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E-5629/2022

E-5629/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (E-5641/2022) neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren (E-5629/2022) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Aufgrund der vorliegenden Verfahrenskonstellation werden separate Urteile erlassen, vorliegend bilden die Ziffern 1 bis 4 und 7 der angefochtenen Verfügung Gegenstand des Verfahrens.

E. 2.2 Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8).

E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Aus humanitären Gründen kann das SEM das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Souveränitätsklausel). Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Staat demgegenüber als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen bindenden völkerrechtlichen Bestimmung, ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten und es zu behandeln (BVGE 2015/9 E. 8).

E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 14. September 2022 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war und gleichentags ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-Akte [...]-7/1). Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 16. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-Akte [...]-23/5). Die österreichischen Behörden liessen das Aufnahmegesuch innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die beschwerdeweisen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer in Österreich nie ein Asylgesuch gestellt habe und zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden sei, überzeugt nicht. Er führte bei seinem Aufgriff in der Schweiz einen Ausweis der Republik Österreich auf sich, welcher ihn eindeutig als Asylbewerber in Österreich ausweist. Betreffend den genannten Ausweis führte er anlässlich des rechtlichen Gehörs sodann aus, es sei ihm bewusst gewesen, dass die Angaben darauf nicht mit seinen gegenüber den österreichischen Behörden gemachten Aussagen anlässlich seiner dortigen Registrierung übereinstimmen würden (SEM-Akte [...]-20/6). Diese Ausführungen stehen seinen Angaben in der EB UMA, wonach er nicht gewusst haben will, mit welchem Geburtsdatum er in Österreich registriert worden sei, diametral entgegen (SEM-Akte [...]-13/11 S. 5). Diesbezüglich ist weiter festzuhalten, dass diese klar widerlegbaren Ausführungen des Beschwerdeführers das Gericht generell an dessen Glaubwürdigkeit zweifeln lassen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist nach dem Gesagten grundsätzlich gegeben.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, er sei minderjährig, womit die Schweiz trotz Wiederaufnahmeverfahren für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei.

E. 7.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 7.3 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters, und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit, als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Identitätspapier eingereicht. Er habe ausgeführt, eine Tazkira sowie eine Impfkarte besessen zu haben. Beide Dokumente seien ihm aber von den (...) Behörden abgenommen und verbrannt worden. Über Kopien der genannten Dokumente verfüge er nicht. Diese Angaben würden als unplausibel erachtet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass keine einzige Kopie seiner heimatlichen Identitätspapiere bestehen solle, obwohl er die Tazkira gemäss eigenen Angaben bereits seit seinem (...) Lebensjahr besitze. Aufgrund dessen gehe das SEM davon aus, dass er nie über Identitätspapiere verfügt habe, welche die von ihm geltend gemachten Personalien belegen würden. Weiter seien seine Angaben zur Schulbildung betreffend Alter sowie in zeitlicher Hinsicht vage ausgefallen und in rechnerischer Hinsicht nicht schlüssig. So müsste er, wenn er im Alter von (...) Jahren eingeschult worden wäre und sechs Schulklassen absolviert hätte, beim Verlassen der Schule (...) und nicht (...) Jahre alt gewesen sein. Zur Registrierung in Österreich und insbesondere zum dort angegebenen Geburtsdatum habe er mehrfach ausweichend geantwortet und erst auf mehrfaches Nachfragen hin präzise Antworten gegeben. Dieses Aussageverhalten sei nicht nachvollziehbar, da er bei der EB UMA auf Anhieb präzise Angaben sowohl zum Geburtsdatum im europäischen als auch im afghanischen Kalender gemacht habe. Es sei ihm nicht gelungen, die unterschiedliche Registrierung in Österreich plausibel zu erklären. Das Geburtsdatum sei ein zentrales Element der Identität, weshalb das SEM davon ausgehe, dass die österreichischen Behörden der korrekten Registrierung des Geburtsdatums grösste Priorität einräumen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die österreichischen Behörden das Jahr (...) als Geburtsdatum registriert hätten, wenn er dort tatsächlich das Jahr (...) als Geburtsjahr genannt hätte. Zudem lasse sich seine Angabe, wonach er in Österreich angegeben habe, (...) Jahre alt zu sein, nicht mit dem in Österreich tatsächlich registrierten Geburtsdatum vereinbaren. Sodann habe er mit seiner Erklärung - er könne sich an den Erhalt der österreichischen Verfahrenskarte erinnern, da er dabei bemerkt habe, dass darauf ein falsches Geburtsdatum aufgeführt sei - seinen Angaben an der EB UMA widersprochen. Des Weiteren sei erstaunlich, dass er nicht im Stande gewesen sei, sein Alter und die besuchte Schulklasse zum Zeitpunkt der Geburt seiner jüngsten Schwester zu nennen, obwohl er damit bei seinen älteren Geschwistern keine Probleme gehabt habe. Unter Berücksichtigung seiner Aussagen zu den übrigen Geschwistern sowie seines von ihm angegeben Alters bei der Einschulung sei bei ihm aktuell von einem Alter von mindestens (...) Jahren auszugehen. Das Geburtsdatum seines Bruders C._______ sei dem durchgeführten Altersgutachten entsprechend im ZEMIS auf den (...) angepasst worden. Folglich würden seine eigenen Altersangaben zu seinem Bruder C._______ nicht stimmen. Sollte der geltend gemachte Altersunterschied zwischen ihm und C._______ jedoch stimmen, dann müsste er gemäss seinen eigenen Aussagen aktuell mindestens (...) Jahre alt und damit volljährig sein. Zu diesem Schluss sei auch das Altersgutachten gekommen. Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile in der computertomographischen Untersuchung beidseits würden ein Stadium 3c nach Kellinghaus und Schmeling aufweisen. Dabei entspreche das vorliegende Stadium 3c nach Wittschieber einem Mindestalter von 19.0 Jahren. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung habe bei ihm an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden können. Die Weisheitszähne (3. Molaren) hätten sich lediglich in Regio 38 und 48 finden lassen und hätten aufgrund einer Verlagerung nicht hinsichtlich ihrer Entwicklung beziehungsweise des Mineralisationsstadiums nach Demirjian beurteilt werden können. Zusammenfassend könne daher im Zeitpunkt der Untersuchung von einem Mindestalter von 19.0 Jahren ausgegangen werden. Dementsprechend könne das von ihm angegeben Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten) gemäss aktueller wissenschaftlicher Studienlage nicht zutreffen. Das Altersgutachten sei im vorliegenden Fall das aus wissenschaftlicher Sicht stärkste Indiz für seine Volljährigkeit. Der Umstand, dass seine Weisheitszähne nicht hinsichtlich ihrer Entwicklung beziehungsweise des Mineralisationsstadiums nach Demirjian hätten beurteilt werden können, vermöge nichts an der Einschätzung des SEM zu ändern.

E. 7.4 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe glaubhafte Angaben zu seinem Alter und seinem Geburtsdatum gemacht. Hinzu komme, dass sein Alter durch seine Tazkira belegt werde. Er sei nicht damit einverstanden, dass das SEM sein Alter aufgrund des Gutachtens angehoben habe, zumal es bei solchen Altersgutachten zu Standardabweichungen kommen könne. Er habe anlässlich des rechtlichen Gehörs aufgezeigt, dass es für ihn aufgrund der unterschiedlichen Kalender (europäisch beziehungsweise afghanisch) schwierig sei, präzise Zeitangaben zu machen. Weiter seien auch die Aussagen seines ebenfalls minderjährigen Bruders zu berücksichtigen.

E. 7.5 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner beschwerdeweisen Ausführung - keine Tazkira zu den Akten gereicht hat. Vielmehr hat er während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens behauptet, seine Tazkira ebenso wie seine Impfkarte seien ihm von den (...) Behörden abgenommen und verbrannt worden (SEM-Akte [...]-13/11 S. 7 f.; [...]-20/6). Diese Behauptung stützt die Vermutung des SEM, dass der Beschwerdeführer nie über Identitätspapiere verfügte, welche die von ihm geltend gemachten Personalien belegen würden. Somit vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Problematik mit den unterschiedlichen Kalendern ist festzuhalten, dass er bereits auf dem Personalienblatt und anschliessend auch bei der EB UMA, primär die Daten gemäss gregorianischem Kalender angegeben hat und erst danach - auf Nachfrage hin - die Daten gemäss afghanischem Kalender (SEM-Akte [...]-1/2; [...]-13/11 S. 2). Im Übrigen ändern die unterschiedlichen Kalender nichts daran, dass er nicht im Stande war zu benennen, wie alt er gewesen sei beziehungsweise in welcher Klasse er sich befunden habe bei den jeweiligen Geburten seiner Geschwister. Die diesbezüglichen Angaben beziehen sich mithin auf Jahresabstände/Gegebenheiten, die von den reinen Kalenderdaten unabhängig sind. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum sowie seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht überzeugen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen des SEM zu verweisen (Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2022, Ziff. II S. 3 ff.).

E. 7.6 Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.).

E. 7.6.1 Vorliegend bestehen keine begründeten Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Altersgutachtens vom 8. November 2022 entscheidrelevant in Zweifel zu ziehen. Im Altersgutachten wird zunächst festgehalten, dass die körperliche Untersuchung aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung ergeben habe. Der radiologische Befund der inneren Schlüsselbeinanteile weise ein Stadium 3c nach Kellinghaus und Schemling auf. Dies entspreche gemäss Wittschieber einem durchschnittlichen Lebensalter von 23 Jahren (23.6 2.6) sowie einem Mindestalter von 19.0 Jahren. Bei der zahnärztlichen Untersuchung konnten an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. Die Weisheitszähne (3. Molaren) hätten sich lediglich in Regio 38 und 48 befunden und konnten aufgrund einer Verlagerung (mit gegebenenfalls Zystenbildung) nicht hinsichtlich ihrer Entwicklung respektive Mineralisationsstadium nach Demirjian beurteilt werden. Lege man die erhobenen Befunde zugrunde, ergebe sich ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 23 Jahren. Zusammenfassend könne daher im Zeitpunkt der Untersuchung von einem Mindestalter von 19.0 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten könne somit gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen.

E. 7.6.2 Gemäss dem Altersgutachten liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahre (19.0 Jahre; durchschnittliches Lebensalter 23 Jahre [23.6 2.6]). Betreffend Schlüsselbeinanalyse ist zu erwähnen, dass gemäss aktueller wissenschaftlicher Studienlage ab einem Ossifikationsstadium 3c - wie vorliegend - nach der Stadieneinteilung von Kellinghaus das Lebensalter bei beiden Geschlechtern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über 18 Jahre liegt (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM - Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik - Methodendokument Version 02 -Ausgabe Juni 2022, https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medzin/AG_QM_FAD_MD_V02_08-06-2022.pdf , abgerufen am 12.12.2022). Vor dem Hintergrund des eindeutigen Fazits des Altersgutachtens («zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 19.0 Jahren») hat die Vorinstanz das Gutachten in Anwendung einer Gesamtwürdigung - namentlich der Aussagen und der fehlenden Identitätsdokumente - richtigerweise als ein Indiz gewertet, welches ebenfalls für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 m.w.H.).

E. 7.7 Im Lichte des vorstehend Gesagten ist im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Indizien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, mithin im Zeitpunkt der (Asyl-)Antragsstellung in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war. Daran ändert auch der bereits vor-instanzlich - und auf Beschwerdeebene erneut vorgebrachte - Umstand nichts, dass sein älterer, ebenfalls minderjähriger, Bruder (N [...]) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und ihre Aussagen betreffend Alter gegenseitig zu berücksichtigen seien (vgl. Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2022, Ziff. II S. 6 f.). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Bruder des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung der Aussagen der beiden Brüder - seine Minderjährigkeit nicht hat glaubhaft machen können (vgl. Urteil des BVGer E-5408/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 7).

E. 7.8 Damit fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats ausser Betracht und die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist - nach wie vor - gegeben.

E. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 8.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 8.3 Mit den bloss generellen Hinweisen des Beschwerdeführers, es habe in Österreich sehr viele Gesetzesänderungen gegeben, welche dazu geführt hätten, dass der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung erschwert worden sei, sowie, dass es in Österreich zur Inhaftierung von vulnerablen Personen komme, wird sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkämen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 8.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise keine gesundheitlichen Probleme geltend. Die sich aus den Akten ergebenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ([...]) sind nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Österreich abgesehen werden müsste (SEM-Akte [...]-13/11 S. 9 f.; [...]-26/1). Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde.

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz in Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal in Bezug auf das humanitäre Ermessen des SEM, keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch vorliegen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbegehrens.

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin.

E. 12 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5629/2022 Urteil vom 12. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 16. September 2022 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er den (...) als Geburtsdatum an und machte damit geltend, minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am (...) September 2022 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war und dort gleichentags auch um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 23. September 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. D.a Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) vom 19. Oktober 2022 und im Beisein seiner Rechtsvertretung gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) geboren. Sein Geburtsdatum, den (...) (entspricht im gregorianischen Kalender dem [...]) habe er am Tag der Ausstellung seiner Tazkira im Alter von circa (...) Jahren erfahren. Sein Vater habe die Tazkira im Jahr (...) (entspricht im gregorianischen Kalender dem Jahr [...]) ausstellen lassen, er wisse aber nicht, weshalb sein Vater dies getan habe. Mit der Schule habe er im Alter von (...) Jahren im Jahr (...) begonnen und diese bis zur sechsten Klasse besucht. Beendet habe er die Schule im Jahr (...) im Alter von ungefähr (...) Jahren. Anschliessend sei er etwa neun Monate in Afghanistan geblieben, bevor er mit (...) Jahren ausgereist sei. Auf seiner Reise in die Schweiz sei er an der (...) Grenze von der (...) Polizei erwischt und geschlagen worden. Diese hätten ihm auch alles, was er dabeigehabt habe - insbesondere die Originale seiner Tazkira und seiner Impfkarte -, abgenommen und verbrannt. Anschliessend sei er in B._______ zurückgeschickt worden. Kopien der verbrannten Dokumente beständen nicht. Zu seinen familiären Verhältnissen hielt er fest, seine Mutter sei in Afghanistan und sein Vater sei seit dem Sturz der Regierung verschollen. Sein sich ebenfalls in der Schweiz befindender Bruder (N [...]) sei (...) Jahre alt, zwischen ihnen beiden würden (...) Jahre liegen. Seine beiden anderen Brüder seien (...) beziehungsweise (...) Jahre alt und seine beiden Schwestern seien (...) beziehungsweise (...) Jahre alt. Weiter führte er aus, in Österreich kein Asylgesuch eingereicht zu haben. Er sei dort lediglich zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Bei den österreichischen Behörden habe er denselben Namen und dasselbe Geburtsdatum ([...] beziehungsweise gemäss gregorianischem Kalender den [...]) wie in der Schweiz angegeben. Er wisse allerdings nicht, mit welchem Geburtsdatum die österreichischen Behörden ihn tatsächlich registriert hätten. Sein Zielland sei die Schweiz gewesen. Er wolle zusammen mit seinem Bruder in der Schweiz bleiben. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen, machte er geltend, unter Beinschmerzen und seit ungefähr einem Jahr auch unter Brustschmerzen zu leiden. Oftmals bekomme er auch Halsschmerzen. Psychisch gehe es ihm gut. D.b Das SEM informierte den Beschwerdeführer an der EB UMA darüber, dass er sein geltend gemachtes Alter nicht habe beweisen können und für das SEM noch Zweifel am angegebenen Alter bestehen würden, weshalb er für eine medizinische Altersabklärung aufgeboten werde. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit dem Vorgehen einverstanden. E. Am 3. November 2022 führte das Institut für Rechtsmedizin des (...) eine Altersabklärung beim Beschwerdeführer durch. Im Gutachten vom 8. November 2022 kamen die Ärzte zum Schluss, dass die erhobenen Befunde ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 23 Jahren ergeben würden. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 19.0 Jahren. Das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter [...] Jahre und [...] Monate) könne gemäss aktueller wissenschaftlicher Studienlage nicht zutreffen. F. Mit Schreiben vom 10. November 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärung, zu den Zweifeln an seiner vorgebrachten Identität und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). Der Beschwerdeführer nahm am 15. November 2022 Stellung und hielt daran fest, minderjährig zu sein. Seine Aussagen zu seinen Erlebnissen an der (...) Grenze und dem damit einhergehenden Verlust des Originals seiner Tazkira entspreche der allgemein bekannten Situation vor Ort (unter Hinweis auf einen Bericht von Amnesty International). Vor diesem Hintergrund sei seine Erklärung für die Nichtabgabe seine Tazkira nachvollziehbar. Des Weiteren könne das SEM aus dem Umstand, dass er über keine Kopie seiner Tazkira verfüge, nicht darauf schliessen, er habe nie über Identitätspapiere verfügt, welche seine geltend gemachten Personalien belegen würden. Er habe trotz geschlossener Fragestellung zu seiner Schulbildung konkrete Antworten gegeben. Seine Angaben seien unter Berücksichtigung seiner ungefähren Angaben sodann rechnerisch in sich schlüssig. Weiter habe er Altersangaben und -unterschiede zu seinen Geschwistern korrekt benennen können. Einige Fragen habe er diesbezüglich zwar nicht beantworten können, dies sei aber dem Umstand geschuldet gewesen, dass er Mühe damit gehabt habe, die Fragen zu verstehen beziehungsweise damit überfordert gewesen sei. Zudem habe er sich unter Druck gesetzt gefühlt. Er habe deshalb versucht zu antworten sowie seine diesbezüglichen Überlegungen laut mitgeteilt und sich umgehend selbst korrigiert, nachdem er etwas falsch gesagt habe. Ausserdem könne er sich bei so vielen Geschwistern nicht genau erinnern, in welcher Klasse er bei deren Geburt jeweils gewesen sei. Der Umstand, dass er in Österreich ebenfalls als Minderjähriger registriert worden sei, sei als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit zu werten. Weiter hielt er fest, dass er bei den österreichischen Behörden dasselbe Geburtsdatum wie in der Schweiz angegeben habe. Er könne sich daran erinnern, dass er am Tag nach seiner Registrierung die österreichische Verfahrenskarte erhalten und bemerkt habe, dass das Geburtsdatum darauf nicht stimme. Da er aber am selben Tag das geschlossenen Camp habe verlassen und somit auch weiterreisen können, habe er sich nicht mehr um die Abänderung der Daten auf der Verfahrenskarte bemüht. Betreffend Altersgutachten führte er aus, da in seinem Fall die Entwicklung der Weisheitszähne nicht für die forensische Altersdiagnostik habe herangezogen werden können, stütze sich das Ergebnis des Altersgutachten nur auf die Untersuchungen der Hand- und Schlüsselbeinknochen. Somit entspreche das Altersgutachten nicht dem üblichen drei-Säulen-Modell und stelle daher lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit dar. Sodann habe sein Bruder C._______, N (...), ebenfalls ausgesagt, dass zwischen ihnen ein Altersunterschied von zwei Jahren bestehe und er (der Beschwerdeführer) (...) Jahre alt sei. Nur weil das SEM bei seinem Bruder das Alter auf (...) Jahre angepasst habe, dürfe es nicht gestützt auf dieses Alter sein eigenes Alter berechnen. Jedenfalls könne basierend auf der Altersanpassung seines Bruders C._______ in Zusammenhang mit seinen eigenen Aussagen kein Indiz für seine Volljährigkeit hegeleitet werden. G. Am 16. November 2022 änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. H. Am 16. November 2022 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), und informierte die besagten Behörden darüber, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht durch rechtsgenügliche Identitätspapiere habe belegen können sowie dass er seine Minderjährigkeit auch nicht anderweitig habe glaubhaft machen können. Zudem legten die schweizerischen Behörden dem Ersuchen das forensische Altersgutachten bei, wonach der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19.0 Jahren aufweise. Gleichzeitig informierten sie die österreichischen Behörden darüber, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers neu der (...) sei. Die österreichischen Behörden nahmen innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. I. Am 1. Dezember 2022 erkundigte sich die Vorinstanz beim Gesundheitspersonal des BAZ D._______ nach der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. J. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 (eröffnet am 2. Dezember 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Österreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...), mit Bestreitungsvermerk, laute und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. K. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung die Beendigung des Mandats mit dem Beschwerdeführer mit. L. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) für das Asylverfahren für zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem lässt sich aus der Begründung der Beschwerdeschrift entnehmen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss auch die Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) beantragte. In prozessualer Hinsicht beantragte er im Sinne vorsorglicher Massnahmen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Des Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. M. Am 7. Dezember 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (E-5641/2022) neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren (E-5629/2022) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Aufgrund der vorliegenden Verfahrenskonstellation werden separate Urteile erlassen, vorliegend bilden die Ziffern 1 bis 4 und 7 der angefochtenen Verfügung Gegenstand des Verfahrens. 2.2 Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Aus humanitären Gründen kann das SEM das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Souveränitätsklausel). Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Staat demgegenüber als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen bindenden völkerrechtlichen Bestimmung, ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten und es zu behandeln (BVGE 2015/9 E. 8).

6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 14. September 2022 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war und gleichentags ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-Akte [...]-7/1). Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 16. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-Akte [...]-23/5). Die österreichischen Behörden liessen das Aufnahmegesuch innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die beschwerdeweisen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer in Österreich nie ein Asylgesuch gestellt habe und zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden sei, überzeugt nicht. Er führte bei seinem Aufgriff in der Schweiz einen Ausweis der Republik Österreich auf sich, welcher ihn eindeutig als Asylbewerber in Österreich ausweist. Betreffend den genannten Ausweis führte er anlässlich des rechtlichen Gehörs sodann aus, es sei ihm bewusst gewesen, dass die Angaben darauf nicht mit seinen gegenüber den österreichischen Behörden gemachten Aussagen anlässlich seiner dortigen Registrierung übereinstimmen würden (SEM-Akte [...]-20/6). Diese Ausführungen stehen seinen Angaben in der EB UMA, wonach er nicht gewusst haben will, mit welchem Geburtsdatum er in Österreich registriert worden sei, diametral entgegen (SEM-Akte [...]-13/11 S. 5). Diesbezüglich ist weiter festzuhalten, dass diese klar widerlegbaren Ausführungen des Beschwerdeführers das Gericht generell an dessen Glaubwürdigkeit zweifeln lassen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist nach dem Gesagten grundsätzlich gegeben. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, er sei minderjährig, womit die Schweiz trotz Wiederaufnahmeverfahren für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. 7.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 7.3 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters, und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit, als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Identitätspapier eingereicht. Er habe ausgeführt, eine Tazkira sowie eine Impfkarte besessen zu haben. Beide Dokumente seien ihm aber von den (...) Behörden abgenommen und verbrannt worden. Über Kopien der genannten Dokumente verfüge er nicht. Diese Angaben würden als unplausibel erachtet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass keine einzige Kopie seiner heimatlichen Identitätspapiere bestehen solle, obwohl er die Tazkira gemäss eigenen Angaben bereits seit seinem (...) Lebensjahr besitze. Aufgrund dessen gehe das SEM davon aus, dass er nie über Identitätspapiere verfügt habe, welche die von ihm geltend gemachten Personalien belegen würden. Weiter seien seine Angaben zur Schulbildung betreffend Alter sowie in zeitlicher Hinsicht vage ausgefallen und in rechnerischer Hinsicht nicht schlüssig. So müsste er, wenn er im Alter von (...) Jahren eingeschult worden wäre und sechs Schulklassen absolviert hätte, beim Verlassen der Schule (...) und nicht (...) Jahre alt gewesen sein. Zur Registrierung in Österreich und insbesondere zum dort angegebenen Geburtsdatum habe er mehrfach ausweichend geantwortet und erst auf mehrfaches Nachfragen hin präzise Antworten gegeben. Dieses Aussageverhalten sei nicht nachvollziehbar, da er bei der EB UMA auf Anhieb präzise Angaben sowohl zum Geburtsdatum im europäischen als auch im afghanischen Kalender gemacht habe. Es sei ihm nicht gelungen, die unterschiedliche Registrierung in Österreich plausibel zu erklären. Das Geburtsdatum sei ein zentrales Element der Identität, weshalb das SEM davon ausgehe, dass die österreichischen Behörden der korrekten Registrierung des Geburtsdatums grösste Priorität einräumen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die österreichischen Behörden das Jahr (...) als Geburtsdatum registriert hätten, wenn er dort tatsächlich das Jahr (...) als Geburtsjahr genannt hätte. Zudem lasse sich seine Angabe, wonach er in Österreich angegeben habe, (...) Jahre alt zu sein, nicht mit dem in Österreich tatsächlich registrierten Geburtsdatum vereinbaren. Sodann habe er mit seiner Erklärung - er könne sich an den Erhalt der österreichischen Verfahrenskarte erinnern, da er dabei bemerkt habe, dass darauf ein falsches Geburtsdatum aufgeführt sei - seinen Angaben an der EB UMA widersprochen. Des Weiteren sei erstaunlich, dass er nicht im Stande gewesen sei, sein Alter und die besuchte Schulklasse zum Zeitpunkt der Geburt seiner jüngsten Schwester zu nennen, obwohl er damit bei seinen älteren Geschwistern keine Probleme gehabt habe. Unter Berücksichtigung seiner Aussagen zu den übrigen Geschwistern sowie seines von ihm angegeben Alters bei der Einschulung sei bei ihm aktuell von einem Alter von mindestens (...) Jahren auszugehen. Das Geburtsdatum seines Bruders C._______ sei dem durchgeführten Altersgutachten entsprechend im ZEMIS auf den (...) angepasst worden. Folglich würden seine eigenen Altersangaben zu seinem Bruder C._______ nicht stimmen. Sollte der geltend gemachte Altersunterschied zwischen ihm und C._______ jedoch stimmen, dann müsste er gemäss seinen eigenen Aussagen aktuell mindestens (...) Jahre alt und damit volljährig sein. Zu diesem Schluss sei auch das Altersgutachten gekommen. Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile in der computertomographischen Untersuchung beidseits würden ein Stadium 3c nach Kellinghaus und Schmeling aufweisen. Dabei entspreche das vorliegende Stadium 3c nach Wittschieber einem Mindestalter von 19.0 Jahren. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung habe bei ihm an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden können. Die Weisheitszähne (3. Molaren) hätten sich lediglich in Regio 38 und 48 finden lassen und hätten aufgrund einer Verlagerung nicht hinsichtlich ihrer Entwicklung beziehungsweise des Mineralisationsstadiums nach Demirjian beurteilt werden können. Zusammenfassend könne daher im Zeitpunkt der Untersuchung von einem Mindestalter von 19.0 Jahren ausgegangen werden. Dementsprechend könne das von ihm angegeben Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten) gemäss aktueller wissenschaftlicher Studienlage nicht zutreffen. Das Altersgutachten sei im vorliegenden Fall das aus wissenschaftlicher Sicht stärkste Indiz für seine Volljährigkeit. Der Umstand, dass seine Weisheitszähne nicht hinsichtlich ihrer Entwicklung beziehungsweise des Mineralisationsstadiums nach Demirjian hätten beurteilt werden können, vermöge nichts an der Einschätzung des SEM zu ändern. 7.4 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe glaubhafte Angaben zu seinem Alter und seinem Geburtsdatum gemacht. Hinzu komme, dass sein Alter durch seine Tazkira belegt werde. Er sei nicht damit einverstanden, dass das SEM sein Alter aufgrund des Gutachtens angehoben habe, zumal es bei solchen Altersgutachten zu Standardabweichungen kommen könne. Er habe anlässlich des rechtlichen Gehörs aufgezeigt, dass es für ihn aufgrund der unterschiedlichen Kalender (europäisch beziehungsweise afghanisch) schwierig sei, präzise Zeitangaben zu machen. Weiter seien auch die Aussagen seines ebenfalls minderjährigen Bruders zu berücksichtigen. 7.5 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner beschwerdeweisen Ausführung - keine Tazkira zu den Akten gereicht hat. Vielmehr hat er während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens behauptet, seine Tazkira ebenso wie seine Impfkarte seien ihm von den (...) Behörden abgenommen und verbrannt worden (SEM-Akte [...]-13/11 S. 7 f.; [...]-20/6). Diese Behauptung stützt die Vermutung des SEM, dass der Beschwerdeführer nie über Identitätspapiere verfügte, welche die von ihm geltend gemachten Personalien belegen würden. Somit vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Problematik mit den unterschiedlichen Kalendern ist festzuhalten, dass er bereits auf dem Personalienblatt und anschliessend auch bei der EB UMA, primär die Daten gemäss gregorianischem Kalender angegeben hat und erst danach - auf Nachfrage hin - die Daten gemäss afghanischem Kalender (SEM-Akte [...]-1/2; [...]-13/11 S. 2). Im Übrigen ändern die unterschiedlichen Kalender nichts daran, dass er nicht im Stande war zu benennen, wie alt er gewesen sei beziehungsweise in welcher Klasse er sich befunden habe bei den jeweiligen Geburten seiner Geschwister. Die diesbezüglichen Angaben beziehen sich mithin auf Jahresabstände/Gegebenheiten, die von den reinen Kalenderdaten unabhängig sind. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum sowie seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht überzeugen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen des SEM zu verweisen (Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2022, Ziff. II S. 3 ff.). 7.6 Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.). 7.6.1 Vorliegend bestehen keine begründeten Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Altersgutachtens vom 8. November 2022 entscheidrelevant in Zweifel zu ziehen. Im Altersgutachten wird zunächst festgehalten, dass die körperliche Untersuchung aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung ergeben habe. Der radiologische Befund der inneren Schlüsselbeinanteile weise ein Stadium 3c nach Kellinghaus und Schemling auf. Dies entspreche gemäss Wittschieber einem durchschnittlichen Lebensalter von 23 Jahren (23.6 2.6) sowie einem Mindestalter von 19.0 Jahren. Bei der zahnärztlichen Untersuchung konnten an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. Die Weisheitszähne (3. Molaren) hätten sich lediglich in Regio 38 und 48 befunden und konnten aufgrund einer Verlagerung (mit gegebenenfalls Zystenbildung) nicht hinsichtlich ihrer Entwicklung respektive Mineralisationsstadium nach Demirjian beurteilt werden. Lege man die erhobenen Befunde zugrunde, ergebe sich ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 23 Jahren. Zusammenfassend könne daher im Zeitpunkt der Untersuchung von einem Mindestalter von 19.0 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten könne somit gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. 7.6.2 Gemäss dem Altersgutachten liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahre (19.0 Jahre; durchschnittliches Lebensalter 23 Jahre [23.6 2.6]). Betreffend Schlüsselbeinanalyse ist zu erwähnen, dass gemäss aktueller wissenschaftlicher Studienlage ab einem Ossifikationsstadium 3c - wie vorliegend - nach der Stadieneinteilung von Kellinghaus das Lebensalter bei beiden Geschlechtern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über 18 Jahre liegt (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM - Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik - Methodendokument Version 02 -Ausgabe Juni 2022, https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medzin/AG_QM_FAD_MD_V02_08-06-2022.pdf , abgerufen am 12.12.2022). Vor dem Hintergrund des eindeutigen Fazits des Altersgutachtens («zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 19.0 Jahren») hat die Vorinstanz das Gutachten in Anwendung einer Gesamtwürdigung - namentlich der Aussagen und der fehlenden Identitätsdokumente - richtigerweise als ein Indiz gewertet, welches ebenfalls für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 m.w.H.). 7.7 Im Lichte des vorstehend Gesagten ist im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Indizien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, mithin im Zeitpunkt der (Asyl-)Antragsstellung in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war. Daran ändert auch der bereits vor-instanzlich - und auf Beschwerdeebene erneut vorgebrachte - Umstand nichts, dass sein älterer, ebenfalls minderjähriger, Bruder (N [...]) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und ihre Aussagen betreffend Alter gegenseitig zu berücksichtigen seien (vgl. Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2022, Ziff. II S. 6 f.). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Bruder des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung der Aussagen der beiden Brüder - seine Minderjährigkeit nicht hat glaubhaft machen können (vgl. Urteil des BVGer E-5408/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 7). 7.8 Damit fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats ausser Betracht und die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist - nach wie vor - gegeben. 8. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.3 Mit den bloss generellen Hinweisen des Beschwerdeführers, es habe in Österreich sehr viele Gesetzesänderungen gegeben, welche dazu geführt hätten, dass der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung erschwert worden sei, sowie, dass es in Österreich zur Inhaftierung von vulnerablen Personen komme, wird sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkämen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise keine gesundheitlichen Probleme geltend. Die sich aus den Akten ergebenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ([...]) sind nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Österreich abgesehen werden müsste (SEM-Akte [...]-13/11 S. 9 f.; [...]-26/1). Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz in Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal in Bezug auf das humanitäre Ermessen des SEM, keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch vorliegen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbegehrens.

10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin.

12. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: