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E-1072/2015

E-1072/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und christlich-orthodoxen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (Eritrea) - verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte über C._______, D._______ und weitere ihm unbekannte Länder am 10. Juli 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte. Am 30. Juli 2012 erfolgte die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in dem SEM-Akten: A4). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 beendete das SEM das am 18. August 2012 eingeleitete Dublin-Verfahren und stellte fest, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. Am 10. Oktober 2014 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an (Protokoll in dem SEM-Akten: A15). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im (...) für das (...) zum Militärdienst nach Sawa eingezogen worden. Nach (...)monatigem Training habe er für (...) Monate in der (...) in E._______ gearbeitet. Nach (...) Urlaub habe er das College in F._______ besucht, bevor er dem Ministerium (...) zugeteilt worden sei und (...) Ausbildung in G._______ erhalten habe. Danach habe er in G._______ und an anderen Orten Dienst geleistet. Nach seiner Ausbildung habe er im (...) mit anderen zusammen bei seinem Vorgesetzen um eine weitere Ausbildung gebeten und sein Anliegen auch auf der Verwaltung vorgebracht. Sein Begehren sei jedoch abgelehnt worden. Daraufhin habe er andere motiviert, sich zusammen für das gemeinsame Anliegen einzusetzen. Die anderen Personen hätten ihn jedoch beim Vorgesetzten verraten und es seien Untersuchungen gegen ihn eingeleitet worden. Er habe daraufhin bei der Verwaltung in G._______ erscheinen müssen und man habe ihn als Schuldigen dargestellt, ihm den Lohn gekürzt und ihm schwere Arbeiten zugeteilt. Eines Tages seien drei Personen seiner Einheit geflüchtet. Ein Freund habe ihm mittgeteilt, dass sein Name als Verantwortlicher dafür genannt worden sei. Der Freund habe gemeint, er würde deshalb wohl Probleme erhalten. Aus diesem Grund sei er einen Tag später über H._______ ausgereist. Einen Monat nach der Ausreise, sei seine Mutter für (...) in Haft genommen und gegen eine Bürgschaft und Bezahlung eines Geldbetrages freigelassen worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte sowie ein "Certificate of Training" der (...) vom 15. Juli 2008 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 10. Juli 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton I._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung des abweisenden Asylgesuchs führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, weder die vorgebrachte Desertion noch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers seien glaubhaft ausgefallen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Februar 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer unter anderem zwei Seiten mit ausgedruckten Fotographien, die ihn in Militäruniform zeigten und aus dem Militärdienst in Sawa sowie bei der Arbeit mit seiner Einheit in E._______ stammten. Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer die zwei mit Rechtsmitteleingabe auf einem Papier ausgedruckten Fotographien im Original nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig forderte es das SEM auf, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 20. Februar 2015 einzureichen. F. F.a Am 23. März 2015 liess sich die Vorinstanz vernehmen. F.b Mit Eingabe vom 9. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. G. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere, Ausdrucke von Fotographien ein, die ihn bei der Abschlussfeier seiner einjährigen Ausbildung als (...) zeigten. H. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer einen fremdsprachigen Brief von M.A. vom 26. Oktober 2015, samt Übersetzung in die deutsche Sprache, sowie eine Kopie des Schweizerischen Flüchtlingspasses von M.A. zu den Akten. I. Am 14. Januar 2016,15. August 2016 und 17. Februar 2017 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht Anfragen des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

E. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. So seien die Ausführungen zum Nationaldienst, wo er aufgrund seiner Forderung, weitere Ausbildungen zu erhalten, Probleme mit dem Vorgesetzten bekommen habe, unsubstanziiert, vage und lückenhaft ausgefallen. Insbesondere habe er die Probleme mit dem Vorgesetzten und der involvierten Verwaltung nicht konkret schildern können. Beispielsweise habe er die Proteste, welche sich aufgrund der fehlenden Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zugetragen hätten, nicht mit einer Ortsangabe oder -beschreibung beantwortet. Zudem sei es bei den diesbezüglichen Schilderungen, insbesondere betreffend den zeitlichen Angaben zur Stationierung in H._______, zu Widersprüchen gekommen. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nach der Flucht von drei Arbeitskollegen erneut ins Visier des Verantwortlichen geraten sei, sei als nachgeschoben zu betrachten. Auch die Schilderungen zur illegalen Ausreise seien widersprüchlich ausgefallen. Einerseits habe der Beschwerdeführer etwa angegeben plötzlich beziehungsweise innerhalb eines Tages geflüchtet zu sein. Andererseits habe er erfahren, dass auch andere flüchteten, weshalb er sich mit anderen Personen - und demnach in Absprache und nicht ohne Plan - zusammengeschlossen habe. Sodann habe er die Ausreise bei der BzP und der Anhörung unterschiedlich umschrieben.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, was die vom SEM angeführten zeitlichen Unterschiede betreffe, so könne er sich an die einzelnen Daten nicht mehr genau erinnern. Dies liege nicht zuletzt an der Kultur in Eritrea, wo Daten nicht schriftlich festgehalten und allgemein ein anderes Verhältnis zur Zeit bestehe, zumal die Tage im Militärdienst sehr monoton gewesen seien. Allerdings habe er beispielsweise genau angeben können, dass er direkt nach der einjährigen Ausbildung in G._______ bei der Verwaltung nach weiteren Ausbildungsmöglichkeiten gefragt habe. Auch weitere zeitliche Ungereimtheiten könnten ihm nicht als Widerspruch ausgelegt werden, zumal das alleinige Abstellen auf falsche Daten angesichts des herabgesetzten Beweismasses ungerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP eine verkürzte Version seiner Fluchtgründe wiedergegeben, da er von der Befragerin zu Beginn der Anhörung aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten. Die zentralen Gründe habe er indes vorgetragen. Dass er die Flucht von Personen seiner Einheit nicht erwähnt habe, sei entsprechend nicht als nachgeschoben zu betrachten. Unabhängig davon sei es äussert unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach (...) - nachdem er wegen der angeblichen Aufwiegelung seiner Kollegen von seinem Vorgesetzten mit härterer Arbeit und weniger Lohn bestraft worden sei - einfach so vom Militär freigestellt worden wäre. Schliesslich sei erwiesen, dass praktisch alle Eritreer nach der Absolvierung des gesetzlich vorgeschriebenen Nationaldienstes von 18 Monaten weiterhin den Verteidigungsbehörden des Landes unterstellt blieben und ihr Militärdienst um etliche Jahre verlängert werde. Somit spreche auch die allgemeine Erfahrung für die Vorbringen des Beschwerdeführers. Auch die weiteren Einwände, insbesondere jene, die das SEM in Bezug auf den Ausreiseweg dargelegt habe, liessen sich auflösen. Im Ergebnis sei die Flüchtlingseigenschaft damit glaubhaft gemacht.

E. 5.1 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers angeht, er sei aus dem eritreischen Nationaldienst geflohen beziehungsweise desertiert, so gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorhalte des SEM in Bezug auf die Glaubhaftigkeit berechtigt sind. Insbesondere stützt es die Ansicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt sehr vage, detailarm und lückenhaft ausgefallen sind. Dabei stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer in der Befragung mehrmals aufgefordert wurde, den Sachverhalt in möglichst differenzierter Weise darzulegen und ihm hierzu auch zielgerichtete Fragen gestellt wurden (vgl. A15 F48 ff., insb. F62, 65, 69, 80-83). Dennoch gelang es ihm nicht, die Ereignisse rund um den Nationaldienst und seine Entfernung davon substanziiert und nachvollziehbar wiederzugeben. Insbesondere die Probleme mit seinem Vorgesetzten und der involvierten Verwaltung vermochte der Beschwerdeführer nicht konkret zu schildern. So konnte er weder den Ort und die Umstände des angeblich stattgefundenen Gesprächs in der Zentralverwaltung umschreiben noch den genauen Inhalt der Konversation wiedergeben, obwohl diese eine halbe Stunde gedauert haben soll (A15 F 62-73). Die Unsubstanziiertheit seiner Aussagen lässt sich exemplarisch bei der Aufforderung des Sachbearbeiters, ihm den Tag, als er bei der Verwaltung habe erscheinen und vorsprechen müssen, ganz genau zu beschreiben, aufzeigen. Darauf antwortete der Beschwerdeführer nämlich einzig "dies sei die Verwaltung" beziehungsweise "sei die Verwaltung die verantwortliche Person"; "sie habe ihn gerufen und ihn gefragt" (A15 F69). Auf die Bitte des Sachbearbeiters seine Aussagen zu präzisieren beziehungsweise ihm diesen Tag wie eine Geschichte zu beschreiben, antwortete er wiederum mit lediglich wenigen unspezifischen Sätzen und nicht so, dass man den Eindruck eines tatsächlich erlebten Ereignisses erhalten würde (vgl. A15 F70). Diese unspezifischen Ausführungen stehen schliesslich im Kontrast zur der Beschreibung seiner Einheit während des Ausbildungsjahres in Sawa, wo er sehr genau angeben konnte, dass er dort der "(...)" (A15 F44) angehört habe. Hinzu kommen zeitliche Ungereimtheiten, welche auch das SEM in seiner Verfügung aufzählte und auf welche verwiesen werden kann. Zwar ist der Hinweis des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe richtig, wonach bei der Glaubhaftigkeitsprüfung in der Regel nicht allein auf falsche Daten abgestellt werden kann (Beschwerde vom 20. Februar 2015 S. 5 f.). Vorliegend ist indes festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Daten unterschiedlich wiedergab, sondern man sich aus seinen Aussagen auch kein Bild zu den Ereignissen beziehungsweise deren Abfolge bis zu seiner Ausreise machen kann. Insbesondere werden aus seinen Schilderungen die einzelnen Stationen des Beschwerdeführers zwischen (...) und (...) sowie bis zu seiner Ausreise nicht klar. So sei er gemäss BzP bis Juni oder Juli (...) in der (...) gewesen und habe (...) Monate Training gemacht, dann sei er in die Nähe von E._______ gegangen, wo er (...) Monate in der (...) gearbeitet habe. Nach (...) Urlaub sei er in F._______ ans College gegangen, wo er aufgrund seiner Noten dem Ministerium für (...) zugeteilt worden sei. In der Folge habe er eine (...)jährige Ausbildung in G._______ erhalten, bevor er an verschiedenen Orten stationiert worden sei (A4 S. 7). Zeitlich sind diese Ausführungen allerdings nicht mit dem Abschluss der Ausbildung beziehungsweise der Zertifikatsausstellung vom (...) und die in der Folge angeblich ausgelösten Probleme in Übereinstimmung zu bringen (vgl. A15 F56; "Ceritificate of Training" von [...] vom [...]). Auf die Frage, wo er stationiert gewesen sei, als die Probleme begonnen hätten, gab er in der Anhörung zu Protokoll, es sei nach der Hochzeit (...) gewesen, nach der er nach G._______ zu (...) (Anmerkung: gemeint ist [...]) gegangen sei (A15 F50). Gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sei der Beschwerdeführer indessen bereits nach der Zuteilung des F._______ College zum Ministerium für (...), also circa im Jahr (...), (...) zugewiesen worden (Beschwerde vom 20. Februar 2015 S. 4). Die Angaben sind insgesamt nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, über die Stationierung in H._______ näher Auskunft zu geben beziehungsweise sich auch diesbezüglich widersprach (vgl. A4 S. 7; A15 F50 ff.). In diese Unstimmigkeiten reihen sich schliesslich die zweifelhaften Aussagen betreffend die plötzliche Ausreise ein. So erkennt das Bundesverwaltungsgericht - wie das SEM - einen Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer einerseits angab, unmittelbar nach der Warnung seines Freundes geflüchtet zu sein (A15 F 88 ff.) und andererseits zusammen mit anderen Personen - und damit eine gewisse Planung voraussetzend - ausgereist sein will (A15 F95 ff.). Im Ergebnis schliesst das Gericht zwar nicht unbedingt aus, dass der Beschwerdeführer das Ausbildungsjahr in Sawa absolvierte, später eine Ausbildung im Rahmen des Nationaldienstes besuchte und im Rahmen des Gelernten auch tätig war. Allerdings gelingt es ihm nach diesen Erwägungen nicht, glaubhaft darzutun, es sei zu den geltend gemachten Problemen gekommen, und er sei deswegen geflüchtet. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen.

E. 5.2 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er sei illegal aus Eritrea ausgereist, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, so hält das Bundesverwaltungsgericht die vom SEM aufgeführten Zweifel, auf welche verwiesen werden kann, für überwiegend berechtigt. Allerdings fehlt es dem Vorbringen - unabhängig der Glaubhaftigkeit - an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund geschaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5). Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Insbesondere ist unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe darzutun. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Problemen mit seinen Vorgesetzten aus dem eritreischen Nationaldienst desertierte. Seine Vorbringen vermögen damit keine Schärfung seines Profils respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Zudem ergeben sich aus seinen Aussagen auch keine anderen Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen.

E. 5.3 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. Juli 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 guthiess und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.

E. 9.2 Das Honorar der mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der aktuellsten Kostennote vom 8. Januar 2016 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen; allerdings wurde das Honorar mit einen Stundenansatz von Fr. 250.- berechnet. Bei amtlicher Verbeiständung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus (vgl. z.B. Urteile D-3921/2015 vom 5. August 2015, E-5071/2014 vom 15. Juni 2016, D-6493/2014 vom 11. April 2016 oder E-2879/2014 vom 16. November 2015). Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote sowie einem geringen Zeitzuschlag für die danach erfolgten Aufwendungen - mit diesem Ansatz ein Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-norar von Fr. 1800.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1072/2015 Urteil vom 9. Mai 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und christlich-orthodoxen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (Eritrea) - verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte über C._______, D._______ und weitere ihm unbekannte Länder am 10. Juli 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte. Am 30. Juli 2012 erfolgte die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in dem SEM-Akten: A4). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 beendete das SEM das am 18. August 2012 eingeleitete Dublin-Verfahren und stellte fest, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. Am 10. Oktober 2014 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an (Protokoll in dem SEM-Akten: A15). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im (...) für das (...) zum Militärdienst nach Sawa eingezogen worden. Nach (...)monatigem Training habe er für (...) Monate in der (...) in E._______ gearbeitet. Nach (...) Urlaub habe er das College in F._______ besucht, bevor er dem Ministerium (...) zugeteilt worden sei und (...) Ausbildung in G._______ erhalten habe. Danach habe er in G._______ und an anderen Orten Dienst geleistet. Nach seiner Ausbildung habe er im (...) mit anderen zusammen bei seinem Vorgesetzen um eine weitere Ausbildung gebeten und sein Anliegen auch auf der Verwaltung vorgebracht. Sein Begehren sei jedoch abgelehnt worden. Daraufhin habe er andere motiviert, sich zusammen für das gemeinsame Anliegen einzusetzen. Die anderen Personen hätten ihn jedoch beim Vorgesetzten verraten und es seien Untersuchungen gegen ihn eingeleitet worden. Er habe daraufhin bei der Verwaltung in G._______ erscheinen müssen und man habe ihn als Schuldigen dargestellt, ihm den Lohn gekürzt und ihm schwere Arbeiten zugeteilt. Eines Tages seien drei Personen seiner Einheit geflüchtet. Ein Freund habe ihm mittgeteilt, dass sein Name als Verantwortlicher dafür genannt worden sei. Der Freund habe gemeint, er würde deshalb wohl Probleme erhalten. Aus diesem Grund sei er einen Tag später über H._______ ausgereist. Einen Monat nach der Ausreise, sei seine Mutter für (...) in Haft genommen und gegen eine Bürgschaft und Bezahlung eines Geldbetrages freigelassen worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte sowie ein "Certificate of Training" der (...) vom 15. Juli 2008 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 10. Juli 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton I._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung des abweisenden Asylgesuchs führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, weder die vorgebrachte Desertion noch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers seien glaubhaft ausgefallen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Februar 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer unter anderem zwei Seiten mit ausgedruckten Fotographien, die ihn in Militäruniform zeigten und aus dem Militärdienst in Sawa sowie bei der Arbeit mit seiner Einheit in E._______ stammten. Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer die zwei mit Rechtsmitteleingabe auf einem Papier ausgedruckten Fotographien im Original nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig forderte es das SEM auf, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 20. Februar 2015 einzureichen. F. F.a Am 23. März 2015 liess sich die Vorinstanz vernehmen. F.b Mit Eingabe vom 9. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. G. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere, Ausdrucke von Fotographien ein, die ihn bei der Abschlussfeier seiner einjährigen Ausbildung als (...) zeigten. H. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer einen fremdsprachigen Brief von M.A. vom 26. Oktober 2015, samt Übersetzung in die deutsche Sprache, sowie eine Kopie des Schweizerischen Flüchtlingspasses von M.A. zu den Akten. I. Am 14. Januar 2016,15. August 2016 und 17. Februar 2017 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht Anfragen des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. So seien die Ausführungen zum Nationaldienst, wo er aufgrund seiner Forderung, weitere Ausbildungen zu erhalten, Probleme mit dem Vorgesetzten bekommen habe, unsubstanziiert, vage und lückenhaft ausgefallen. Insbesondere habe er die Probleme mit dem Vorgesetzten und der involvierten Verwaltung nicht konkret schildern können. Beispielsweise habe er die Proteste, welche sich aufgrund der fehlenden Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zugetragen hätten, nicht mit einer Ortsangabe oder -beschreibung beantwortet. Zudem sei es bei den diesbezüglichen Schilderungen, insbesondere betreffend den zeitlichen Angaben zur Stationierung in H._______, zu Widersprüchen gekommen. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nach der Flucht von drei Arbeitskollegen erneut ins Visier des Verantwortlichen geraten sei, sei als nachgeschoben zu betrachten. Auch die Schilderungen zur illegalen Ausreise seien widersprüchlich ausgefallen. Einerseits habe der Beschwerdeführer etwa angegeben plötzlich beziehungsweise innerhalb eines Tages geflüchtet zu sein. Andererseits habe er erfahren, dass auch andere flüchteten, weshalb er sich mit anderen Personen - und demnach in Absprache und nicht ohne Plan - zusammengeschlossen habe. Sodann habe er die Ausreise bei der BzP und der Anhörung unterschiedlich umschrieben. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, was die vom SEM angeführten zeitlichen Unterschiede betreffe, so könne er sich an die einzelnen Daten nicht mehr genau erinnern. Dies liege nicht zuletzt an der Kultur in Eritrea, wo Daten nicht schriftlich festgehalten und allgemein ein anderes Verhältnis zur Zeit bestehe, zumal die Tage im Militärdienst sehr monoton gewesen seien. Allerdings habe er beispielsweise genau angeben können, dass er direkt nach der einjährigen Ausbildung in G._______ bei der Verwaltung nach weiteren Ausbildungsmöglichkeiten gefragt habe. Auch weitere zeitliche Ungereimtheiten könnten ihm nicht als Widerspruch ausgelegt werden, zumal das alleinige Abstellen auf falsche Daten angesichts des herabgesetzten Beweismasses ungerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP eine verkürzte Version seiner Fluchtgründe wiedergegeben, da er von der Befragerin zu Beginn der Anhörung aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten. Die zentralen Gründe habe er indes vorgetragen. Dass er die Flucht von Personen seiner Einheit nicht erwähnt habe, sei entsprechend nicht als nachgeschoben zu betrachten. Unabhängig davon sei es äussert unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach (...) - nachdem er wegen der angeblichen Aufwiegelung seiner Kollegen von seinem Vorgesetzten mit härterer Arbeit und weniger Lohn bestraft worden sei - einfach so vom Militär freigestellt worden wäre. Schliesslich sei erwiesen, dass praktisch alle Eritreer nach der Absolvierung des gesetzlich vorgeschriebenen Nationaldienstes von 18 Monaten weiterhin den Verteidigungsbehörden des Landes unterstellt blieben und ihr Militärdienst um etliche Jahre verlängert werde. Somit spreche auch die allgemeine Erfahrung für die Vorbringen des Beschwerdeführers. Auch die weiteren Einwände, insbesondere jene, die das SEM in Bezug auf den Ausreiseweg dargelegt habe, liessen sich auflösen. Im Ergebnis sei die Flüchtlingseigenschaft damit glaubhaft gemacht. 5. 5.1 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers angeht, er sei aus dem eritreischen Nationaldienst geflohen beziehungsweise desertiert, so gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorhalte des SEM in Bezug auf die Glaubhaftigkeit berechtigt sind. Insbesondere stützt es die Ansicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt sehr vage, detailarm und lückenhaft ausgefallen sind. Dabei stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer in der Befragung mehrmals aufgefordert wurde, den Sachverhalt in möglichst differenzierter Weise darzulegen und ihm hierzu auch zielgerichtete Fragen gestellt wurden (vgl. A15 F48 ff., insb. F62, 65, 69, 80-83). Dennoch gelang es ihm nicht, die Ereignisse rund um den Nationaldienst und seine Entfernung davon substanziiert und nachvollziehbar wiederzugeben. Insbesondere die Probleme mit seinem Vorgesetzten und der involvierten Verwaltung vermochte der Beschwerdeführer nicht konkret zu schildern. So konnte er weder den Ort und die Umstände des angeblich stattgefundenen Gesprächs in der Zentralverwaltung umschreiben noch den genauen Inhalt der Konversation wiedergeben, obwohl diese eine halbe Stunde gedauert haben soll (A15 F 62-73). Die Unsubstanziiertheit seiner Aussagen lässt sich exemplarisch bei der Aufforderung des Sachbearbeiters, ihm den Tag, als er bei der Verwaltung habe erscheinen und vorsprechen müssen, ganz genau zu beschreiben, aufzeigen. Darauf antwortete der Beschwerdeführer nämlich einzig "dies sei die Verwaltung" beziehungsweise "sei die Verwaltung die verantwortliche Person"; "sie habe ihn gerufen und ihn gefragt" (A15 F69). Auf die Bitte des Sachbearbeiters seine Aussagen zu präzisieren beziehungsweise ihm diesen Tag wie eine Geschichte zu beschreiben, antwortete er wiederum mit lediglich wenigen unspezifischen Sätzen und nicht so, dass man den Eindruck eines tatsächlich erlebten Ereignisses erhalten würde (vgl. A15 F70). Diese unspezifischen Ausführungen stehen schliesslich im Kontrast zur der Beschreibung seiner Einheit während des Ausbildungsjahres in Sawa, wo er sehr genau angeben konnte, dass er dort der "(...)" (A15 F44) angehört habe. Hinzu kommen zeitliche Ungereimtheiten, welche auch das SEM in seiner Verfügung aufzählte und auf welche verwiesen werden kann. Zwar ist der Hinweis des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe richtig, wonach bei der Glaubhaftigkeitsprüfung in der Regel nicht allein auf falsche Daten abgestellt werden kann (Beschwerde vom 20. Februar 2015 S. 5 f.). Vorliegend ist indes festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Daten unterschiedlich wiedergab, sondern man sich aus seinen Aussagen auch kein Bild zu den Ereignissen beziehungsweise deren Abfolge bis zu seiner Ausreise machen kann. Insbesondere werden aus seinen Schilderungen die einzelnen Stationen des Beschwerdeführers zwischen (...) und (...) sowie bis zu seiner Ausreise nicht klar. So sei er gemäss BzP bis Juni oder Juli (...) in der (...) gewesen und habe (...) Monate Training gemacht, dann sei er in die Nähe von E._______ gegangen, wo er (...) Monate in der (...) gearbeitet habe. Nach (...) Urlaub sei er in F._______ ans College gegangen, wo er aufgrund seiner Noten dem Ministerium für (...) zugeteilt worden sei. In der Folge habe er eine (...)jährige Ausbildung in G._______ erhalten, bevor er an verschiedenen Orten stationiert worden sei (A4 S. 7). Zeitlich sind diese Ausführungen allerdings nicht mit dem Abschluss der Ausbildung beziehungsweise der Zertifikatsausstellung vom (...) und die in der Folge angeblich ausgelösten Probleme in Übereinstimmung zu bringen (vgl. A15 F56; "Ceritificate of Training" von [...] vom [...]). Auf die Frage, wo er stationiert gewesen sei, als die Probleme begonnen hätten, gab er in der Anhörung zu Protokoll, es sei nach der Hochzeit (...) gewesen, nach der er nach G._______ zu (...) (Anmerkung: gemeint ist [...]) gegangen sei (A15 F50). Gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sei der Beschwerdeführer indessen bereits nach der Zuteilung des F._______ College zum Ministerium für (...), also circa im Jahr (...), (...) zugewiesen worden (Beschwerde vom 20. Februar 2015 S. 4). Die Angaben sind insgesamt nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, über die Stationierung in H._______ näher Auskunft zu geben beziehungsweise sich auch diesbezüglich widersprach (vgl. A4 S. 7; A15 F50 ff.). In diese Unstimmigkeiten reihen sich schliesslich die zweifelhaften Aussagen betreffend die plötzliche Ausreise ein. So erkennt das Bundesverwaltungsgericht - wie das SEM - einen Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer einerseits angab, unmittelbar nach der Warnung seines Freundes geflüchtet zu sein (A15 F 88 ff.) und andererseits zusammen mit anderen Personen - und damit eine gewisse Planung voraussetzend - ausgereist sein will (A15 F95 ff.). Im Ergebnis schliesst das Gericht zwar nicht unbedingt aus, dass der Beschwerdeführer das Ausbildungsjahr in Sawa absolvierte, später eine Ausbildung im Rahmen des Nationaldienstes besuchte und im Rahmen des Gelernten auch tätig war. Allerdings gelingt es ihm nach diesen Erwägungen nicht, glaubhaft darzutun, es sei zu den geltend gemachten Problemen gekommen, und er sei deswegen geflüchtet. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 5.2 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er sei illegal aus Eritrea ausgereist, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, so hält das Bundesverwaltungsgericht die vom SEM aufgeführten Zweifel, auf welche verwiesen werden kann, für überwiegend berechtigt. Allerdings fehlt es dem Vorbringen - unabhängig der Glaubhaftigkeit - an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund geschaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5). Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Insbesondere ist unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe darzutun. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Problemen mit seinen Vorgesetzten aus dem eritreischen Nationaldienst desertierte. Seine Vorbringen vermögen damit keine Schärfung seines Profils respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Zudem ergeben sich aus seinen Aussagen auch keine anderen Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. 5.3 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. Juli 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 guthiess und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. 9.2 Das Honorar der mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der aktuellsten Kostennote vom 8. Januar 2016 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen; allerdings wurde das Honorar mit einen Stundenansatz von Fr. 250.- berechnet. Bei amtlicher Verbeiständung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus (vgl. z.B. Urteile D-3921/2015 vom 5. August 2015, E-5071/2014 vom 15. Juni 2016, D-6493/2014 vom 11. April 2016 oder E-2879/2014 vom 16. November 2015). Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote sowie einem geringen Zeitzuschlag für die danach erfolgten Aufwendungen - mit diesem Ansatz ein Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-norar von Fr. 1800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler