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E-563/2017

E-563/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2009. Er sei ein Jahr lang in Äthiopien geblieben, habe zwei Monate im Sudan verbracht und sei dann nach Ägypten gelangt, von wo er nach Äthiopien zurückgebracht worden sei. Er habe zwischen einer Rückführung nach Eritrea und Äthiopien wählen können und sei ungefähr ein Jahr in Äthiopien geblieben, bevor er erneut über den Sudan nach Libyen und Italien gereist sei. Am 12. Juni 2015 kam er in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. Juni 2015 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Dabei gab er an, er sei ihn B._______ (Eritrea) geboren. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, seien "sie" nach C._______ gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Eltern seien verstorben als er klein gewesen sei, er habe einen Bruder und sei bei seiner Tante aufgewachsen. Weil sein Bruder aus dem Militär desertiert sei, hätten die Behörden zu Hause nach ihm gesucht. Da sie diesen nicht gefunden hätten, sei er an dessen Stelle mitgenommen und während zwei Monaten inhaftiert worden. Er sei ungefähr (...) Jahre alt gewesen beziehungsweise zwischen (...) und (...). Als sein Bruder sich gestellt habe, sei er freigelassen worden und habe versucht, wieder in die Schule zu gehen. Dies sei ihm verwehrt worden. Da er in seinem Dorf keine Ruhe gehabt habe, habe er sein Land verlassen. A.b Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 21. September 2016 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in D._______ (Äthiopien) geboren. Als seine Eltern gestorben seien, habe ihn seine Tante im Alter von (...) Jahren nach Eritrea geholt. Da seine Tante älter geworden sei, habe er sein Leben selbständig organisieren wollen und sich entschieden, Eritrea zu verlassen. Sein Cousin (von welchem er lange gedacht habe, er sei sein Bruder) habe sich unerlaubt vom Militär ferngehalten, weshalb das Militär zu ihnen nach Hause gekommen sei. Anlässlich einer Razzia sei er einmal festgenommen worden, da er aber Schulzeugnisse gehabt habe und noch minderjährig gewesen sei, sei er wieder freigelassen worden. Der Gemeindeverwalter habe Aufgebote verteilt, er habe indes nichts erhalten. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 16. Januar 2017 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit aufzuschieben und ihm sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben und ihm sei die vorläufige Aufnahme als Ausländer zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG einzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte den Beschwerdeführer innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, die ihm als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle. E. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ersuchte lic. iur. Monica Böckle darum, als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers beigeordnet zu werden. F. Mir Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 bestellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-ten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (E-5022/2017 vom 10. Juli 2018, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Zur Begründung hält sie fest, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe Eritrea mangels einer Zukunftsperspektive verlassen. Am Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Ausreisegründe seien erhebliche Zweifel anzubringen, da sich seine Aussagen dazu erheblich widersprechen würden. An der BzP habe er von einer Reflexverfolgung und einer zweimonatigen Inhaftierung gesprochen, an der Anhörung hingegen lediglich sein Bedürfnis nach Eigenständigkeit genannt. Auch als er darauf hingewiesen worden sei, habe er die Unstimmigkeiten nicht erklären können. Infolge der krassen Widersprüche sei nicht davon auszugehen, dass er wegen der Desertion seines Bruders für zwei Monate inhaftiert worden sei, womit auch keine Folgeprobleme daraus entstanden sein können. Sowohl seine Angaben zur Person als auch jene zu seinem familiären Hintergrund seien wenig überzeugend ausgefallen, womit grundsätzliche Vorbehalte gegenüber sämtlichen seiner Angaben bestehen würden. Bei der BzP habe er das eritreische B._______ als seine Geburtsort genannt, bei der Anhörung hingegen angegeben, er sei in Äthiopien geboren. Diesen Widerspruch habe er auch auf Nachfrage hin nicht erklären können. Zu seinem Beziehungsnetz habe er ebenfalls unvereinbar ausgesagt. Es bestünden Widersprüche in Bezug auf die Anzahl der Verwandten, deren Verhältnis zu ihm sowie zu deren Aufenthaltsort. Dies lasse an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zweifeln, weshalb sämtliche seiner Angaben in Frage zu stellen seien. Insgesamt habe er keine asylrelevanten Ausreisegründe glaubhaftmachen können.

E. 5.2 Was die vorgebrachte illegale Ausreise betrifft, hielt die Vorinstanz fest, die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig erfolgt sei und welchen Nationaldienststatus die betreffende Person vor ihrer Ausreise gehabt habe. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er daraus desertiert. Er sei im Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig gewesen und habe bis dahin keine Aufforderung für den Militärdienst erhalten. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und den Akten sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt und die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung diesbezüglich werde deshalb verzichtet, obwohl Zweifel anzubringen seien, da der Beschwerdeführer zwei unterschiedliche Ausreiserouten und unterschiedliche Ausreisezeitpunkte geltend gemacht habe.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an den in den Befragungen gemachten Aussagen fest und rügt damit sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Zur Begründung führt er aus, die erste Befragung sei sehr kurz gewesen. Er habe sich nicht gut verständlich machen können und es habe viele Missverständnisse gegeben. Er habe sich zur Ausreise widersprochen, weil diese bereits so lange her sei und er auf der Reise viel Schlimmes erlebt habe. Die Situation bei der Anhörung sei ihm unangenehm gewesen und es sei schwierig für ihn gewesen, sich an Fakten zu erinnern. Seine Eltern seien verstorben, als er noch klein gewesen sei. Die Tante bei welcher er aufgewachsen sei, sei schon sehr alt. Deshalb sei ihm eine Rückkehr nicht zumutbar.

E. 5.4 Es trifft zu, dass die BzP insgesamt nur 45 Minuten gedauert hat. Dem Beschwerdeführer wurden indes in dieser Zeit alle vorgesehenen Fragen gestellt, und er hatte hinreichend Gelegenheit, sich frei zu seinen Asyl- und Ausreisegründen zu äussern. Seine diesbezüglichen Antworten fielen jedoch kurz bis sehr kurz aus, was den Befrager denn auch dazu veranlasste, vertiefende Fragen zu stellen. Auch diese beantwortete der Beschwerdeführer wiederum nur kurz (vgl. SEM-act. A3/11 Ziff. 7.01). Unter diesen Umständen erscheint die Dauer der BzP als angemessen. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung keine Anmerkungen angebracht hat und in der Eingabe auch nicht substantiiert darlegt, inwiefern Missverständnisse entstanden sein sollen. Entsprechende Hinweise sind dem Protokoll nicht zu entnehmen, mithin kann dieses dem vorliegenden Entscheid zu Grund gelegt werden. In der Rechtsmitteleingabe legt der Beschwerdeführer sodann nicht dar, inwiefern die Anhörung für ihn unangenehm gewesen sein soll und weshalb er deshalb nicht stimmig aussagen konnte. Die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin hat zwar angemerkt, dass der Beschwerdeführer nervös war, stellte aber nicht fest, dass in irgendeiner Weise eine unangenehme Stimmung geherrscht hätte. Es liegt somit kein Grund vor, den vorliegenden Entscheid nicht auf die protokollierten Aussagen abzustützen. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 5.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich, nicht präzise, unstimmig, inkonsistent, wenig überzeugend und damit insgesamt als nicht glaubhaft erachtet. Mit dem blossen Festhalten am bereits dargelegten Sachverhalt legt er nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Da der Beschwerdeführer lediglich über selbst Erlebtes zu berichten hat, darf erwartet werden, dass er sich in den wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung an den verschiedenen Befragungen übereinstimmend äussert. Stattdessen hat er sich auf vage und oberflächliche Ausführungen beschränkt und sich in Widersprüche verstrickt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

E. 5.6 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei illegal aus Eritrea ausgereist.

E. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.3 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).

E. 6.4 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise vorliegend offen bleiben. Beim Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Gründe, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Es ist dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr darzutun und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er die Einziehung in den Militärdienst. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint diese Befürchtung als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4).

E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:

E. 9.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).

E. 9.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).

E. 9.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).

E. 9.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).

E. 10.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).

E. 10.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.

E. 11.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).

E. 11.4 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er verfüge in Eritrea nicht über ein Beziehungsnetz. Seine Eltern seien gestorben und seine Tante sei sehr alt. Dazu ist festzuhalten, dass er bezüglich seiner Verwandten widersprüchlich ausgesagt hat. Damit hat er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt und muss die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und - soweit den Akten zu entnehmen - gesunden Mann, der während (...) Jahren die Schule besuchte (vgl. BzP, SEM-act. A3/11 Ziff. 8.02). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen.

E. 11.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 12 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2017 gutgeheissen.

E. 14.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Zu jenem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind nicht zu widerrufen, zumal den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 14.3 Die mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin hat keine Honorarnote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde selbst verfasst und seine Rechtsvertreterin hat zu Handen des Gerichts keine Eingabe gemacht. Ihr ist daher vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 150.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 150.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-563/2017 Urteil vom 23. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2009. Er sei ein Jahr lang in Äthiopien geblieben, habe zwei Monate im Sudan verbracht und sei dann nach Ägypten gelangt, von wo er nach Äthiopien zurückgebracht worden sei. Er habe zwischen einer Rückführung nach Eritrea und Äthiopien wählen können und sei ungefähr ein Jahr in Äthiopien geblieben, bevor er erneut über den Sudan nach Libyen und Italien gereist sei. Am 12. Juni 2015 kam er in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. Juni 2015 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Dabei gab er an, er sei ihn B._______ (Eritrea) geboren. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, seien "sie" nach C._______ gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Eltern seien verstorben als er klein gewesen sei, er habe einen Bruder und sei bei seiner Tante aufgewachsen. Weil sein Bruder aus dem Militär desertiert sei, hätten die Behörden zu Hause nach ihm gesucht. Da sie diesen nicht gefunden hätten, sei er an dessen Stelle mitgenommen und während zwei Monaten inhaftiert worden. Er sei ungefähr (...) Jahre alt gewesen beziehungsweise zwischen (...) und (...). Als sein Bruder sich gestellt habe, sei er freigelassen worden und habe versucht, wieder in die Schule zu gehen. Dies sei ihm verwehrt worden. Da er in seinem Dorf keine Ruhe gehabt habe, habe er sein Land verlassen. A.b Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 21. September 2016 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in D._______ (Äthiopien) geboren. Als seine Eltern gestorben seien, habe ihn seine Tante im Alter von (...) Jahren nach Eritrea geholt. Da seine Tante älter geworden sei, habe er sein Leben selbständig organisieren wollen und sich entschieden, Eritrea zu verlassen. Sein Cousin (von welchem er lange gedacht habe, er sei sein Bruder) habe sich unerlaubt vom Militär ferngehalten, weshalb das Militär zu ihnen nach Hause gekommen sei. Anlässlich einer Razzia sei er einmal festgenommen worden, da er aber Schulzeugnisse gehabt habe und noch minderjährig gewesen sei, sei er wieder freigelassen worden. Der Gemeindeverwalter habe Aufgebote verteilt, er habe indes nichts erhalten. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 16. Januar 2017 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit aufzuschieben und ihm sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben und ihm sei die vorläufige Aufnahme als Ausländer zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG einzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte den Beschwerdeführer innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, die ihm als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle. E. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ersuchte lic. iur. Monica Böckle darum, als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers beigeordnet zu werden. F. Mir Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 bestellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-ten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (E-5022/2017 vom 10. Juli 2018, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Zur Begründung hält sie fest, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe Eritrea mangels einer Zukunftsperspektive verlassen. Am Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Ausreisegründe seien erhebliche Zweifel anzubringen, da sich seine Aussagen dazu erheblich widersprechen würden. An der BzP habe er von einer Reflexverfolgung und einer zweimonatigen Inhaftierung gesprochen, an der Anhörung hingegen lediglich sein Bedürfnis nach Eigenständigkeit genannt. Auch als er darauf hingewiesen worden sei, habe er die Unstimmigkeiten nicht erklären können. Infolge der krassen Widersprüche sei nicht davon auszugehen, dass er wegen der Desertion seines Bruders für zwei Monate inhaftiert worden sei, womit auch keine Folgeprobleme daraus entstanden sein können. Sowohl seine Angaben zur Person als auch jene zu seinem familiären Hintergrund seien wenig überzeugend ausgefallen, womit grundsätzliche Vorbehalte gegenüber sämtlichen seiner Angaben bestehen würden. Bei der BzP habe er das eritreische B._______ als seine Geburtsort genannt, bei der Anhörung hingegen angegeben, er sei in Äthiopien geboren. Diesen Widerspruch habe er auch auf Nachfrage hin nicht erklären können. Zu seinem Beziehungsnetz habe er ebenfalls unvereinbar ausgesagt. Es bestünden Widersprüche in Bezug auf die Anzahl der Verwandten, deren Verhältnis zu ihm sowie zu deren Aufenthaltsort. Dies lasse an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zweifeln, weshalb sämtliche seiner Angaben in Frage zu stellen seien. Insgesamt habe er keine asylrelevanten Ausreisegründe glaubhaftmachen können. 5.2 Was die vorgebrachte illegale Ausreise betrifft, hielt die Vorinstanz fest, die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig erfolgt sei und welchen Nationaldienststatus die betreffende Person vor ihrer Ausreise gehabt habe. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er daraus desertiert. Er sei im Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig gewesen und habe bis dahin keine Aufforderung für den Militärdienst erhalten. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und den Akten sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt und die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung diesbezüglich werde deshalb verzichtet, obwohl Zweifel anzubringen seien, da der Beschwerdeführer zwei unterschiedliche Ausreiserouten und unterschiedliche Ausreisezeitpunkte geltend gemacht habe. 5.3 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an den in den Befragungen gemachten Aussagen fest und rügt damit sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Zur Begründung führt er aus, die erste Befragung sei sehr kurz gewesen. Er habe sich nicht gut verständlich machen können und es habe viele Missverständnisse gegeben. Er habe sich zur Ausreise widersprochen, weil diese bereits so lange her sei und er auf der Reise viel Schlimmes erlebt habe. Die Situation bei der Anhörung sei ihm unangenehm gewesen und es sei schwierig für ihn gewesen, sich an Fakten zu erinnern. Seine Eltern seien verstorben, als er noch klein gewesen sei. Die Tante bei welcher er aufgewachsen sei, sei schon sehr alt. Deshalb sei ihm eine Rückkehr nicht zumutbar. 5.4 Es trifft zu, dass die BzP insgesamt nur 45 Minuten gedauert hat. Dem Beschwerdeführer wurden indes in dieser Zeit alle vorgesehenen Fragen gestellt, und er hatte hinreichend Gelegenheit, sich frei zu seinen Asyl- und Ausreisegründen zu äussern. Seine diesbezüglichen Antworten fielen jedoch kurz bis sehr kurz aus, was den Befrager denn auch dazu veranlasste, vertiefende Fragen zu stellen. Auch diese beantwortete der Beschwerdeführer wiederum nur kurz (vgl. SEM-act. A3/11 Ziff. 7.01). Unter diesen Umständen erscheint die Dauer der BzP als angemessen. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung keine Anmerkungen angebracht hat und in der Eingabe auch nicht substantiiert darlegt, inwiefern Missverständnisse entstanden sein sollen. Entsprechende Hinweise sind dem Protokoll nicht zu entnehmen, mithin kann dieses dem vorliegenden Entscheid zu Grund gelegt werden. In der Rechtsmitteleingabe legt der Beschwerdeführer sodann nicht dar, inwiefern die Anhörung für ihn unangenehm gewesen sein soll und weshalb er deshalb nicht stimmig aussagen konnte. Die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin hat zwar angemerkt, dass der Beschwerdeführer nervös war, stellte aber nicht fest, dass in irgendeiner Weise eine unangenehme Stimmung geherrscht hätte. Es liegt somit kein Grund vor, den vorliegenden Entscheid nicht auf die protokollierten Aussagen abzustützen. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich, nicht präzise, unstimmig, inkonsistent, wenig überzeugend und damit insgesamt als nicht glaubhaft erachtet. Mit dem blossen Festhalten am bereits dargelegten Sachverhalt legt er nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Da der Beschwerdeführer lediglich über selbst Erlebtes zu berichten hat, darf erwartet werden, dass er sich in den wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung an den verschiedenen Befragungen übereinstimmend äussert. Stattdessen hat er sich auf vage und oberflächliche Ausführungen beschränkt und sich in Widersprüche verstrickt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 5.6 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei illegal aus Eritrea ausgereist. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.4 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise vorliegend offen bleiben. Beim Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Gründe, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Es ist dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr darzutun und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er die Einziehung in den Militärdienst. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint diese Befürchtung als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4). 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: 9.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 9.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 9.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 9.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 10.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 10.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 10.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 11.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 11.4 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er verfüge in Eritrea nicht über ein Beziehungsnetz. Seine Eltern seien gestorben und seine Tante sei sehr alt. Dazu ist festzuhalten, dass er bezüglich seiner Verwandten widersprüchlich ausgesagt hat. Damit hat er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt und muss die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und - soweit den Akten zu entnehmen - gesunden Mann, der während (...) Jahren die Schule besuchte (vgl. BzP, SEM-act. A3/11 Ziff. 8.02). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. 11.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.

12. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2017 gutgeheissen. 14.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Zu jenem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind nicht zu widerrufen, zumal den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 14.3 Die mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin hat keine Honorarnote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde selbst verfasst und seine Rechtsvertreterin hat zu Handen des Gerichts keine Eingabe gemacht. Ihr ist daher vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 150.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 150.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: