individuellen Gründe vor, die für die Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen, gesunden Mann, der in der Türkei über Familien­an­gehörige verfügt und mindestens bis zum Gymnasium die Schule be­suchte. Damit dürfte es ihm trotz seiner mehrjährigen Landesabwesenheit möglich sein, sich in seinem Heimatland wieder zu integrieren. Mithin erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung ei­ner vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm je­doch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhe­bung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: