Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 10. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei im (...) 2004 für das 12. Schuljahr zum Militärdienst nach Sawa eingezogen worden. Danach habe er für (...) Monate in der (...) gearbeitet. Nach einem Monat Urlaub habe er das (...) besucht, bevor er dem Ministerium (...) zugeteilt worden sei und ein Jahr Ausbildung in Asmara erhalten habe. Danach habe er in Asmara und an anderen Orten Dienst geleistet. Nach seiner Ausbildung habe er im Jahr (...) mit anderen zusammen bei seinem Vorgesetzen um eine weitere Ausbildung gebeten und sein Anliegen auch auf der Verwaltung vorgebracht. Sein Begehren sei jedoch abgelehnt worden. Daraufhin habe er andere motiviert, sich zusammen für das gemeinsame Anliegen einzusetzen. Die anderen Personen hätten ihn jedoch beim Vorgesetzten verraten und es seien Untersuchungen gegen ihn eingeleitet worden. Er habe in der Folge bei der Verwaltung in Asmara erscheinen müssen und man habe ihn als Schuldigen dargestellt, ihm den (...) und schwere Arbeiten zugeteilt. Eines Tages seien drei Personen seiner Einheit geflüchtet. Ein Freund habe ihm mittgeteilt, dass sein Name - derjenige des Gesuchstellers - als Verantwortlicher dafür genannt worden sei. Der Freund habe gemeint, er würde deshalb wohl Probleme erhalten. Aus diesem Grund sei er einen Tag später ausgereist. Einen Monat nach der Ausreise sei seine (...) für einen Monat in Haft genommen und schliesslich gegen eine Bürgschaft und Bezahlung eines Geldbetrages frei gelassen worden. A.b Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.c Mit Urteil E-1072/2015 vom 9. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. B. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragt, das Urteil E-1072/2015 vom 9. Mai 2017 sei aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen. Er sei im neuen Beschwerdeentscheid als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Prozessual ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung macht der Gesuchsteller das Vorliegen eines neuen Beweismittels geltend. Es handle sich um das Original eines ärztlichen Attests des Militärspitals B._______ vom 5. Juni 2009. Er sei im (...) 2009 in C._______ stationiert gewesen und habe an der eritreisch-sudanesischen Grenze für die D._______ im (...) gearbeitet. Dabei seien ihm bei einem Arbeitsunfall (...), weshalb er zur Behandlung ins Militärspital B._______ geschickt worden sei. Als sein Bruder kürzlich Urlaub vom Militärdienst gehabt habe und bei den Eltern zu Besuch gewesen sei, habe dieser per Zufall das ärztliche Attest gefunden. Anscheinend habe es sich im Innern eines Hefts in einer Tasche befunden. Dieses Dokument beweise, dass er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2009 im Militärdienst befunden und nicht einzig den Nationaldienst in Sawa absolviert habe, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Mai 2017 festgestellt habe. Es sei notorisch, dass nur Militärdienstleistende in einem Militärspital behandelt werden. Ferner sei das Attest mit einen Stempel des eritreischen Verteidigungsministeriums versehen. Des Weiteren bestehe auch kein Widerspruch darin, dass er einerseits angegeben habe, unmittelbar nach der Warnung seines Freundes geflüchtet und andererseits zusammen mit anderen Personen ausgereist zu sein. Der letzte Ort, an welchem er Dienst geleistet habe, befinde sich an der eritreisch-sudanesischen Grenze. Die Ausreise habe deshalb keine Planung vorausgesetzt. Die Desertion sei angesichts der neu bewiesenen Tatsache, dass er sich auch im Jahr 2009 noch im Militärdienst befunden habe und an der eritreisch-sudanesischen Grenze stationiert gewesen sei, glaubhaft gemacht. C. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, das ärztliche Attest bis zum 29. Oktober 2018 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. D. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 kam der Gesuchsteller dieser Aufforderung fristgerecht nach.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 9. Mai 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
E. 2.4 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Das Revisionsgesuch ist hinreichend begründet.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).
E. 3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48).
E. 4.1 Im Urteil E-1072/2015 vom 9. Mai 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorhalte des SEM betreffend die Flucht beziehungsweise die Desertion des Gesuchstellers aus dem eritreischen Nationaldienst berechtigt seien. Insbesondere stützte es die Ansicht, dass die Angaben des Gesuchstellers insgesamt sehr vage, detailarm und lückenhaft ausgefallen seien. Obwohl er mehrmals aufgefordert worden sei, den Sachverhalt möglichst differenziert darzulegen, sei es ihm nicht gelungen, die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Nationaldienst und seine Entfernung davon substantiiert und nachvollziehbar wiederzugeben. Insbesondere die Probleme mit seinen Vorgesetzten und der Verwaltung habe er nicht konkret schildern können. Hinzu kämen zeitliche Ungereimtheiten. Der Gesuchsteller habe nicht nur die Daten unterschiedlich wiedergegeben, sondern aus seinen Aussagen lasse sich auch kein Bild zu den Ereignissen beziehungsweise deren Abfolge bis zu seiner Ausreise machen. In diese Unstimmigkeiten würden sich weiter seine zweifelhaften Aussagen betreffend die Ausreise einreihen. Das Gericht schliesse zwar nicht aus, dass der Gesuchsteller das Ausbildungsjahr in Sawa absolviert, später eine Ausbildung während des Nationaldienstes absolvierte und im Rahmen des Gelernten auch tätig gewesen sei. Hingegen sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft darzutun, aufgrund von Problemen mit seinen Vorgesetzten aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert zu sein.
E. 4.2 Der Gesuchsteller reicht als neues Beweismittel ein als Krankenbericht bezeichnetes Dokument vom 5. Juni 2009 ein. Dieses beweise, dass er im Jahr 2009 Militärdienst geleistet habe. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers schloss das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-1072/2015 vom 9. Mai 2017 nicht aus, dass der Gesuchsteller das Ausbildungsjahr in Sawa absolviert hat, später eine Ausbildung im Rahmen des Nationaldienstes besuchte und im Rahmen des Gelernten auch tätig war. Indes erachtete es die geltend gemachten Probleme mit den Vorgesetzten und die Desertion als nicht glaubhaft. Dem eingereichten Attest lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesuchsteller im Militärspital B._______ zur Behandlung war, sondern lediglich, dass er im Jahr 2009 Mitglied des Verteidigungsministeriums gewesen ist und dieses die Behandlungskosten des Gesuchstellers übernehmen werde. Insbesondere lässt sich dem eingereichten Dokument nichts über die geltend gemachten Probleme mit den Vorgesetzten entnehmen. Es ist somit keinesfalls geeignet, die darauffolgende Desertion aus dem Nationaldienst glaubhaft zu machen.
E. 4.3 Ungeachtet der Frage, ob das Beweismittel nicht früher hätte beigebracht werden können, vermag das revisionsweise eingereichte Dokument keine Beweiskraft zu entfalten. Es ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst zu bewirken. Es ist damit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-1072/2015 vom 9. Mai 2017 ist demzufolge abzuweisen.
E. 6.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5783/2018 Urteil vom 3. Januar 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1072/2017 vom 9. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 10. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei im (...) 2004 für das 12. Schuljahr zum Militärdienst nach Sawa eingezogen worden. Danach habe er für (...) Monate in der (...) gearbeitet. Nach einem Monat Urlaub habe er das (...) besucht, bevor er dem Ministerium (...) zugeteilt worden sei und ein Jahr Ausbildung in Asmara erhalten habe. Danach habe er in Asmara und an anderen Orten Dienst geleistet. Nach seiner Ausbildung habe er im Jahr (...) mit anderen zusammen bei seinem Vorgesetzen um eine weitere Ausbildung gebeten und sein Anliegen auch auf der Verwaltung vorgebracht. Sein Begehren sei jedoch abgelehnt worden. Daraufhin habe er andere motiviert, sich zusammen für das gemeinsame Anliegen einzusetzen. Die anderen Personen hätten ihn jedoch beim Vorgesetzten verraten und es seien Untersuchungen gegen ihn eingeleitet worden. Er habe in der Folge bei der Verwaltung in Asmara erscheinen müssen und man habe ihn als Schuldigen dargestellt, ihm den (...) und schwere Arbeiten zugeteilt. Eines Tages seien drei Personen seiner Einheit geflüchtet. Ein Freund habe ihm mittgeteilt, dass sein Name - derjenige des Gesuchstellers - als Verantwortlicher dafür genannt worden sei. Der Freund habe gemeint, er würde deshalb wohl Probleme erhalten. Aus diesem Grund sei er einen Tag später ausgereist. Einen Monat nach der Ausreise sei seine (...) für einen Monat in Haft genommen und schliesslich gegen eine Bürgschaft und Bezahlung eines Geldbetrages frei gelassen worden. A.b Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.c Mit Urteil E-1072/2015 vom 9. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. B. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragt, das Urteil E-1072/2015 vom 9. Mai 2017 sei aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen. Er sei im neuen Beschwerdeentscheid als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Prozessual ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung macht der Gesuchsteller das Vorliegen eines neuen Beweismittels geltend. Es handle sich um das Original eines ärztlichen Attests des Militärspitals B._______ vom 5. Juni 2009. Er sei im (...) 2009 in C._______ stationiert gewesen und habe an der eritreisch-sudanesischen Grenze für die D._______ im (...) gearbeitet. Dabei seien ihm bei einem Arbeitsunfall (...), weshalb er zur Behandlung ins Militärspital B._______ geschickt worden sei. Als sein Bruder kürzlich Urlaub vom Militärdienst gehabt habe und bei den Eltern zu Besuch gewesen sei, habe dieser per Zufall das ärztliche Attest gefunden. Anscheinend habe es sich im Innern eines Hefts in einer Tasche befunden. Dieses Dokument beweise, dass er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2009 im Militärdienst befunden und nicht einzig den Nationaldienst in Sawa absolviert habe, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Mai 2017 festgestellt habe. Es sei notorisch, dass nur Militärdienstleistende in einem Militärspital behandelt werden. Ferner sei das Attest mit einen Stempel des eritreischen Verteidigungsministeriums versehen. Des Weiteren bestehe auch kein Widerspruch darin, dass er einerseits angegeben habe, unmittelbar nach der Warnung seines Freundes geflüchtet und andererseits zusammen mit anderen Personen ausgereist zu sein. Der letzte Ort, an welchem er Dienst geleistet habe, befinde sich an der eritreisch-sudanesischen Grenze. Die Ausreise habe deshalb keine Planung vorausgesetzt. Die Desertion sei angesichts der neu bewiesenen Tatsache, dass er sich auch im Jahr 2009 noch im Militärdienst befunden habe und an der eritreisch-sudanesischen Grenze stationiert gewesen sei, glaubhaft gemacht. C. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, das ärztliche Attest bis zum 29. Oktober 2018 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. D. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 kam der Gesuchsteller dieser Aufforderung fristgerecht nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 9. Mai 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). 2.4 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Das Revisionsgesuch ist hinreichend begründet. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). 3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48). 4. 4.1 Im Urteil E-1072/2015 vom 9. Mai 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorhalte des SEM betreffend die Flucht beziehungsweise die Desertion des Gesuchstellers aus dem eritreischen Nationaldienst berechtigt seien. Insbesondere stützte es die Ansicht, dass die Angaben des Gesuchstellers insgesamt sehr vage, detailarm und lückenhaft ausgefallen seien. Obwohl er mehrmals aufgefordert worden sei, den Sachverhalt möglichst differenziert darzulegen, sei es ihm nicht gelungen, die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Nationaldienst und seine Entfernung davon substantiiert und nachvollziehbar wiederzugeben. Insbesondere die Probleme mit seinen Vorgesetzten und der Verwaltung habe er nicht konkret schildern können. Hinzu kämen zeitliche Ungereimtheiten. Der Gesuchsteller habe nicht nur die Daten unterschiedlich wiedergegeben, sondern aus seinen Aussagen lasse sich auch kein Bild zu den Ereignissen beziehungsweise deren Abfolge bis zu seiner Ausreise machen. In diese Unstimmigkeiten würden sich weiter seine zweifelhaften Aussagen betreffend die Ausreise einreihen. Das Gericht schliesse zwar nicht aus, dass der Gesuchsteller das Ausbildungsjahr in Sawa absolviert, später eine Ausbildung während des Nationaldienstes absolvierte und im Rahmen des Gelernten auch tätig gewesen sei. Hingegen sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft darzutun, aufgrund von Problemen mit seinen Vorgesetzten aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert zu sein. 4.2 Der Gesuchsteller reicht als neues Beweismittel ein als Krankenbericht bezeichnetes Dokument vom 5. Juni 2009 ein. Dieses beweise, dass er im Jahr 2009 Militärdienst geleistet habe. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers schloss das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-1072/2015 vom 9. Mai 2017 nicht aus, dass der Gesuchsteller das Ausbildungsjahr in Sawa absolviert hat, später eine Ausbildung im Rahmen des Nationaldienstes besuchte und im Rahmen des Gelernten auch tätig war. Indes erachtete es die geltend gemachten Probleme mit den Vorgesetzten und die Desertion als nicht glaubhaft. Dem eingereichten Attest lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesuchsteller im Militärspital B._______ zur Behandlung war, sondern lediglich, dass er im Jahr 2009 Mitglied des Verteidigungsministeriums gewesen ist und dieses die Behandlungskosten des Gesuchstellers übernehmen werde. Insbesondere lässt sich dem eingereichten Dokument nichts über die geltend gemachten Probleme mit den Vorgesetzten entnehmen. Es ist somit keinesfalls geeignet, die darauffolgende Desertion aus dem Nationaldienst glaubhaft zu machen. 4.3 Ungeachtet der Frage, ob das Beweismittel nicht früher hätte beigebracht werden können, vermag das revisionsweise eingereichte Dokument keine Beweiskraft zu entfalten. Es ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst zu bewirken. Es ist damit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-1072/2015 vom 9. Mai 2017 ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: