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E-5755/2016

E-5755/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Juni 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 27. Juni 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 15. Oktober 2014 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 19. August 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Jeberti und am (...) in B._______, Sudan, geboren. Im Jahr 1971 oder 1972 sei er mit seinen Eltern nach Saudi-Arabien gezogen, von wo er (...) nach Eritrea ausgeschafft worden sei. Er habe in Asmara gelebt und sei dort 1998 bei einer Razzia festgenommen und dem Militärdienst zugeführt worden. Er habe arbeiten müssen und Ende 1999, während der dritten Invasion, sei er für ein dreimonatiges militärisches Training nach C._______ gebracht worden. Danach sei er in Asmara stationiert worden und habe im (...) gearbeitet. Ende (...) sei er verhaftet worden. Er habe nie erfahren, weshalb er inhaftiert worden sei. Auch das Gefängnispersonal habe es nicht gewusst. Anfangs (...) sei er entlassen worden und zu seiner Einheit in Asmara zurückgekehrt, wo er bis Ende (...) als (...) tätig gewesen sei. Im Jahre (...) habe er aus dem Militärdienst entlassen werden sollen. Das sei aber immer wieder verschoben worden. Er habe mehrfach vergeblich um Dienstentlassung ersucht. Deshalb sei er Ende 2013 schliesslich desertiert. Danach habe er sich zwei Tage in D._______ bei seiner Familie aufgehalten und sei dann weiter nach E._______ zu einem Freund gegangen. Nach weiteren zwei Tagen seien sie zusammen zur Grenze und nach F._______, Sudan, gereist. Von dort sei er über Libyen nach Italien und schliesslich in die Schweiz gelangt. Seine Frau sei im Jahr 2015 zweimal zu ihm und zu ihrem Bruder, der ebenfalls desertiert und ausgereist sei, befragt und schliesslich verhaftet worden. Aufgrund seiner illegalen Ausreise würde man ihn bei einer Rückkehr nach Eritrea inhaftieren und bis zu seinem Tod dort behalten. Der Beschwerdeführer reichte eine eritreische Identitätskarte sowie eine Wehrdienstbescheinigung des eritreischen Entlassungsamtes vom 1. Januar (...) ein. C. Mit Verfügung vom 25. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 20. September 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15. August 2016 zur Rückkehr nach Eritrea sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung ersucht. F. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Oktober 2016 durch seine Rechtsvertreterin die Replik ein.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 3.4 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben des Beschwerdeführers zur Flüchtlingseigenschaft hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zudem seien die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea, ohne auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen, asylrechtlich unbeachtlich.

E. 3.4.1 Dies begründet sie unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Zeitangaben zu seiner Haft gemacht habe. Bei der BzP habe er angegeben, vom Jahr (...) bis Oktober (...) im Militär und vom Jahr (...) bis Juni (...) im Gefängnis gewesen zu sein (SEM-Akte A4 S. 8-9). Während der Anhörung habe er zuerst gesagt, er sei im Jahr 1998 festgenommen worden und bis ins Jahr (...) im Dienst gewesen; ab Ende (...) bis ins Jahr (...) sei er in Haft gewesen (SEM-Akte A19 F30, F55). Später habe er behauptet, er sei Ende 2002 verhaftet worden (SEM-Akte A19 F58 f.). Zu den Haftgründen habe er in der BzP darauf hingewiesen, dass er grundlos inhaftiert worden sei. Es sei seine Schuld gewesen, dass er immer etwas gegessen und gute Kleidung getragen habe. Man wollte wissen, woher er die Sachen habe (SEM-Akte A4 S. 9). Bei der Anhörung hingegen habe er keine Angaben und auch keine Vermutung zu den Haftgründen machen können (SEM-Akte A19 F57, 61). Auf Nachfrage hin habe er die Aussage bei der BzP dann bestätigt (SEM-Akte A19 F80). Hinzu komme, dass seine Angaben zum Verhalten nach der Desertion unterschiedlich ausgefallen seien. Bei der BzP habe er erwähnt, er sei bis Oktober (...) im Militär gewesen und im Dezember (...) sei er in den Sudan gereist (SEM-Akte A4 S. 7 f.). Bei der Anhörung habe er jedoch angegeben, Ende (...) desertiert zu sein. Danach sei er zwei Tage in D._______ und zwei Tage in E._______ gewesen, bis er in den Sudan gereist sei (SEM-Akte A19 F30, F65 ff.). Auf Nachfrage hin habe er behauptet, im Oktober (...) nach D._______ gegangen zu sein. Danach sei er aber nicht ausgereist, sondern wieder zum Dienst zurückgekehrt und erst später ausgereist (SEM-Akte A19 F81). Ferner würde die zu den Akten gereichte Bescheinigung bestätigen, dass er am 1. Januar (...) aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Dies sei ein Hinweis dafür, dass er den Militärdienst Jahre vor seiner angeblichen Desertion beendet habe (SEM-Akte A19 F82). Insgesamt seien die Vorbringen unterschiedlich, widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und somit als unglaubhaft zu qualifizieren.

E. 3.4.2 Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führt die Vorinstanz aus, dass die Behandlung von Rückkehrenden, welche Eritrea illegal verlassen hätten, zur Hauptsache davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus der Rückkehrer vor seiner Ausreise gehabt habe. Bei Personen, welche freiwillig zurückkehren würden, würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht angewendet. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei zurückkehren könnten, wenn sie gewisse Forderungen erfüllen würden, insbesondere die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer. Personen, welche den Nationaldienst noch nicht absolviert hätten, müssten zudem ein Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, und solche, die vom Nationaldienst befreit oder aus dem Dienst entlassen worden seien. Zum Umgang mit zwangsweise zurückgeführten Personen lägen nur vereinzelte Informationen vor. Im Gegensatz zur freiwilligen Rückkehr könnten diese ihren Status bei den Behörden nicht regeln. Die Quellenlage deute darauf hin, dass nach der Rückführung der Nationaldienststatus überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Dabei spiele der Nationaldienststatus die wichtigste Rolle, während die illegale Ausreise von untergeordneter Bedeutung sei. Die Vorinstanz hält dazu in der Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert, da seine diesbezüglichen Vorbringen unglaubhaft seien. Demnach habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Damit seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien asylrechtlich unbeachtlich.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, eine illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht (mehr) asylrelevant; die diesbezügliche Praxisänderung verstosse überdies gegen die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen an eine Praxisänderung.

E. 3.5.1 Vorab sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Kriterien, die für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprächen, unbeachtet gelassen habe.

E. 3.5.2 Zu den unterschiedlichen Zeitangaben bezüglich Militärdienst und Inhaftierung hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest, dass die vorgebrachten Ereignisse bis ins Jahr 1998 zurückgehen würden und dadurch eine präzise Zeitangabe schwierig sei. Dies habe sich anlässlich der Anhörung gezeigt, als er den genauen Monat seiner Haftentlassung nicht habe nennen können. Auch sei der summarische Charakter der BzP zu berücksichtigen. Zur Bescheinigung des Entlassungsamtes vom 1. Januar (...) gibt er an, aufgrund seiner (...) habe er keinen aktiven Dienst als Soldat mehr verrichten können, er sei jedoch weiterhin als Militärangehöriger im (...) angestellt gewesen. Den Grund für seine Inhaftierung kenne er nicht, die Aussage bezüglich Essen und Kleidung habe lediglich aufzeigen sollen, dass Verhaftungen in Eritrea willkürlich geschehen würden. Insgesamt spreche eine Gesamtwürdigung aller Elemente klar für seine Glaubwürdigkeit, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 3.5.3 Der Beschwerdeführer begründet die Flüchtlingseigenschaft ausserdem damit, dass er illegal aus Eritrea ausgereist sei. Hierzu macht er geltend, dass die Vorinstanz eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen und die geltenden COI-Standards nicht respektiert habe. Bis anhin habe die illegale Ausreise zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geführt. Gemäss geltender Rechtsprechung habe sich das SEM an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu halten. Bei einer Praxisänderung seien die Vorgaben gemäss BVGE 2010/54 einzuhalten. Dem sei die Vorinstanz vorliegend nicht nachgekommen. Zudem liege mangels neuer Herkunftsländerinformationen kein Grund für eine Praxisänderung vor. Schliesslich komme die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft einem unzumutbaren Diskretionserfordernis gleich. Ihm könne weder die Unterzeichnung des Reueschreibens und die Bezahlung der 2% Steuer noch ein regimetreues Verhalten zugemutet werden.

E. 3.6 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass auch die Hinweise in der Beschwerdeschrift die Widersprüche nicht zu entkräften vermöchten, dass die Praxisanpassung nicht mit BVGE 2010/54 vergleichbar sei und dass das SEM mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Informationen zum Schluss gekommen sei, die illegale Ausreise für sich allein führe nicht zur Flüchtlingseigenschaft.

E. 3.7 In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und ergänzt seine Vorbringen in der Beschwerdeschrift bezüglich Bezahlung der 2% Steuer und Unterzeichnung des Reueformulars mit weiteren Quellenangaben.

E. 4.1 Auch das Gericht ist nach Durchsicht der Akten der Auffassung, dass die vorstehend aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten sind. Daran vermögen die Hinweise in der Beschwerdeeingabe und in der Replik nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die fluchtauslösenden Ausführungen zu unterschiedlich und widersprüchlich dargestellt werden, als dass sie geglaubt werden können. Es rechtfertigt sich an dieser Stelle, auf die Erwägungen des SEM (oben E. 3.4) zu verweisen.

E. 4.1.1 Insbesondere sind die unterschiedlichen Angaben zur Haftdauer nicht nachvollziehbar. Bei einem solch einschneidenden Erlebnis wäre zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer an die Zeitpunkte der Inhaftierung und Haftentlassung erinnern kann. Der Hinweis, dieses Ereignis sei sehr lange her, vermag daran nichts zu ändern (Beschwerde S. 6). Auch die widersprüchlichen Angaben zur Desertion und Ausreise konnten nicht geklärt werden. So ist nicht verständlich, wieso der Beschwerdeführer an der BzP angab, er sei im Oktober (...) desertiert und im Dezember (...) ausgereist, während er an der Anhörung angab, er sei Ende (...) desertiert und 4 Tage danach in den Sudan gereist. Die Hinweise dazu in der Beschwerdeschrift vermögen diesen Widerspruch nicht zu erklären. Schliesslich führte der Beschwerdeführer eine Wehrdienstbescheinigung mit sich, die die Entlassung aus dem Militärdienst am 1. Januar (...) bestätigt. Dies spricht dafür, dass er nicht desertiert ist, sondern regulär aus dem Dienst entlassen wurde. Die Erklärung bei der Anhörung und in der Beschwerde, er sei auch nach Erhalt dieser Bestätigung bis Ende (...) nicht entlassen worden, ist unglaubhaft. Der Hinweis, dass er diese nur erhalten habe, weil er wegen (...) nicht mehr für den aktiven Dienst habe eingesetzt werden können und beim (...) tätig gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich war der Beschwerdeführer seit der Zuführung in den Militärdienst für das (...) tätig (SEM-Akte A19 F50 ff.). Es ist nicht nachvollziehbar, wozu man ihm im Jahr (...) plötzlich die Entlassung hätte bescheinigen sollen, um ihn dann trotzdem im Dienst zu behalten. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar in Eritrea Militärdienst geleistet hat, nicht glaubhaft ist jedoch, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist.

E. 4.1.2 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz verletzt insofern kein Bundesrecht. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 4.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.6-5.1). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.

E. 4.3 Zur Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, ist zu erwähnen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich auch mit dieser Frage auseinandergesetzt hat (vgl. Urteil des BVGer E-5464/2016 vom 21. März 2017 E. 5).

E. 4.3.1 Das Urteil BVGE 2010/54 behandelt die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen, während vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die hier interessierende langjährige Praxis des SEM basierte zudem nicht auf einem publizierten Grundsatzurteil der Beschwerdeinstanz. Schliesslich wurde die Praxisänderung dem Gericht und der Öffentlichkeit im Vorfeld kommuniziert. Ausserdem wurde sie dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. ausführlich dazu das Urteil des BVGerE-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die durch die Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung als zulässig erachtet und damit implizit auch deren Vorgehen bestätigt.

E. 4.3.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu beanstanden ist.

E. 5 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann; entsprechend liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. oben, E. 4.2). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.3.3 Somit ist die Zulässigkeit des Vollzuges nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) zu beurteilen.

E. 7.3.4 Im Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen, die erst nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).

E. 7.3.5 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea (...) Jahre alt. Gemäss seinen Aussagen war er seit 1998 bis zu seiner angeblichen Flucht im Jahr (...) im Nationaldienst. Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorgängig ausgeführt, nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er am 1. Januar (...) regulär aus dem Dienst entlassen wurde. Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung seiner Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den Nationaldienst eingezogen würde, da er diesen schon geleistet hat. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen und wurden nicht geltend gemacht.

E. 7.3.6 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, ist nicht ersichtlich, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).

E. 7.4.3 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass sich aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen würden. Der (...)-jährige - bis auf die nicht näher ausgeführten oder belegten (...) - gesunde Mann hat bis zur neunten Klasse die Schule besucht und verfügt über Kenntnisse und jahrelange Arbeitserfahrung im (...). Er hat gemäss eigenen Aussagen in seinem Heimatstaat lebende Familienangehörige (Ehefrau, Schwiegereltern, Bruder mit Familie). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann und es ihm dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5.1 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu etwa EMARK 2002 Nr. 17 E. 6.b S. 140 f. m.w.H.).

E. 7.5.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 22. September 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 10 Mit der Zwischenverfügung vom 22. September 2016 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Beschwerde und Replik ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von insgesamt 8 Stunden zuzüglich Auslagenersatzpauschale von Fr. 54.- erscheint angemessen. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht, wie in der Zwischenverfügung vom 22. September 2016 angekündigt, bei nichtanwaltlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.- aus. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 1354.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1354.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5755/2016 Urteil vom 22. Dezember 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Juni 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 27. Juni 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 15. Oktober 2014 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 19. August 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Jeberti und am (...) in B._______, Sudan, geboren. Im Jahr 1971 oder 1972 sei er mit seinen Eltern nach Saudi-Arabien gezogen, von wo er (...) nach Eritrea ausgeschafft worden sei. Er habe in Asmara gelebt und sei dort 1998 bei einer Razzia festgenommen und dem Militärdienst zugeführt worden. Er habe arbeiten müssen und Ende 1999, während der dritten Invasion, sei er für ein dreimonatiges militärisches Training nach C._______ gebracht worden. Danach sei er in Asmara stationiert worden und habe im (...) gearbeitet. Ende (...) sei er verhaftet worden. Er habe nie erfahren, weshalb er inhaftiert worden sei. Auch das Gefängnispersonal habe es nicht gewusst. Anfangs (...) sei er entlassen worden und zu seiner Einheit in Asmara zurückgekehrt, wo er bis Ende (...) als (...) tätig gewesen sei. Im Jahre (...) habe er aus dem Militärdienst entlassen werden sollen. Das sei aber immer wieder verschoben worden. Er habe mehrfach vergeblich um Dienstentlassung ersucht. Deshalb sei er Ende 2013 schliesslich desertiert. Danach habe er sich zwei Tage in D._______ bei seiner Familie aufgehalten und sei dann weiter nach E._______ zu einem Freund gegangen. Nach weiteren zwei Tagen seien sie zusammen zur Grenze und nach F._______, Sudan, gereist. Von dort sei er über Libyen nach Italien und schliesslich in die Schweiz gelangt. Seine Frau sei im Jahr 2015 zweimal zu ihm und zu ihrem Bruder, der ebenfalls desertiert und ausgereist sei, befragt und schliesslich verhaftet worden. Aufgrund seiner illegalen Ausreise würde man ihn bei einer Rückkehr nach Eritrea inhaftieren und bis zu seinem Tod dort behalten. Der Beschwerdeführer reichte eine eritreische Identitätskarte sowie eine Wehrdienstbescheinigung des eritreischen Entlassungsamtes vom 1. Januar (...) ein. C. Mit Verfügung vom 25. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 20. September 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15. August 2016 zur Rückkehr nach Eritrea sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung ersucht. F. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Oktober 2016 durch seine Rechtsvertreterin die Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.4 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben des Beschwerdeführers zur Flüchtlingseigenschaft hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zudem seien die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea, ohne auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen, asylrechtlich unbeachtlich. 3.4.1 Dies begründet sie unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Zeitangaben zu seiner Haft gemacht habe. Bei der BzP habe er angegeben, vom Jahr (...) bis Oktober (...) im Militär und vom Jahr (...) bis Juni (...) im Gefängnis gewesen zu sein (SEM-Akte A4 S. 8-9). Während der Anhörung habe er zuerst gesagt, er sei im Jahr 1998 festgenommen worden und bis ins Jahr (...) im Dienst gewesen; ab Ende (...) bis ins Jahr (...) sei er in Haft gewesen (SEM-Akte A19 F30, F55). Später habe er behauptet, er sei Ende 2002 verhaftet worden (SEM-Akte A19 F58 f.). Zu den Haftgründen habe er in der BzP darauf hingewiesen, dass er grundlos inhaftiert worden sei. Es sei seine Schuld gewesen, dass er immer etwas gegessen und gute Kleidung getragen habe. Man wollte wissen, woher er die Sachen habe (SEM-Akte A4 S. 9). Bei der Anhörung hingegen habe er keine Angaben und auch keine Vermutung zu den Haftgründen machen können (SEM-Akte A19 F57, 61). Auf Nachfrage hin habe er die Aussage bei der BzP dann bestätigt (SEM-Akte A19 F80). Hinzu komme, dass seine Angaben zum Verhalten nach der Desertion unterschiedlich ausgefallen seien. Bei der BzP habe er erwähnt, er sei bis Oktober (...) im Militär gewesen und im Dezember (...) sei er in den Sudan gereist (SEM-Akte A4 S. 7 f.). Bei der Anhörung habe er jedoch angegeben, Ende (...) desertiert zu sein. Danach sei er zwei Tage in D._______ und zwei Tage in E._______ gewesen, bis er in den Sudan gereist sei (SEM-Akte A19 F30, F65 ff.). Auf Nachfrage hin habe er behauptet, im Oktober (...) nach D._______ gegangen zu sein. Danach sei er aber nicht ausgereist, sondern wieder zum Dienst zurückgekehrt und erst später ausgereist (SEM-Akte A19 F81). Ferner würde die zu den Akten gereichte Bescheinigung bestätigen, dass er am 1. Januar (...) aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Dies sei ein Hinweis dafür, dass er den Militärdienst Jahre vor seiner angeblichen Desertion beendet habe (SEM-Akte A19 F82). Insgesamt seien die Vorbringen unterschiedlich, widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. 3.4.2 Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führt die Vorinstanz aus, dass die Behandlung von Rückkehrenden, welche Eritrea illegal verlassen hätten, zur Hauptsache davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus der Rückkehrer vor seiner Ausreise gehabt habe. Bei Personen, welche freiwillig zurückkehren würden, würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht angewendet. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei zurückkehren könnten, wenn sie gewisse Forderungen erfüllen würden, insbesondere die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer. Personen, welche den Nationaldienst noch nicht absolviert hätten, müssten zudem ein Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, und solche, die vom Nationaldienst befreit oder aus dem Dienst entlassen worden seien. Zum Umgang mit zwangsweise zurückgeführten Personen lägen nur vereinzelte Informationen vor. Im Gegensatz zur freiwilligen Rückkehr könnten diese ihren Status bei den Behörden nicht regeln. Die Quellenlage deute darauf hin, dass nach der Rückführung der Nationaldienststatus überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Dabei spiele der Nationaldienststatus die wichtigste Rolle, während die illegale Ausreise von untergeordneter Bedeutung sei. Die Vorinstanz hält dazu in der Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert, da seine diesbezüglichen Vorbringen unglaubhaft seien. Demnach habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Damit seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien asylrechtlich unbeachtlich. 3.5 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, eine illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht (mehr) asylrelevant; die diesbezügliche Praxisänderung verstosse überdies gegen die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen an eine Praxisänderung. 3.5.1 Vorab sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Kriterien, die für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprächen, unbeachtet gelassen habe. 3.5.2 Zu den unterschiedlichen Zeitangaben bezüglich Militärdienst und Inhaftierung hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest, dass die vorgebrachten Ereignisse bis ins Jahr 1998 zurückgehen würden und dadurch eine präzise Zeitangabe schwierig sei. Dies habe sich anlässlich der Anhörung gezeigt, als er den genauen Monat seiner Haftentlassung nicht habe nennen können. Auch sei der summarische Charakter der BzP zu berücksichtigen. Zur Bescheinigung des Entlassungsamtes vom 1. Januar (...) gibt er an, aufgrund seiner (...) habe er keinen aktiven Dienst als Soldat mehr verrichten können, er sei jedoch weiterhin als Militärangehöriger im (...) angestellt gewesen. Den Grund für seine Inhaftierung kenne er nicht, die Aussage bezüglich Essen und Kleidung habe lediglich aufzeigen sollen, dass Verhaftungen in Eritrea willkürlich geschehen würden. Insgesamt spreche eine Gesamtwürdigung aller Elemente klar für seine Glaubwürdigkeit, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 3.5.3 Der Beschwerdeführer begründet die Flüchtlingseigenschaft ausserdem damit, dass er illegal aus Eritrea ausgereist sei. Hierzu macht er geltend, dass die Vorinstanz eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen und die geltenden COI-Standards nicht respektiert habe. Bis anhin habe die illegale Ausreise zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geführt. Gemäss geltender Rechtsprechung habe sich das SEM an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu halten. Bei einer Praxisänderung seien die Vorgaben gemäss BVGE 2010/54 einzuhalten. Dem sei die Vorinstanz vorliegend nicht nachgekommen. Zudem liege mangels neuer Herkunftsländerinformationen kein Grund für eine Praxisänderung vor. Schliesslich komme die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft einem unzumutbaren Diskretionserfordernis gleich. Ihm könne weder die Unterzeichnung des Reueschreibens und die Bezahlung der 2% Steuer noch ein regimetreues Verhalten zugemutet werden. 3.6 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass auch die Hinweise in der Beschwerdeschrift die Widersprüche nicht zu entkräften vermöchten, dass die Praxisanpassung nicht mit BVGE 2010/54 vergleichbar sei und dass das SEM mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Informationen zum Schluss gekommen sei, die illegale Ausreise für sich allein führe nicht zur Flüchtlingseigenschaft. 3.7 In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und ergänzt seine Vorbringen in der Beschwerdeschrift bezüglich Bezahlung der 2% Steuer und Unterzeichnung des Reueformulars mit weiteren Quellenangaben. 4. 4.1 Auch das Gericht ist nach Durchsicht der Akten der Auffassung, dass die vorstehend aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten sind. Daran vermögen die Hinweise in der Beschwerdeeingabe und in der Replik nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die fluchtauslösenden Ausführungen zu unterschiedlich und widersprüchlich dargestellt werden, als dass sie geglaubt werden können. Es rechtfertigt sich an dieser Stelle, auf die Erwägungen des SEM (oben E. 3.4) zu verweisen. 4.1.1 Insbesondere sind die unterschiedlichen Angaben zur Haftdauer nicht nachvollziehbar. Bei einem solch einschneidenden Erlebnis wäre zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer an die Zeitpunkte der Inhaftierung und Haftentlassung erinnern kann. Der Hinweis, dieses Ereignis sei sehr lange her, vermag daran nichts zu ändern (Beschwerde S. 6). Auch die widersprüchlichen Angaben zur Desertion und Ausreise konnten nicht geklärt werden. So ist nicht verständlich, wieso der Beschwerdeführer an der BzP angab, er sei im Oktober (...) desertiert und im Dezember (...) ausgereist, während er an der Anhörung angab, er sei Ende (...) desertiert und 4 Tage danach in den Sudan gereist. Die Hinweise dazu in der Beschwerdeschrift vermögen diesen Widerspruch nicht zu erklären. Schliesslich führte der Beschwerdeführer eine Wehrdienstbescheinigung mit sich, die die Entlassung aus dem Militärdienst am 1. Januar (...) bestätigt. Dies spricht dafür, dass er nicht desertiert ist, sondern regulär aus dem Dienst entlassen wurde. Die Erklärung bei der Anhörung und in der Beschwerde, er sei auch nach Erhalt dieser Bestätigung bis Ende (...) nicht entlassen worden, ist unglaubhaft. Der Hinweis, dass er diese nur erhalten habe, weil er wegen (...) nicht mehr für den aktiven Dienst habe eingesetzt werden können und beim (...) tätig gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich war der Beschwerdeführer seit der Zuführung in den Militärdienst für das (...) tätig (SEM-Akte A19 F50 ff.). Es ist nicht nachvollziehbar, wozu man ihm im Jahr (...) plötzlich die Entlassung hätte bescheinigen sollen, um ihn dann trotzdem im Dienst zu behalten. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar in Eritrea Militärdienst geleistet hat, nicht glaubhaft ist jedoch, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist. 4.1.2 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz verletzt insofern kein Bundesrecht. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 4.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.6-5.1). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. 4.3 Zur Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, ist zu erwähnen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich auch mit dieser Frage auseinandergesetzt hat (vgl. Urteil des BVGer E-5464/2016 vom 21. März 2017 E. 5). 4.3.1 Das Urteil BVGE 2010/54 behandelt die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen, während vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die hier interessierende langjährige Praxis des SEM basierte zudem nicht auf einem publizierten Grundsatzurteil der Beschwerdeinstanz. Schliesslich wurde die Praxisänderung dem Gericht und der Öffentlichkeit im Vorfeld kommuniziert. Ausserdem wurde sie dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. ausführlich dazu das Urteil des BVGerE-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die durch die Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung als zulässig erachtet und damit implizit auch deren Vorgehen bestätigt. 4.3.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu beanstanden ist.

5. Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann; entsprechend liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. oben, E. 4.2). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.3 Somit ist die Zulässigkeit des Vollzuges nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) zu beurteilen. 7.3.4 Im Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen, die erst nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4). 7.3.5 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea (...) Jahre alt. Gemäss seinen Aussagen war er seit 1998 bis zu seiner angeblichen Flucht im Jahr (...) im Nationaldienst. Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorgängig ausgeführt, nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er am 1. Januar (...) regulär aus dem Dienst entlassen wurde. Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung seiner Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den Nationaldienst eingezogen würde, da er diesen schon geleistet hat. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen und wurden nicht geltend gemacht. 7.3.6 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, ist nicht ersichtlich, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 7.4.3 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass sich aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen würden. Der (...)-jährige - bis auf die nicht näher ausgeführten oder belegten (...) - gesunde Mann hat bis zur neunten Klasse die Schule besucht und verfügt über Kenntnisse und jahrelange Arbeitserfahrung im (...). Er hat gemäss eigenen Aussagen in seinem Heimatstaat lebende Familienangehörige (Ehefrau, Schwiegereltern, Bruder mit Familie). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann und es ihm dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 7.5.1 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu etwa EMARK 2002 Nr. 17 E. 6.b S. 140 f. m.w.H.). 7.5.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 22. September 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

10. Mit der Zwischenverfügung vom 22. September 2016 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Beschwerde und Replik ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von insgesamt 8 Stunden zuzüglich Auslagenersatzpauschale von Fr. 54.- erscheint angemessen. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht, wie in der Zwischenverfügung vom 22. September 2016 angekündigt, bei nichtanwaltlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.- aus. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 1354.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1354.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: