Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. August 2019 in der Schweiz um Asyl nach und machte anlässlich der Personalienaufnahme vom 19. August 2019, der Erstbefragung vom 20. September 2019 und der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 10. Oktober 2019 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie und stamme aus B._______. Zuletzt habe er mit seiner Frau und Töchtern in der muslimisch geprägten Ortschaft C._______, Kreis D._______, Distrikt E._______ gewohnt. Ein Jahr vor seiner Ausreise habe er angefangen, für einen muslimischen Mann namens F._______ Waren zu den Wochenmärkten zu transportieren und sei dafür gut bezahlt worden. Durch diesen habe er G._______ - ebenfalls Muslim - kennengelernt. Mit der Hilfe von G._______ sei er Anfang 2019 in die H._______ gereist, um dort zu arbeiten. In der H._______ habe er jeweils einmal wöchentlich mit drei weiteren sri-lankischen Staatsangehörigen Kisten von Containern aus- und auf kleinere Fahrzeuge umgeladen. Nach den Osteranschlägen im April 2019 habe er realisiert, dass sich in den Kisten mutmasslich Waffen und Sprengstoff befunden hätten. Damals hätten die arabischen Muslime, unter deren Aufsicht er gestanden habe, ihm Videos der Anschläge gezeigt und offenbart, dass der IS für die Anschläge verantwortlich gewesen sei. Später habe er erfahren, dass er mit den drei anderen sri-lankischen Staatsangehörigen für eine Ausbildung nach I._______ geschickt würde. Daraufhin habe er seine Frau kontaktiert und ihr geraten, das Haus zu verlassen und das Telefon auszuschalten. Zudem habe er von einem Freund per Telefon erfahren, dass F._______ verschwunden sei und Personen - mutmasslich vom Criminal Investigation Department (CID) - zuhause nach ihm gesucht hätten. Gemeinsam mit den anderen drei sri-lankischen Männern sei er - nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in der H._______ - über J._______ mit Hilfe eines Schleppers bis in die Schweiz gereist. Seine Frau sei mittlerweile mit einem Arbeitsvisum nach K._______ gereist, um der Bedrohung in Sri Lanka zu entgehen. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der Polizei zum Verschwinden gebracht zu werden. Auch G._______ habe ihm vor der Reise in die H._______ mitgeteilt, dass seine Familie grosse Probleme bekommen werde, falls er jemandem von dem Unterfangen erzähle. B. Am 18. Oktober 2019 nahm die Rechtsvertretung auf Einladung des SEM zum Entscheidentwurf Stellung. Dabei führte die Rechtsvertretung unter anderem aus, wie der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan habe, in seinem Heimatland der Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt zu sein. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. Oktober 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit gleichentags erfolgter Eingabe legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Mit auf den 30. Oktober 2019 datierter Eingabe reichte der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine fremdsprachige, handschriftlich abgefasste Formularbeschwerde ein. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). F. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Übersetzung seiner Eingabe einzureichen. G. Mit Eingabe vom 5. November 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung seiner Beschwerde ein. Damit beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner sei die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde wiederherzustellen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten.
E. 1.4 Der Beschwerde kommt nach Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG aufschiebende Wirkung zu. Diese wurde vom SEM nicht entzogen. Auf den Antrag, diese sei wiederherzustellen, ist folglich nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Übersetzer beim ersten Interview sei Tamile gewesen und habe nicht gut Singhalesisch sprechen können. Dieser habe falsch übersetzt, was er teilweise in den Protokollen korrigiert und in seiner Sprache unterschrieben habe. Er habe gesehen, dass der Übersetzer bei der Rückübersetzung ganze Abschnitte übersprungen und nicht übersetzt habe. Er habe dies seinem Anwalt mitgeteilt, dieser habe jedoch nicht darauf reagiert. Beim zweiten Interview sei zwar der Übersetzer besser gewesen, die befragende Person habe ihm aber Sachen vorgehalten, die er beim ersten Interview gar nicht gesagt habe, was ihn durcheinandergebracht habe. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass er deswegen beim SEM eine Beschwerde mache.
E. 4.4 Die Rüge der mangelhaften Übersetzung respektive Darstellung der Asylvorbringen vermag nicht zu überzeugen. Den Anhörungsprotokollen sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass es Probleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Im Protokoll der Erstbefragung sind nur einige kleine Korrekturen (act. A14/28 F32, F87 und F141) und Anmerkungen anlässlich der Rückübersetzung vorzufinden, weshalb nichts auf Schwierigkeiten während dieser Befragung hindeutet. Zwar scheint der Beschwerdeführer am Anfang der Anhörung vom 10. Oktober 2019 tatsächlich ein wenig durcheinander. Indes scheinen diese Momente nichts mit der Übersetzung zu tun zu haben (act. A16/18 F22 und F36 f.). Er äusserte sich nur an einer Stelle zur fehlerhaften Übersetzung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt seiner Frau (ibid. F83). Dies wurde ihm jedoch durch das SEM in seiner Verfügung nicht vorgeworfen, weshalb ein allfälliger diesbezüglicher Übersetzungsmangel unerheblich wäre. Dass dem Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Befragung die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu allfälligen Widersprüchen zu äussern, dient - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - nicht dazu, ihn zu manipulieren, sondern der korrekten Feststellung des Sachverhalts. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurden von der Rechtsvertretung keine Verständigungsprobleme moniert. Sodann liegt auch sonst keine Bestätigung allfälliger Probleme anlässlich der Anhörungen durch die Rechtsvertretung im Sinne einer Beschwerde vor. Ferner stimmt der in der Beschwerdeschrift erneut ausgeführte Sachverhalt mit dem in der angefochtenen Verfügung dargelegten Sachverhalt inhaltlich überein, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe vollständig hat darlegen können.
E. 4.5 Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vollständig erstellt und in der angefochtenen Verfügung korrekt und ausreichend wiedergegeben. Den Anforderungen an die Begründungsdichte wurde Genüge getan. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es scheine nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr über seine aussergewöhnlich gut bezahlte und illegal anmutende Tätigkeit in der H._______ habe in Erfahrung bringen wollen. Dies insbesondere auch deshalb, weil er im Zusammenhang damit einem zweijährigen H._______aufenthalt zugestimmt habe. Seine Vorbringen würen konstruiert und wenig plausibel wirken. Bereits im Zusammenhang mit der Frage, wie es zum Aufenthalt in der H._______ gekommen sei, habe er auf Verständigungsschwierigkeiten verwiesen. In Anbetracht der insgesamt vagen Angaben zum H._______aufenthalt läge die Vermutung nahe, dass seine Angaben zu den sprachlichen Schwierigkeiten als Schutzbehauptungen zu werten seien. Über die in der H._______ verübten Tätigkeiten habe er auch auf Nachfragen hin nicht ausführlicher zu berichten vermocht. Ferner seien seine Aussagen, wie er erfahren habe, dass der CID seine Familie aufgesucht habe, widersprüchlich ausgefallen. Vor dem Hintergrund, dass seit seiner Ausreise lediglich eine Kontaktaufnahme seitens der Behörden mit seiner Familie stattgefunden habe, scheint nicht nachvollziehbar, dass seine Frau deswegen an Leib und Leben bedroht gewesen sei und Sri Lanka aus diesem Grund verlassen habe. Im Zusammenhang mit den Anschlägen vom April 2019 lägen keine Hinweise für einen Bezug zwischen den verantwortlichen Personen und der H._______ vor. Insgesamt würden weder objektive noch subjektive Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Seinen Schilderungen hätten anlässlich zweier Anhörungen keine Realkennzeichen im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen entnommen worden können. Ferner habe der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden vor seiner Ausreise geltend gemacht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es sei nicht davon auszugehen, dass er einen Bezug zu den Terroranschlägen vom April 2019 aufweisen oder dessen verdächtigt würde. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Kontext zu den Anschlägen herzustellen, vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht zu erfüllen. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Seine Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe drohen würde, die mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. In Sri Lanka herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden könne. Es würden zudem keine individuellen Gründe den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Schliesslich sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Vorbringen und konkretisiert, es sei in Sri Lanka nichts Ungewöhnliches, dass man im Vornherein nicht wüsste, welche Arbeit man verrichten würde, wichtig sei nur, dass man dafür bezahlt werde. Er habe nicht viel über die arabisch sprechenden Personen in der H._______ erzählen können, weil diese distanziert gewesen seien, unter sich gelebt hätten und er selber keinen direkten Kontakt zu ihnen gehabt habe, zumal er kein Arabisch spreche. Zu den Personen aus Sri Lanka habe er jedoch viele Angaben machen können. In der H._______ seien etwa einmal pro Woche Fahrzeuge vorbeigekommen, auch mit einer Gruppe arabischer Leute, welche höhere IS-Leute aus I._______ gewesen seien. Ein Freund von ihm - und nicht seine Frau - habe ihm per Telefon mitgeteilt, dass die Leute darüber reden würden, dass die Polizei F._______ festgenommen habe. Seine Frau habe ihren Pass bereits im Jahr 2018 für eine religiöse Reise nach Indien erneuern lassen. Aus Angst vor den Muslimen sei sie nach K._______ geflohen. Sie sei von den Muslimen gesucht worden, weil sie verdächtigt worden sei, die Kontaktdaten von F._______ an die sri-lankischen Behörden herausgegeben zu haben. Muslime würden sich zurzeit wöchentlich bei seiner Familie, welche noch immer in seinem Heimatdorf leben würde, nach ihm erkundigen. Seine Geschwister hätten versucht, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, diese hätten die Anzeige jedoch nicht entgegennehmen wollen. Er vermute, dass sie bestochen worden seien, da in seinem Heimatdorf viele muslimische Geschäftsmänner mit der Polizei verbandelt seien. Vor einigen Wochen seien zudem zwei Mal unbekannte Leute zu seiner Wohnung, wo seine Schwiegermutter und Kinder leben würden, gekommen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Übergriffe durch Dritte - oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein - sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lankische Staat sowohl als schutzfähig als auch schutzwillig (vgl. dazu statt vieler zuletzt Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 E. 5.1.2 und E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2).
E. 6.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG durch eigenes Tun begründet; indessen führen sie nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 6.4 Begründet ist eine Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2, je mit weiteren Hinweisen).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Sri Lanka verlassen, um in der H._______ eine Arbeit anzutreten. Er brachte nicht vor, schon zu jenem Zeitpunkt Verfolgung erlitten oder befürchtet zu haben. Damit liegen keine sogenannten Vorfluchtgründe vor. Jedoch gab er an, während seines Auslandaufenthalts Angst bekommen zu haben, anlässlich einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Es ist somit zu prüfen, ob diese Befürchtungen begründet und im Sinne von Art. 3 AsylG asylrechtlich relevant sind.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer vermag seine subjektiven Befürchtungen, im Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von der Polizei zum Verschwinden gebracht zu werden und Probleme seitens muslimischer Drittpersonen zu erhalten, nicht substanziell zu konkretisieren. Aus objektiver Sicht vermögen diese keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Zu den vorgebrachten wöchentlichen Hausbesuchen bei seiner Familie durch Muslime, welche sich nach ihm erkundigen würden, und durch Unbekannte bei seiner Schwiegermutter und Kinder ist insbesondere festzuhalten, dass es diesen Vorbringen bereits an der asylrechtlich erforderlichen Intensität mangelt. Dass seine Ehefrau Sri Lanka aus Angst vor den Muslimen habe verlassen müssen, ist eine Parteibehauptung, die er nicht weiter ausführte. Da insbesondere seine Kinder noch immer in Sri Lanka bei seiner Schwiegermutter leben, erscheint dieser Ausreisegrund auch nicht nachvollziehbar. Dass die Polizei die Anzeige seiner Geschwister nicht habe annehmen wollen, weil sie bestochen worden sei, ist lediglich eine Vermutung und nicht ausreichend, um zu begründen, dass in seinem Fall die Behörden nicht in der Lage wären, bei Bedarf geeignete Massnahmen einzuleiten und ihm den notwendigen Schutz vor Verfolgung durch Drittpersonen zu gewähren.
E. 7.3 Aufgrund der Akten ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein persönliches Profil aufweist, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8), so dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Auch mit der Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und einer allfälligen Befragung bei der Einreise am Flughafen in Colombo sind regelmässig keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen verbunden (vgl. BVGE 2017/6 E. 4.3.3).
E. 7.4 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in den Distrikt E_______ (Nordwestprovinz), wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat, grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand, der am 28. August 2019 wieder aufgehoben wurde, sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern.
E. 9.4.2 Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfügt über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seiner Heimatregion. Gemäss eigenen Aussagen leben seine Mutter und Geschwister noch immer in seinem Heimatort. Seine Schwiegermutter und Kinder seien auch im selben Distrikt wohnhaft. Demnach kann der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner Familie zählen. Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung in verschiedenen Branchen. Seine Frau arbeitet derzeit in einem Drittstaat. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf seine soziale und wirtschaftliche Reintegration in Sri Lanka mit keinen besonderen Schwierigkeiten zu rechnen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. Daher ist auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nicht stattzugeben.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
- Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5628/2019 Urteil vom 19. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, BAZ Basel, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. August 2019 in der Schweiz um Asyl nach und machte anlässlich der Personalienaufnahme vom 19. August 2019, der Erstbefragung vom 20. September 2019 und der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 10. Oktober 2019 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie und stamme aus B._______. Zuletzt habe er mit seiner Frau und Töchtern in der muslimisch geprägten Ortschaft C._______, Kreis D._______, Distrikt E._______ gewohnt. Ein Jahr vor seiner Ausreise habe er angefangen, für einen muslimischen Mann namens F._______ Waren zu den Wochenmärkten zu transportieren und sei dafür gut bezahlt worden. Durch diesen habe er G._______ - ebenfalls Muslim - kennengelernt. Mit der Hilfe von G._______ sei er Anfang 2019 in die H._______ gereist, um dort zu arbeiten. In der H._______ habe er jeweils einmal wöchentlich mit drei weiteren sri-lankischen Staatsangehörigen Kisten von Containern aus- und auf kleinere Fahrzeuge umgeladen. Nach den Osteranschlägen im April 2019 habe er realisiert, dass sich in den Kisten mutmasslich Waffen und Sprengstoff befunden hätten. Damals hätten die arabischen Muslime, unter deren Aufsicht er gestanden habe, ihm Videos der Anschläge gezeigt und offenbart, dass der IS für die Anschläge verantwortlich gewesen sei. Später habe er erfahren, dass er mit den drei anderen sri-lankischen Staatsangehörigen für eine Ausbildung nach I._______ geschickt würde. Daraufhin habe er seine Frau kontaktiert und ihr geraten, das Haus zu verlassen und das Telefon auszuschalten. Zudem habe er von einem Freund per Telefon erfahren, dass F._______ verschwunden sei und Personen - mutmasslich vom Criminal Investigation Department (CID) - zuhause nach ihm gesucht hätten. Gemeinsam mit den anderen drei sri-lankischen Männern sei er - nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in der H._______ - über J._______ mit Hilfe eines Schleppers bis in die Schweiz gereist. Seine Frau sei mittlerweile mit einem Arbeitsvisum nach K._______ gereist, um der Bedrohung in Sri Lanka zu entgehen. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der Polizei zum Verschwinden gebracht zu werden. Auch G._______ habe ihm vor der Reise in die H._______ mitgeteilt, dass seine Familie grosse Probleme bekommen werde, falls er jemandem von dem Unterfangen erzähle. B. Am 18. Oktober 2019 nahm die Rechtsvertretung auf Einladung des SEM zum Entscheidentwurf Stellung. Dabei führte die Rechtsvertretung unter anderem aus, wie der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan habe, in seinem Heimatland der Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt zu sein. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. Oktober 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit gleichentags erfolgter Eingabe legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Mit auf den 30. Oktober 2019 datierter Eingabe reichte der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine fremdsprachige, handschriftlich abgefasste Formularbeschwerde ein. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). F. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Übersetzung seiner Eingabe einzureichen. G. Mit Eingabe vom 5. November 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung seiner Beschwerde ein. Damit beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner sei die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde wiederherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt nach Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG aufschiebende Wirkung zu. Diese wurde vom SEM nicht entzogen. Auf den Antrag, diese sei wiederherzustellen, ist folglich nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Übersetzer beim ersten Interview sei Tamile gewesen und habe nicht gut Singhalesisch sprechen können. Dieser habe falsch übersetzt, was er teilweise in den Protokollen korrigiert und in seiner Sprache unterschrieben habe. Er habe gesehen, dass der Übersetzer bei der Rückübersetzung ganze Abschnitte übersprungen und nicht übersetzt habe. Er habe dies seinem Anwalt mitgeteilt, dieser habe jedoch nicht darauf reagiert. Beim zweiten Interview sei zwar der Übersetzer besser gewesen, die befragende Person habe ihm aber Sachen vorgehalten, die er beim ersten Interview gar nicht gesagt habe, was ihn durcheinandergebracht habe. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass er deswegen beim SEM eine Beschwerde mache. 4.4 Die Rüge der mangelhaften Übersetzung respektive Darstellung der Asylvorbringen vermag nicht zu überzeugen. Den Anhörungsprotokollen sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass es Probleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Im Protokoll der Erstbefragung sind nur einige kleine Korrekturen (act. A14/28 F32, F87 und F141) und Anmerkungen anlässlich der Rückübersetzung vorzufinden, weshalb nichts auf Schwierigkeiten während dieser Befragung hindeutet. Zwar scheint der Beschwerdeführer am Anfang der Anhörung vom 10. Oktober 2019 tatsächlich ein wenig durcheinander. Indes scheinen diese Momente nichts mit der Übersetzung zu tun zu haben (act. A16/18 F22 und F36 f.). Er äusserte sich nur an einer Stelle zur fehlerhaften Übersetzung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt seiner Frau (ibid. F83). Dies wurde ihm jedoch durch das SEM in seiner Verfügung nicht vorgeworfen, weshalb ein allfälliger diesbezüglicher Übersetzungsmangel unerheblich wäre. Dass dem Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Befragung die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu allfälligen Widersprüchen zu äussern, dient - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - nicht dazu, ihn zu manipulieren, sondern der korrekten Feststellung des Sachverhalts. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurden von der Rechtsvertretung keine Verständigungsprobleme moniert. Sodann liegt auch sonst keine Bestätigung allfälliger Probleme anlässlich der Anhörungen durch die Rechtsvertretung im Sinne einer Beschwerde vor. Ferner stimmt der in der Beschwerdeschrift erneut ausgeführte Sachverhalt mit dem in der angefochtenen Verfügung dargelegten Sachverhalt inhaltlich überein, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe vollständig hat darlegen können. 4.5 Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vollständig erstellt und in der angefochtenen Verfügung korrekt und ausreichend wiedergegeben. Den Anforderungen an die Begründungsdichte wurde Genüge getan. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es scheine nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr über seine aussergewöhnlich gut bezahlte und illegal anmutende Tätigkeit in der H._______ habe in Erfahrung bringen wollen. Dies insbesondere auch deshalb, weil er im Zusammenhang damit einem zweijährigen H._______aufenthalt zugestimmt habe. Seine Vorbringen würen konstruiert und wenig plausibel wirken. Bereits im Zusammenhang mit der Frage, wie es zum Aufenthalt in der H._______ gekommen sei, habe er auf Verständigungsschwierigkeiten verwiesen. In Anbetracht der insgesamt vagen Angaben zum H._______aufenthalt läge die Vermutung nahe, dass seine Angaben zu den sprachlichen Schwierigkeiten als Schutzbehauptungen zu werten seien. Über die in der H._______ verübten Tätigkeiten habe er auch auf Nachfragen hin nicht ausführlicher zu berichten vermocht. Ferner seien seine Aussagen, wie er erfahren habe, dass der CID seine Familie aufgesucht habe, widersprüchlich ausgefallen. Vor dem Hintergrund, dass seit seiner Ausreise lediglich eine Kontaktaufnahme seitens der Behörden mit seiner Familie stattgefunden habe, scheint nicht nachvollziehbar, dass seine Frau deswegen an Leib und Leben bedroht gewesen sei und Sri Lanka aus diesem Grund verlassen habe. Im Zusammenhang mit den Anschlägen vom April 2019 lägen keine Hinweise für einen Bezug zwischen den verantwortlichen Personen und der H._______ vor. Insgesamt würden weder objektive noch subjektive Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Seinen Schilderungen hätten anlässlich zweier Anhörungen keine Realkennzeichen im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen entnommen worden können. Ferner habe der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden vor seiner Ausreise geltend gemacht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es sei nicht davon auszugehen, dass er einen Bezug zu den Terroranschlägen vom April 2019 aufweisen oder dessen verdächtigt würde. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Kontext zu den Anschlägen herzustellen, vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht zu erfüllen. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Seine Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe drohen würde, die mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. In Sri Lanka herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden könne. Es würden zudem keine individuellen Gründe den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Schliesslich sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Vorbringen und konkretisiert, es sei in Sri Lanka nichts Ungewöhnliches, dass man im Vornherein nicht wüsste, welche Arbeit man verrichten würde, wichtig sei nur, dass man dafür bezahlt werde. Er habe nicht viel über die arabisch sprechenden Personen in der H._______ erzählen können, weil diese distanziert gewesen seien, unter sich gelebt hätten und er selber keinen direkten Kontakt zu ihnen gehabt habe, zumal er kein Arabisch spreche. Zu den Personen aus Sri Lanka habe er jedoch viele Angaben machen können. In der H._______ seien etwa einmal pro Woche Fahrzeuge vorbeigekommen, auch mit einer Gruppe arabischer Leute, welche höhere IS-Leute aus I._______ gewesen seien. Ein Freund von ihm - und nicht seine Frau - habe ihm per Telefon mitgeteilt, dass die Leute darüber reden würden, dass die Polizei F._______ festgenommen habe. Seine Frau habe ihren Pass bereits im Jahr 2018 für eine religiöse Reise nach Indien erneuern lassen. Aus Angst vor den Muslimen sei sie nach K._______ geflohen. Sie sei von den Muslimen gesucht worden, weil sie verdächtigt worden sei, die Kontaktdaten von F._______ an die sri-lankischen Behörden herausgegeben zu haben. Muslime würden sich zurzeit wöchentlich bei seiner Familie, welche noch immer in seinem Heimatdorf leben würde, nach ihm erkundigen. Seine Geschwister hätten versucht, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, diese hätten die Anzeige jedoch nicht entgegennehmen wollen. Er vermute, dass sie bestochen worden seien, da in seinem Heimatdorf viele muslimische Geschäftsmänner mit der Polizei verbandelt seien. Vor einigen Wochen seien zudem zwei Mal unbekannte Leute zu seiner Wohnung, wo seine Schwiegermutter und Kinder leben würden, gekommen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Übergriffe durch Dritte - oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein - sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lankische Staat sowohl als schutzfähig als auch schutzwillig (vgl. dazu statt vieler zuletzt Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 E. 5.1.2 und E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2). 6.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG durch eigenes Tun begründet; indessen führen sie nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.4 Begründet ist eine Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2, je mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Sri Lanka verlassen, um in der H._______ eine Arbeit anzutreten. Er brachte nicht vor, schon zu jenem Zeitpunkt Verfolgung erlitten oder befürchtet zu haben. Damit liegen keine sogenannten Vorfluchtgründe vor. Jedoch gab er an, während seines Auslandaufenthalts Angst bekommen zu haben, anlässlich einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Es ist somit zu prüfen, ob diese Befürchtungen begründet und im Sinne von Art. 3 AsylG asylrechtlich relevant sind. 7.2 Der Beschwerdeführer vermag seine subjektiven Befürchtungen, im Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von der Polizei zum Verschwinden gebracht zu werden und Probleme seitens muslimischer Drittpersonen zu erhalten, nicht substanziell zu konkretisieren. Aus objektiver Sicht vermögen diese keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Zu den vorgebrachten wöchentlichen Hausbesuchen bei seiner Familie durch Muslime, welche sich nach ihm erkundigen würden, und durch Unbekannte bei seiner Schwiegermutter und Kinder ist insbesondere festzuhalten, dass es diesen Vorbringen bereits an der asylrechtlich erforderlichen Intensität mangelt. Dass seine Ehefrau Sri Lanka aus Angst vor den Muslimen habe verlassen müssen, ist eine Parteibehauptung, die er nicht weiter ausführte. Da insbesondere seine Kinder noch immer in Sri Lanka bei seiner Schwiegermutter leben, erscheint dieser Ausreisegrund auch nicht nachvollziehbar. Dass die Polizei die Anzeige seiner Geschwister nicht habe annehmen wollen, weil sie bestochen worden sei, ist lediglich eine Vermutung und nicht ausreichend, um zu begründen, dass in seinem Fall die Behörden nicht in der Lage wären, bei Bedarf geeignete Massnahmen einzuleiten und ihm den notwendigen Schutz vor Verfolgung durch Drittpersonen zu gewähren. 7.3 Aufgrund der Akten ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein persönliches Profil aufweist, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8), so dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Auch mit der Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und einer allfälligen Befragung bei der Einreise am Flughafen in Colombo sind regelmässig keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen verbunden (vgl. BVGE 2017/6 E. 4.3.3). 7.4 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in den Distrikt E_______ (Nordwestprovinz), wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat, grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand, der am 28. August 2019 wieder aufgehoben wurde, sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern. 9.4.2 Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfügt über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seiner Heimatregion. Gemäss eigenen Aussagen leben seine Mutter und Geschwister noch immer in seinem Heimatort. Seine Schwiegermutter und Kinder seien auch im selben Distrikt wohnhaft. Demnach kann der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner Familie zählen. Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung in verschiedenen Branchen. Seine Frau arbeitet derzeit in einem Drittstaat. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf seine soziale und wirtschaftliche Reintegration in Sri Lanka mit keinen besonderen Schwierigkeiten zu rechnen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. Daher ist auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nicht stattzugeben. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2. Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: