Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna), verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 27. April 2014 und gelangte am 28. April 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. A.b Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 29. Mai 2015 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4111/2015 vom 10. März 2016 vollumfänglich ab. B. Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, nach Zustellung des Urteils vom 10. März 2016 seien bei ihm massive psychische Probleme aufgetreten. Er habe sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben, habe aber den ersten Termin in einem Psychiatriezentrum nicht einhalten können, da er zu diesem Zeitpunkt in Haft versetzt worden sei. Die nachfolgende Vorführung auf dem Generalkonsulat Sri Lankas habe ihn zusätzlich massiv traumatisiert. Auf dem Konsulat seien ihm viele Fragen gestellt worden, die dazu dienen würden, den Background-Check bei seiner Rückschaffung vorzubereiten, was bei seiner Vorgeschichte zwangsweise zu einer Inhaftierung und zu Verhören unter Anwendung von Gewalt und Folter führe und damit eine asylrelevante Verfolgung auslöse. So sei besonders auffällig, dass er nach seiner E-Mail-Adresse und seiner Schulzeit befragt worden sei. Die Vorsprache habe nicht der Überprüfung der Identität gedient. Somit liege ein neuer rechtserheblicher asylrelevanter Sachverhalt vor. Zudem spreche sein schlechter psychischer Zustand zumindest für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. C. Mit Verfügung vom 10. August 2016 wurde das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und festgestellt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem wurden die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet. D. Mit Eingabe vom 19. September 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht habe ihm das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Er reichte Kopien von vier Entscheiden der Vorinstanz, eine Stellungnahme zum Lagebild der Vorinstanz zu Sri Lanka vom 5. Juli 2016 sowie eine Zusammenstellung zur aktuellen Lage in Sri Lanka (inkl. CD) zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit, setzte ihm Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses an und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 27. September 2016 und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (E. 4), Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 5) sowie verschiedene Bundesrechtsverletzungen (E. 6 ff.).
E. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt zu seinem Gesundheitszustand, der Botschaftsvorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sowie sein asylrelevantes Risikoprofil nicht vollständig und korrekt abgeklärt.
E. 4.3 Die Veranlassung medizinischer Abklärungen war vorliegend nicht angezeigt. Diesbezüglich ist auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) des Beschwerdeführers hinzuweisen. Der Beschwerdeführer, welcher in seinem neuen Asylgesuch psychische Probleme geltend macht, wäre gehalten gewesen, der Vorinstanz entsprechende Beweismittel einzureichen. Dies hat er nicht gemacht. Auf Beschwerdeebene wurde im deshalb Frist für die Einreichung eines Arztberichtes angesetzt. Diese hat er wahrgenommen und einen kurzen Bericht der behandelnden Ärztin eingereicht. Nach Durchsicht des Berichts sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, spezialärztliche Abklärungen beziehungsweise eine Behandlung in einem unabhängigen Setting in die Wege zu leiten, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind die im Arztbericht angeführten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weder asylrelevant, noch haben sie einen Einfluss auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerdeeingabe bezüglich seines ersten Asylgesuches psychische Probleme geltend gemacht hat, und er bereits dannzumal kein Arztzeugnis eingereicht hat (vgl. Urteil E-4111/2015 E. 3.3.2). Unter diesen Umständen ist unverständlich, dass der Beschwerdeführer, obwohl er im zweiten Asylgesuch wiederum gesundheitliche Gründe geltend macht, mit dem Gesuch wiederum kein Arztzeugnis eingereicht hat. Inwieweit der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem sri-lankischen Konsulat nicht vollständig oder korrekt erstellt worden sei, substantiiert der Beschwerdeführer nicht. Gleiches gilt für sein asylrelevantes Risikoprofil. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt hat, verletzt den Untersuchungsgrundsatz ebenfalls nicht. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Vorinstanz das Risikoprofil des Beschwerdeführers zutreffend dargelegt und rechtlich korrekt gewürdigt. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei im Rahmen der Vernehmlassung aufzufordern, zum Grundsatzurteil Stellung zu nehmen, ist deshalb abzuweisen. Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf das gleiche Ergebnis kommt wie der Beschwerdeführer selbst beziehungsweise dessen Rechtsvertreter, lässt nicht auf eine ungenügende Sachverhaltserstellung schliessen, sondern ist Sache der Beweiswürdigung. Es erübrigt sich, auf die ausschweifenden Ausführungen in diesem Zusammenhang näher einzugehen. Der Sachverhalt ist, soweit erheblich, vollständig und richtig festgestellt. Der Beschwerdeführer hatte in genügendem Ausmass Gelegenheit, zu seinen Asylgründen und zu seiner Situation Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen. Aus den eingereichten Entscheiden der Vorinstanz, der Kritik am Lagebild der Vorinstanz und der Zusammenstellung Länderinformationen kann er diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sein Asylgesuch abgewiesen, ohne ihm eine Frist zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen oder einen solchen Bericht abzuwarten. Ausserdem sei ihm die Möglichkeit, seine Vorbringen in einer Anhörung ausführlich darzulegen oder sich in einer schriftlichen Eingabe zu äussern, von der Vorinstanz verwehrt worden.
E. 5.3 Inwieweit im Sinne dieser Vorbringen das rechtliche Gehör verletzt worden sei, substantiiert der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht. Wie bereits dargelegt bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, einen Arztbericht einzuholen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers und dem Entscheid der Vorinstanz mehr als ein Monat vergangen ist. Der Beschwerdeführer, der von einem erfahrenen Asylanwalt vertreten wird, hätte somit genug Zeit gehabt, entsprechende Beweismittel einzureichen. Wie bereits dargelegt, ist der Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig und korrekt festgestellt worden, weshalb keine Veranlassung bestand, eine weitere Anhörung anzusetzen oder dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer schriftlichen Eingabe zu gewähren. In Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Asylgesetz bei Nachfolgeverfahren keine mündliche Anhörung vorsieht (Art. 111c AsylG). Der Beschwerdeführer hat das Asylgesuch schriftlich und begründet eingereicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 5.4 Ausserdem rügt er eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe sich mit seinem Gesundheitszustand nicht ausreichend auseinandergesetzt. Zudem habe die Vorinstanz Länderinformationen manipulativ und selektiv verwendet. Für eine solche Verletzung der Begründungspflicht finden sich in der angefochtenen Verfügung keine Anzeichen. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist wiederum auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die vorinstanzliche Argumentation ist problemlos nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, genannt. Inwiefern die Vorinstanz Länderinformationen selektiv oder gar manipulativ verwendet haben soll, substantiiert der Beschwerdeführer nicht. Dies ist auch nicht ersichtlich. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides war problemlos möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 7.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Dieser bringe vor, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka werde er festgenommen und unter Anwendung von Gewalt und Folter befragt. Aufgrund seines Gesundheitszustandes werde er Eingeständnisse machen, womit sich seine Verfolgungsgefahr erhöhe. Dieses Szenario sei reine Spekulation und dafür gebe es keine Anzeichen. Der Beschwerdeführer sei bereits aus C._______ ohne Probleme wieder in Sri Lanka eingereist. Dafür, dass sich daran etwas geändert habe, gebe es keine Hinweise. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwesenheit würden gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Sein exilpolitisches Engagement müsse als äusserst niederschwellig bezeichnet werden. Die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Es bestehe somit kein Grund, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Daran vermöge auch das Interview auf dem sri-lankischen Generalkonsulat nichts zu ändern.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Bundesverwaltungsgericht halte im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 risikobegründende Faktoren fest, welche dazu führen, dass eine Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet sei. Er erfülle mehrere dieser Faktoren. So sei sein Bruder bei der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Somit weise er über eine den Behörden bekannte Verbindung zur LTTE auf. Aufgrund seines psychischen Zustandes sei ausserdem davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr falsche Eingeständnisse machen werde. Zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv, habe sich mehrmalig und langjährig in bekannten Diasporazentren aufgehalten und habe bereits wegen seiner fehlenden Reisepapiere vorsprechen müssen. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka würde er den Flughafen in Colombo somit nicht unbemerkt verlassen können und es werde zu einer näheren Überprüfung seiner Person kommen, was zu einer Verhaftung führen werde, dies mit den entsprechenden asylrelevanten Folgen.
E. 7.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers im zweiten Asylgesuch nicht asylrelevant sind.
E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
E. 7.3.2 Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen in seinem ersten Asylgesuch unglaubhaft ausgefallen sind, festgestellt wurde, dass er aus der Verwandtschaft zu seinem Bruder keine Gefährdung ableiten kann und auch sein angebliches exilpolitisches Wirken als äusserst niederschwellig bezeichnet werden muss (vgl. Urteil des BVGer E-4111/2015 vom 10. März 2016), erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der Landesabwesenheit und den minimalen exilpolitischen Tätigkeiten kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Insbesondere ist auch der Verweis auf die dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung bei der Botschaft gestellten Fragen in keiner Weise geeignet, ein neu entstandenes Gefährdungsrisiko zu begründen, zumal die Fragen unverfänglich scheinen. Eine Gefährdung ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Dies umso mehr als er, wie die Vorinstanz korrekt ausführt, bereits ohne Probleme aus C._______ wieder nach Sri Lanka einreisen konnte. Daran vermag auch der Verweis auf die Befragung eines anderen Asylsuchenden bei seiner Wiedereinreise nichts zu ändern, zumal daraus keine generellen Schlüsse für den vorliegenden Einzelfall gezogen werden können. Dass er aufgrund seines psychischen Zustandes allenfalls weitere, falsche Zugeständnisse mache, muss als reine Spekulation abgetan werden.
E. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4; vgl. auch Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 9.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus B._______, Jaffna-Distrikt (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Wie bereits im Urteil E-4111/2015 E. 8.2.2 festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatort über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Auf diese Ausführungen ist zu verweisen.
E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer macht zudem psychische Probleme geltend. Solche Probleme machte er bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urteil E-4111/2015 E. 8.2.2) geltend sowie in seinem zweiten Asylgesuch, ohne jedoch bislang einen entsprechenden Nachweis erbracht zu haben. In der Zwischenverfügung vom 27. September 2016 wurde der Beschwerdeführer nun erneut auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) aufmerksam gemacht und ihm wurde Frist zur Einreichung eines Arztberichtes eingereicht. Dem kam er mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 nach. Die behandelnde Ärztin stellt im Bericht vom 27. September 2015 beim Beschwerdeführer Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion, die im Sinne der Migrationsproblematik zu verstehen sei, fest. Der Beschwerdeführer reagiere darauf mit Schlafstörungen, Ängsten und depressiver Stimmung. Bei Zunahme der Belastung und erhöhtem Stresslevel könne eine akute Suizidalität nicht ausgeschlossen werden. Die Reisefähigkeit sei generell gegeben. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Dem Länderinformationsblatt der International Organization for Migration (IOM) vom Juni 2014 ist zu entnehmen, dass Sri Lanka grosse Fortschritte hinsichtlich der medizinischen Versorgung gemacht hat und die Investitionen ins Gesundheitswesen zugenommen haben. Die IOM führt in ihrem Bericht aus, staatliche Krankenhäuser seien in jeder grösseren Stadt angesiedelt und würden über modernste Geräte verfügen, sodass sie viele Behandlungsmethoden anbieten könnten. Die medizinischen Dienstleistungen seien in der Regel kostenlos. Zusätzlich gebe es sehr viele sehr gut ausgestattete Privatkliniken. Diese seien jedoch in der Regel teuer (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt - Sri Lanka, 06.2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_sri-lanka-dl_de.pdf;jsessionid=129A642CCB742AC2E7B0C0A694A8FCFB.1_cid294?__blob=publicationFile, abgerufen am 26. Oktober 2016). Zudem befinden sich in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung, unter anderem auch in Jaffna, und über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten (Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016, http://www.health.gov.lk/moh_final/english/public/elfinder/files/publications/AHB/AHB2014.pdf, abgerufen am 26. Oktober 2016). Die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers (Schlafstörungen, Ängste, depressive Stimmung) können ohne weiteres in Sri Lanka behandelt werden. Unter anderem bestätigte die behandelnde Ärztin ebenfalls die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers. Die begonnene Therapie kann nötigenfalls auch engmaschiger bis zur Ausreise fortgesetzt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zusammen mit der ihn bereits betreuenden Ärztin gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr ins Heimatland vorzubereiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass eine solche fachärztliche sowie medikamentöse Behandlung nicht zielführend wäre. Zudem wird es im Rahmen der Vorbereitung der Rückkehr auch möglich sein, den Beschwerdeführer mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten zu versorgen. Damit liegen auch insoweit keine Vollzugshindernisse vor.
E. 9.3.3 Zusammenfassend sind keine Gründe im Sinne der Rechtsprechung gegeben, die annehmen liessen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten. Im Übrigen steht es ihm frei, einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar.
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr allenfalls weiter notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5751/2016 Urteil vom 14. November 2016 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna), verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 27. April 2014 und gelangte am 28. April 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. A.b Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 29. Mai 2015 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4111/2015 vom 10. März 2016 vollumfänglich ab. B. Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, nach Zustellung des Urteils vom 10. März 2016 seien bei ihm massive psychische Probleme aufgetreten. Er habe sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben, habe aber den ersten Termin in einem Psychiatriezentrum nicht einhalten können, da er zu diesem Zeitpunkt in Haft versetzt worden sei. Die nachfolgende Vorführung auf dem Generalkonsulat Sri Lankas habe ihn zusätzlich massiv traumatisiert. Auf dem Konsulat seien ihm viele Fragen gestellt worden, die dazu dienen würden, den Background-Check bei seiner Rückschaffung vorzubereiten, was bei seiner Vorgeschichte zwangsweise zu einer Inhaftierung und zu Verhören unter Anwendung von Gewalt und Folter führe und damit eine asylrelevante Verfolgung auslöse. So sei besonders auffällig, dass er nach seiner E-Mail-Adresse und seiner Schulzeit befragt worden sei. Die Vorsprache habe nicht der Überprüfung der Identität gedient. Somit liege ein neuer rechtserheblicher asylrelevanter Sachverhalt vor. Zudem spreche sein schlechter psychischer Zustand zumindest für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. C. Mit Verfügung vom 10. August 2016 wurde das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und festgestellt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem wurden die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet. D. Mit Eingabe vom 19. September 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht habe ihm das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Er reichte Kopien von vier Entscheiden der Vorinstanz, eine Stellungnahme zum Lagebild der Vorinstanz zu Sri Lanka vom 5. Juli 2016 sowie eine Zusammenstellung zur aktuellen Lage in Sri Lanka (inkl. CD) zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit, setzte ihm Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses an und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 27. September 2016 und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (E. 4), Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 5) sowie verschiedene Bundesrechtsverletzungen (E. 6 ff.). 4. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt zu seinem Gesundheitszustand, der Botschaftsvorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sowie sein asylrelevantes Risikoprofil nicht vollständig und korrekt abgeklärt. 4.3 Die Veranlassung medizinischer Abklärungen war vorliegend nicht angezeigt. Diesbezüglich ist auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) des Beschwerdeführers hinzuweisen. Der Beschwerdeführer, welcher in seinem neuen Asylgesuch psychische Probleme geltend macht, wäre gehalten gewesen, der Vorinstanz entsprechende Beweismittel einzureichen. Dies hat er nicht gemacht. Auf Beschwerdeebene wurde im deshalb Frist für die Einreichung eines Arztberichtes angesetzt. Diese hat er wahrgenommen und einen kurzen Bericht der behandelnden Ärztin eingereicht. Nach Durchsicht des Berichts sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, spezialärztliche Abklärungen beziehungsweise eine Behandlung in einem unabhängigen Setting in die Wege zu leiten, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind die im Arztbericht angeführten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weder asylrelevant, noch haben sie einen Einfluss auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerdeeingabe bezüglich seines ersten Asylgesuches psychische Probleme geltend gemacht hat, und er bereits dannzumal kein Arztzeugnis eingereicht hat (vgl. Urteil E-4111/2015 E. 3.3.2). Unter diesen Umständen ist unverständlich, dass der Beschwerdeführer, obwohl er im zweiten Asylgesuch wiederum gesundheitliche Gründe geltend macht, mit dem Gesuch wiederum kein Arztzeugnis eingereicht hat. Inwieweit der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem sri-lankischen Konsulat nicht vollständig oder korrekt erstellt worden sei, substantiiert der Beschwerdeführer nicht. Gleiches gilt für sein asylrelevantes Risikoprofil. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt hat, verletzt den Untersuchungsgrundsatz ebenfalls nicht. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Vorinstanz das Risikoprofil des Beschwerdeführers zutreffend dargelegt und rechtlich korrekt gewürdigt. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei im Rahmen der Vernehmlassung aufzufordern, zum Grundsatzurteil Stellung zu nehmen, ist deshalb abzuweisen. Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf das gleiche Ergebnis kommt wie der Beschwerdeführer selbst beziehungsweise dessen Rechtsvertreter, lässt nicht auf eine ungenügende Sachverhaltserstellung schliessen, sondern ist Sache der Beweiswürdigung. Es erübrigt sich, auf die ausschweifenden Ausführungen in diesem Zusammenhang näher einzugehen. Der Sachverhalt ist, soweit erheblich, vollständig und richtig festgestellt. Der Beschwerdeführer hatte in genügendem Ausmass Gelegenheit, zu seinen Asylgründen und zu seiner Situation Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen. Aus den eingereichten Entscheiden der Vorinstanz, der Kritik am Lagebild der Vorinstanz und der Zusammenstellung Länderinformationen kann er diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sein Asylgesuch abgewiesen, ohne ihm eine Frist zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen oder einen solchen Bericht abzuwarten. Ausserdem sei ihm die Möglichkeit, seine Vorbringen in einer Anhörung ausführlich darzulegen oder sich in einer schriftlichen Eingabe zu äussern, von der Vorinstanz verwehrt worden. 5.3 Inwieweit im Sinne dieser Vorbringen das rechtliche Gehör verletzt worden sei, substantiiert der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht. Wie bereits dargelegt bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, einen Arztbericht einzuholen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers und dem Entscheid der Vorinstanz mehr als ein Monat vergangen ist. Der Beschwerdeführer, der von einem erfahrenen Asylanwalt vertreten wird, hätte somit genug Zeit gehabt, entsprechende Beweismittel einzureichen. Wie bereits dargelegt, ist der Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig und korrekt festgestellt worden, weshalb keine Veranlassung bestand, eine weitere Anhörung anzusetzen oder dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer schriftlichen Eingabe zu gewähren. In Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Asylgesetz bei Nachfolgeverfahren keine mündliche Anhörung vorsieht (Art. 111c AsylG). Der Beschwerdeführer hat das Asylgesuch schriftlich und begründet eingereicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 5.4 Ausserdem rügt er eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe sich mit seinem Gesundheitszustand nicht ausreichend auseinandergesetzt. Zudem habe die Vorinstanz Länderinformationen manipulativ und selektiv verwendet. Für eine solche Verletzung der Begründungspflicht finden sich in der angefochtenen Verfügung keine Anzeichen. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist wiederum auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die vorinstanzliche Argumentation ist problemlos nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, genannt. Inwiefern die Vorinstanz Länderinformationen selektiv oder gar manipulativ verwendet haben soll, substantiiert der Beschwerdeführer nicht. Dies ist auch nicht ersichtlich. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides war problemlos möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Dieser bringe vor, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka werde er festgenommen und unter Anwendung von Gewalt und Folter befragt. Aufgrund seines Gesundheitszustandes werde er Eingeständnisse machen, womit sich seine Verfolgungsgefahr erhöhe. Dieses Szenario sei reine Spekulation und dafür gebe es keine Anzeichen. Der Beschwerdeführer sei bereits aus C._______ ohne Probleme wieder in Sri Lanka eingereist. Dafür, dass sich daran etwas geändert habe, gebe es keine Hinweise. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwesenheit würden gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Sein exilpolitisches Engagement müsse als äusserst niederschwellig bezeichnet werden. Die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Es bestehe somit kein Grund, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Daran vermöge auch das Interview auf dem sri-lankischen Generalkonsulat nichts zu ändern. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Bundesverwaltungsgericht halte im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 risikobegründende Faktoren fest, welche dazu führen, dass eine Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet sei. Er erfülle mehrere dieser Faktoren. So sei sein Bruder bei der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Somit weise er über eine den Behörden bekannte Verbindung zur LTTE auf. Aufgrund seines psychischen Zustandes sei ausserdem davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr falsche Eingeständnisse machen werde. Zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv, habe sich mehrmalig und langjährig in bekannten Diasporazentren aufgehalten und habe bereits wegen seiner fehlenden Reisepapiere vorsprechen müssen. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka würde er den Flughafen in Colombo somit nicht unbemerkt verlassen können und es werde zu einer näheren Überprüfung seiner Person kommen, was zu einer Verhaftung führen werde, dies mit den entsprechenden asylrelevanten Folgen. 7.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers im zweiten Asylgesuch nicht asylrelevant sind. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 7.3.2 Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen in seinem ersten Asylgesuch unglaubhaft ausgefallen sind, festgestellt wurde, dass er aus der Verwandtschaft zu seinem Bruder keine Gefährdung ableiten kann und auch sein angebliches exilpolitisches Wirken als äusserst niederschwellig bezeichnet werden muss (vgl. Urteil des BVGer E-4111/2015 vom 10. März 2016), erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der Landesabwesenheit und den minimalen exilpolitischen Tätigkeiten kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Insbesondere ist auch der Verweis auf die dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung bei der Botschaft gestellten Fragen in keiner Weise geeignet, ein neu entstandenes Gefährdungsrisiko zu begründen, zumal die Fragen unverfänglich scheinen. Eine Gefährdung ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Dies umso mehr als er, wie die Vorinstanz korrekt ausführt, bereits ohne Probleme aus C._______ wieder nach Sri Lanka einreisen konnte. Daran vermag auch der Verweis auf die Befragung eines anderen Asylsuchenden bei seiner Wiedereinreise nichts zu ändern, zumal daraus keine generellen Schlüsse für den vorliegenden Einzelfall gezogen werden können. Dass er aufgrund seines psychischen Zustandes allenfalls weitere, falsche Zugeständnisse mache, muss als reine Spekulation abgetan werden. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4; vgl. auch Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 9.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus B._______, Jaffna-Distrikt (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Wie bereits im Urteil E-4111/2015 E. 8.2.2 festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatort über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Auf diese Ausführungen ist zu verweisen. 9.3.2 Der Beschwerdeführer macht zudem psychische Probleme geltend. Solche Probleme machte er bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urteil E-4111/2015 E. 8.2.2) geltend sowie in seinem zweiten Asylgesuch, ohne jedoch bislang einen entsprechenden Nachweis erbracht zu haben. In der Zwischenverfügung vom 27. September 2016 wurde der Beschwerdeführer nun erneut auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) aufmerksam gemacht und ihm wurde Frist zur Einreichung eines Arztberichtes eingereicht. Dem kam er mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 nach. Die behandelnde Ärztin stellt im Bericht vom 27. September 2015 beim Beschwerdeführer Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion, die im Sinne der Migrationsproblematik zu verstehen sei, fest. Der Beschwerdeführer reagiere darauf mit Schlafstörungen, Ängsten und depressiver Stimmung. Bei Zunahme der Belastung und erhöhtem Stresslevel könne eine akute Suizidalität nicht ausgeschlossen werden. Die Reisefähigkeit sei generell gegeben. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Dem Länderinformationsblatt der International Organization for Migration (IOM) vom Juni 2014 ist zu entnehmen, dass Sri Lanka grosse Fortschritte hinsichtlich der medizinischen Versorgung gemacht hat und die Investitionen ins Gesundheitswesen zugenommen haben. Die IOM führt in ihrem Bericht aus, staatliche Krankenhäuser seien in jeder grösseren Stadt angesiedelt und würden über modernste Geräte verfügen, sodass sie viele Behandlungsmethoden anbieten könnten. Die medizinischen Dienstleistungen seien in der Regel kostenlos. Zusätzlich gebe es sehr viele sehr gut ausgestattete Privatkliniken. Diese seien jedoch in der Regel teuer (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt - Sri Lanka, 06.2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_sri-lanka-dl_de.pdf;jsessionid=129A642CCB742AC2E7B0C0A694A8FCFB.1_cid294?__blob=publicationFile, abgerufen am 26. Oktober 2016). Zudem befinden sich in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung, unter anderem auch in Jaffna, und über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten (Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016, http://www.health.gov.lk/moh_final/english/public/elfinder/files/publications/AHB/AHB2014.pdf, abgerufen am 26. Oktober 2016). Die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers (Schlafstörungen, Ängste, depressive Stimmung) können ohne weiteres in Sri Lanka behandelt werden. Unter anderem bestätigte die behandelnde Ärztin ebenfalls die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers. Die begonnene Therapie kann nötigenfalls auch engmaschiger bis zur Ausreise fortgesetzt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zusammen mit der ihn bereits betreuenden Ärztin gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr ins Heimatland vorzubereiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass eine solche fachärztliche sowie medikamentöse Behandlung nicht zielführend wäre. Zudem wird es im Rahmen der Vorbereitung der Rückkehr auch möglich sein, den Beschwerdeführer mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten zu versorgen. Damit liegen auch insoweit keine Vollzugshindernisse vor. 9.3.3 Zusammenfassend sind keine Gründe im Sinne der Rechtsprechung gegeben, die annehmen liessen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten. Im Übrigen steht es ihm frei, einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr allenfalls weiter notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel Versand: