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E-5660/2016

E-5660/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem Überschuss (von Fr. 1000.-) aus dem im Verfahren E-5917/2016 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der verbleibende Restbetrag von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer durch den Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts rückerstattet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5660/2016 Urteil vom 28. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, alias A._______, geboren am (...), Eritrea, alias A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das BFM auf das am 29. November 2010 eingereichte erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Januar 2011 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2011 (E-493/2011) abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2011 ein erstes Revisionsgesuch einreichte und das zuständige Bundesverwaltungsgericht auf dieses Gesuch wegen unterbliebener Leistung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 13. Mai 2011 (E-2084/2011) nicht eintrat, II. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2011 ein Wieder-erwägungsgesuch beim SEM einreichte und das SEM auf dieses mit Verfügung vom 7. November 2011 mangels Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht eintrat, dass diese Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, III. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 beim SEM vorbrachte, er habe in den früheren Asylverfahren nicht die Wahrheit erzählt - er habe eine andere als die bisher angegebene Identität, sei auch nicht fünf Jahre im Gefängnis gewesen, sondern 6 Monate, und sein Vater sei gar nicht Eritreer -, hingegen halte er an der bisher geltend gemachten Verfolgung durch die äthiopische Regierung fest und reiche hierzu Beweismittel, datierend aus den Jahren 2002 bis 2010, zu den Akten, dass er in derselben Eingabe geltend machte, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv und zur Untermauerung seiner Aktivitäten verschiedene Unterlagen aus dem Jahr 2014 einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 16. August 2016 - eröffnet am 18. August 2016 - die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch beziehungsweise zweites Asylgesuch entgegennahm, das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneinte, das Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM in seiner Entscheidbegründung zu den geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Äthiopien, seiner angeblichen Haft und den hierzu eingereichten Beweismittel feststellte, es würden hier vorbestandene Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht und damit Revisionsgründe angerufen, für deren Behandlung das SEM nicht zuständig sei und es sei dem Beschwerdeführer freigestellt, diese Vorbringen beim zuständigen Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen, dass der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM mit Eingabe vom 15. September 2016 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungs-gericht fristgerecht anfocht und beantragte, der Asylentscheid vom 16. August 2016 sei aufzuheben, es sei ihm in der Schweiz Asyl und Schutz zu gewähren und aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei er eventuell in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 festhielt, der Beschwerdeführer nehme in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht auf seine Vorfluchtgründe Bezug und stelle überdies einen Antrag auf Asylgewährung, weshalb sein Rechtsmittel einerseits eine Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 16. August 2016 und andererseits ein (formal verbesserungsbedürftiges) Revisionsgesuch darstelle, dass das Gericht die unterschiedlichen Rechtsmittel deshalb in getrennten Verfahren (das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer E-5660/2016; das Revisionsverfahren unter der Verfahrensnummer E-5917/2016) weiterführte und ferner festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 30. September 2016 aufforderte, sein Revisionsgesuch zu verbessern und einen Kostenvorschuss zu leisten, dass innert der gesetzten Frist der Kostenvorschuss von Fr. 1200.- geleistet, jedoch keine Verbesserung des Revisionsgesuch zu den Akten gereicht wurde (drei Tage nach Fristablauf, am 20. Oktober 2016, wurde eine Revisionsverbesserung eingereicht), dass das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag auf das Revisionsgesuch mangels fristgerechter Verbesserung des Rechtsmittels nicht eintritt und die im Revisionsverfahren bisher entstandenen Kosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller auferlegt (wobei dieser Betrag wird dem in Höhe von Fr. 1200.- geleisteten Kostenvorschuss entnommen und der überschüssige Betrag von Fr. 1000.- zur Begleichung der Gerichtskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren verwendet wird), und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass mit dem vorliegenden Entscheid das BeschwerdeverfahrenE-5660/2016 betreffend das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers behandelt wird und hinsichtlich des Revisionsgesuchs auf die Verfahrensnummer E-5917/2016 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs vorbrachte, er würde seine bereits im ersten Asylverfahren erwähnten politischen Aktivitäten in der Schweiz weiterführen (Parteimitglied der exil-politischen Organisation "Äthiopische Menschenrechte & demokratische Task Force in der Schweiz" [EHDTS]) und mithin sinngemäss geltend macht, er sei in der Schweiz in oppositioneller Weise politisch aktiv, dass mit dem zweiten Asylgesuch verschiedene aus dem Jahr 2014 datierende Beweismittel mit Bezug zum Beschwerdeführer (Fotos über die Teilnahme an Demonstrationen, Video sowie Schreiben des Fernsehsenders (...), Schreiben der Organisation EHDTS, Bericht von Amnesty International zur Menschenrechtssituation in Äthiopien) eingereicht wurden, dass das SEM in seiner Verfügung zwar anerkennt, dass der Beschwerdeführer sich - wie viele seiner Landsleute - exilpolitisch betätige, er indessen im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei, dass ferner angesichts der in den Beweisunterlagen erkennbaren sehr hohen Anzahl der in der Schweiz exilpolitisch aktiven Personen aus Äthiopien unwahrscheinlich sei, dass die äthiopischen Behörden ihn überwachen oder identifizieren könnten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme für ihn zur Folge hätten, dass auf Beschwerdeebene dagegen eingewendet wird, aufgrund der noch vor der Ausreise ausgeübten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und seiner Registrierung bei den heimatlichen Behörden sowie seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, stehe er mit Sicherheit unter behördlicher Beobachtung, dass als Beweismittel diverse neue aus dem Zeitraum Oktober 2015 bis August 2016 datierende Beweismittel (Eintrittskarten von exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz, Ausdruck der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der äthiopischen Polit-Organisation Ginbot 7, Fotos seiner Aktivitäten bei Ginbot 7, Medienbericht zu einem in seiner Heimat verfolgten äthiopischen Marathonläufer sowie Verweise auf Links der Facebook-Seite des Beschwerdeführers), dass - soweit sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auf seine vor der Ausreise ausgeübten politischen Aktivitäten beruft - vorab festzuhalten ist, dass diese gemäss rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2011 nicht glaubhaft geworden sind, und auf das in Bezug auf dieses Urteil eingereichte Revisionsgesuch mit heute ergehendem Urteil (E-5917/2016) nicht eingetreten wird, dass die aus den Jahren 2002, 2005 und 2010 datierenden Beweismittel im Rahmen des Revisionsverfahren zu prüfen (gewesen) wären und im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden können, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten als einfacher Teilnehmer von Protestkundgebungen in der Schweiz in Erscheinung tritt, in seinen Eingaben auch nichts anderes geltend macht, und aus den Akten ebenso wenig hervorgeht, dass er sich bei seinem Engagement überdurchschnittlich exponiert hätte, dass das Gericht die Auffassung der Vorinstanz teilt, wenn sie es angesichts der Hunderten an regierungsfeindlichen Kundgebungen teilnehmenden äthiopischen Staatsangehörigen in der Schweiz für unwahrscheinlich hält, dass seitens des äthiopischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang seiner Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnte, dass nach dem Gesagten die geltend gemachten Nachfluchtgründe die Anforderungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht zu erfüllen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nach wie vor nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in individueller Hinsicht keine Anhaltspunkte gegeben sind, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen stünden und der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs auch nichts dergleichen geltend macht, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen alleinstehenden gesunden Mann handelt, der nach eigenen Angaben eine volle Schulbildung genossen hat, in seiner Heimat bis zuletzt einer Erwerbs-tätigkeit nachging und dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass demnach davon auszugehen ist, dass die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seiner Heimat keine Schwierigkeiten mit sich bringt, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers vorliegend als nach wie vor zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten auch die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch - wie bereits für das Revisionsverfahren (vgl. Zwischenverfügung vom 30. September 2016) - auch soweit das Beschwerdeverfahren betreffend abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass zur Begleichung dieser Kosten der Überschuss von Fr. 1000.- aus dem im Verfahren E- 5917/2016 geleisteten Kostenvorschuss zu verwenden und der verbleibende Restbetrag von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer rückzuerstatten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem Überschuss (von Fr. 1000.-) aus dem im Verfahren E-5917/2016 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der verbleibende Restbetrag von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer durch den Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts rückerstattet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang