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E-5785/2016

E-5785/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge in B._______/Somalia geboren und somalischer Staatsangehöriger; er sei jedoch in Äthiopien bei der Grossmutter aufgewachsen und habe seinen Geburtsort B._______ seither einmal, im Jahr 2014, besucht. Im August 2015 sei in den Sudan und daraufhin nach Libyen und später nach Italien gelangt und von dort am 8. Juni 2016 in die Schweiz gereist, wo er tags darauf ein Asylgesuch stellte. Am 30. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass mutmasslich Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er sei traumatisiert und wisse nicht, ob in Italien seine Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er habe in der Heimat viel erlebt und in Libyen sei er zehn Monate im Gefängnis gewesen. In Italien habe er zehn Nächte entlang von Mauern geschlafen. Er möchte eine Zukunft haben. A.b Am 1. Juli 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei am (...) geboren und deshalb jetzt (...)-jährig. Die Grossmutter habe ihm dies gesagt, als er 14 Jahre alt geworden sei. Dieses Datum sei auch in seinem Schulzeugnis aufgeführt (vgl. Protokoll BzP S. 2 f.). Am Ende der Befragung wurde ihm mitgeteilt, aufgrund seiner Stellungnahme zu Indizien, die gegen seine Minderjährigkeit sprechen würden, sowie der Tatsache, dass er sein Alter weder belegen noch glaubhaft machen könne, sei bei der Weiterbehandlung des Asylgesuchs von seiner Volljährigkeit auszugehen. Dies gelte solange, bis er das SEM vom Gegenteil überzeugen und eine gültige Identitätskarte abgeben könne. Das Geburtsdatum werde daher im Protokoll auf den 1. Januar 1998 geändert. Nach seiner diesbezüglichen Stellungnahme gefragt, machte der Beschwerdeführer keine Einwände geltend. B. Da ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer am (...) 2016 in Italien als illegal eingereist erfasst worden war, ersuchte das SEM am 5. Juli 2016 die italienischen Behörden um (Rück-) Übernahme im Sinn von Art. 13 Abs. 2 VO der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. C. C.a Mit (am 16. September 2016) eröffneter Verfügung vom 6. September 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Italien. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C.b Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers hielt das SEM in den Erwägungen dafür, seine Angaben zu Herkunft, Schulbildung und zu den Familienverhältnissen seien ungenau und unsubstanziiert. Er habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegeben, die Grossmutter habe ihm gesagt, dass er vierzehnjährig sei, und ab diesem Zeitpunkt habe er selber an seinen Geburtstag gedacht; er habe zudem auf seinen Schulzeugnissen das Geburtsdatum lesen können. Den Entscheid der Behörde (das Geburtsdatum vom (...) auf den (...) zu ändern) habe er damals akzeptiert. Aufgrund seiner ungenauen Angaben und mangels rechtsgenüglicher Identitätsausweise werde die geltend gemachte Minderjährigkeit als unglaubhaft eingestuft und der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren als volljährig angesehen. D. D.a Mit Beschwerde vom 21. September 2016 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Mittellosigkeit und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe in seinem Interview angegeben, dass er noch minderjährig sei. Er habe nun ein Dokument besorgen können, das diesen Umstand belege, und ersuche darum, dieses Beweismittel zu berücksichtigen. Bei der Befragung habe er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht genug konzentrieren können. Er bemühe sich momentan, das in Kopie eingereichte Dokument im Original zu erhalten, was jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Aus diesem Grund sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D.c Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer ein am (...) 2014 ausgestelltes Geburtszertifikat in Kopie sowie einen Austrittsbericht des (...) C._______ vom (...) 2016 zu den Akten. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 22. September 2016 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers per sofort einstweilen aus. F. Am 14. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter in einer Zwischen-verfügung den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung des Kostenvorschusses.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

E. 1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.2.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

E. 3.2.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.2.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht).

E. 4.1 Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

E. 4.2 Grundsätzlich trägt nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4).

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat keine beweistauglichen Identitätspapiere zum Beleg des von ihm angegebenen Alters eingereicht. Zum angegebenen Geburtsdatum führte er aus, er kenne dieses von seiner Grossmutter, zudem sei das Datum auf (bisher nicht zu den Akten gereichten) Schulzeugnissen aufgeführt. Diese Angaben erscheinen angesichts der angegebenen Herkunft und Lebensumstände des Beschwerdeführers nicht als von vornherein unglaubhaft.

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer hatte auf dem persönlich ausgefüllten Personalienblatt des EVZ als Geburtsdatum den (...) eingesetzt und dieses Datum auch bei der BzP wiederholt. Auch in den weiteren aktenkundigen Unterlagen (etwa des Grenzwachtkorps, vgl. Aktenstück A2/11) sowie in der Gesprächsnotiz vom 28. Juni 2016 ist durchwegs dieses Geburtsdatum festgehalten worden (vgl. Akten A1 bis A8). Sein Aussageverhalten ist diesbezüglich stimmig. Es ist zudem festzustellen, dass auch im Zusammenhang mit den im Dublin-Verfahren vorgenommenen Abklärungen, namentlich dem dabei festgestellten Eurodac-Treffer, nie ein anderes Geburtsdatum als der (...) vermerkt worden ist.

E. 4.3.3 Die in der BzP protokollierten Aussagen zum Reiseweg und zu den persönlichen Lebensumständen hinterlassen auf den ersten Blick einen lebensechten und nachvollziehbaren Eindruck. Soweit bei genauerer Betrachtung - insbesondere der Angaben zur Schul- und Ausbildung - gewisse Ungereimtheiten erscheinen, hat das SEM an der Summarbefragung vom 1. Juli 2016 dazu keinerlei Rückfragen gestellt.

E. 4.3.4 Die zuhanden der Vorakten erstellten Porträtaufnahmen zeigen das Bild eines jungen Mannes und lassen keine Rückschlüsse auf die Frage der Minderjährigkeit zu.

E. 5.1 Das SEM seinerseits zweifelte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich bereits vor der Durchführung der BzP vom 1. Juli 2016 an (vor diesem Hintergrund ist offenbar auch die vom SEM erstellte "Gesprächsnotiz" vom 28. Juni 2016 [vgl. Akte A7/1] einzuordnen).

E. 5.2 In der Folge kam die Vorinstanz einzig aufgrund der in der BzP protokollierten Angaben zum Schluss, dieser sei als volljährig zu betrachten und werde folglich mit dem Geburtsdatum (...) erfasst. Weitere Abklärungen, beispielsweise wissenschaftliche Altersbestimmungsgutachten im Sinn von Art. 17 Abs. 3bis AsylG und Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wurden in diesem Zusammenhang nicht durchgeführt. Das SEM verzichtete anlässlich der bloss 75 Minuten dauernden Kurzbefragung auch darauf, dem Beschwerdeführer die in diesem Zusammenhang interessierenden Fragen nach anderen Ausweispapieren sowie der Möglichkeit der Beschaffung von Ausweispapieren zu stellen (vgl. die leer gelassenen Protokollteile unter den Ziffern 4.04 und 4.07).

E. 5.3 Bei der geschilderten damaligen Aktenlage war die Schlussfolgerung des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, angesichts der bei dieser Prüfung zu berücksichtigenden Indizien (vgl. hierzu bereits EMARK 2004 Nr. 30 E. 6) offensichtlich nicht zulässig.

E. 5.4 An dieser Feststellung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine konkreten Einwände gegen die Umdatierung seines Geburtstags erhoben hatte: Erstens sind die diesbezüglich protokollierten Aussagen kaum verständlich und letztlich unlogisch (vgl. Protokoll BzP S. 10: "Das ist gut. Was die Behörden hier für mich entscheiden ist gut. Ich werde Dokumente via G-Mail schicken"); und zweitens hatte der Beschwerdeführer am Ende der Kurzbefragung angegeben, unter gesundheitlichen Problemen wegen einer Schussverletzung in der Hüfte (und wegen einer Windpockenerkrankung) zu leiden, was in der Tat die Frage nach seiner Einvernahmefähigkeit aufwirft.

E. 5.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel die Kopie eines somalischen Geburtsscheins zu den Akten gereicht und die Nachreichung des Originals angeboten hat.

E. 5.6 Die Frage der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit ist für das Dublin-Verfahren von potenziell erheblicher Bedeutung (vgl. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, Art. 7 Abs. 2bis und Abs. 3 AsylV 1, Art. 8 Dublin-III-VO und hierzu das Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH] vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C 648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich [vgl. Urteil des BVGer E-594/2015 vom 2. Juli 2015 m.w.H.]).

E. 5.7 Die angefochtene Verfügung beruht nach dem Gesagten auf einer ungenügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ist deshalb aufzuheben. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und die Akten sind dem SEM zur Weiterführung des Verfahrens zu überweisen. Die Vor-instanz wird die Frage der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit erneut zu beurteilen haben und den Beschwerdeführer zuvor sinnvollerweise zur Einreichung des Originals des Geburtszertifikats auffordern.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) erweist sich damit als gegenstandslos.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, weshalb ihm keine erheblichen Parteikosten entstanden sein können. Folglich ist ihm keine Parteientschädigung im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 6. September 2016 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5785/2016 Urteil vom 24. Oktober 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, eigenen Angaben zufolge geboren am (...), Somalia, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge in B._______/Somalia geboren und somalischer Staatsangehöriger; er sei jedoch in Äthiopien bei der Grossmutter aufgewachsen und habe seinen Geburtsort B._______ seither einmal, im Jahr 2014, besucht. Im August 2015 sei in den Sudan und daraufhin nach Libyen und später nach Italien gelangt und von dort am 8. Juni 2016 in die Schweiz gereist, wo er tags darauf ein Asylgesuch stellte. Am 30. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass mutmasslich Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er sei traumatisiert und wisse nicht, ob in Italien seine Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er habe in der Heimat viel erlebt und in Libyen sei er zehn Monate im Gefängnis gewesen. In Italien habe er zehn Nächte entlang von Mauern geschlafen. Er möchte eine Zukunft haben. A.b Am 1. Juli 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei am (...) geboren und deshalb jetzt (...)-jährig. Die Grossmutter habe ihm dies gesagt, als er 14 Jahre alt geworden sei. Dieses Datum sei auch in seinem Schulzeugnis aufgeführt (vgl. Protokoll BzP S. 2 f.). Am Ende der Befragung wurde ihm mitgeteilt, aufgrund seiner Stellungnahme zu Indizien, die gegen seine Minderjährigkeit sprechen würden, sowie der Tatsache, dass er sein Alter weder belegen noch glaubhaft machen könne, sei bei der Weiterbehandlung des Asylgesuchs von seiner Volljährigkeit auszugehen. Dies gelte solange, bis er das SEM vom Gegenteil überzeugen und eine gültige Identitätskarte abgeben könne. Das Geburtsdatum werde daher im Protokoll auf den 1. Januar 1998 geändert. Nach seiner diesbezüglichen Stellungnahme gefragt, machte der Beschwerdeführer keine Einwände geltend. B. Da ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer am (...) 2016 in Italien als illegal eingereist erfasst worden war, ersuchte das SEM am 5. Juli 2016 die italienischen Behörden um (Rück-) Übernahme im Sinn von Art. 13 Abs. 2 VO der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. C. C.a Mit (am 16. September 2016) eröffneter Verfügung vom 6. September 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Italien. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C.b Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers hielt das SEM in den Erwägungen dafür, seine Angaben zu Herkunft, Schulbildung und zu den Familienverhältnissen seien ungenau und unsubstanziiert. Er habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegeben, die Grossmutter habe ihm gesagt, dass er vierzehnjährig sei, und ab diesem Zeitpunkt habe er selber an seinen Geburtstag gedacht; er habe zudem auf seinen Schulzeugnissen das Geburtsdatum lesen können. Den Entscheid der Behörde (das Geburtsdatum vom (...) auf den (...) zu ändern) habe er damals akzeptiert. Aufgrund seiner ungenauen Angaben und mangels rechtsgenüglicher Identitätsausweise werde die geltend gemachte Minderjährigkeit als unglaubhaft eingestuft und der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren als volljährig angesehen. D. D.a Mit Beschwerde vom 21. September 2016 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Mittellosigkeit und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe in seinem Interview angegeben, dass er noch minderjährig sei. Er habe nun ein Dokument besorgen können, das diesen Umstand belege, und ersuche darum, dieses Beweismittel zu berücksichtigen. Bei der Befragung habe er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht genug konzentrieren können. Er bemühe sich momentan, das in Kopie eingereichte Dokument im Original zu erhalten, was jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Aus diesem Grund sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D.c Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer ein am (...) 2014 ausgestelltes Geburtszertifikat in Kopie sowie einen Austrittsbericht des (...) C._______ vom (...) 2016 zu den Akten. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 22. September 2016 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers per sofort einstweilen aus. F. Am 14. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter in einer Zwischen-verfügung den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.2.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.2.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht). 4. 4.1 Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 4.2 Grundsätzlich trägt nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat keine beweistauglichen Identitätspapiere zum Beleg des von ihm angegebenen Alters eingereicht. Zum angegebenen Geburtsdatum führte er aus, er kenne dieses von seiner Grossmutter, zudem sei das Datum auf (bisher nicht zu den Akten gereichten) Schulzeugnissen aufgeführt. Diese Angaben erscheinen angesichts der angegebenen Herkunft und Lebensumstände des Beschwerdeführers nicht als von vornherein unglaubhaft. 4.3.2 Der Beschwerdeführer hatte auf dem persönlich ausgefüllten Personalienblatt des EVZ als Geburtsdatum den (...) eingesetzt und dieses Datum auch bei der BzP wiederholt. Auch in den weiteren aktenkundigen Unterlagen (etwa des Grenzwachtkorps, vgl. Aktenstück A2/11) sowie in der Gesprächsnotiz vom 28. Juni 2016 ist durchwegs dieses Geburtsdatum festgehalten worden (vgl. Akten A1 bis A8). Sein Aussageverhalten ist diesbezüglich stimmig. Es ist zudem festzustellen, dass auch im Zusammenhang mit den im Dublin-Verfahren vorgenommenen Abklärungen, namentlich dem dabei festgestellten Eurodac-Treffer, nie ein anderes Geburtsdatum als der (...) vermerkt worden ist. 4.3.3 Die in der BzP protokollierten Aussagen zum Reiseweg und zu den persönlichen Lebensumständen hinterlassen auf den ersten Blick einen lebensechten und nachvollziehbaren Eindruck. Soweit bei genauerer Betrachtung - insbesondere der Angaben zur Schul- und Ausbildung - gewisse Ungereimtheiten erscheinen, hat das SEM an der Summarbefragung vom 1. Juli 2016 dazu keinerlei Rückfragen gestellt. 4.3.4 Die zuhanden der Vorakten erstellten Porträtaufnahmen zeigen das Bild eines jungen Mannes und lassen keine Rückschlüsse auf die Frage der Minderjährigkeit zu. 5. 5.1 Das SEM seinerseits zweifelte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich bereits vor der Durchführung der BzP vom 1. Juli 2016 an (vor diesem Hintergrund ist offenbar auch die vom SEM erstellte "Gesprächsnotiz" vom 28. Juni 2016 [vgl. Akte A7/1] einzuordnen). 5.2 In der Folge kam die Vorinstanz einzig aufgrund der in der BzP protokollierten Angaben zum Schluss, dieser sei als volljährig zu betrachten und werde folglich mit dem Geburtsdatum (...) erfasst. Weitere Abklärungen, beispielsweise wissenschaftliche Altersbestimmungsgutachten im Sinn von Art. 17 Abs. 3bis AsylG und Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wurden in diesem Zusammenhang nicht durchgeführt. Das SEM verzichtete anlässlich der bloss 75 Minuten dauernden Kurzbefragung auch darauf, dem Beschwerdeführer die in diesem Zusammenhang interessierenden Fragen nach anderen Ausweispapieren sowie der Möglichkeit der Beschaffung von Ausweispapieren zu stellen (vgl. die leer gelassenen Protokollteile unter den Ziffern 4.04 und 4.07). 5.3 Bei der geschilderten damaligen Aktenlage war die Schlussfolgerung des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, angesichts der bei dieser Prüfung zu berücksichtigenden Indizien (vgl. hierzu bereits EMARK 2004 Nr. 30 E. 6) offensichtlich nicht zulässig. 5.4 An dieser Feststellung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine konkreten Einwände gegen die Umdatierung seines Geburtstags erhoben hatte: Erstens sind die diesbezüglich protokollierten Aussagen kaum verständlich und letztlich unlogisch (vgl. Protokoll BzP S. 10: "Das ist gut. Was die Behörden hier für mich entscheiden ist gut. Ich werde Dokumente via G-Mail schicken"); und zweitens hatte der Beschwerdeführer am Ende der Kurzbefragung angegeben, unter gesundheitlichen Problemen wegen einer Schussverletzung in der Hüfte (und wegen einer Windpockenerkrankung) zu leiden, was in der Tat die Frage nach seiner Einvernahmefähigkeit aufwirft. 5.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel die Kopie eines somalischen Geburtsscheins zu den Akten gereicht und die Nachreichung des Originals angeboten hat. 5.6 Die Frage der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit ist für das Dublin-Verfahren von potenziell erheblicher Bedeutung (vgl. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, Art. 7 Abs. 2bis und Abs. 3 AsylV 1, Art. 8 Dublin-III-VO und hierzu das Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH] vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C 648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich [vgl. Urteil des BVGer E-594/2015 vom 2. Juli 2015 m.w.H.]). 5.7 Die angefochtene Verfügung beruht nach dem Gesagten auf einer ungenügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ist deshalb aufzuheben. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und die Akten sind dem SEM zur Weiterführung des Verfahrens zu überweisen. Die Vor-instanz wird die Frage der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit erneut zu beurteilen haben und den Beschwerdeführer zuvor sinnvollerweise zur Einreichung des Originals des Geburtszertifikats auffordern. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) erweist sich damit als gegenstandslos. 6.2 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, weshalb ihm keine erheblichen Parteikosten entstanden sein können. Folglich ist ihm keine Parteientschädigung im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 6. September 2016 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: