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E-493/2011

E-493/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-493/2011 Urteil vom 21. Januar 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Äthiopien, alias A._______, Eritrea, vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien im Juli 2010 verliess, am 28. November 2010 illegal in die Schweiz einreiste und tags darauf um Asyl nachsuchte, wobei er sich auf dem von ihm selber ausgefüllten Personalienblatt als eritreischer Staatsangehöriger bezeichnete, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 10. Dezember 2010 (...) und der Anhörung vom 22. Dezember 2010 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er in Äthiopien als Kind einer äthiopischen Mutter geboren und ethnischer Hadya sei, stets in B._______ gewohnt habe, Inhaber einer äthiopischen Identitätskarte gewesen sei, jedoch väterlicherseits eritreischer Herkunft sei, dass er daher nicht mit Bestimmtheit wisse, ob er äthiopischer oder eritreischer Staatsangehöriger sei, beziehungsweise dass er als in Äthiopien geborenes Kind eines äthiopischen Elternteils von seinem Anspruch Gebrauch gemacht habe, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu erlangen, dass sein Vater und (...) um das Jahr 2000 nach Eritrea deportiert worden seien, dass er Sympathisant beziehungsweise Mitglied der oppositionellen "Kinijit-Partei" beziehungsweise deren Jugendvereins gewesen sei und im Hinblick auf die Regierungs- beziehungsweise Parlamentswahlen vom 15. Mai 2005 Druckerzeugnisse der Partei verteilt und Poster geklebt habe, dass ihm Mitte März beziehungsweise April 2005 anlässlich eines aufforderungsgemäss wahrgenommenen Termins auf der Polizeistation beziehungsweise auf der Kebele seine eritreische Herkunft väterlicherseits vorgehalten, seine originale Identitätskarte abgenommen, Spitzeltätigkeiten zugunsten der Shabia, der eritreischen Regierung und der Oneg zur Last gelegt und Wahlhilfe zugunsten der Kinijit vorgeworfen worden seien, dass er nach der Befragung mangels Beweisen, aber unter der Auflage entlassen worden sei, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, dass im Zusammenhang mit den besagten Wahlen vom Mai 2005 Demonstrationen stattgefunden hätten, und er als Teilnehmer einer solchen eine Woche vor den Wahlen beziehungsweise am 14. Juni 2005 festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden sei, wobei man ihm seine jeweils nur temporär ausgestellte Identitätskarte und den Parteiausweis abgenommen habe, dass er in der Folge während fünf Jahren inhaftiert gewesen sei und dabei vier- bis fünfmal Schläge, Erniedrigungen, manchmal Zwangsarbeit und auch psychische Unterdrucksetzung erlebt habe und ihm medizinische Behandlung verweigert worden sei, dass er Mitte 2010 gegen Kaution freigekommen sei und sich aus Angst vor einer erneuten Festnahme zur Ausreise entschieden habe, dass er eine Woche später auf dem Landweg in den Sudan und vier Monate später in Begleitung eines Schleppers auf dem Luftweg via Kairo nach Mailand und auf dem Landweg weiter in die Schweiz gelangt sei, dass er dabei weder jemals im Besitze von Reisdokumenten gewesen noch kontrolliert worden sei beziehungsweise dass in Mailand der Schlepper bei der Passkontrolle Papiere gezeigt habe, dass er im Übrigen mit den heimatlichen Behörden nie irgendwelche Probleme gehabt habe, dass er in der Anhörung, angesprochen auf diverse aufgetretene Widersprüche und Unstimmigkeiten, erklärte, diese seien auf Übersetzungsfehler in der Erstbefragung zurückzuführen, welche trotz seiner Aufforderung damals nicht korrigiert worden seien, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und einer am 29. November 2010 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragung und Anhörung - nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, er habe nie einen Reisepass oder eine Geburtsurkunde besessen oder beantragt und seine Identitätskarte und sein Führerschein seien ihm im Gefängnis abgenommen worden, dass er keinerlei Dokumente beschaffen könne, da sein Vater und sein Bruder sich mit unbekanntem Aufenthalt in Eritrea befänden und er nach dem Versterben seiner Mutter und weiterer Verwandter niemanden mehr habe in Äthiopien, zumal auch seine Freundin und weitere dort wohnhafte Bekannte nicht kontaktierbar seien, dass im Übrigen betreffend seinen Gefängnisaufenthalt oder die Entlassung keinerlei Dokumente existierten, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 7. Januar 2011 - eröffnet am selben Tag - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Aufforderung innert 48 Stunden (und auch bis dato) keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass zunächst die identitätsbezogenen Aussagen des Beschwerdeführers (insb. Staatsbürgerschaft, eritreische Abstammung) unglaubhaft, vorab erfahrungs- und tatsachenwidrig sowie unsubstanziiert und unplausibel erschienen, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen fehlenden originalen Identitätsdokumenten (Verbleib und Art seiner Identitätskarte[n], nicht mehr existierende Beziehungen und Kontakte zu irgendwelchen Personen in Äthiopien) und die gänzlich unplausiblen, realitätsfremden sowie tatsachen- und erfahrungswidrigen Reiseumstände (vorab betreffend Einreise in den Schengenraum) den Schluss aufdrängten, er verweigere die Abgabe rechtsgenüglicher Ausweispapiere willentlich und verschleiere seine Identität, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügten, welche Erkenntnis sich bereits aufgrund der festgestellten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit seiner Identität, Herkunft und den Reiseumständen aufdrängten, dass daneben zahlreiche erhebliche Substanzdefizite und Widersprüche (Anzahl, Anlass und Daten der Demonstrationen; Verhaftungsdatum; Parteiart, Zugehörigkeitsart, Parteiwissen und Existenz eines Jugendvereins; Existenz und Verbleib von Beweisdokumenten) festzustellen seien und die Schilderungen überdies schematisch erschienen und Realkennzeichen (Detailreichtum, Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, räumliche und zeitliche Verknüpfung von Gedankengängen, Schilderung von Einzelheiten) vermissen liessen, dass somit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange und dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und angesichts der offensichtlich wahrheitswidrigen Angaben zu Identität und Ausreisegründen davon auszugehen sei, der volljährige und gesunde Beschwerdeführer verfüge in Äthiopien über ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz vorab in Form seiner Verwandtschaft, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er in der Begründung zunächst die Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32. Abs. 2 Bst. a AsylG beanstandet, weil er durchaus glaubhaft und übereinstimmend die entschuldbare Nichtbeschaffbarkeit von Identitätspapieren, insbesondere seiner Identitätskarte, erklärt habe und aus seiner Sicht weder seine Herkunftsangaben noch die Reiseumstände abwegig oder realitätsfern erschienen, dass sodann zusätzliche Abklärungen zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig seien und jedenfalls nicht von deren offensichtlichen Nichterfüllung auszugehen sei, dass zwar gewisse Ungereimtheiten betreffend Anzahl und Daten der Demonstrationen sowie betreffend den Jugendverein der Kinijit-Partei aufgetreten seien, diese aber hauptsächlich auf das mehrjährige Zurückliegen der Ereignisse und auf Übersetzungsfehler zurückzuführen und andere erkannte Unstimmigkeiten vermeintlicher Art seien, dass der Vorwurf des Mangels an Substanz und Realkennzeichen insbesondere hinsichtlich der Schilderung seines Gefängnisaufenthaltes unberechtigt sei, dass das von der Vorinstanz erkannte Wahrheitsdefizit und daher auch ihre Schlussfolgerung eines somit bestehenden familiären und sozialen Beziehungsnetzes nicht zulässig seien, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Januar 2011 (per Fax) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-genstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden - und im Übrigen auch bis zum heutigen Zeitpunkt - keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und auch keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat, dass das BFM überzeugend, umfassend und detailliert dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (dort E. I/1) verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 4 VwVG), dass sich die betreffende Argumentation in der Beschwerdeschrift (durchaus glaubhaft und übereinstimmend erklärte Gründe für die Nichtbeschaffbarkeit von Identitätspapieren; weder abwegige noch realitätsferne Herkunftsangaben und Reiseumstände) auf substanziell kaum verwertbare, blosse und pauschale Gegenbehauptungen beschränkt und keiner näheren Würdigung bedarf, dass zudem die gänzlich unplausibel geschilderten Reiseumstände das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des seine wahre Identität verschleiernden Beschwerdeführers hinterlassen, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), und er diesbezüglich eine Missachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 insbesondere Bstn. a, b und d AsylG) begeht, dass aufgrund der gesamten Akten und Umstände, insbesondere in Anbetracht des Anhörungsprotokolles (A9, dort v.a. F9 - F11) und der Inhaberschaft einer äthiopischen Identitätskarte in sachverhaltlicher Hinsicht unzweifelhaft von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zu welcher Erkenntnis implizit auch das BFM gelangt, zumal es die Wegweisung (zurecht) einzig mit Bezug auf Äthiopien geprüft hat, dass bereits die bisherigen Erwägungen im vorliegenden Urteil die Annahme einer Verfolgungssituation in den Hintergrund rücken lassen, dass sich unbesehen dessen auch aus den weiteren Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen wiederum verwiesen werden kann, und den dortigen Erkenntnissen einer augenfällig unglaubhaft geschilderten Verfolgungssituation ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls keinen anderen Blickwinkel öffnet, dass dort diverse aus den Protokollen hervorgehende Ungereimtheiten eingeräumt werden und die betreffenden Entkräftungsversuche (insb. mehrjähriges Zurückliegen der Ereignisse und Übersetzungsfehler) augenfällig misslingen, dass dem Beschwerdeführer nämlich - und gerade in Berücksichtigung des Zurückliegens der Ereignisse - nicht Unstimmigkeiten in Zahlen und Daten per se zur Last gelegt werden, sondern deren unstimmiges Verhältnis zueinander, insbesondere ob das Demonstrations- und Festnahmeereignis vor, während oder nach den Wahlen stattgefunden habe, dass sich auch Übersetzungsfehler weder nachvollziehen lassen noch erklärt wird, weshalb das angeblich fehlerhafte Protokoll dennoch unterschriftlich als korrekt erklärt wurde, dass - in Relativierung der betreffenden Erwägungen der Vorinstanz und Stützung der Beschwerdeargumentation - immerhin die Schilderungen des Gefängnisaufenthaltes nicht mit einem Mangel an Substanz beschlagen sind, dennoch aber von deren Unglaubhaftigkeit auszugehen ist, da Realkennzeichen nur vordergründig und konstruktartig, nicht aber im Erzählgehalt selber zu erkennen sind, dass der angebliche Gefängnisaufenthalt zudem schon aufgrund des zuvor Erwogenen erheblich in Zweifel zu ziehen ist und daneben in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb weder für die Festnahme noch den Grund hierzu noch die fünfjährige Inhaftierung noch die Freilassung irgendwelche Beweisdokumente existieren sollen, dass sich gestützt auf die Akten zudem zahlreiche weitere Begründungselemente zur Stützung der Haltlosigkeit der Verfolgungsvorbringen und für das gewonnene Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anführen liessen, wogegen keine weiteren Anhaltspunkte ernsthaft für die von ihm vorgelegte Sachverhaltsdarlegung sprechen, dass es sich vorliegend erübrigt, diese weiteren Unstimmigkeiten näher zu erörtern, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Be­schwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich wiederum vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass ferner keine weiteren Gründe gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen, zumal die diesbezügliche behördliche Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) der Gesuch stellenden Person findet und der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten offenkundig nicht rechtsgenüglich nachkommt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: 5.