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E-5617/2015

E-5617/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Eritrea eigenen Angaben zufolge im April 2013 in Richtung Sudan, von wo aus er über Libyen und Italien am 25. April 2014 illegal in die Schweiz einreiste. Gleichentags reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein. Dort gab er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Mai 2014 an, im Jahre (...) geboren und somit minderjährig zu sein. B. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 informierte das BFM den Migrationsdienst des Kantons Bern, dem der Beschwerdeführer für das weitere Verfahren zugewiesen worden war, dass es sich bei diesem um eine unbegleitete minderjährige Person handle. Ferner bat es die kantonale Behörde um Einleitung der für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vorgesehenen Schutzmassnahmen. C. Mit Vollmacht vom 16. Oktober 2014 mandatierte der Beschwerdeführer Frau Anna-Katarina Strub "zur Vertretung in Sachen Asyl". D. Das BFM hörte den Beschwerdeführer, begleitet von seiner Rechtsvertreterin, am 20. November 2014 vertieft zu den Asylgründen an E. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger (Ethnie der Saho) und er habe mit seinen Eltern und Geschwistern bis im Jahr (...) in B._______ (Eritrea) gelebt. Im gleichen Jahr hätten Soldaten seinen Vater zu Hause abgeholt. Seine Mutter, welche dem Vater am nächsten Tag Kleider habe vorbeibringen wollen, sei nicht mehr zurückgekehrt. Seither habe er seine Eltern nicht mehr gesehen. Ein Onkel väterlicherseits habe sich nach dem Verschwinden seiner Eltern um ihn und seine beiden Geschwister gekümmert, mit ihm seien sie schliesslich im Jahr (...) nach C._______ (Eritrea) gezogen. Der Umstand, dass seine Eltern verschwunden seien, seine Schwester im Jahr (...) das Land verlassen habe und seine beiden Kollegen in den Militärdienst eingezogen worden seien, habe bei ihm die Angst ausgelöst, selber in den Militärdienst eingezogen zu werden. Aufgrund dessen habe er den Entschluss gefasst, Eritrea zu verlassen. Eines Tages sei er mit einem Freund spontan in Richtung Sudan aufgebrochen. F. Mit Verfügung vom 11. August 2015 - eröffnet am 12. August 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme an. G. Mit Eingabe vom 10. September 2015 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, gegen den Entscheid vom 11. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die Unterzeichnende sei ihm als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab sie dem SEM die Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. I. Nach einmalig gewährter Fristverlängerung hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 - nebst zusätzlichen Ausführungen - an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin gab dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. J. Nach einmalig gewährter Fristverlängerung nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. November 2015 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - aufgrund der Rechtsbegehren und deren Begründung - nur die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zufolge illegaler Ausreise. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 5.1.1 Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, die Anhörung vom 20. November 2014 habe sich nicht von einer Befragung einer erwachsenen Person unterschieden, obwohl er zum Zeitpunkt der Befragung noch minderjährig gewesen sei. So sei kein vertrauensvolles Klima geschaffen worden, die sonst üblichen einleitenden Fragen zur Befindlichkeit, den Lebensumständen sowie nach allfälligen Kontakten mit der Familie seien nicht gestellt worden. Er sei zudem gesiezt worden und insbesondere bei den Fragen betreffend illegale Ausreise fehle es an einer differenzierten Fragestellung. Zudem seien ihm diesbezüglich gerade mal zehn Fragen gestellt worden, obwohl in Anbetracht der grossen Bedeutung der näheren Umstände eine viel detailliertere und umfassendere Abklärung hätte erfolgen sollen.

E. 5.1.2 Des Weiteren habe der Sachverhalt wegen der eingeschränkten sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers, sich in Tigrinya auszudrücken, nur mangelhaft abgeklärt werden können. Schliesslich hätte ein Missverständnis geklärt werden können, wäre ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden.

E. 5.1.3 In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Ergänzend wird festgestellt, die Anhörung sei kindgerecht erfolgt. So seien dem Beschwerdeführer einfache und klare Fragen gestellt worden, Fachausdrücke seien vermieden und bei Verständnisproblemen seien die Fragen anders gestellt worden. Zudem seien ihm weit über zehn Fragen bezüglich der Ausreisegründe gestellt worden.

E. 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 5.2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) haben Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen.

E. 5.2.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/30 festgestellt hat, sind bei der Anhörung eines minderjährigen Asylsuchenden spezifische Faktoren zu berücksichtigen: Alter; Reifegrad, Komplexität der Vorbringen, besondere verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts der Vorbringen. Das SEM hat Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind wohl fühlt (vgl. a.a.O. E. 2.3.2). Zudem sind speziell bei unbegleiteten Minderjährigen besondere Anforderungen an die Form der Fragestellung und an den Rhythmus der Befragung zu knüpfen, wobei die vom UNHCR formulierten Direktiven und Empfehlungen insbesondere bei der Anhörung von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen sind (vgl. a.a.O. E. 2.3.3). Insbesondere hat das SEM bei der Befragung von Minderjährigen für eine bereits zu Beginn der Anhörung entspannte Atmosphäre zu sorgen und ein Klima des Vertrauens zu schaffen, das wiederum dem Kind ermöglichen soll, sich frei über das Erlebte auszudrücken (vgl. a.a.O. E. 2.3.3.2).

E. 5.2.3 In den vorliegenden Akten bestehen keine Hinweise darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht Zweifel hegen müsste, dass die für die Anhörung des Beschwerdeführers beauftragte Befragerin in Befragungstechnik von Minderjährigen nicht geschult war. Der Beschwerdeführer konnte sich sehr ausführlich und frei zu seinen Asylgründen äussern, ohne dass er dabei unterbrochen wurde. Es wurden ihm mehrere, einfach formulierte persönliche Fragen zu seiner Familie, zum Verschwinden seiner Eltern, seinen Kontakten, seinem Heimatland und der Ausreise gestellt, wobei eine einfache Sprache gewählt, jeweils nur eine Frage auf einmal und in zusammenhängender Weise gestellt wurde. Der Beschwerdeführer zeigte überdies keine Mühe, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Zudem erhielt auch die Hilfswerksvertreterin Gelegenheit, dem Beschwerdeführer ergänzende Fragen zu stellen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers machte sodann keine Bemerkungen, dass die Anhörung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers nicht gerecht geworden wäre. Im Weiteren wies auch die anwesende Hilfswerksvertreterin nur auf die angeblichen Übersetzungsfehler hin und machte keine Bemerkungen in Richtung nicht kindgerechter Anhörung. Schliesslich kann dem Protokoll auch entnommen werden, dass während der knapp vierstündigen Befragung eine Pause eingelegt wurde. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die mit der Anhörung des Beschwerdeführers beauftragte Befragerin dessen besondere Anliegen im Sinne der hiervor gemachten Feststellungen beachtete. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Befragerin den Beschwerdeführer während der Anhörung siezte. Das Ebengesagte gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Anhörung bereits siebzehn Jahre alt war und seine Vorbringen keine erhöhte Komplexität erkennen lassen. Damit entsprach die Vorinstanz den Anforderungen an eine kinds- beziehungsweise altersgerechte Anhörung und konnte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Asylgründe vortragen konnte.

E. 5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Partei zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlung von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).

E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1).

E. 5.3.2 Festzustellen ist, dass sich das SEM auf die wesentlichen Argumente des Beschwerdeführers beschränkte, sich in der angefochtenen Verfügung mit seinen Vorbringen differenziert auseinandersetzte und zum Ergebnis kam, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe und die illegale Ausreise im Wesentlichen nicht glaubhaft seien. Die zentralen Elemente seiner Schilderungen wurden dabei in der Verfügung gewürdigt, so dass für den Beschwerdeführer ersichtlich war, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Entscheidfindung leiten liess, und eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung für ihn möglich war.

E. 5.3.3 Die Rüge, wonach der Sachverhalt, infolge unzureichender sprachlicher Fähigkeiten des Beschwerdeführers, nur mangelhaft habe abgeklärt werden können, geht fehl. Der Beschwerdeführer gab an der BzP und an der Anhörung mehrmals an, die Dolmetscherin "gut" verstanden zu haben. Die protokollierten Aussagen wurden von ihm nach der Rückübersetzung zudem unterschriftlich als korrekt bezeichnet. Weiter sind den Befragungsprotokollen auch keine wesentlichen Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat auf alle Fragen verständlich und klar geantwortet und selbst bei den Fragen nach der Verständigung hat er mehrmals angegeben, er verstehe die Dolmetscherin. Schliesslich brachte auch seine Rechtsvertreterin während oder am Ende der Anhörung keine diesbezüglichen Anmerkungen an.

E. 5.3.4 Weiter ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt noch vertiefter hätte abklären sollen, wo dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 20. November 2014 zu seinen Ausreisegründen doch weit mehr als - wie in der Beschwerdeeingabe geltend gemacht - zehn Fragen gestellt wurden und dieser abschliessend auch erklärte, dass er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe sagen können. Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich im heutigen Zeitpunkt die Beurteilung der Frage, ob die illegale Ausreise des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft erachtet wurde, erübrigt (vgl. nachstehend E. 6).

E. 5.3.5 Die Frage, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie ihn nicht direkt auf den vermeintlichen Widerspruch betreffend seine Freunde D._______ und E._______ angesprochen hat, kann an dieser Stelle offen bleiben, denn auch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2, m.w.H., vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall kann - wenn überhaupt - von einem geringfügigen Mangel ausgegangen werden, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als geheilt betrachtet werden kann. Auch würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung führen.

E. 5.4 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist.

E. 6.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolge illegaler Ausreise zu Recht verneint hat.

E. 6.2 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollständigkeit halber hielt die Vorinstanz dennoch fest, dass zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschwinden seiner Eltern und seiner eigenen Ausreise weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Zusammengang bestehen würde und er mit der Rekrutierung seiner Freunde auch keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung zum Ausdruck gebracht habe.

E. 6.3 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise führt die Vorinstanz aus, infolge unglaubhafter Schilderungen zu den Ausreisegründen, zum Reiseweg und zu den Reiseumständen sei an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Aus der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen könne zwar nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden, es genüge jedoch auch nicht, sich auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe.

E. 6.4 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Ausführungen zu den Ausreisegründen seien glaubhaft. Dazu ergänzt er die in den Befragungen gemachten Aussagen und erklärt, dass seine Ausführungen zu der illegalen Ausreise nachvollziehbar seien und auch aus den Akten keine Widersprüche erkennbar seien, welche gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Bei der Prüfung der von der Vorinstanz aufgeführten, angeblichen Unglaubwürdigkeitselementen sei zudem zu würdigen, dass sich die eingeschränkten sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers massgeblich auf die Anhörung ausgewirkt hätten.

E. 6.5 Gemäss langjähriger, bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden.

E. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden Länderinformationen befand das Gericht, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Es änderte seine Praxis hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und kam zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (ausführlich dazu das Urteil D-7898/2015 E. 4.6-5.1). Das Gericht kam im eben genannten Urteil wie erwähnt zum Schluss, dass nicht nur, aber auch für Minderjährige allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann.

E. 6.6.1 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährig. Weder verweigerte er den Nationaldienst noch desertierte er. Gemäss eigenen Aussagen wurde er auch noch nie von den Behörden oder von Polizisten kontaktiert. Auch sonst liegen keine Hinweise vor, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung erkennen lassen. Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz stellt keine Verletzung von Bundesrecht dar. Die erhobene Rüge erweist sich somit als unbegründet.

E. 7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz verneinte daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 9.2 Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 900.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 900.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5617/2015 Urteil vom 21. Juni 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi, Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;Verfügung des SEM vom 11. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Eritrea eigenen Angaben zufolge im April 2013 in Richtung Sudan, von wo aus er über Libyen und Italien am 25. April 2014 illegal in die Schweiz einreiste. Gleichentags reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein. Dort gab er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Mai 2014 an, im Jahre (...) geboren und somit minderjährig zu sein. B. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 informierte das BFM den Migrationsdienst des Kantons Bern, dem der Beschwerdeführer für das weitere Verfahren zugewiesen worden war, dass es sich bei diesem um eine unbegleitete minderjährige Person handle. Ferner bat es die kantonale Behörde um Einleitung der für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vorgesehenen Schutzmassnahmen. C. Mit Vollmacht vom 16. Oktober 2014 mandatierte der Beschwerdeführer Frau Anna-Katarina Strub "zur Vertretung in Sachen Asyl". D. Das BFM hörte den Beschwerdeführer, begleitet von seiner Rechtsvertreterin, am 20. November 2014 vertieft zu den Asylgründen an E. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger (Ethnie der Saho) und er habe mit seinen Eltern und Geschwistern bis im Jahr (...) in B._______ (Eritrea) gelebt. Im gleichen Jahr hätten Soldaten seinen Vater zu Hause abgeholt. Seine Mutter, welche dem Vater am nächsten Tag Kleider habe vorbeibringen wollen, sei nicht mehr zurückgekehrt. Seither habe er seine Eltern nicht mehr gesehen. Ein Onkel väterlicherseits habe sich nach dem Verschwinden seiner Eltern um ihn und seine beiden Geschwister gekümmert, mit ihm seien sie schliesslich im Jahr (...) nach C._______ (Eritrea) gezogen. Der Umstand, dass seine Eltern verschwunden seien, seine Schwester im Jahr (...) das Land verlassen habe und seine beiden Kollegen in den Militärdienst eingezogen worden seien, habe bei ihm die Angst ausgelöst, selber in den Militärdienst eingezogen zu werden. Aufgrund dessen habe er den Entschluss gefasst, Eritrea zu verlassen. Eines Tages sei er mit einem Freund spontan in Richtung Sudan aufgebrochen. F. Mit Verfügung vom 11. August 2015 - eröffnet am 12. August 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme an. G. Mit Eingabe vom 10. September 2015 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, gegen den Entscheid vom 11. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die Unterzeichnende sei ihm als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab sie dem SEM die Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. I. Nach einmalig gewährter Fristverlängerung hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 - nebst zusätzlichen Ausführungen - an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin gab dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. J. Nach einmalig gewährter Fristverlängerung nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. November 2015 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - aufgrund der Rechtsbegehren und deren Begründung - nur die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zufolge illegaler Ausreise. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.1.1 Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, die Anhörung vom 20. November 2014 habe sich nicht von einer Befragung einer erwachsenen Person unterschieden, obwohl er zum Zeitpunkt der Befragung noch minderjährig gewesen sei. So sei kein vertrauensvolles Klima geschaffen worden, die sonst üblichen einleitenden Fragen zur Befindlichkeit, den Lebensumständen sowie nach allfälligen Kontakten mit der Familie seien nicht gestellt worden. Er sei zudem gesiezt worden und insbesondere bei den Fragen betreffend illegale Ausreise fehle es an einer differenzierten Fragestellung. Zudem seien ihm diesbezüglich gerade mal zehn Fragen gestellt worden, obwohl in Anbetracht der grossen Bedeutung der näheren Umstände eine viel detailliertere und umfassendere Abklärung hätte erfolgen sollen. 5.1.2 Des Weiteren habe der Sachverhalt wegen der eingeschränkten sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers, sich in Tigrinya auszudrücken, nur mangelhaft abgeklärt werden können. Schliesslich hätte ein Missverständnis geklärt werden können, wäre ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden. 5.1.3 In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Ergänzend wird festgestellt, die Anhörung sei kindgerecht erfolgt. So seien dem Beschwerdeführer einfache und klare Fragen gestellt worden, Fachausdrücke seien vermieden und bei Verständnisproblemen seien die Fragen anders gestellt worden. Zudem seien ihm weit über zehn Fragen bezüglich der Ausreisegründe gestellt worden. 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) haben Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen. 5.2.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/30 festgestellt hat, sind bei der Anhörung eines minderjährigen Asylsuchenden spezifische Faktoren zu berücksichtigen: Alter; Reifegrad, Komplexität der Vorbringen, besondere verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts der Vorbringen. Das SEM hat Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind wohl fühlt (vgl. a.a.O. E. 2.3.2). Zudem sind speziell bei unbegleiteten Minderjährigen besondere Anforderungen an die Form der Fragestellung und an den Rhythmus der Befragung zu knüpfen, wobei die vom UNHCR formulierten Direktiven und Empfehlungen insbesondere bei der Anhörung von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen sind (vgl. a.a.O. E. 2.3.3). Insbesondere hat das SEM bei der Befragung von Minderjährigen für eine bereits zu Beginn der Anhörung entspannte Atmosphäre zu sorgen und ein Klima des Vertrauens zu schaffen, das wiederum dem Kind ermöglichen soll, sich frei über das Erlebte auszudrücken (vgl. a.a.O. E. 2.3.3.2). 5.2.3 In den vorliegenden Akten bestehen keine Hinweise darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht Zweifel hegen müsste, dass die für die Anhörung des Beschwerdeführers beauftragte Befragerin in Befragungstechnik von Minderjährigen nicht geschult war. Der Beschwerdeführer konnte sich sehr ausführlich und frei zu seinen Asylgründen äussern, ohne dass er dabei unterbrochen wurde. Es wurden ihm mehrere, einfach formulierte persönliche Fragen zu seiner Familie, zum Verschwinden seiner Eltern, seinen Kontakten, seinem Heimatland und der Ausreise gestellt, wobei eine einfache Sprache gewählt, jeweils nur eine Frage auf einmal und in zusammenhängender Weise gestellt wurde. Der Beschwerdeführer zeigte überdies keine Mühe, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Zudem erhielt auch die Hilfswerksvertreterin Gelegenheit, dem Beschwerdeführer ergänzende Fragen zu stellen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers machte sodann keine Bemerkungen, dass die Anhörung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers nicht gerecht geworden wäre. Im Weiteren wies auch die anwesende Hilfswerksvertreterin nur auf die angeblichen Übersetzungsfehler hin und machte keine Bemerkungen in Richtung nicht kindgerechter Anhörung. Schliesslich kann dem Protokoll auch entnommen werden, dass während der knapp vierstündigen Befragung eine Pause eingelegt wurde. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die mit der Anhörung des Beschwerdeführers beauftragte Befragerin dessen besondere Anliegen im Sinne der hiervor gemachten Feststellungen beachtete. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Befragerin den Beschwerdeführer während der Anhörung siezte. Das Ebengesagte gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Anhörung bereits siebzehn Jahre alt war und seine Vorbringen keine erhöhte Komplexität erkennen lassen. Damit entsprach die Vorinstanz den Anforderungen an eine kinds- beziehungsweise altersgerechte Anhörung und konnte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Asylgründe vortragen konnte. 5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Partei zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlung von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1). 5.3.2 Festzustellen ist, dass sich das SEM auf die wesentlichen Argumente des Beschwerdeführers beschränkte, sich in der angefochtenen Verfügung mit seinen Vorbringen differenziert auseinandersetzte und zum Ergebnis kam, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe und die illegale Ausreise im Wesentlichen nicht glaubhaft seien. Die zentralen Elemente seiner Schilderungen wurden dabei in der Verfügung gewürdigt, so dass für den Beschwerdeführer ersichtlich war, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Entscheidfindung leiten liess, und eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung für ihn möglich war. 5.3.3 Die Rüge, wonach der Sachverhalt, infolge unzureichender sprachlicher Fähigkeiten des Beschwerdeführers, nur mangelhaft habe abgeklärt werden können, geht fehl. Der Beschwerdeführer gab an der BzP und an der Anhörung mehrmals an, die Dolmetscherin "gut" verstanden zu haben. Die protokollierten Aussagen wurden von ihm nach der Rückübersetzung zudem unterschriftlich als korrekt bezeichnet. Weiter sind den Befragungsprotokollen auch keine wesentlichen Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat auf alle Fragen verständlich und klar geantwortet und selbst bei den Fragen nach der Verständigung hat er mehrmals angegeben, er verstehe die Dolmetscherin. Schliesslich brachte auch seine Rechtsvertreterin während oder am Ende der Anhörung keine diesbezüglichen Anmerkungen an. 5.3.4 Weiter ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt noch vertiefter hätte abklären sollen, wo dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 20. November 2014 zu seinen Ausreisegründen doch weit mehr als - wie in der Beschwerdeeingabe geltend gemacht - zehn Fragen gestellt wurden und dieser abschliessend auch erklärte, dass er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe sagen können. Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich im heutigen Zeitpunkt die Beurteilung der Frage, ob die illegale Ausreise des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft erachtet wurde, erübrigt (vgl. nachstehend E. 6). 5.3.5 Die Frage, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie ihn nicht direkt auf den vermeintlichen Widerspruch betreffend seine Freunde D._______ und E._______ angesprochen hat, kann an dieser Stelle offen bleiben, denn auch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2, m.w.H., vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall kann - wenn überhaupt - von einem geringfügigen Mangel ausgegangen werden, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als geheilt betrachtet werden kann. Auch würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung führen. 5.4 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist. 6. 6.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolge illegaler Ausreise zu Recht verneint hat. 6.2 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollständigkeit halber hielt die Vorinstanz dennoch fest, dass zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschwinden seiner Eltern und seiner eigenen Ausreise weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Zusammengang bestehen würde und er mit der Rekrutierung seiner Freunde auch keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung zum Ausdruck gebracht habe. 6.3 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise führt die Vorinstanz aus, infolge unglaubhafter Schilderungen zu den Ausreisegründen, zum Reiseweg und zu den Reiseumständen sei an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Aus der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen könne zwar nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden, es genüge jedoch auch nicht, sich auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe. 6.4 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Ausführungen zu den Ausreisegründen seien glaubhaft. Dazu ergänzt er die in den Befragungen gemachten Aussagen und erklärt, dass seine Ausführungen zu der illegalen Ausreise nachvollziehbar seien und auch aus den Akten keine Widersprüche erkennbar seien, welche gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Bei der Prüfung der von der Vorinstanz aufgeführten, angeblichen Unglaubwürdigkeitselementen sei zudem zu würdigen, dass sich die eingeschränkten sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers massgeblich auf die Anhörung ausgewirkt hätten. 6.5 Gemäss langjähriger, bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden Länderinformationen befand das Gericht, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Es änderte seine Praxis hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und kam zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (ausführlich dazu das Urteil D-7898/2015 E. 4.6-5.1). Das Gericht kam im eben genannten Urteil wie erwähnt zum Schluss, dass nicht nur, aber auch für Minderjährige allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann. 6.6.1 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährig. Weder verweigerte er den Nationaldienst noch desertierte er. Gemäss eigenen Aussagen wurde er auch noch nie von den Behörden oder von Polizisten kontaktiert. Auch sonst liegen keine Hinweise vor, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung erkennen lassen. Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz stellt keine Verletzung von Bundesrecht dar. Die erhobene Rüge erweist sich somit als unbegründet.

7. Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz verneinte daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 900.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 900.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand: