Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit einer undatierten, englischsprachigen Eingabe (Eingang bei der Schweizerischen Vertretung: 21. Februar 2011) wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Zu seinen Ausreise- und Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Asmara geboren und habe dort 11 Jahre lang die Schule besucht. Anschliessend habe er das 12. Schuljahr im militärischen Ausbildungszentrum in Sawa abgeschlossen und dabei die obligatorische Militärausbildung absolviert. Anschliessend habe er an diversen Orten in Eritrea Militärdienst geleistet. Er ersuche einerseits um Asyl, weil er als "Buda" gelte, d.h. ihm würden ein "böser Blick" sowie übernatürliche Kräfte nachgesagt. Er habe wegen dieses "Buda"-Rufes die Frau, die er geliebt habe, nicht heiraten können. Zudem sei er in diesem Zusammenhang von der Regierung bestraft und drei Jahre lang inhaftiert worden. Andererseits sei sein Vater [80er-Jahre] der EPLF (Eritrean People's Liberation Front) beigetreten und sei [höhere Position] geworden. Dadurch seien dem Beschwerdeführer Nachteile entstanden, denn sein Vater sei als Meckerer und Nervensäge bekannt geworden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei nach offiziellen Regierungsangaben im Grenzkonflikt zwischen Eritrea und mit Äthiopien in B._______ gefallen; in Wahrheit sei dessen Tod auf das "Buda"-Phänomen zurückzuführen. Aus diesen beiden Gründen habe er am 12. September 2010 sein Heimatland Eritrea verlassen und habe sich in den Sudan begeben, wo er sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe. Weil er sich dort vor Nachstellungen durch Nachbarn befürchtet habe und weil das Flüchtlingslager keine hinreichende Infrastruktur aufgewiesen habe, habe er dieses Lager verlassen und habe sich an andere Orte im Sudan begeben. B. Mit Schreiben vom 22. August 2011 setzte das BFM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn das Bundesamt - unter Hinweise auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme zu ergänzen. Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisherigen Vorbringen mit englischsprachigen Eingaben vom 20. September 2011 und 29. November 2011 (Eingang Botschaft). Hierbei machte er insbesondere geltend, er habe von [90er-Jahre] bis 2010 in der eritreischen Armee gedient. Ab 16. Oktober 2010 habe er im Sudan gelebt. Zunächst habe er sich im Flüchtlingslager Shegerab aufgehalten. Dieses Lager habe er am 31. Dezember 2010 wieder verlassen, und er habe sich am 1. Januar 2011 nach C._______ begeben. Seit 6. Mai 2011 halte er sich bei einem Sudanesen in D._______ auf, bei welchem er auch arbeite. Er habe keine reguläre Arbeit und könne nicht frei leben, weil er als "Buda" von der Gesellschaft diskriminiert und vernachlässigt werde. Hinzu kämen die Schwierigkeiten wegen seines Vaters, welcher als Mitglied der Sicherheitskräfte viele Anfeindungen verursacht habe. Weil er als Soldat in der eritreischen Armee ohne Entlöhnung habe dienen müssen, habe er in den Sudan flüchten müssen. In Eritrea werde die "Buda-Kultur" von der Regierung nicht akzeptiert. Aber er befürchte, im Sudan getötet zu werden, weil sich ehemalige Nachbarn aus Eritrea, die sich im Sudan aufhielten, an ihm rächen wollten. Er habe zweimal erlebt, wie er von Nachbarsleuten behelligt und bedroht worden sei. C. Mit Verfügung vom 20. August 2011 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 11. September 2012 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche seine Einreise in die Schweiz notwendig er-scheinen lasse. Zwar würden die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen, dass er ernsthafte Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden zu befürchten habe. Einer Asylgewährung durch die Schweiz stehe jedoch der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegen, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben zufolge direkt nach seiner Ausreise aus Eritrea beim UNHCR-Flüchtlingslager in Shegerab gemeldet, wo er bis zum 31. Oktober 2010 geblieben sei. Heute lebe er bei einem Sudanesen, welcher ihm auch Arbeit und eine grundlegende Verpflegung verschaffe. Dem BFM sei die "Buda-"-Problematik bewusst. Allerdings stelle sich das Problem heute gemäss den Erkenntnissen des Bundesamtes als harmlos dar und führe nicht zu einreiserelevanten Schwierigkeiten. Soweit der Beschwerdeführer befürchte, im Exil wegen seines Vaters Rache zu erleben, sei festzuhalten, dass es nicht genüge, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen zu begründen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten. In den schriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers liessen sich keine Hinweise finden, wonach dieser in absehbarer Zeit mit einreisebeachtlichen Racheakten zu rechnen habe. Seine Angaben seien als pauschale Behauptungen einzustufen, die in keiner Weise belegt oder begründet seien. Im Weiteren würden Flüchtlinge, die im Sudan vom UNHCR registriert würden, einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Der Beschwerdeführer verfüge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihm daher zuzumuten, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte sich seine Situation als kritisch erweisen. Hierzu werde auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge lebten keine Verwandte oder Bezugspersonen in der Schweiz. Es seien auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte zur Schweiz in den Akten ersichtlich, weshalb keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei auf den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht angewiesen, weshalb es ihm zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben. Daher sei sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen. D. Das BFM leitete (ohne Zustellcouvert) eine undatierte englischsprachige Eingabe inklusive deutschsprachige Übersetzung (Eingang bei der Botschaft am 10. Oktober 2012) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid sinngemäss Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe nach der 6-monatigen Militärausbildung in Eritrea nachrichtendienstliche Tätigkeiten verrichten müssen. Namentlich habe er religiöse Organisationen sowie die Machenschaften rund um den Drogenhandel und den illegalen Geldhandel beobachten müssen. Er habe dabei in einem Hotel und am Flughafen sowie als Sicherheitsverantwortlicher (...) gearbeitet. Er habe diese sensible Arbeit geleistet, sei sich aber zunächst nicht bewusst gewesen, dass das eritreische Regime schlecht sei, seine Bürger töte und geheime Gefängnisse unterhalte. Der Beschwerdeführer sei dafür verantwortlich gemacht worden, dass Äthiopier illegal nach Eritrea gelangt seien. In der Folge sei er am (...) August 2008 festgenommen und in einem unterirdischen Gefängniskerker eingesperrt worden. Er sei am (...) August 2011 freigelassen worden und habe nur noch geringfügige Arbeiten zugunsten der Sicherheitskräfte verrichtet. Weil Angehörige der eritreischen Militärbehörden heute im Sudan arbeiteten, befürchte er, verraten zu werden und dass die Todesstrafe gegen ihn verhängt werde. Diese Erlebnisse hätten ihn dazu veranlasst, Eritrea zu verlassen. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Dokumente nachgereicht:
- Farbkopie Ausweis (...)
- Farbkopie Immigration Security ID Card (...)
- Kopie (...) Airport, Security Card (...)
- Certificate of Participation 2nd Youth Festival (...)
- Bestätigung School of Social Sciences vom (...) 2001
- Bestätigung (undatiert) des Ministry of Defense, (...)
- Schreiben (...) vom (...) 2008 betreffend Bargeldherausgabe
- vier Farbfotos (drei Fotos, auf denen der Beschwerdeführer sowie eine Foto, auf der ein Commander (...) in Militäruniform abgebildet ist). E. In seiner Vernehmlassung vom 29. November 2012 führte das BFM ergänzend aus, der Beschwerdeführer mache auf Beschwerdeebene erstmals geltend, er befürchte im Sudan von eritreischen Sicherheitsleuten erwischt und nach Eritrea verschleppt zu werden, wo ihm der Tod drohe, da er von 2002 bis zur Ausreise im eritreischen Sicherheitsdienst tätig gewesen sei. Er habe sich vor allem mit der Observierung von sich in Eritrea aufhaltenden Ausländern beschäftigt und sei als Sicherheitsbeamter in Hotels, Freizeiteinrichtungen und am Flughafen eingesetzt worden. Auch im Bereich der (...) habe er regimekritische Tätigkeiten überwachen müssen. 2008 sei er unter anderem vom Vorgesetzten für die illegale Einreise von äthiopischen Sicherheitsleuten verantwortlich gemacht worden. Als er sich bezüglich seiner Sicherheitsdienst-Aktivitäten kritisch geäussert habe, sei er festgenommen und drei Jahre in verschiedenen Militärgefängnissen festgehalten worden. Er sei unter der Auflage, ohne Widerrede seinen Dienst zu leisten, frei gelassen worden und nur noch für geringfügige Tätigkeiten eingesetzt worden. Am 12. Oktober 2011 habe er Eritrea Richtung Sudan verlassen. Auch wenn in gewissem Masse nachvollzogen werden könne, dass ein ehemaliger Sicherheitsbeamter Eritreas seine wahre Vergangenheit zu verbergen versuche, wäre es dennoch Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, dem BFM den für sein Asylgesuch relevanten Sachverhalt darzulegen. Zudem habe er in seiner Beschwerde als Ausreisedatum den 12. Oktober 2011 genannt, während er im schriftlichen Asylgesuch den 12. September 2010 angegeben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn es in diesem Zusammenhang zu einer solchen Ungereimtheit komme. Da der Beschwerdeführer sich mit seinem Asylgesuch erstmals im Februar 2011 bei der Schweizerische Vertretung in Khartum gemeldet habe, sei davon auszugehen, dass die angegebenen Daten der Haft sowie der Ausreise in der Beschwerdeschrift nicht stimmen würden. Abgesehen davon, ob die in der Beschwerde neu erhobenen Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden oder nicht, müsse bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Tätigkeiten ein derartiges Risikoprofil aufweise, dass er im Sudan gefährdet sein könnte, durch die eritreischen Behörden auf einreisebeachtliche Weise verfolgt zu werden. So sei er gemäss seinen Angaben nach rund drei Jahren aus der Haft entlassen worden und wieder in sein früheres Arbeitsfeld geschickt worden. Dies könne als Hinweis darauf gedeutet werden, dass seine Strafe zum Zeitpunkt seiner Ausreise verbüsst gewesen sei und er aus Sicht der eritreischen Behörden nicht weiter als regierungskritisch angesehen worden sei. Das BFM erachte den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan als zumutbar, weil er bereits schon seit über zwei Jahren im Sudan weile, dort eine Unterkunft habe und dort gelegentlich arbeiten könne. Es würden keine hinreichenden Hinweise auf eine Bedrohung im Sudan vorliegen. Sein Vorbringen, er werde ständig von eritreischen Sicherheitsbeamten verfolgt, müsse als pauschale Behauptung gewertet werden, da er dazu keine präziseren Angaben mache. Aus objektiver Sicht sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nun schon seit geraumer Zeit im Sudan aufhalte, als Hinweis darauf zu verstehen, dass seitens der eritreischen Behörden kein Verfolgungsinteresse an ihm bestehe. Wäre er wegen seinen früheren Aktivitäten im Sicherheitsdienst tatsächlich gefährdet, hätte ihn der eritreische Geheimdienst im Sudan schon länger ausfindig machen können, zumal er sich schon seit längerer Zeit an einer festen Adresse aufhalte. F. Mit Instruktionsverfügung vom 23. April 2013 - am 6. Mai 2013 eröffnet - wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. Bis zum heutigen Urteilsdatum hat der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replikeingabe verzichtet.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
E. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
E. 4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 20. August 2012 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2011 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge mit Eingaben vom 20. September 2011 und 29. November 2011 (Eingang bei der Botschaft in Khartum) ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf ihn konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
E. 5 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; BVGE 2011/10 E. 3). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130; 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
E. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten, in Übereinstimmung mit der Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland Sudan zu verbleiben.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit Mitte Oktober 2010 im Sudan (Mitte Oktober 2010 bis Ende Dezember 2010 im Flüchtlingslager Shegerab, danach von anfangs 2011 bis Mai 2011 in C._______ und seither in D._______). Aufgrund der Angaben in seinem schriftlichen Asylgesuch und seinen ergänzenden Ausführungen vom 20. September und 29. November 2011 ist davon auszugehen, dass er durch das UNHCR im Sudan als Flüchtling registriert und in der Folge dem Flüchtlingslager Shegerab zugeteilt worden ist. Folglich verfügt er über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland Eritrea. Mit diesem Schutz ist zwar nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit hat, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager Shegerab zurückzugeben, sofern er einen weiteren Aufenthalt in der Region D._______ nicht mehr in Betracht zieht. Obschon unlängst von Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom 26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6054/2011 vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, nämlich das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Wie das BFM in der Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner schriftlichen Ausführungen zum Asylgesuch nie geltend gemacht, Eritrea wegen seiner dreijährigen Inhaftierung verlassen zu haben. Im schriftlichen Asylgesuch vom 21. Februar 2011 erwähnt der Beschwerdeführer eine dreijährige Haft zwar explizit. Als Grund für das Verlassen seines Heimatlandes nennt er jedoch das "Buda"-Phänomen sowie die politischen bzw. militärischen Tätigkeiten seines Vaters. In den ergänzenden Eingaben vom 20. September und 29. November 2011 hat er mit keinem Wort auf seine mehrjährige Inhaftierung verwiesen oder diese als ausreiserelevant geltend gemacht. In der Beschwerdeeingabe wird die dreijährige Haft in verschiedenen Militärgefängnissen demgegenüber als einschneidendes, ausreiserelevantes Vorkommnis vorgetragen. Es muss daher festgestellt werden, dass diese mehrjährige Inhaftierung des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft qualifiziert werden muss. Zutreffend wies das BFM schliesslich auf die Ungereimtheit hin, dass die Haft angeblich bis (...) August 2011 gedauert haben soll, dass sich andererseits der Beschwerdeführer aber jedenfalls im Februar 2011 bereits in Sudan aufgehalten hat. Hinzu kommt der weitere Umstand, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach seiner angeblichen Freilassung aus dieser dreijährigen Haft kaum wieder im Rahmen des Sicherheitsdienstes eingesetzt worden wäre, wenn das eritreische Regime damals noch ein aktuelles Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt hätte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei nun mehr für geringfügige Tätigkeiten im Sicherheitsdienst eingesetzt worden, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2010 im Sudan auf und hat im Rahmen seines Asylgesuches keine konkreten Behelligungen seitens Angehöriger des eritreischen Geheimdienstes geltend gemacht. Soweit er im schriftlichen Asylgesuch vom 11. Februar 2011 festhält, es sei mehrmals nach seinem Leben getrachtet worden ("they were trying to kill me many more times"), so muss aus den Schilderungen des Beschwerdeführers der Schluss gezogen werden, dass er diese Behelligungen auf private Nachstellungen seitens Angehöriger seiner Frau oder seitens Nachbarn zurückführt. In der schriftlichen Eingabe vom 20. September 2011 führt er die im Sudan erlittenen Behelligungen ebenfalls auf diese familiären Konflikte beziehungsweise Racheakte ("revenge") und auf den "Buda"-Blick zurück. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe neu geltend macht, er werde im Sudan von Angehörigen des eritreischen Sicherheits- respektive Geheimdienstes verfolgt, so ist den Erwägungen des BFM in der Vernehmlassung zuzustimmen, dass diese Suche durch den Sicherheitsdienst in sehr pauschaler Form vorgetragen und mit keinerlei präziseren Angaben untermauert wurde. Das betreffende Vorbringen muss daher insgesamt als nachgeschoben, unsubstantiiert und daher unglaubhaft qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf seine bisherigen Arbeitseinsätze in einem Hotel oder am Flughafen bzw. als Sicherheitsverantwortlicher (...) verwiesen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser - nicht weiter konkretisierten - Arbeitstätigkeiten Träger brisanter nachrichtendienstlicher Informationen war, weshalb er auch aus diesem Grund nicht zu einer besonders gefährdeten Risikogruppe gezählt werden kann. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines besonderen Profils befürchten müsste, dass die eritreischen Behörden ein besonderes Interesse an der Auslieferung seiner Person hätten.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben heute in D._______, wo er bei einem Sudanesen wohnt und arbeitet. Es ist zwar nicht abzusprechen, dass die Lebensbedingungen im Sudan generell, aber auch für den Beschwerdeführer schwierig sind. Auch wenn er die Versorgung als unzureichend betrachtet, ist nicht davon auszugehen, dass seine Lebensbedingungen in D._______ derart prekär sind, dass er den Lebensunterhalt nicht weiterhin wird bestreiten können. Der alleinstehende Beschwerdeführer lebt eigenen Angaben zufolge einerseits bereits seit Oktober 2010 im Sudan, andererseits besteht für ihn - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - die Möglichkeit, weiterhin mit der Unterstützung seines sudanesischen Freundes in D._______ seinen Unterhalt zu bestreiten. Wie bereits festgehalten, hat der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit, sich wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager Shegerab zurückzubegeben, sollte er einen weiteren Aufenthalt am jetzigen Wohnort nicht mehr in Betracht ziehen. Der Beschwerdeführer hat nicht konkret dargetan, dass es ihm nicht zumutbar wäre, sich wieder in das Flüchtlingslager zurückzubegeben.
E. 6.4 Auch der geltend gemachte Umstand, er habe als "Buda" in der sudanesischen Gesellschaft Benachteiligungen erfahren, vermag keine Asylrelevanz zu entfalten. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind diese Diskriminierungen - in Übereinstimmung mit den entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung - heute in der eritreischen Diaspora im Sudan nicht stark verbreitet, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit solche Nachteile befürchten müsste. Auch die Nachteile, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit seines Vaters bei den eritreischen Sicherheitskräften befürchtet, sind zu wenig konkret dargelegt worden, um als Grundlage für die Annahme einer begründeten Furcht im Sinne des Asylgesetzes betrachtet zu werden.
E. 6.5 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv zumutbar, den im Sudan bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben..
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an die schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5640/2012 Urteil vom 2. Juli 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, c/o Schweizerische Vertretung in Khartoum, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. August 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit einer undatierten, englischsprachigen Eingabe (Eingang bei der Schweizerischen Vertretung: 21. Februar 2011) wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Zu seinen Ausreise- und Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Asmara geboren und habe dort 11 Jahre lang die Schule besucht. Anschliessend habe er das 12. Schuljahr im militärischen Ausbildungszentrum in Sawa abgeschlossen und dabei die obligatorische Militärausbildung absolviert. Anschliessend habe er an diversen Orten in Eritrea Militärdienst geleistet. Er ersuche einerseits um Asyl, weil er als "Buda" gelte, d.h. ihm würden ein "böser Blick" sowie übernatürliche Kräfte nachgesagt. Er habe wegen dieses "Buda"-Rufes die Frau, die er geliebt habe, nicht heiraten können. Zudem sei er in diesem Zusammenhang von der Regierung bestraft und drei Jahre lang inhaftiert worden. Andererseits sei sein Vater [80er-Jahre] der EPLF (Eritrean People's Liberation Front) beigetreten und sei [höhere Position] geworden. Dadurch seien dem Beschwerdeführer Nachteile entstanden, denn sein Vater sei als Meckerer und Nervensäge bekannt geworden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei nach offiziellen Regierungsangaben im Grenzkonflikt zwischen Eritrea und mit Äthiopien in B._______ gefallen; in Wahrheit sei dessen Tod auf das "Buda"-Phänomen zurückzuführen. Aus diesen beiden Gründen habe er am 12. September 2010 sein Heimatland Eritrea verlassen und habe sich in den Sudan begeben, wo er sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe. Weil er sich dort vor Nachstellungen durch Nachbarn befürchtet habe und weil das Flüchtlingslager keine hinreichende Infrastruktur aufgewiesen habe, habe er dieses Lager verlassen und habe sich an andere Orte im Sudan begeben. B. Mit Schreiben vom 22. August 2011 setzte das BFM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn das Bundesamt - unter Hinweise auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme zu ergänzen. Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisherigen Vorbringen mit englischsprachigen Eingaben vom 20. September 2011 und 29. November 2011 (Eingang Botschaft). Hierbei machte er insbesondere geltend, er habe von [90er-Jahre] bis 2010 in der eritreischen Armee gedient. Ab 16. Oktober 2010 habe er im Sudan gelebt. Zunächst habe er sich im Flüchtlingslager Shegerab aufgehalten. Dieses Lager habe er am 31. Dezember 2010 wieder verlassen, und er habe sich am 1. Januar 2011 nach C._______ begeben. Seit 6. Mai 2011 halte er sich bei einem Sudanesen in D._______ auf, bei welchem er auch arbeite. Er habe keine reguläre Arbeit und könne nicht frei leben, weil er als "Buda" von der Gesellschaft diskriminiert und vernachlässigt werde. Hinzu kämen die Schwierigkeiten wegen seines Vaters, welcher als Mitglied der Sicherheitskräfte viele Anfeindungen verursacht habe. Weil er als Soldat in der eritreischen Armee ohne Entlöhnung habe dienen müssen, habe er in den Sudan flüchten müssen. In Eritrea werde die "Buda-Kultur" von der Regierung nicht akzeptiert. Aber er befürchte, im Sudan getötet zu werden, weil sich ehemalige Nachbarn aus Eritrea, die sich im Sudan aufhielten, an ihm rächen wollten. Er habe zweimal erlebt, wie er von Nachbarsleuten behelligt und bedroht worden sei. C. Mit Verfügung vom 20. August 2011 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 11. September 2012 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche seine Einreise in die Schweiz notwendig er-scheinen lasse. Zwar würden die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen, dass er ernsthafte Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden zu befürchten habe. Einer Asylgewährung durch die Schweiz stehe jedoch der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegen, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben zufolge direkt nach seiner Ausreise aus Eritrea beim UNHCR-Flüchtlingslager in Shegerab gemeldet, wo er bis zum 31. Oktober 2010 geblieben sei. Heute lebe er bei einem Sudanesen, welcher ihm auch Arbeit und eine grundlegende Verpflegung verschaffe. Dem BFM sei die "Buda-"-Problematik bewusst. Allerdings stelle sich das Problem heute gemäss den Erkenntnissen des Bundesamtes als harmlos dar und führe nicht zu einreiserelevanten Schwierigkeiten. Soweit der Beschwerdeführer befürchte, im Exil wegen seines Vaters Rache zu erleben, sei festzuhalten, dass es nicht genüge, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen zu begründen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten. In den schriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers liessen sich keine Hinweise finden, wonach dieser in absehbarer Zeit mit einreisebeachtlichen Racheakten zu rechnen habe. Seine Angaben seien als pauschale Behauptungen einzustufen, die in keiner Weise belegt oder begründet seien. Im Weiteren würden Flüchtlinge, die im Sudan vom UNHCR registriert würden, einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Der Beschwerdeführer verfüge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihm daher zuzumuten, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte sich seine Situation als kritisch erweisen. Hierzu werde auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge lebten keine Verwandte oder Bezugspersonen in der Schweiz. Es seien auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte zur Schweiz in den Akten ersichtlich, weshalb keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei auf den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht angewiesen, weshalb es ihm zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben. Daher sei sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen. D. Das BFM leitete (ohne Zustellcouvert) eine undatierte englischsprachige Eingabe inklusive deutschsprachige Übersetzung (Eingang bei der Botschaft am 10. Oktober 2012) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid sinngemäss Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe nach der 6-monatigen Militärausbildung in Eritrea nachrichtendienstliche Tätigkeiten verrichten müssen. Namentlich habe er religiöse Organisationen sowie die Machenschaften rund um den Drogenhandel und den illegalen Geldhandel beobachten müssen. Er habe dabei in einem Hotel und am Flughafen sowie als Sicherheitsverantwortlicher (...) gearbeitet. Er habe diese sensible Arbeit geleistet, sei sich aber zunächst nicht bewusst gewesen, dass das eritreische Regime schlecht sei, seine Bürger töte und geheime Gefängnisse unterhalte. Der Beschwerdeführer sei dafür verantwortlich gemacht worden, dass Äthiopier illegal nach Eritrea gelangt seien. In der Folge sei er am (...) August 2008 festgenommen und in einem unterirdischen Gefängniskerker eingesperrt worden. Er sei am (...) August 2011 freigelassen worden und habe nur noch geringfügige Arbeiten zugunsten der Sicherheitskräfte verrichtet. Weil Angehörige der eritreischen Militärbehörden heute im Sudan arbeiteten, befürchte er, verraten zu werden und dass die Todesstrafe gegen ihn verhängt werde. Diese Erlebnisse hätten ihn dazu veranlasst, Eritrea zu verlassen. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Dokumente nachgereicht:
- Farbkopie Ausweis (...)
- Farbkopie Immigration Security ID Card (...)
- Kopie (...) Airport, Security Card (...)
- Certificate of Participation 2nd Youth Festival (...)
- Bestätigung School of Social Sciences vom (...) 2001
- Bestätigung (undatiert) des Ministry of Defense, (...)
- Schreiben (...) vom (...) 2008 betreffend Bargeldherausgabe
- vier Farbfotos (drei Fotos, auf denen der Beschwerdeführer sowie eine Foto, auf der ein Commander (...) in Militäruniform abgebildet ist). E. In seiner Vernehmlassung vom 29. November 2012 führte das BFM ergänzend aus, der Beschwerdeführer mache auf Beschwerdeebene erstmals geltend, er befürchte im Sudan von eritreischen Sicherheitsleuten erwischt und nach Eritrea verschleppt zu werden, wo ihm der Tod drohe, da er von 2002 bis zur Ausreise im eritreischen Sicherheitsdienst tätig gewesen sei. Er habe sich vor allem mit der Observierung von sich in Eritrea aufhaltenden Ausländern beschäftigt und sei als Sicherheitsbeamter in Hotels, Freizeiteinrichtungen und am Flughafen eingesetzt worden. Auch im Bereich der (...) habe er regimekritische Tätigkeiten überwachen müssen. 2008 sei er unter anderem vom Vorgesetzten für die illegale Einreise von äthiopischen Sicherheitsleuten verantwortlich gemacht worden. Als er sich bezüglich seiner Sicherheitsdienst-Aktivitäten kritisch geäussert habe, sei er festgenommen und drei Jahre in verschiedenen Militärgefängnissen festgehalten worden. Er sei unter der Auflage, ohne Widerrede seinen Dienst zu leisten, frei gelassen worden und nur noch für geringfügige Tätigkeiten eingesetzt worden. Am 12. Oktober 2011 habe er Eritrea Richtung Sudan verlassen. Auch wenn in gewissem Masse nachvollzogen werden könne, dass ein ehemaliger Sicherheitsbeamter Eritreas seine wahre Vergangenheit zu verbergen versuche, wäre es dennoch Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, dem BFM den für sein Asylgesuch relevanten Sachverhalt darzulegen. Zudem habe er in seiner Beschwerde als Ausreisedatum den 12. Oktober 2011 genannt, während er im schriftlichen Asylgesuch den 12. September 2010 angegeben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn es in diesem Zusammenhang zu einer solchen Ungereimtheit komme. Da der Beschwerdeführer sich mit seinem Asylgesuch erstmals im Februar 2011 bei der Schweizerische Vertretung in Khartum gemeldet habe, sei davon auszugehen, dass die angegebenen Daten der Haft sowie der Ausreise in der Beschwerdeschrift nicht stimmen würden. Abgesehen davon, ob die in der Beschwerde neu erhobenen Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden oder nicht, müsse bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Tätigkeiten ein derartiges Risikoprofil aufweise, dass er im Sudan gefährdet sein könnte, durch die eritreischen Behörden auf einreisebeachtliche Weise verfolgt zu werden. So sei er gemäss seinen Angaben nach rund drei Jahren aus der Haft entlassen worden und wieder in sein früheres Arbeitsfeld geschickt worden. Dies könne als Hinweis darauf gedeutet werden, dass seine Strafe zum Zeitpunkt seiner Ausreise verbüsst gewesen sei und er aus Sicht der eritreischen Behörden nicht weiter als regierungskritisch angesehen worden sei. Das BFM erachte den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan als zumutbar, weil er bereits schon seit über zwei Jahren im Sudan weile, dort eine Unterkunft habe und dort gelegentlich arbeiten könne. Es würden keine hinreichenden Hinweise auf eine Bedrohung im Sudan vorliegen. Sein Vorbringen, er werde ständig von eritreischen Sicherheitsbeamten verfolgt, müsse als pauschale Behauptung gewertet werden, da er dazu keine präziseren Angaben mache. Aus objektiver Sicht sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nun schon seit geraumer Zeit im Sudan aufhalte, als Hinweis darauf zu verstehen, dass seitens der eritreischen Behörden kein Verfolgungsinteresse an ihm bestehe. Wäre er wegen seinen früheren Aktivitäten im Sicherheitsdienst tatsächlich gefährdet, hätte ihn der eritreische Geheimdienst im Sudan schon länger ausfindig machen können, zumal er sich schon seit längerer Zeit an einer festen Adresse aufhalte. F. Mit Instruktionsverfügung vom 23. April 2013 - am 6. Mai 2013 eröffnet - wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. Bis zum heutigen Urteilsdatum hat der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replikeingabe verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 4. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 20. August 2012 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2011 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge mit Eingaben vom 20. September 2011 und 29. November 2011 (Eingang bei der Botschaft in Khartum) ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf ihn konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
5. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; BVGE 2011/10 E. 3). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130; 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. 6. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten, in Übereinstimmung mit der Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland Sudan zu verbleiben. 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit Mitte Oktober 2010 im Sudan (Mitte Oktober 2010 bis Ende Dezember 2010 im Flüchtlingslager Shegerab, danach von anfangs 2011 bis Mai 2011 in C._______ und seither in D._______). Aufgrund der Angaben in seinem schriftlichen Asylgesuch und seinen ergänzenden Ausführungen vom 20. September und 29. November 2011 ist davon auszugehen, dass er durch das UNHCR im Sudan als Flüchtling registriert und in der Folge dem Flüchtlingslager Shegerab zugeteilt worden ist. Folglich verfügt er über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland Eritrea. Mit diesem Schutz ist zwar nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit hat, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager Shegerab zurückzugeben, sofern er einen weiteren Aufenthalt in der Region D._______ nicht mehr in Betracht zieht. Obschon unlängst von Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom 26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6054/2011 vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, nämlich das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Wie das BFM in der Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner schriftlichen Ausführungen zum Asylgesuch nie geltend gemacht, Eritrea wegen seiner dreijährigen Inhaftierung verlassen zu haben. Im schriftlichen Asylgesuch vom 21. Februar 2011 erwähnt der Beschwerdeführer eine dreijährige Haft zwar explizit. Als Grund für das Verlassen seines Heimatlandes nennt er jedoch das "Buda"-Phänomen sowie die politischen bzw. militärischen Tätigkeiten seines Vaters. In den ergänzenden Eingaben vom 20. September und 29. November 2011 hat er mit keinem Wort auf seine mehrjährige Inhaftierung verwiesen oder diese als ausreiserelevant geltend gemacht. In der Beschwerdeeingabe wird die dreijährige Haft in verschiedenen Militärgefängnissen demgegenüber als einschneidendes, ausreiserelevantes Vorkommnis vorgetragen. Es muss daher festgestellt werden, dass diese mehrjährige Inhaftierung des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft qualifiziert werden muss. Zutreffend wies das BFM schliesslich auf die Ungereimtheit hin, dass die Haft angeblich bis (...) August 2011 gedauert haben soll, dass sich andererseits der Beschwerdeführer aber jedenfalls im Februar 2011 bereits in Sudan aufgehalten hat. Hinzu kommt der weitere Umstand, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach seiner angeblichen Freilassung aus dieser dreijährigen Haft kaum wieder im Rahmen des Sicherheitsdienstes eingesetzt worden wäre, wenn das eritreische Regime damals noch ein aktuelles Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt hätte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei nun mehr für geringfügige Tätigkeiten im Sicherheitsdienst eingesetzt worden, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2010 im Sudan auf und hat im Rahmen seines Asylgesuches keine konkreten Behelligungen seitens Angehöriger des eritreischen Geheimdienstes geltend gemacht. Soweit er im schriftlichen Asylgesuch vom 11. Februar 2011 festhält, es sei mehrmals nach seinem Leben getrachtet worden ("they were trying to kill me many more times"), so muss aus den Schilderungen des Beschwerdeführers der Schluss gezogen werden, dass er diese Behelligungen auf private Nachstellungen seitens Angehöriger seiner Frau oder seitens Nachbarn zurückführt. In der schriftlichen Eingabe vom 20. September 2011 führt er die im Sudan erlittenen Behelligungen ebenfalls auf diese familiären Konflikte beziehungsweise Racheakte ("revenge") und auf den "Buda"-Blick zurück. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe neu geltend macht, er werde im Sudan von Angehörigen des eritreischen Sicherheits- respektive Geheimdienstes verfolgt, so ist den Erwägungen des BFM in der Vernehmlassung zuzustimmen, dass diese Suche durch den Sicherheitsdienst in sehr pauschaler Form vorgetragen und mit keinerlei präziseren Angaben untermauert wurde. Das betreffende Vorbringen muss daher insgesamt als nachgeschoben, unsubstantiiert und daher unglaubhaft qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf seine bisherigen Arbeitseinsätze in einem Hotel oder am Flughafen bzw. als Sicherheitsverantwortlicher (...) verwiesen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser - nicht weiter konkretisierten - Arbeitstätigkeiten Träger brisanter nachrichtendienstlicher Informationen war, weshalb er auch aus diesem Grund nicht zu einer besonders gefährdeten Risikogruppe gezählt werden kann. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines besonderen Profils befürchten müsste, dass die eritreischen Behörden ein besonderes Interesse an der Auslieferung seiner Person hätten. 6.3 Der Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben heute in D._______, wo er bei einem Sudanesen wohnt und arbeitet. Es ist zwar nicht abzusprechen, dass die Lebensbedingungen im Sudan generell, aber auch für den Beschwerdeführer schwierig sind. Auch wenn er die Versorgung als unzureichend betrachtet, ist nicht davon auszugehen, dass seine Lebensbedingungen in D._______ derart prekär sind, dass er den Lebensunterhalt nicht weiterhin wird bestreiten können. Der alleinstehende Beschwerdeführer lebt eigenen Angaben zufolge einerseits bereits seit Oktober 2010 im Sudan, andererseits besteht für ihn - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - die Möglichkeit, weiterhin mit der Unterstützung seines sudanesischen Freundes in D._______ seinen Unterhalt zu bestreiten. Wie bereits festgehalten, hat der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit, sich wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager Shegerab zurückzubegeben, sollte er einen weiteren Aufenthalt am jetzigen Wohnort nicht mehr in Betracht ziehen. Der Beschwerdeführer hat nicht konkret dargetan, dass es ihm nicht zumutbar wäre, sich wieder in das Flüchtlingslager zurückzubegeben. 6.4 Auch der geltend gemachte Umstand, er habe als "Buda" in der sudanesischen Gesellschaft Benachteiligungen erfahren, vermag keine Asylrelevanz zu entfalten. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind diese Diskriminierungen - in Übereinstimmung mit den entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung - heute in der eritreischen Diaspora im Sudan nicht stark verbreitet, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit solche Nachteile befürchten müsste. Auch die Nachteile, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit seines Vaters bei den eritreischen Sicherheitskräften befürchtet, sind zu wenig konkret dargelegt worden, um als Grundlage für die Annahme einer begründeten Furcht im Sinne des Asylgesetzes betrachtet zu werden. 6.5 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv zumutbar, den im Sudan bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben..
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an die schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: