Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Mit Verfügung vom 19. März 2025 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. April 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2674/2025 vom 22. Mai 2026 ab. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen. Es könne auch nicht von einer Reflexverfolgungssituation wegen seiner Verwandten ausgegangen werden. Schliesslich stehe auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei am (...) 2022 der vorgebrachten anhaltenden behördlichen Suche entgegen. Soweit gegen den Beschwerdeführer in der Türkei gegenwärtig ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda hängig sei und im Verlauf dieses Verfahrens ein Vorführbeschluss erlassen worden sein soll, sei mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese ohnehin den Kriterien der flüchtlingsrechtlichen Relevanz gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und 9.6 nicht standhalten würden. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit nicht wegen politischen Aktivitäten verurteilt worden und gelte somit als unbescholten. Zudem sei von einem äusserst niederschwelligen politischen Profil auszugehen, zumal er nicht selbst politisch aktiv gewesen sei und insbesondere angegeben habe, weder die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) noch die HPG (Volksverteidigungskräfte) zu unterstützen. Auch seine Beiträge in den sozialen Medien wiesen nicht auf ein besonderes politisches Profil hin, da sie auf nur wenig Resonanz gestossen seien und er sich darauf beschränkt habe, fremde Beiträge und Bilder zu teilen. An der Gesamteinschätzung vermöge auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen des gemeinrechtlichen Delikts des (...) im Jahr 2020 verurteilt worden sei, nichts zu ändern, nachdem sich daraus nicht erschliesse, dass ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verurteilung drohen könnte. Unter Verweis auf die gute Schulbildung, die mehrjährige Berufserfahrung und das tragfähige Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in der Türkei wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Explizit wurde erwogen, dass die gemäss Arztbericht des Spitals B._______ vom 28. Mai 2025 beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) sowie die mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F32.1) aus medizinischer Sicht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen würden. Psychische Erkrankungen seien in der Türkei behandelbar, zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich europäische Standards aufweise und die Behandlung komplexer körperlicher als auch psychischer Krankheiten erfasse. II. C. Mit Eingabe seines rubrizierten Rechtsvertreters vom 29. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer eine mit «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe beim SEM ein. Dabei beantragte er die Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. März 2025 hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus medizinischen Gründen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen, insbesondere ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten, anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Stützung des Gesuches wurden ein USB-Stick sowie zwei medizinische Berichte eingereicht:
- Bericht des Psychiatriezentrums C._______ vom 20. Mai 2026;
- Bericht des Spitals B._______, Psychiatrie, Ambulatorium D._______, vom 16. Juni 2026. Zum Inhalt des USB-Sticks wurde vorgetragen, das Bild- und Videomaterial dokumentiere eine Hausdurchsuchung im Elternhaus des Beschwerde-führers in der Türkei. Die Aufnahmen würden das Einschreiten der Sicherheitskräfte sowie die gegen den Beschwerdeführer und seine Familie gerichteten polizeilichen Massnahmen belegen. Damit würden die im Asylverfahren deponierten Vorbringen über die staatlichen Repressionsmassnahmen und die geltend gemachte Verfolgungssituation untermauert und die Glaubhaftigkeit der Aussagen zusätzlich bestätigt. Diese Aufnahmen hätten im Zeitpunkt des SEM-Entscheides vom 19. März 2025 und dem Urteil des Gerichts E-2674/2025 vom 22. Mai 2026 noch nicht vorgelegen. Sie seien daher im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren «bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie der geltend gemachten Verfolgung» umfassend zu berücksichtigen. In den medizinischen Berichten werden die Diagnosen einer PTBS (ICD-10: F43.1) bei intrusiven Gedanken, Suizidversuch durch Medikamenteneinnahme, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) sowie der Verdacht einer unklaren Hepatitis gestellt. D. Mit Verfügung vom 28. Juli 2026 (gleichentags eröffnet) hielt das SEM zunächst fest, die Eingabe vom 29. Juni 2026 werde als einfaches beziehungsweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt. Es wies das Wiedererwägungsgesuch ab und hielt weiter fest, seine Verfügung vom 19. März 2025 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde abgewiesen und eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. Gleichzeitig wurde festgehalten, die Anträge auf ergänzende medizinische Abklärungen und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien gegenstandslos. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, das Vorbringen der wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes betreffe den Wegweisungsvollzug und stelle ein einfaches Wiedererwägungsgesuch dar. Die Vorbringen zum eingereichten Bild- und Videomaterial, welches eine Hausdurchsuchung bei den Eltern dokumentieren und die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen bestätigen sollten, seien als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Mangels Überprüfbarkeit des Filmmaterials (deren Entstehung und Inhalt), würde diesem kein Beweiswert zukommen. Die Aufnahmen seien nicht geeignet, die Vorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen. Unabhängig davon sei im Asylentscheid des SEM vom 19. März 2025 bereits festgehalten worden, dass die behördlichen Schikanen keine Asylrelevanz entfalten würden. Ebenso wenig sei ein Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers erkennbar. Die fehlende Asylrelevanz habe das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 2026 bestätigt. Zur gesundheitlichen Situation sei festzustellen, dass die in den Berichten vom 20. Mai 2026 und 16. Juni 2026 diagnostizierten psychischen Krankheitsbilder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht zu belegen vermöchten. Wie bereits im Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2026 festgehalten, seien psychische Erkrankungen auch in der Türkei behandelbar. E. Gegen diesen ablehnenden Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. August 2026 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei wurde (sinngemäss) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 28. Juli 2026 und die Zurückweisung der Sache zur vollständigen und rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM beantragt, insbesondere unter Berücksichtigung der neu eingereichten Fotos und Videos sowie der aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig und unzumutbar sei und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Soweit das Gericht aufgrund der Akten zum Schluss gelange, dass die Voraussetzungen bereits erfüllt seien, sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Wegweisungsvollzug bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszusetzen; es sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Soweit erforderlich, sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Aufgrund des neuen Filmmaterials hätten sich weitere Abklärungen, insbesondere zu den Umständen der durchsuchten Wohnung, dem Zeitpunkt der Entstehung der Filmaufnahmen und zum Zusammenhang mit den bisherigen Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgedrängt. Vorliegend habe das SEM die neuen Tatsachen und Beweismittel pauschal gewürdigt. Zudem sei die «medizinische Zumutbarkeit» nicht genügend konkret geprüft worden. Das SEM habe dazu keine Einzelfallprüfung vorgenommen, sondern allgemeine Aussagen zum türkischen Gesundheitssystem getroffen. Die konkrete Zugänglichkeit zu psychiatrischen Einrichtungen in der Türkei (Behandlungsmöglichkeiten für PTBS und eine schwere depressive Episode, Versorgung während einer akuten suizidalen Krise, Erreichbarkeit einer stationären Krisenintervention, Wartezeiten, Verfügbarkeit einer traumafokussierten Psychotherapie, einer angemessenen Nachbetreuung sowie einer Medikation sowie die dabei entstehenden Kosten und deren Tragbarkeit) und die Gefahr einer drohenden Versorgungslücke seien nicht abgeklärt worden. Gemäss WHO (World Health Organization) würden trotz bestehender Strukturen weiterhin erhebliche Lücken in der psychischen Gesundheitsversorgung bestehen. Betroffene könnten an den Kosten beteiligt werden. Der Beschwerdeführer stamme aus E._______; eine theoretisch bestehende Spezialklinik irgendwo in der Türkei sei nicht ohne Weiteres einer tatsächlichen verfügbaren Behandlung gleichzusetzen. Es sei eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme einzuholen. F. Mit Verfügung vom 17. August 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Nachdem über die Hauptsache direkt befunden werden kann, ist auf die weitere Instruktion des Wiedererwägungsverfahrens zu verzichten. Der prozessuale Antrag, dem Beschwerdeführer sei der Aufenthalt in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens zu gestatten, erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG).
E. 4.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen; darüber hinaus sind nachträglich entstandene Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, ebenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; E. 11.4 f., m.w.H.).
E. 4.2 Zur Rechtsnatur der Eingabe vom 29. Juni 2026 ist einleitend das Folgende festzuhalten:
E. 4.2.1 Dieses Wiedererwägungsgesuch, welches vom gleichen Rechtsvertreter verfasst wurde wie die Beschwerdeeingabe vom 14. August 2026, weist klare Rechtsbegehren auf. Neben Rechtsbegehren 1, lautend auf das Eintreten auf das Gesuch, wurde mit Rechtsbegehren 2 unmissverständlich beantragt, die Verfügung des SEM vom 19. März 2025 sei «hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges» in Wiedererwägung zu ziehen. Erst im Rahmen der Begründung wird ausgeführt, die eingereichten Aufnahmen zu den Hausdurchsuchungen seien bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges «sowie der geltend gemachten Verfolgung» umfassend zu berücksichtigen.
E. 4.2.2 Das SEM hat gemäss seinem Wiedererwägungsentscheid vom 29. Juni 2026 einerseits die auf dem eingereichten USB-Stick abgespeicherten Aufnahmen (Filmmaterial, das sich auf die Asylvorbringen beziehen soll) als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt. Anderseits wurden die neu eingereichten medizinischen Berichte als einfaches Wiedererwägungsgesuch gewürdigt. Dieses Vorgehen erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, auch wenn die klaren Rechtsbegehren des Wiedererwägungsgesuchs den Streitgegenstand inhaltlich einschränken. Beim rubrizierten Rechtsvertreter handelt es sich um eine im Asylverfahren ausgewiesene Person, die bereits mit einer grösseren Anzahl von Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut war. Grundsätzlich wäre daher von den formell gestellten Rechtsbegehren auszugehen. Da es dem Beschwerdeführer indes zum Vorteil gereicht, wenn die Asylbehörden (SEM und Bundesverwaltungsgericht) mehr überprüfen, als formell beantragt wurde, und ihm daraus insbesondere keine Nachteile erwachsen, würdigt auch das Bundesverwaltungsgericht den erweiterten Streitgegenstand (das Filmmaterial auf dem USB-Stick) in Erwägung 5. Anschliessend prüft es die auf den Wegweisungsvollzugsprunkt beschränkten Beschwerdebegehren (E. 6 und 7).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich im Wiedererwägungsgesuch - wie auch in der Beschwerde - auf den Standpunkt, das Bildmaterial auf dem als Beweismittel eingereichten USB würde seine Asylvorbringen bestätigen und untermauern.
E. 5.2 Mit dieser Argumentation übersieht er jedoch, dass Filmaufnahmen über eine durchsuchte Wohnung weder für sich allein noch im Verbund mit Asylvorbringen, die rechtskräftig als nicht asylbeachtlich beurteilt worden sind, geeignet sind, einen asylbeachtlichen Hintergrund der aufgenommenen Ereignisse darzutun. Diesbezüglich hat das SEM zutreffenderweise erwogen, dass weder die Entstehung noch der Inhalt der Filmaufnahmen überprüfbar sind und daher nicht geeignet sind, die Asylvorbringen zu stützen. Zudem bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftig gefällten Urteil vom 22. Mai 2026 zum Schluss gekommen ist, dass die vom Beschwerdeführer - im ordentlichen Asylverfahren - geltend gemachten behördlichen Schikanen keine Asylrelevanz entfalten. Hieran ändert auch der angebliche Umstand nichts, dass seine Wohnung in der Türkei - zu einem unbekannten, von ihm weder angegebenen noch belegten Zeitpunkt - erneut durchsucht worden sein soll. Es wäre in der Verantwortung des Beschwerdeführers gewesen, die näheren Umstände der Wohnungsdurchsuchung zu substanziieren und den Zeitpunkt der Entstehung der Filmaufnahmen anzugeben oder den von ihm behaupteten Zusammenhang mit seinen bisherigen Asylvorbringen einlässlich zu begründen. Das SEM war nicht gehalten, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu tätigen. Soweit in diesem Zusammenhang die Rügen des unvollständig festgestellten Sachverhalts respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erhoben werden, erweisen sich diese als unbegründet. Das besagte Beweismittel vermag nach dem Gesagten den Asylentscheid des SEM vom 19. März 2025 nicht ansatzweise umzustossen, woran die diesbezüglichen Ausführungen und Wiederholungen in der Rechtsmitteleingabe nichts ändern. Der diesbezügliche Sachverhalt war und ist hinreichend erstellt. Für die Rückweisung des Verfahrens zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung besteht keine Veranlassung.
E. 6 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Gründen verneint hat, die zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 19. März 2025 im Wegweisungsvollzugspunkt führen würden, und demnach das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer stützt sein Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den Wegweisungsvollzug auf zwei Spitalberichte, in welchen insbesondere das Vorliegen einer PTBS sowie eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden. Er stellt sich auf den Standpunkt, diese neuen Beweismittel würden ein medizinisches Wegweisungshindernis indizieren und seien geeignet, im Wegweisungsvollzugspunkt zu einem anderen, vom Asylentscheid des SEM vom 19. März 2025 abweichenden Ergebnis zu führen.
E. 6.2 Zu den beiden Spitalberichten ist vorweg festzustellen, dass der Bericht des Psychiatriezentrums C._______ am 20. Mai 2026 und somit zeitlich vor dem Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2026 ausgestellt respektive entstanden ist. Der Bericht des Ambulatoriums D._______ trägt das Datum vom 16. Juni 2026 und ist somit erst nach dem Gerichtsentscheid vom 22. Mai 2026 erstanden. Der erstgenannte Spitalbericht hätte gemäss der Rechtsprechung zu BVGE 2013/22 E. 13.1 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a BG grundsätzlich im Rahmen eines Revisionsverfahrens eingereicht werden müssen. Der zweitgenannte Arztbericht ist demgegenüber grundsätzlich geeignet, Grundlage für ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch darzustellen. Der Umstand, dass die Spitalberichte beide in innerhalb eines kurzen, rund dreiwöchigen Zeitrahmens ausgestellt worden sind, lässt das Vorgehen des SEM, beide Beweismittel unter dem Aspekt eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches im Rahmen des Wegweisungsvollzuges zu prüfen, als - im Sinne einer Ausnahme - sachlich gerechtfertigt erscheinen, zumal dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen hat, kein Rechtsnachteil entstanden ist,
E. 7.1 Das SEM erwog in seinem Wiedererwägungsentscheid, bei den diagnostizierten Befunden (PTBS und rezidivierende Belastungsstörung) und beim Suizidversuch durch Medikamenteneinnahme handle es sich nicht um Erkrankungen, die die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründen würden. Diese Krankheitsbilder seien auch in der Türkei behandelbar.
E. 7.2.1 Diese vorinstanzliche Würdigung ist zu bestätigen. Das SEM hat zutreffend auf die Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei, welche grundsätzlich ein Gesundheitssystem europäischen Standards aufweist, verwiesen. In der Rechtsmitteleingabe wird zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus E._______; es sei nicht einzelfallspezifisch geprüft worden, ob in der Heimatregion des Beschwerdeführers entsprechende psychische Institutionen vorliegen würden, welche diesem einen faktischen Zugang zu einer erforderlichen medizinischen Behandlung ermöglichen würden. Bei dieser Argumentation missachtet der Beschwerdeführer, dass er zwar in der Provinz Mardin aufgewachsen ist, jedoch - gemäss seinen eigenen Angaben im ordentlichen Asylverfahren - seit 2002, seit seinem 15. Lebensjahr, in der türkischen Grossstadt F._______ gelebt hat und angab, vor seiner Ausreise aus der Türkei zuletzt dort gewohnt und auch eine dort lebende Schwester zu haben (vgl. SEM-Akten [...]-[Akte]-10, Ziffer 2.01 sowie Akte 22, Antwort 14 [Seite 3 und 4] und 21). In F._______ hat der Beschwerdeführer auch einen (...) geführt (vgl. Akte 22, Antwort 29).
E. 7.2.2 In F._______ gibt es offenkundig mehrere Institutionen, die auch komplexe physische und psychische Krankheitsbilder behandeln können. Auch im bereits erwähnten ordentlichen Urteil E-2674/2025 wurde auf die diesbezügliche Rechtsprechung verwiesen (vgl. E. 9.3.6). Das SEM hat im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls verwiesen (vgl. S. 5 oben). Bei dieser Sachlage war das SEM - entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde - nicht gehalten, die Behandelbarkeit und den faktischen Zugang des Beschwerdeführers zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten weiter abzuklären. Die Rüge eines unvollständig festgestellten Sachverhalts erweist sich daher auch im Wegweisungsvollzugspunkt als unzutreffend und es besteht keine Veranlassung, die SEM-Verfügung aufzuheben und zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeanträge 5 und 6 sind - wie auch der Beweisantrag auf S. 11 der Beschwerde, es sei eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme einzuholen - deshalb abzuweisen. Das SEM hat schliesslich auch zu Recht auf die Möglichkeit der Gewährung von medizinischer Rückkehrhilfe verwiesen. Was die ärztlich festgestellten suizidalen Tendenzen anbelangt ist festzuhalten, dass diesen im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen ist und nötigenfalls im Zeitpunkt des Vollzugs geeignete Massnahmen zu ergreifen sind (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde.
E. 7.2.3 Wie im Urteil E-2674/2025 E. 9.3.3 bereits festgehalten, leben mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in F._______. Er verfügt somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz im Heimatland. Er hat zudem eine gute Schulbildung sowie eine mehrjährige Berufserfahrung in der Textilindustrie und als selbständiger Ladenbesitzer (in F._______). Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit der Unterstützung seines Beziehungsnetzes wieder eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können und nicht in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Hieran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM in seinem Wiedererwägungsentscheid vom 28. Juli 2026 zu Recht festgestellt hat, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 19. März 2025 beseitigen können. Das Wiedererwägungsgesuch vom 29. Juni 2026 wurde deshalb zu Recht abgewiesen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Die am 17. August 2026 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzuges wird aufgehoben.
E. 11.1 Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Vertretung sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Kosten des Wiedererwägungsverfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die am 17. August 2026 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzuges wird aufgehoben.
- Der Antrag auf Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5656/2026 Urteil vom 24. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2026 / N (...). Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 19. März 2025 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. April 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2674/2025 vom 22. Mai 2026 ab. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen. Es könne auch nicht von einer Reflexverfolgungssituation wegen seiner Verwandten ausgegangen werden. Schliesslich stehe auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei am (...) 2022 der vorgebrachten anhaltenden behördlichen Suche entgegen. Soweit gegen den Beschwerdeführer in der Türkei gegenwärtig ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda hängig sei und im Verlauf dieses Verfahrens ein Vorführbeschluss erlassen worden sein soll, sei mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese ohnehin den Kriterien der flüchtlingsrechtlichen Relevanz gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und 9.6 nicht standhalten würden. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit nicht wegen politischen Aktivitäten verurteilt worden und gelte somit als unbescholten. Zudem sei von einem äusserst niederschwelligen politischen Profil auszugehen, zumal er nicht selbst politisch aktiv gewesen sei und insbesondere angegeben habe, weder die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) noch die HPG (Volksverteidigungskräfte) zu unterstützen. Auch seine Beiträge in den sozialen Medien wiesen nicht auf ein besonderes politisches Profil hin, da sie auf nur wenig Resonanz gestossen seien und er sich darauf beschränkt habe, fremde Beiträge und Bilder zu teilen. An der Gesamteinschätzung vermöge auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen des gemeinrechtlichen Delikts des (...) im Jahr 2020 verurteilt worden sei, nichts zu ändern, nachdem sich daraus nicht erschliesse, dass ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verurteilung drohen könnte. Unter Verweis auf die gute Schulbildung, die mehrjährige Berufserfahrung und das tragfähige Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in der Türkei wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Explizit wurde erwogen, dass die gemäss Arztbericht des Spitals B._______ vom 28. Mai 2025 beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) sowie die mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F32.1) aus medizinischer Sicht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen würden. Psychische Erkrankungen seien in der Türkei behandelbar, zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich europäische Standards aufweise und die Behandlung komplexer körperlicher als auch psychischer Krankheiten erfasse. II. C. Mit Eingabe seines rubrizierten Rechtsvertreters vom 29. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer eine mit «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe beim SEM ein. Dabei beantragte er die Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. März 2025 hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus medizinischen Gründen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen, insbesondere ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten, anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Stützung des Gesuches wurden ein USB-Stick sowie zwei medizinische Berichte eingereicht:
- Bericht des Psychiatriezentrums C._______ vom 20. Mai 2026;
- Bericht des Spitals B._______, Psychiatrie, Ambulatorium D._______, vom 16. Juni 2026. Zum Inhalt des USB-Sticks wurde vorgetragen, das Bild- und Videomaterial dokumentiere eine Hausdurchsuchung im Elternhaus des Beschwerde-führers in der Türkei. Die Aufnahmen würden das Einschreiten der Sicherheitskräfte sowie die gegen den Beschwerdeführer und seine Familie gerichteten polizeilichen Massnahmen belegen. Damit würden die im Asylverfahren deponierten Vorbringen über die staatlichen Repressionsmassnahmen und die geltend gemachte Verfolgungssituation untermauert und die Glaubhaftigkeit der Aussagen zusätzlich bestätigt. Diese Aufnahmen hätten im Zeitpunkt des SEM-Entscheides vom 19. März 2025 und dem Urteil des Gerichts E-2674/2025 vom 22. Mai 2026 noch nicht vorgelegen. Sie seien daher im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren «bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie der geltend gemachten Verfolgung» umfassend zu berücksichtigen. In den medizinischen Berichten werden die Diagnosen einer PTBS (ICD-10: F43.1) bei intrusiven Gedanken, Suizidversuch durch Medikamenteneinnahme, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) sowie der Verdacht einer unklaren Hepatitis gestellt. D. Mit Verfügung vom 28. Juli 2026 (gleichentags eröffnet) hielt das SEM zunächst fest, die Eingabe vom 29. Juni 2026 werde als einfaches beziehungsweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt. Es wies das Wiedererwägungsgesuch ab und hielt weiter fest, seine Verfügung vom 19. März 2025 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde abgewiesen und eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. Gleichzeitig wurde festgehalten, die Anträge auf ergänzende medizinische Abklärungen und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien gegenstandslos. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, das Vorbringen der wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes betreffe den Wegweisungsvollzug und stelle ein einfaches Wiedererwägungsgesuch dar. Die Vorbringen zum eingereichten Bild- und Videomaterial, welches eine Hausdurchsuchung bei den Eltern dokumentieren und die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen bestätigen sollten, seien als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Mangels Überprüfbarkeit des Filmmaterials (deren Entstehung und Inhalt), würde diesem kein Beweiswert zukommen. Die Aufnahmen seien nicht geeignet, die Vorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen. Unabhängig davon sei im Asylentscheid des SEM vom 19. März 2025 bereits festgehalten worden, dass die behördlichen Schikanen keine Asylrelevanz entfalten würden. Ebenso wenig sei ein Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers erkennbar. Die fehlende Asylrelevanz habe das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 2026 bestätigt. Zur gesundheitlichen Situation sei festzustellen, dass die in den Berichten vom 20. Mai 2026 und 16. Juni 2026 diagnostizierten psychischen Krankheitsbilder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht zu belegen vermöchten. Wie bereits im Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2026 festgehalten, seien psychische Erkrankungen auch in der Türkei behandelbar. E. Gegen diesen ablehnenden Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. August 2026 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei wurde (sinngemäss) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 28. Juli 2026 und die Zurückweisung der Sache zur vollständigen und rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM beantragt, insbesondere unter Berücksichtigung der neu eingereichten Fotos und Videos sowie der aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig und unzumutbar sei und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Soweit das Gericht aufgrund der Akten zum Schluss gelange, dass die Voraussetzungen bereits erfüllt seien, sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Wegweisungsvollzug bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszusetzen; es sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Soweit erforderlich, sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Aufgrund des neuen Filmmaterials hätten sich weitere Abklärungen, insbesondere zu den Umständen der durchsuchten Wohnung, dem Zeitpunkt der Entstehung der Filmaufnahmen und zum Zusammenhang mit den bisherigen Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgedrängt. Vorliegend habe das SEM die neuen Tatsachen und Beweismittel pauschal gewürdigt. Zudem sei die «medizinische Zumutbarkeit» nicht genügend konkret geprüft worden. Das SEM habe dazu keine Einzelfallprüfung vorgenommen, sondern allgemeine Aussagen zum türkischen Gesundheitssystem getroffen. Die konkrete Zugänglichkeit zu psychiatrischen Einrichtungen in der Türkei (Behandlungsmöglichkeiten für PTBS und eine schwere depressive Episode, Versorgung während einer akuten suizidalen Krise, Erreichbarkeit einer stationären Krisenintervention, Wartezeiten, Verfügbarkeit einer traumafokussierten Psychotherapie, einer angemessenen Nachbetreuung sowie einer Medikation sowie die dabei entstehenden Kosten und deren Tragbarkeit) und die Gefahr einer drohenden Versorgungslücke seien nicht abgeklärt worden. Gemäss WHO (World Health Organization) würden trotz bestehender Strukturen weiterhin erhebliche Lücken in der psychischen Gesundheitsversorgung bestehen. Betroffene könnten an den Kosten beteiligt werden. Der Beschwerdeführer stamme aus E._______; eine theoretisch bestehende Spezialklinik irgendwo in der Türkei sei nicht ohne Weiteres einer tatsächlichen verfügbaren Behandlung gleichzusetzen. Es sei eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme einzuholen. F. Mit Verfügung vom 17. August 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Nachdem über die Hauptsache direkt befunden werden kann, ist auf die weitere Instruktion des Wiedererwägungsverfahrens zu verzichten. Der prozessuale Antrag, dem Beschwerdeführer sei der Aufenthalt in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens zu gestatten, erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). 4.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen; darüber hinaus sind nachträglich entstandene Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, ebenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; E. 11.4 f., m.w.H.). 4.2 Zur Rechtsnatur der Eingabe vom 29. Juni 2026 ist einleitend das Folgende festzuhalten: 4.2.1 Dieses Wiedererwägungsgesuch, welches vom gleichen Rechtsvertreter verfasst wurde wie die Beschwerdeeingabe vom 14. August 2026, weist klare Rechtsbegehren auf. Neben Rechtsbegehren 1, lautend auf das Eintreten auf das Gesuch, wurde mit Rechtsbegehren 2 unmissverständlich beantragt, die Verfügung des SEM vom 19. März 2025 sei «hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges» in Wiedererwägung zu ziehen. Erst im Rahmen der Begründung wird ausgeführt, die eingereichten Aufnahmen zu den Hausdurchsuchungen seien bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges «sowie der geltend gemachten Verfolgung» umfassend zu berücksichtigen. 4.2.2 Das SEM hat gemäss seinem Wiedererwägungsentscheid vom 29. Juni 2026 einerseits die auf dem eingereichten USB-Stick abgespeicherten Aufnahmen (Filmmaterial, das sich auf die Asylvorbringen beziehen soll) als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt. Anderseits wurden die neu eingereichten medizinischen Berichte als einfaches Wiedererwägungsgesuch gewürdigt. Dieses Vorgehen erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, auch wenn die klaren Rechtsbegehren des Wiedererwägungsgesuchs den Streitgegenstand inhaltlich einschränken. Beim rubrizierten Rechtsvertreter handelt es sich um eine im Asylverfahren ausgewiesene Person, die bereits mit einer grösseren Anzahl von Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut war. Grundsätzlich wäre daher von den formell gestellten Rechtsbegehren auszugehen. Da es dem Beschwerdeführer indes zum Vorteil gereicht, wenn die Asylbehörden (SEM und Bundesverwaltungsgericht) mehr überprüfen, als formell beantragt wurde, und ihm daraus insbesondere keine Nachteile erwachsen, würdigt auch das Bundesverwaltungsgericht den erweiterten Streitgegenstand (das Filmmaterial auf dem USB-Stick) in Erwägung 5. Anschliessend prüft es die auf den Wegweisungsvollzugsprunkt beschränkten Beschwerdebegehren (E. 6 und 7). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich im Wiedererwägungsgesuch - wie auch in der Beschwerde - auf den Standpunkt, das Bildmaterial auf dem als Beweismittel eingereichten USB würde seine Asylvorbringen bestätigen und untermauern. 5.2 Mit dieser Argumentation übersieht er jedoch, dass Filmaufnahmen über eine durchsuchte Wohnung weder für sich allein noch im Verbund mit Asylvorbringen, die rechtskräftig als nicht asylbeachtlich beurteilt worden sind, geeignet sind, einen asylbeachtlichen Hintergrund der aufgenommenen Ereignisse darzutun. Diesbezüglich hat das SEM zutreffenderweise erwogen, dass weder die Entstehung noch der Inhalt der Filmaufnahmen überprüfbar sind und daher nicht geeignet sind, die Asylvorbringen zu stützen. Zudem bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftig gefällten Urteil vom 22. Mai 2026 zum Schluss gekommen ist, dass die vom Beschwerdeführer - im ordentlichen Asylverfahren - geltend gemachten behördlichen Schikanen keine Asylrelevanz entfalten. Hieran ändert auch der angebliche Umstand nichts, dass seine Wohnung in der Türkei - zu einem unbekannten, von ihm weder angegebenen noch belegten Zeitpunkt - erneut durchsucht worden sein soll. Es wäre in der Verantwortung des Beschwerdeführers gewesen, die näheren Umstände der Wohnungsdurchsuchung zu substanziieren und den Zeitpunkt der Entstehung der Filmaufnahmen anzugeben oder den von ihm behaupteten Zusammenhang mit seinen bisherigen Asylvorbringen einlässlich zu begründen. Das SEM war nicht gehalten, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu tätigen. Soweit in diesem Zusammenhang die Rügen des unvollständig festgestellten Sachverhalts respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erhoben werden, erweisen sich diese als unbegründet. Das besagte Beweismittel vermag nach dem Gesagten den Asylentscheid des SEM vom 19. März 2025 nicht ansatzweise umzustossen, woran die diesbezüglichen Ausführungen und Wiederholungen in der Rechtsmitteleingabe nichts ändern. Der diesbezügliche Sachverhalt war und ist hinreichend erstellt. Für die Rückweisung des Verfahrens zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung besteht keine Veranlassung.
6. In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Gründen verneint hat, die zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 19. März 2025 im Wegweisungsvollzugspunkt führen würden, und demnach das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. 6.1 Der Beschwerdeführer stützt sein Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den Wegweisungsvollzug auf zwei Spitalberichte, in welchen insbesondere das Vorliegen einer PTBS sowie eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden. Er stellt sich auf den Standpunkt, diese neuen Beweismittel würden ein medizinisches Wegweisungshindernis indizieren und seien geeignet, im Wegweisungsvollzugspunkt zu einem anderen, vom Asylentscheid des SEM vom 19. März 2025 abweichenden Ergebnis zu führen. 6.2 Zu den beiden Spitalberichten ist vorweg festzustellen, dass der Bericht des Psychiatriezentrums C._______ am 20. Mai 2026 und somit zeitlich vor dem Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2026 ausgestellt respektive entstanden ist. Der Bericht des Ambulatoriums D._______ trägt das Datum vom 16. Juni 2026 und ist somit erst nach dem Gerichtsentscheid vom 22. Mai 2026 erstanden. Der erstgenannte Spitalbericht hätte gemäss der Rechtsprechung zu BVGE 2013/22 E. 13.1 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a BG grundsätzlich im Rahmen eines Revisionsverfahrens eingereicht werden müssen. Der zweitgenannte Arztbericht ist demgegenüber grundsätzlich geeignet, Grundlage für ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch darzustellen. Der Umstand, dass die Spitalberichte beide in innerhalb eines kurzen, rund dreiwöchigen Zeitrahmens ausgestellt worden sind, lässt das Vorgehen des SEM, beide Beweismittel unter dem Aspekt eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches im Rahmen des Wegweisungsvollzuges zu prüfen, als - im Sinne einer Ausnahme - sachlich gerechtfertigt erscheinen, zumal dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen hat, kein Rechtsnachteil entstanden ist, 7. 7.1 Das SEM erwog in seinem Wiedererwägungsentscheid, bei den diagnostizierten Befunden (PTBS und rezidivierende Belastungsstörung) und beim Suizidversuch durch Medikamenteneinnahme handle es sich nicht um Erkrankungen, die die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründen würden. Diese Krankheitsbilder seien auch in der Türkei behandelbar. 7.2 7.2.1 Diese vorinstanzliche Würdigung ist zu bestätigen. Das SEM hat zutreffend auf die Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei, welche grundsätzlich ein Gesundheitssystem europäischen Standards aufweist, verwiesen. In der Rechtsmitteleingabe wird zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus E._______; es sei nicht einzelfallspezifisch geprüft worden, ob in der Heimatregion des Beschwerdeführers entsprechende psychische Institutionen vorliegen würden, welche diesem einen faktischen Zugang zu einer erforderlichen medizinischen Behandlung ermöglichen würden. Bei dieser Argumentation missachtet der Beschwerdeführer, dass er zwar in der Provinz Mardin aufgewachsen ist, jedoch - gemäss seinen eigenen Angaben im ordentlichen Asylverfahren - seit 2002, seit seinem 15. Lebensjahr, in der türkischen Grossstadt F._______ gelebt hat und angab, vor seiner Ausreise aus der Türkei zuletzt dort gewohnt und auch eine dort lebende Schwester zu haben (vgl. SEM-Akten [...]-[Akte]-10, Ziffer 2.01 sowie Akte 22, Antwort 14 [Seite 3 und 4] und 21). In F._______ hat der Beschwerdeführer auch einen (...) geführt (vgl. Akte 22, Antwort 29). 7.2.2 In F._______ gibt es offenkundig mehrere Institutionen, die auch komplexe physische und psychische Krankheitsbilder behandeln können. Auch im bereits erwähnten ordentlichen Urteil E-2674/2025 wurde auf die diesbezügliche Rechtsprechung verwiesen (vgl. E. 9.3.6). Das SEM hat im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls verwiesen (vgl. S. 5 oben). Bei dieser Sachlage war das SEM - entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde - nicht gehalten, die Behandelbarkeit und den faktischen Zugang des Beschwerdeführers zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten weiter abzuklären. Die Rüge eines unvollständig festgestellten Sachverhalts erweist sich daher auch im Wegweisungsvollzugspunkt als unzutreffend und es besteht keine Veranlassung, die SEM-Verfügung aufzuheben und zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeanträge 5 und 6 sind - wie auch der Beweisantrag auf S. 11 der Beschwerde, es sei eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme einzuholen - deshalb abzuweisen. Das SEM hat schliesslich auch zu Recht auf die Möglichkeit der Gewährung von medizinischer Rückkehrhilfe verwiesen. Was die ärztlich festgestellten suizidalen Tendenzen anbelangt ist festzuhalten, dass diesen im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen ist und nötigenfalls im Zeitpunkt des Vollzugs geeignete Massnahmen zu ergreifen sind (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde. 7.2.3 Wie im Urteil E-2674/2025 E. 9.3.3 bereits festgehalten, leben mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in F._______. Er verfügt somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz im Heimatland. Er hat zudem eine gute Schulbildung sowie eine mehrjährige Berufserfahrung in der Textilindustrie und als selbständiger Ladenbesitzer (in F._______). Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit der Unterstützung seines Beziehungsnetzes wieder eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können und nicht in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Hieran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM in seinem Wiedererwägungsentscheid vom 28. Juli 2026 zu Recht festgestellt hat, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 19. März 2025 beseitigen können. Das Wiedererwägungsgesuch vom 29. Juni 2026 wurde deshalb zu Recht abgewiesen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Die am 17. August 2026 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzuges wird aufgehoben. 11. 11.1 Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Vertretung sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Kosten des Wiedererwägungsverfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die am 17. August 2026 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzuges wird aufgehoben.
3. Der Antrag auf Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme wird abgewiesen.
4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand: