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E-5699/2026

E-5699/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-09-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. August 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6132/2025 vom 11. März 2026 ab. B.a Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Der Beschwerdeführer verfüge über kein nennenswertes politisches Profil und habe lediglich an einer einzelnen Demonstration teilgenommen, die mittlerweile über zehn Jahre zurückliege. Das geltend gemachte intensive Interesse der sri-lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers könne nicht nachvollzogen werden. Auch sein Vorbringen, das anhaltende Interesse würde darin bestehen, den Aufenthaltsort mutmasslich von den LTTE versteckter Schätze und Waffen zu ermitteln, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Behörden ausgerechnet den Beschwerdeführer, jedoch nicht die übrigen Familienmitglieder, behelligen würden. Die Argumente zu den Vorbringen zur Flucht aus dem Armeecamp könnten die vorinstanzliche Einschätzung einer stereotypen und linearen Darstellung des Fluchtverlaufs nicht entkräften. Darüber hinaus spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der vorgebrachten Befragung einen neuen Reisepass sowie ein Visum habe beschaffen können, gegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka durch die Behörden befragt werde. Es gelinge ihm jedoch insbesondere nicht, glaubhaft zu machen, dass die sri-lankischen Behörden ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Die weiter zurückliegenden Ereignisse von 2014 seien für die Flucht nicht auslösend gewesen und deshalb nicht asylrelevant. Die Vorinstanz habe das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt. B.b Der Wegweisungsvollzug sei unter Verweis auf die allgemeine Lage in Sri Lanka als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. Dem aus B._______ (Nord Provinz) stammenden Beschwerdeführer sei es angesichts seines bestehenden familiären Beziehungsnetzes, seiner Schulbildung und Berufserfahrung zumutbar, in das Heimatland zurück-zukehren. II. C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer eine mit «Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe beim SEM ein. Dabei beantragte er, sein Gesuch sei als Mehrfach-, eventualiter als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und materiell zu behandeln. Es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren oder er sei infolge von Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Zur Stützung des Gesuches wurden drei Beweismittel in Kopieform («Message Form» der «Sri Lanka Police» [Vorladungen], alle an die Polizeistation in C._______ gerichtet, jeweils mit englischer Übersetzung [Inhaltsangabe gemäss Übersetzungen)] eingereicht:

- Message Form vom 14. März 2026 (Vorladung zwecks Aufnahme von Aussagen im Zusammenhang mit einer vom CID [«Criminal Investigation Department»] in Colombo geführten Untersuchung);

- Message Form vom 30. März 2026 (Vorladung betreffend Mitteilung an den Beschwerdeführer, dass er vor dem CID in Colombo erscheinen müsse betreffend Untersuchung);

- Message Form vom 6. Mai 2026 (Vorladung nach Nichterscheinen des Beschwerdeführers vor dem CID, mit Anweisung an die Polizeistation, diesen in Haft zu nehmen). Zur Begründung des Gesuchs wurde ausgeführt, die drei neu beschafften Beweismittel würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung belegen. Eine ihm bekannte Person habe interne Dokumente der sri-lankischen Polizei beschaffen können, welche die gegen ihn gerichteten Massnahmen dokumentieren würden. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die Polizei ihn aus politischen Gründen suche. Darüber hinaus sei die allgemeine Lage in Sri Lanka «weiterhin schwierig», insbesondere bestünden erhebliche wirtschaftliche und soziale Probleme, welche die Lebensbedingungen vieler Menschen stark beinträchtigten. Vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation und der gegen ihn gerichteten politischen Verfolgung wäre eine Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblichen Risiken verbunden. D. Mit Verfügung vom 15. Juli 2026 (am 17. Juli 2026 eröffnet) nahm das SEM die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe zur Stützung seiner Eingabe vom 25. Juni 2026 neue Beweismittel eingereicht, welche nach dem ordentlichen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2026 entstanden seien und sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen würden. Das SEM wies das Gesuch ab, stellte fest, seine Verfügung vom 8. Juli 2025 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, den eingereichten polizeilichen Vorladungsschreiben komme gemäss Praxis des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Nach den Erkenntnissen der Asylbehörden würden solche Dokumente, die sich als nicht authentisch erwiesen hätten, häufig eingereicht, wozu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wurde. Sri-lankische «Police Message Forms» seien leicht zugänglich und fälschbar. Zudem sei aufgrund der eingereichten Kopie(n) erkennbar, dass diese keine Sicherheitsmerkmale aufweisen würden und handschriftlich ausgefüllt worden seien. Es könne deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Fälschungen geschlossen werden. Die eingereichten Beweismittel vermöchten deshalb die im Asylentscheid des SEM vom 8. Juli 2025 vorgenommene Würdigung nicht umzustossen. Sie führten nicht zu einer anderen Beurteilung, der Flüchtlingseigenschaft oder der Glaubhaftmachung. Zur allgemeinen Lage in Sri Lanka habe der Beschwerdeführer keine (neuen) Beweismittel eingereicht. Die dortige wirtschaftliche Situation habe sich seit dem Staatsbankrott im Jahr 2022 leicht erholt, auch in den ehemaligen Konfliktgebieten. Es würden insgesamt keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 8. Juli 2025 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. E. Gegen diesen ablehnenden Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2026 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, der SEM-Entscheid vom 15. Juli 2026 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch unter vollständiger Würdigung der neu eingereichten Beweismittel materiell neu zu beurteilen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen und rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Wegweisungsvollzug bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszusetzen; es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Soweit erforderlich, sei ihm eine unentgeltliche Rechtsvertretung beizuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt. Aus der blossen Möglichkeit einer Fälschung dürfe nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente tatsächlich gefälscht oder «unglaubwürdig» seien. Das SEM habe den Beweiswert der drei Polizeivorladungen zu stark reduziert. Es müsse eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände vorgenommen werden. Die eingereichten drei Polizeivorladungen stünden im Zusammenhang mit seiner persönlichen Situation, seiner tamilischen Herkunft und den bekannten Verbindungen seiner Familie zu den LTTE. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, erneut von den Sicherheitsbehörden befragt, kontrolliert und verfolgt zu werden. F. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte am 18. August 2026 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Nachdem über die Hauptsache direkt befunden werden kann, ist auf die weitere Instruktion des Wiedererwägungsverfahrens zu verzichten. Der prozessuale Antrag, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG).

E. 5.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen; darüber hinaus sind nachträglich entstandene Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, ebenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; E. 11.4 f., m.w.H.).

E. 5.2 Was die rechtliche Qualifikation der Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2026 betrifft, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diese Eingabe zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat. Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit dem Grundsatzurteil BVGE 2013/22 E. 5.4, das sich mit der Einreichung von neuen, nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen Beweismitteln befasst, und wird in der Rechtsmitteleingabe vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten.

E. 5.3 Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit drei neuen, nach dem Urteil des Gerichts vom 11. März 2026 entstandenen Beweismitteln, die sri-lankische Vorladungen sein sollen. Er hat jedoch keine Originaldokumente der sri-lankischen Polizeibehörden eingereicht, sondern lediglich Dokumente in Kopieform.

E. 6.2 Das SEM hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt, dass Kopien von Beweismitteln nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt. Einerseits sind solche Dokumente in Sri Lanka leicht käuflich erwerbbar. Andererseits sind Dokumentkopien auch sehr leicht manipulierbar. Der Beschwerdeführer wendet hierzu ein, es sei nicht zulässig, einem Beweismittel in Kopie bereits vorweg die Beweiskraft abzusprechen Die von ihm eingereichten drei «Police Message Forms» liegen jedoch nur als Kopien vor und enthalten keinerlei Sicherheitsmerkmale. Eine Überprüfung der Dokumente auf ihre Authentizität hin durch das Gericht ist deshalb nicht möglich. Bei dieser Sachlage kann den eingereichten Dokumenten kein massgeblicher Beweiswert zugesprochen werden. Sie sind nicht geeignet, die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers aus politischen Gründen zu stützen oder glaubhaft zu machen.

E. 6.3 Hinzu kommt, dass der Inhalt der Vorladungen - gemäss den jeweiligen englischen Übersetzungen - nicht (zwingend) auf eine politisch motivierte Verfolgung schliessen lässt.

E. 6.3.1 Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft qualifiziert wurden.

E. 6.3.2 Aus dem Inhalt der drei neue eingereichten Dokumentkopien kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Grund für die Vorladung respektive für die Verhaftung des Beschwerdeführers auf einem politischen Motiv beruht. Der Umstand, dass er zur Abgabe einer Aussage («purpose of providing a statement») vorgeladen oder die zuständige Polizeistation in C._______ aufgefordert wird, ihn festzunehmen, weil er vorgängig zur Abgabe von Aussagen nicht erschienen sei, lässt nicht auf ein zugrundeliegendes flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv schiessen. Auch der Umstand, dass das Dokument mit Datum vom 6. Mai 2026 einen Hinweis auf die «Terrorism Investigation Unit» enthält, ändert hieran nichts, da nähere Angaben zu den konkreten Hintergründen der angeblich eingeleiteten Untersuchungen aus dem Dokument nicht entnommen werden können. Ebenso wenig geht daraus hervor, in welcher Eigenschaft (Beschuldigter, Zeuge, Auskunftsperson) der Beschwerdeführer in eine Untersuchung des CID involviert sein soll.

E. 6.3.3 Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar, wie er in Besitz der drei - gemäss seinen eigenen Angaben behördeninternen - Polizeidokumente gelangt sei. Er führt im Gesuch vom 25. Juni 2026 dazu lediglich aus, eine ihm «bekannte Person» habe die drei behördeninternen Dokumente beschaffen können, ohne zu substanziieren, wer diese Person ist und wie sie in den Besitz interner Polizeidokumente gelangten konnte.

E. 6.4 Auch aus dem pauschalen Hinweis auf die politische Lage in Sri Lanka kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er keinen Zusammenhang zu seiner ihm angeblich drohenden Verfolgung schlüssig aufzeigt.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zu beseitigen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 7 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Gründen verneint hat, die zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Juli 2026 im Wegweisungsvollzugspunkt führen könnten, und ob in der Folge das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen wurde.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im Wegweisungsvollzugspunkt mit dem Hinweis auf die allgemeine Lage in Sri Lanka. Er spezifiziert nicht, inwiefern die aktuelle Lage im Heimatland für ihn ein (neues) konkretes Wegweisungshindernis darstellen respektive inwieweit sich seine persönliche Situation seit dem Urteil des Gerichts vom 11. März 2026 in Bezug auf die Durchführung des Wegweisungsvollzuges verändert haben sollte.

E. 7.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5, D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. das kürzlich ergangene Urteil des BVGer D-6201/2025 vom 6. Juli 2026 E. 9.3.2, mit weiteren Verweisen auf: E-1891/2021 vom 12. Mai 2026 E. 8.3.2, E-4528/2021 vom 10. April 2026 oder E-2453/2025 vom 20. März 2026 E. 8.3.2). In den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Wiedererwägungsgesuch und in der Rechtsmitteleingabe deutet nichts darauf hin, dass er nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten werde. Er gab im ordentlichen Asylverfahren an, seine Mutter und mehrere Geschwister würden in D._______ (C._______; Distrikt B._______, Nord-Provinz) leben. Seine Familie besitze ein Haus sowie einige Reisfelder (vgl. SEM-Akten [...]-[Akte] 14, Ziffern 1.16.04 und 3.02 sowie Akte 19, Antworten 18 und 21). Er kann somit auf ein stabiles, tragfähiges, familiäres und soziales Umfeld rechnen, in welches er zurückkehren kann. Zudem verfügt er seinen eigenen Angaben zufolge über einen Schulabschluss sowie Berufserfahrung (vgl. Akte 19, Antwort 13; vgl. hierzu auch das Beschwerdeurteil E-6132/2025, a.a.O., E. 9.3.2). Bei dieser Ausgangslage sprechen keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Dieser erweist sich deshalb als nach wie vor zumutbar.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM in seinem Wiedererwägungsentscheid vom 15. Juli 2026 zu Recht festgestellt hat, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 8. Juli 2025 beseitigen können. Die in der Rechtsmitteleingabe erhobene Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt respektive keine Gesamtüberprüfung vorgenommen (vgl. insbesondere Ziffer 5), ist unbegründet. Das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juni 2026 wurde zu Recht abgewiesen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Die am 18. August 2026 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzuges fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 11.1 Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Vertretung sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 11.2 Demzufolge sind die Kosten des Wiedererwägungsverfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5699/2026 Urteil vom 7. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2026 / N (...). Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. August 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6132/2025 vom 11. März 2026 ab. B.a Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Der Beschwerdeführer verfüge über kein nennenswertes politisches Profil und habe lediglich an einer einzelnen Demonstration teilgenommen, die mittlerweile über zehn Jahre zurückliege. Das geltend gemachte intensive Interesse der sri-lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers könne nicht nachvollzogen werden. Auch sein Vorbringen, das anhaltende Interesse würde darin bestehen, den Aufenthaltsort mutmasslich von den LTTE versteckter Schätze und Waffen zu ermitteln, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Behörden ausgerechnet den Beschwerdeführer, jedoch nicht die übrigen Familienmitglieder, behelligen würden. Die Argumente zu den Vorbringen zur Flucht aus dem Armeecamp könnten die vorinstanzliche Einschätzung einer stereotypen und linearen Darstellung des Fluchtverlaufs nicht entkräften. Darüber hinaus spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der vorgebrachten Befragung einen neuen Reisepass sowie ein Visum habe beschaffen können, gegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka durch die Behörden befragt werde. Es gelinge ihm jedoch insbesondere nicht, glaubhaft zu machen, dass die sri-lankischen Behörden ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Die weiter zurückliegenden Ereignisse von 2014 seien für die Flucht nicht auslösend gewesen und deshalb nicht asylrelevant. Die Vorinstanz habe das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt. B.b Der Wegweisungsvollzug sei unter Verweis auf die allgemeine Lage in Sri Lanka als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. Dem aus B._______ (Nord Provinz) stammenden Beschwerdeführer sei es angesichts seines bestehenden familiären Beziehungsnetzes, seiner Schulbildung und Berufserfahrung zumutbar, in das Heimatland zurück-zukehren. II. C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer eine mit «Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe beim SEM ein. Dabei beantragte er, sein Gesuch sei als Mehrfach-, eventualiter als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und materiell zu behandeln. Es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren oder er sei infolge von Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Zur Stützung des Gesuches wurden drei Beweismittel in Kopieform («Message Form» der «Sri Lanka Police» [Vorladungen], alle an die Polizeistation in C._______ gerichtet, jeweils mit englischer Übersetzung [Inhaltsangabe gemäss Übersetzungen)] eingereicht:

- Message Form vom 14. März 2026 (Vorladung zwecks Aufnahme von Aussagen im Zusammenhang mit einer vom CID [«Criminal Investigation Department»] in Colombo geführten Untersuchung);

- Message Form vom 30. März 2026 (Vorladung betreffend Mitteilung an den Beschwerdeführer, dass er vor dem CID in Colombo erscheinen müsse betreffend Untersuchung);

- Message Form vom 6. Mai 2026 (Vorladung nach Nichterscheinen des Beschwerdeführers vor dem CID, mit Anweisung an die Polizeistation, diesen in Haft zu nehmen). Zur Begründung des Gesuchs wurde ausgeführt, die drei neu beschafften Beweismittel würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung belegen. Eine ihm bekannte Person habe interne Dokumente der sri-lankischen Polizei beschaffen können, welche die gegen ihn gerichteten Massnahmen dokumentieren würden. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die Polizei ihn aus politischen Gründen suche. Darüber hinaus sei die allgemeine Lage in Sri Lanka «weiterhin schwierig», insbesondere bestünden erhebliche wirtschaftliche und soziale Probleme, welche die Lebensbedingungen vieler Menschen stark beinträchtigten. Vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation und der gegen ihn gerichteten politischen Verfolgung wäre eine Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblichen Risiken verbunden. D. Mit Verfügung vom 15. Juli 2026 (am 17. Juli 2026 eröffnet) nahm das SEM die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe zur Stützung seiner Eingabe vom 25. Juni 2026 neue Beweismittel eingereicht, welche nach dem ordentlichen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2026 entstanden seien und sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen würden. Das SEM wies das Gesuch ab, stellte fest, seine Verfügung vom 8. Juli 2025 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, den eingereichten polizeilichen Vorladungsschreiben komme gemäss Praxis des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Nach den Erkenntnissen der Asylbehörden würden solche Dokumente, die sich als nicht authentisch erwiesen hätten, häufig eingereicht, wozu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wurde. Sri-lankische «Police Message Forms» seien leicht zugänglich und fälschbar. Zudem sei aufgrund der eingereichten Kopie(n) erkennbar, dass diese keine Sicherheitsmerkmale aufweisen würden und handschriftlich ausgefüllt worden seien. Es könne deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Fälschungen geschlossen werden. Die eingereichten Beweismittel vermöchten deshalb die im Asylentscheid des SEM vom 8. Juli 2025 vorgenommene Würdigung nicht umzustossen. Sie führten nicht zu einer anderen Beurteilung, der Flüchtlingseigenschaft oder der Glaubhaftmachung. Zur allgemeinen Lage in Sri Lanka habe der Beschwerdeführer keine (neuen) Beweismittel eingereicht. Die dortige wirtschaftliche Situation habe sich seit dem Staatsbankrott im Jahr 2022 leicht erholt, auch in den ehemaligen Konfliktgebieten. Es würden insgesamt keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 8. Juli 2025 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. E. Gegen diesen ablehnenden Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2026 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, der SEM-Entscheid vom 15. Juli 2026 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch unter vollständiger Würdigung der neu eingereichten Beweismittel materiell neu zu beurteilen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen und rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Wegweisungsvollzug bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszusetzen; es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Soweit erforderlich, sei ihm eine unentgeltliche Rechtsvertretung beizuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt. Aus der blossen Möglichkeit einer Fälschung dürfe nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente tatsächlich gefälscht oder «unglaubwürdig» seien. Das SEM habe den Beweiswert der drei Polizeivorladungen zu stark reduziert. Es müsse eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände vorgenommen werden. Die eingereichten drei Polizeivorladungen stünden im Zusammenhang mit seiner persönlichen Situation, seiner tamilischen Herkunft und den bekannten Verbindungen seiner Familie zu den LTTE. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, erneut von den Sicherheitsbehörden befragt, kontrolliert und verfolgt zu werden. F. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte am 18. August 2026 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Nachdem über die Hauptsache direkt befunden werden kann, ist auf die weitere Instruktion des Wiedererwägungsverfahrens zu verzichten. Der prozessuale Antrag, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). 5.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen; darüber hinaus sind nachträglich entstandene Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, ebenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; E. 11.4 f., m.w.H.). 5.2 Was die rechtliche Qualifikation der Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2026 betrifft, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diese Eingabe zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat. Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit dem Grundsatzurteil BVGE 2013/22 E. 5.4, das sich mit der Einreichung von neuen, nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen Beweismitteln befasst, und wird in der Rechtsmitteleingabe vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten. 5.3 Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit drei neuen, nach dem Urteil des Gerichts vom 11. März 2026 entstandenen Beweismitteln, die sri-lankische Vorladungen sein sollen. Er hat jedoch keine Originaldokumente der sri-lankischen Polizeibehörden eingereicht, sondern lediglich Dokumente in Kopieform. 6.2 Das SEM hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt, dass Kopien von Beweismitteln nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt. Einerseits sind solche Dokumente in Sri Lanka leicht käuflich erwerbbar. Andererseits sind Dokumentkopien auch sehr leicht manipulierbar. Der Beschwerdeführer wendet hierzu ein, es sei nicht zulässig, einem Beweismittel in Kopie bereits vorweg die Beweiskraft abzusprechen Die von ihm eingereichten drei «Police Message Forms» liegen jedoch nur als Kopien vor und enthalten keinerlei Sicherheitsmerkmale. Eine Überprüfung der Dokumente auf ihre Authentizität hin durch das Gericht ist deshalb nicht möglich. Bei dieser Sachlage kann den eingereichten Dokumenten kein massgeblicher Beweiswert zugesprochen werden. Sie sind nicht geeignet, die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers aus politischen Gründen zu stützen oder glaubhaft zu machen. 6.3 Hinzu kommt, dass der Inhalt der Vorladungen - gemäss den jeweiligen englischen Übersetzungen - nicht (zwingend) auf eine politisch motivierte Verfolgung schliessen lässt. 6.3.1 Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft qualifiziert wurden. 6.3.2 Aus dem Inhalt der drei neue eingereichten Dokumentkopien kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Grund für die Vorladung respektive für die Verhaftung des Beschwerdeführers auf einem politischen Motiv beruht. Der Umstand, dass er zur Abgabe einer Aussage («purpose of providing a statement») vorgeladen oder die zuständige Polizeistation in C._______ aufgefordert wird, ihn festzunehmen, weil er vorgängig zur Abgabe von Aussagen nicht erschienen sei, lässt nicht auf ein zugrundeliegendes flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv schiessen. Auch der Umstand, dass das Dokument mit Datum vom 6. Mai 2026 einen Hinweis auf die «Terrorism Investigation Unit» enthält, ändert hieran nichts, da nähere Angaben zu den konkreten Hintergründen der angeblich eingeleiteten Untersuchungen aus dem Dokument nicht entnommen werden können. Ebenso wenig geht daraus hervor, in welcher Eigenschaft (Beschuldigter, Zeuge, Auskunftsperson) der Beschwerdeführer in eine Untersuchung des CID involviert sein soll. 6.3.3 Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar, wie er in Besitz der drei - gemäss seinen eigenen Angaben behördeninternen - Polizeidokumente gelangt sei. Er führt im Gesuch vom 25. Juni 2026 dazu lediglich aus, eine ihm «bekannte Person» habe die drei behördeninternen Dokumente beschaffen können, ohne zu substanziieren, wer diese Person ist und wie sie in den Besitz interner Polizeidokumente gelangten konnte. 6.4 Auch aus dem pauschalen Hinweis auf die politische Lage in Sri Lanka kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er keinen Zusammenhang zu seiner ihm angeblich drohenden Verfolgung schlüssig aufzeigt. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zu beseitigen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.

7. In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Gründen verneint hat, die zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Juli 2026 im Wegweisungsvollzugspunkt führen könnten, und ob in der Folge das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen wurde. 7.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im Wegweisungsvollzugspunkt mit dem Hinweis auf die allgemeine Lage in Sri Lanka. Er spezifiziert nicht, inwiefern die aktuelle Lage im Heimatland für ihn ein (neues) konkretes Wegweisungshindernis darstellen respektive inwieweit sich seine persönliche Situation seit dem Urteil des Gerichts vom 11. März 2026 in Bezug auf die Durchführung des Wegweisungsvollzuges verändert haben sollte. 7.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5, D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. das kürzlich ergangene Urteil des BVGer D-6201/2025 vom 6. Juli 2026 E. 9.3.2, mit weiteren Verweisen auf: E-1891/2021 vom 12. Mai 2026 E. 8.3.2, E-4528/2021 vom 10. April 2026 oder E-2453/2025 vom 20. März 2026 E. 8.3.2). In den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Wiedererwägungsgesuch und in der Rechtsmitteleingabe deutet nichts darauf hin, dass er nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten werde. Er gab im ordentlichen Asylverfahren an, seine Mutter und mehrere Geschwister würden in D._______ (C._______; Distrikt B._______, Nord-Provinz) leben. Seine Familie besitze ein Haus sowie einige Reisfelder (vgl. SEM-Akten [...]-[Akte] 14, Ziffern 1.16.04 und 3.02 sowie Akte 19, Antworten 18 und 21). Er kann somit auf ein stabiles, tragfähiges, familiäres und soziales Umfeld rechnen, in welches er zurückkehren kann. Zudem verfügt er seinen eigenen Angaben zufolge über einen Schulabschluss sowie Berufserfahrung (vgl. Akte 19, Antwort 13; vgl. hierzu auch das Beschwerdeurteil E-6132/2025, a.a.O., E. 9.3.2). Bei dieser Ausgangslage sprechen keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Dieser erweist sich deshalb als nach wie vor zumutbar.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM in seinem Wiedererwägungsentscheid vom 15. Juli 2026 zu Recht festgestellt hat, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 8. Juli 2025 beseitigen können. Die in der Rechtsmitteleingabe erhobene Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt respektive keine Gesamtüberprüfung vorgenommen (vgl. insbesondere Ziffer 5), ist unbegründet. Das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juni 2026 wurde zu Recht abgewiesen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Die am 18. August 2026 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzuges fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11. 11.1 Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Vertretung sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.2 Demzufolge sind die Kosten des Wiedererwägungsverfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand: