Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5632/2013 Urteil vom 18. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), und ihr Sohn B._______, geboren (...), beide Eritrea, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. September 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Dezember 2009 Richtung Sudan verliessen und über Libyen am 7. Juli 2013 illegal nach Italien einreisten, wo ihnen gleichentags die Fingerabdrücke abgenommen wurden, dass die Beschwerdeführenden nach dreiwöchigem Aufenthalt in Rom und in "einer Stadt an der Grenze" (vgl. A5 S. 6 f.), am 29. Juli 2013 in die Schweiz weiterreisten und dort um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2013 - die persönliche Aushändigung sollte am 30. September 2013 erfolgen, die Annahme wurde indes verweigert - auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien anordnete, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung verpflichtete, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 (Poststempel: 4. Oktober 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren zuständig zu erklären, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die vorinstanzlichen Akten seien nochmals zuzustellen und es sei ihnen Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zu ergänzen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2013 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch um erneute Zustellung der BFM-Akten abwies, indes das Gesuch um Beschwerdeergänzung guthiess und den Beschwerdeführenden die Gelegenheit erräumte, eine Beschwerdeergänzung einzureichen, dass die Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2013 eine in englischer Sprache verfasste Beschwerdeergänzung einreichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte, dass gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-Verordnung derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde, dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin (Mutter) mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 7. Juli 2013 illegal in Italien einreiste, dass das BFM die italienischen Behörden am 9. September 2013 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung ersuchte und diese dem Gesuch am 20. September 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) anlässlich des ihr von der Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs betreffend die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens keine Gründe angab, die gegen einen eine solche sprechen würden (vgl. A5 S. 9), dass die Zuständigkeit von Italien offensichtlich gegeben ist, dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse hinsichtlich des zuständigen Dublin-Mitgliedstaates - vorliegend Italien -, welche zur Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 führen könnten, bereits in diesem Rahmen geprüft werden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, der Wegweisungsvollzug nach Italien sei zulässig, möglich und zumutbar, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen den notwendigen Schutz verwehren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass der EGMR die Vermutung des konventionskonformen Verhaltens Italiens bei besonders vulnerablen Personen (Frau mit Kleinkind[ern]) bestätigte (vgl. Unzulässigkeitsentscheid i.S. Mohammed Hussein et al. vs. Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10) vom 2. April 2013 sowie ausführlich in Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1814/2013 vom 20. Juni 2013, E. 6), dass die Beschwerdeführenden dazu in der Beschwerde nichts Substanzielles vorbringen, sondern lediglich auf allgemein unerträgliche Lebensbedingungen für asylsuchende Personen in Italien hinweisen, dass sie in der Beschwerdeergänzung hinzufügen, sie seien nach der beschwerlichen Mittelmeerüberfahrt nach Italien gelangt, wo sie mit eigenen Augen gesehen hätten, was ihnen bisher nur vom Hörensagen von Bekannten oder Verwandten bekannt gewesen sei, namentlich in Italien nicht einmal die lebenswichtigen Bedürfnisse gedeckt seien, wohingegen hier in der Schweiz die Rechte der Asylsuchenden gewährleistet seien und ein menschenwürdiges Leben möglich sei, weshalb es für sie extrem schwierig sei, nach Italien zurückzukehren, da sie befürchten, ihnen drohe dort Obdachlosigkeit und ein menschenunwürdiges Leben und für den (Zahl)-jährigen Sohn eine Zukunft ohne Aussicht auf Ausbildung oder angemessene Behandlung, dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich kein konkretes und ernsthaftes Risiko nachweisen können, wonach ihre Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen würde, dass im Übrigen Asylsuchende, die wie vorliegend nicht bereits ein Asylverfahren in Italien durchlaufen und einen Schutzstatus erlangt haben, bei Ankunft am Flughafen in Rom oder Mailand Unterstützung durch die am Flughafen tätigen nichtstaatlichen Organisationen erhalten, welche insbesondere verletzlichen Personen einen Platz in einem sog. FER-Projekt (Fondo europeo per i refugiati = vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte) vermitteln können (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Italien: Aufnahmebedingungen - Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Oktober 2013, S. 13 ff.), dass unter diesen Umständen offensichtlich keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe i.S. von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: