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E-5684/2016

E-5684/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5684/2016 Urteil vom 22. September 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Samuel Häberli, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren Italien); Verfügung des SEM vom 30. August 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 30. August 2016 - eröffnet am 15. September 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte und feststellte, er habe die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be­schwerdeführer verfügte, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei entgegen seiner Altersangaben nicht als Minderjähriger zu behandeln, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. September 2016 gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt gestützt auf Art. 3 EMRK auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (der Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland (recte Italien) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass er in prozessualer Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass er mit der Beschwerde zwei ärztliche Berichte und eine Beschreibung von Beobachtungen betreffend den Beschwerdeführer durch die Leiterin des zuständigen Durchgangszentrums zu den Akten reichte, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. September 2016 mitteilte, nachdem der Beschwerdeführer in der Nacht sein T-Shirt in Brand gesteckt habe, sei er vom Notfallpsychiater in ein psychiatrisches Zentrum eingewiesen worden, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 7. Juni 2016 ausführte, er habe am 7. Mai 2016 auf dem Seeweg Kalabrien (Italien) erreicht und habe sich insgesamt 13 Tage in Italien aufgehalten, bevor er in die Schweiz weitergereist sei, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2016 illegal in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist, dass gestützt darauf das SEM die italienischen Behörden am 27. Juni 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahrens des Beschwerdeführers implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm am 7. Juni 2016 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien vorbrachte, er habe in Italien kein Asylgesuch eingereicht, dass entgegen der in der Beschwerde gemachten Anmerkung im vorin- stanzlichen Verfahren nicht davon ausgegangen wurde, der Beschwerdeführer hätte in Italien ein Asylgesuch eingereicht, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, es könne nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig sei, dass dieser Einwand jedoch nicht stichhaltig erscheint und der Einschätzung der Vorinstanz zu folgen ist, wonach der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2), dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. EMARK a.a.O. E. 5.3.4), dass das SEM den Anforderungen dieser Gesamtwürdigung nachgekommen ist und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, deren Schlussfolgerungen sich das Gericht anschliesst, dass in diesem Zusammenhang kein Verfahrensfehler des SEM erkennbar und die entsprechende Rüge nicht berechtigt ist, dass die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern die geltend gemachte psychische Krankheit einen Einfluss auf das Wachstum haben soll, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass in der Beschwerde weiter vorgebracht wird, ein Vollzug der Wegweisung nach Italien würde Art. 3 EMRK verletzen, weshalb ein solcher als unzulässig zu erachten sei, dass zur Begründung angeführt wird, aus den eingereichten ärztlichen Berichten (datiert vom 28. Juli 2016 und 2. September 2016) sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits zwei Suizidversuche begangen habe, dass ausser Frage stehe, dass sich der Beschwerdeführer in einem äusserst labilen Gesundheitszustand befinde und ein weiterer Suizidversuch jederzeit stattfinden könne, dass in der Beschwerde auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016" verwiesen wird, dass gemäss diesem Bericht grosse Defizite bei der Gewährleistung psychologischer und psychiatrischer Versorgung hinsichtlich Untersuchung, Unterstützung und Pflege bestünden, lediglich ein paar wenige Angebote für ambulante Behandlungen existierten würden und stationäre Aufnahmen und Behandlungen kaum je möglich seien, da einerseits wenig Plätze vorhanden seien und andererseits meist keine Möglichkeit zur Übersetzung bestehen würde, dass es zudem für Personen mit gesundheitlichen Problemen viel zu wenige geeignete Unterbringungsplätze gebe und insbesondere bei psychischen Problemen kaum adäquate Behandlungsmöglichkeiten und Aufnahmeplätze offen stünden, weshalb zahlreiche auf medizinische Unterstützung angewiesene Personen auf der Strasse leben oder in Notschlafstellen übernachten müssten und eine angemessene Behandlung und Heilung so nicht möglich sei, dass vor diesem Hintergrund von einem erheblichen Risiko auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr (nach Italien) einen erneuten Suizidversuch begehe und diesen auch vollende, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien nicht systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014, § 114 f.), dass ungeachtet der im obgenannten SFH-Bericht dargestellten Problematik eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, sofern die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3), dass die hohe Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK im vorliegenden Fall nicht erreicht ist, dass der Beschwerdeführer wegen seiner labilen psychischen Verfassung auch im italienischen Asylsystem als verletzlich gilt und die Behörden verpflichtet sind, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten - auch psychischer Art - umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass auch die bisherigen Suizidversuche und die vorgebrachte Suizidgefährdung des Beschwerdeführers an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung noch nicht in Frage stellen können, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014 E. 7.3.3 m.w.H.), dass mit Rücksicht auf den insgesamt labilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen haben und zudem die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren sind (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer den italienischen Behörden vor seiner Überstellung als sogenannter "Medizinalfall" anzumelden ist, um sicherzustellen, dass eine andauernde Behandlung nicht durch die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges unterbrochen wird, dass die Überstellung bei Bedarf unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten und die Rückführung wenn nötig ärztlich zu begleiten ist, dass deshalb die Überstellung des Beschwerdeführers sich nicht als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK erweist, dass, was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO - in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht zwingend wahrzunehmen ist - betrifft, zu beachten gilt, dass diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar ist (BVGE 2010/45 E. 5), dass in diesem Zusammenhang dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zukommt (vgl. BVGE 2015/9), sondern es nur eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass die Überstellung des Beschwerdeführers sich auch nicht als unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erweist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger