Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden stellten am 13. Dezember 2023 in der Schweiz Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2023 eine schriftliche Kurzbefragung sowie am 7. Februar 2024 eine mündliche Befragung durch (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-6/36 und [...]-9/5 [nachfolgend act. 6 und 9]). Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens legte die Beschwerdeführerin beim SEM verschiedene Beweismittel, darunter ihre ukrainische Identitätskarte mit Gültigkeitsdatum bis zum (...) 2033 sowie die Geburtsurkunden ihrer Kinder, zu den Akten. B. B.a Abklärungen des SEM ergaben, dass den Beschwerdeführenden in Deutschland eine bis zum (...) 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG erteilt worden war. B.b Am 19. März 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Diese lehnten das Ersuchen am 20. März 2025 ab (vgl. act. 21). C. C.a Mit Schreiben vom 26. März 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung der Gesuche um vorübergehenden Schutz und zur Wegweisung nach Deutschland (vgl. act. 22). C.b Die Beschwerdeführenden reichten am 8. April 2025 eine entsprechende Stellungnahme ein (vgl. act. 23). D. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (eröffnet am 30. Juni 2025) lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - und der Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung ihrer Vorbringen und zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit reichten sie einen Auszug eines E-Mails-Verlaufs mit dem Migrationsamt und eine Sozialhilfebestätigung ein (in Kopie). F. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2025 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab, forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde. Mit Eingabe vom 26. August 2025 reichten die Beschwerdeführenden dann noch eine Ergänzung ein, ersuchten um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 12. August 2025 und reichten als Beilage eine Einschätzung der Sozialarbeiterin von A._______ vom (...) zu den Akten.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss am 25. August 2025 fristgerecht geleistet worden ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen. Diese sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Sie rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht und führen aus, das SEM habe ihnen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung nicht mitgeteilt, dass die deutschen Behörden eine Rückübernahme abgelehnt hätten. Eine umfassende Stellungnahme sei ihnen daher nicht möglich gewesen. Das SEM habe sich mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt und die angefochtene Verfügung gar willkürlich begründet. Einerseits führe es aus, die deutschen Behörden hätten ihre Rückübernahme abgelehnt, und andererseits gehe es davon aus, dass ein Rückübernahmeverfahren nicht notwendig sei. Weiter habe es nicht geprüft, ob die deutschen Behörden ihnen die Einreise tatsächlich gewähren würden, sondern lediglich auf die Reisefreiheit ukrainischer Staatsangehöriger in der EU verwiesen. Schliesslich enthalte das Dispositiv der angefochtenen Wegweisungsverfügung keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall und entspreche auch insoweit den gesetzlichen Vorgaben nicht.
E. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids informieren und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.), wobei eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1).
E. 4.4.1 Den Akten kann entnommen werden, dass das SEM im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung den Umstand der ablehnenden Antwort der deutschen Behörden betreffend ihre Rückübernahme nicht erwähnt hat. Jedoch hat es dies in den Sachverhaltsfeststellungen der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten (vgl. a.a.O. Ziff. I/3). Die Beschwerdeführenden hatten somit die Möglichkeit, sich auf Beschwerdeebene zu äussern, wovon sie auch Gebrauch gemacht haben (vgl. Beschwerde, S.6 ff.). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre damit ohnehin geheilt, weil die allfällige Verletzung nicht besonders schwer wiegt und das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei zu überprüfen vermag.
E. 4.4.2 In den Erwägungen hat sich das SEM zwar nicht explizit zu der Ablehnung des besagten Staates geäussert. Es hat gestützt auf die massgebliche Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 betreffend Schutzsuchende aus der Ukraine erwogen, dass die Beschwerdeführenden daraus einen erneuten Anspruch auf ein Schutzersuchen hätten (vgl. a.a.O. Ziff. 3). Damit ging es implizit davon aus, dass die entsprechende Richtlinie betreffend den vorübergehenden Schutz und nicht die gestützt auf das Rückübernahmeabkommen erfolgte Ablehnung massgeblich ist. Die dahingehenden Erwägungen sind denn auch zu stützen, zumal - wie nachstehend dargelegt (vgl. E. 5.3) - das SEM vorliegend von Vornherein nicht verpflichtet war, eine Rückübernahmezusicherung bei den deutschen Behörden einzuholen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass es davon ausging, der Wegweisungsvollzug nach Deutschland sei aufgrund der geltenden Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige möglich.
E. 4.4.3 Sodann trifft es zu, dass die Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Letztere zielen darauf ab, die Ausreiseverpflichtung ausländischer Personen durchzusetzen, und dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig. Vorliegend steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführenden zu vollziehen. Damit bestand keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht und demnach auch kein Anlass, solche anzudrohen (vgl. das Urteil des BVGer D-896/2025 vom 13. März 2026 E. 8).
E. 4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; sie ist aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. Vorliegend kommt somit weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zur Anwendung. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b.schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c.Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 E. 6.2 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen.
E. 6.1 Den Akten zufolge hielten sich die Beschwerdeführenden in Deutschland mit einem Schutztitel gültig bis zum (...) 2024 auf (vgl. act. 21).
E. 6.2 Dieser EU-Schutztitel wurde ihnen offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen verliehen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). Dieser kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. den Koordinationsentscheid des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2; Urteile des BVGer E-6845/2025 vom 15. Juni 2026 E. 6.5, E-2409/2026 vom 15. April 2026 E. 6.1). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt zu Deutschland.
E. 6.3 Im vorliegenden Fall bestand gemäss dem Antwortschreiben der deutschen Behörden vom (...) 2025 (vgl. act. 21) der deutsche Schutztitel zwar im damaligen Zeitpunkt nicht mehr, weshalb auch das Rückübernahmeersuchen abgelehnt wurde. Gleichzeitig ist aber davon auszugehen, dass Deutschland den Schutzstatus respektive Aufenthaltstitel verlängert hätte, wenn die Beschwerdeführenden nicht bereits am (...) 2022 freiwillig (das heisst ohne Zutun der deutschen Behörden) ausgereist wären und damit auf ihren noch bis zum (...) 2024 gültigen Schutz- respektive Aufenthaltsstatus verzichtet hätten, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes; vgl. das Urteil des BVGer E-2908/2025 vom 22. April 2026 E. 6.2).
E. 6.4 Deutschland ist somit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Die Tatsache, dass sie nach ihrer Ausreise aus Deutschland vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt sind, ändert daran nichts und auch die Richtlinie 2001/55/EG schliesst die Schutzgewährung in einem solchen Fall nicht aus (vgl. das Urteil des BVGer D-1081/2025 vom 13. Juli 2026 E. 5.2).
E. 6.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. Koordinationsentscheid des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. a.a.O. m.H. auf das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva], vgl. auch Urteil des BVGer E-6845/2025 vom 15. Juni 2026 E. 6.6).
E. 6.6 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
E. 6.7 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.
E. 6.8 Nach dem Gesagten hat das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass im Falle des Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulementverbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - zwangsweise Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher als zulässig zu erachten.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar.
E. 8.4 Die Beschwerdeführenden haben diese gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermocht und auch keine Gründe geltend gemacht, aufgrund welcher sie infolge individueller Umstände in sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Hinsicht in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes betroffene Personen insbesondere Anrecht auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist somit als zumutbar zu erachten.
E. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. den Koordinationsentscheid des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.). Die Beschwerdeführerin kann als Inhaberin einer gültigen ukrainischen Identitätskarte ohne weiteres in Deutschland einreisen. Hinsichtlich ihrer Kinder liegen den Akten zufolge keine Reisepapiere vor. Es obliegt den Beschwerdeführenden, allenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. August 2025 in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 12. August 2025 ist im Lichte des Gesagten abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5668/2025 Urteil vom 28. August 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, sowie deren Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Ukraine, alle vertreten durch MLaw Ranine Grütter, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 13. Dezember 2023 in der Schweiz Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2023 eine schriftliche Kurzbefragung sowie am 7. Februar 2024 eine mündliche Befragung durch (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-6/36 und [...]-9/5 [nachfolgend act. 6 und 9]). Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens legte die Beschwerdeführerin beim SEM verschiedene Beweismittel, darunter ihre ukrainische Identitätskarte mit Gültigkeitsdatum bis zum (...) 2033 sowie die Geburtsurkunden ihrer Kinder, zu den Akten. B. B.a Abklärungen des SEM ergaben, dass den Beschwerdeführenden in Deutschland eine bis zum (...) 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG erteilt worden war. B.b Am 19. März 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Diese lehnten das Ersuchen am 20. März 2025 ab (vgl. act. 21). C. C.a Mit Schreiben vom 26. März 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung der Gesuche um vorübergehenden Schutz und zur Wegweisung nach Deutschland (vgl. act. 22). C.b Die Beschwerdeführenden reichten am 8. April 2025 eine entsprechende Stellungnahme ein (vgl. act. 23). D. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (eröffnet am 30. Juni 2025) lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - und der Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung ihrer Vorbringen und zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit reichten sie einen Auszug eines E-Mails-Verlaufs mit dem Migrationsamt und eine Sozialhilfebestätigung ein (in Kopie). F. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2025 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab, forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde. Mit Eingabe vom 26. August 2025 reichten die Beschwerdeführenden dann noch eine Ergänzung ein, ersuchten um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 12. August 2025 und reichten als Beilage eine Einschätzung der Sozialarbeiterin von A._______ vom (...) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss am 25. August 2025 fristgerecht geleistet worden ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen. Diese sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Sie rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht und führen aus, das SEM habe ihnen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung nicht mitgeteilt, dass die deutschen Behörden eine Rückübernahme abgelehnt hätten. Eine umfassende Stellungnahme sei ihnen daher nicht möglich gewesen. Das SEM habe sich mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt und die angefochtene Verfügung gar willkürlich begründet. Einerseits führe es aus, die deutschen Behörden hätten ihre Rückübernahme abgelehnt, und andererseits gehe es davon aus, dass ein Rückübernahmeverfahren nicht notwendig sei. Weiter habe es nicht geprüft, ob die deutschen Behörden ihnen die Einreise tatsächlich gewähren würden, sondern lediglich auf die Reisefreiheit ukrainischer Staatsangehöriger in der EU verwiesen. Schliesslich enthalte das Dispositiv der angefochtenen Wegweisungsverfügung keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall und entspreche auch insoweit den gesetzlichen Vorgaben nicht. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids informieren und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.), wobei eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1). 4.4 4.4.1 Den Akten kann entnommen werden, dass das SEM im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung den Umstand der ablehnenden Antwort der deutschen Behörden betreffend ihre Rückübernahme nicht erwähnt hat. Jedoch hat es dies in den Sachverhaltsfeststellungen der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten (vgl. a.a.O. Ziff. I/3). Die Beschwerdeführenden hatten somit die Möglichkeit, sich auf Beschwerdeebene zu äussern, wovon sie auch Gebrauch gemacht haben (vgl. Beschwerde, S.6 ff.). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre damit ohnehin geheilt, weil die allfällige Verletzung nicht besonders schwer wiegt und das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei zu überprüfen vermag. 4.4.2 In den Erwägungen hat sich das SEM zwar nicht explizit zu der Ablehnung des besagten Staates geäussert. Es hat gestützt auf die massgebliche Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 betreffend Schutzsuchende aus der Ukraine erwogen, dass die Beschwerdeführenden daraus einen erneuten Anspruch auf ein Schutzersuchen hätten (vgl. a.a.O. Ziff. 3). Damit ging es implizit davon aus, dass die entsprechende Richtlinie betreffend den vorübergehenden Schutz und nicht die gestützt auf das Rückübernahmeabkommen erfolgte Ablehnung massgeblich ist. Die dahingehenden Erwägungen sind denn auch zu stützen, zumal - wie nachstehend dargelegt (vgl. E. 5.3) - das SEM vorliegend von Vornherein nicht verpflichtet war, eine Rückübernahmezusicherung bei den deutschen Behörden einzuholen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass es davon ausging, der Wegweisungsvollzug nach Deutschland sei aufgrund der geltenden Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige möglich. 4.4.3 Sodann trifft es zu, dass die Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Letztere zielen darauf ab, die Ausreiseverpflichtung ausländischer Personen durchzusetzen, und dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig. Vorliegend steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführenden zu vollziehen. Damit bestand keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht und demnach auch kein Anlass, solche anzudrohen (vgl. das Urteil des BVGer D-896/2025 vom 13. März 2026 E. 8). 4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; sie ist aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. Vorliegend kommt somit weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zur Anwendung. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b.schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c.Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 E. 6.2 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen. 6. 6.1 Den Akten zufolge hielten sich die Beschwerdeführenden in Deutschland mit einem Schutztitel gültig bis zum (...) 2024 auf (vgl. act. 21). 6.2 Dieser EU-Schutztitel wurde ihnen offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen verliehen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). Dieser kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. den Koordinationsentscheid des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2; Urteile des BVGer E-6845/2025 vom 15. Juni 2026 E. 6.5, E-2409/2026 vom 15. April 2026 E. 6.1). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt zu Deutschland. 6.3 Im vorliegenden Fall bestand gemäss dem Antwortschreiben der deutschen Behörden vom (...) 2025 (vgl. act. 21) der deutsche Schutztitel zwar im damaligen Zeitpunkt nicht mehr, weshalb auch das Rückübernahmeersuchen abgelehnt wurde. Gleichzeitig ist aber davon auszugehen, dass Deutschland den Schutzstatus respektive Aufenthaltstitel verlängert hätte, wenn die Beschwerdeführenden nicht bereits am (...) 2022 freiwillig (das heisst ohne Zutun der deutschen Behörden) ausgereist wären und damit auf ihren noch bis zum (...) 2024 gültigen Schutz- respektive Aufenthaltsstatus verzichtet hätten, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes; vgl. das Urteil des BVGer E-2908/2025 vom 22. April 2026 E. 6.2). 6.4 Deutschland ist somit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Die Tatsache, dass sie nach ihrer Ausreise aus Deutschland vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt sind, ändert daran nichts und auch die Richtlinie 2001/55/EG schliesst die Schutzgewährung in einem solchen Fall nicht aus (vgl. das Urteil des BVGer D-1081/2025 vom 13. Juli 2026 E. 5.2). 6.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. Koordinationsentscheid des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. a.a.O. m.H. auf das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva], vgl. auch Urteil des BVGer E-6845/2025 vom 15. Juni 2026 E. 6.6). 6.6 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.7 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 6.8 Nach dem Gesagten hat das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass im Falle des Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulementverbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - zwangsweise Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. 8.4 Die Beschwerdeführenden haben diese gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermocht und auch keine Gründe geltend gemacht, aufgrund welcher sie infolge individueller Umstände in sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Hinsicht in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes betroffene Personen insbesondere Anrecht auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist somit als zumutbar zu erachten. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. den Koordinationsentscheid des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.). Die Beschwerdeführerin kann als Inhaberin einer gültigen ukrainischen Identitätskarte ohne weiteres in Deutschland einreisen. Hinsichtlich ihrer Kinder liegen den Akten zufolge keine Reisepapiere vor. Es obliegt den Beschwerdeführenden, allenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. August 2025 in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 12. August 2025 ist im Lichte des Gesagten abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: