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E-5605/2018

E-5605/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder reisten am 29. März 2017 mit einer Einreisebewilligung der Schweizer Behörden in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte sie am 3. April 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP). Die Beschwerdeführenden führten aus, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammten aus H._______. Sie hätten zusammen als Familie im Haus des Vaters des Beschwerdeführers gelebt. A.b Der Beschwerdeführer berichtete hinsichtlich seiner Person, er habe die neunte Klasse abgebrochen. Am (...) 2001 habe er seinen Militärdienst abgeschlossen. Seit Ende 2004 bis zur Ausreise habe er bei einer Gesellschaft für (...) gearbeitet. Im (...) 2012 habe er eine Aufforderung zum Einrücken in den Reservedienst erhalten. Deshalb habe er sofort die Ausreise organisiert und am (...) 2012 Syrien illegal verlassen. Er sei nie politisch oder religiös aktiv gewesen. Zudem habe er sonst nie Probleme mit der Polizei oder den Behörden gehabt. A.c Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, sie habe die sechste Klasse abgeschlossen und sei danach Hausfrau gewesen. Nach der Ausreise ihres Mannes seien die Behörden nie vorbeigekommen, um nach ihm zu fragen. Sie selbst habe in Syrien nie persönliche Probleme gehabt. Sie sei wegen ihres Mannes ausgereist. Zusammen mit ihren Kindern habe sie Syrien am (...) 2013 legal verlassen. A.d Die Tochter I._______ wurde im Beisein ihrer Mutter beziehungsweise der Beschwerdeführerin summarisch befragt. Dabei führte sie aus, sie habe keine Probleme in Syrien gehabt. B. B.a Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 23. Mai 2018 vertieft zu ihren Asylgründen an. B.b Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei einerseits wegen seiner Einberufung in der Reservedienst ausgereist. Er habe am (...) 2012 ein schriftliches Aufgebot erhalten. Andererseits habe er Schwierigkeiten mit der Partei der Demokratischen Union (PYD) bekommen. Sein Onkel J._______ habe Probleme mit der PYD gehabt und deshalb habe die PYD bei ihm - dem Beschwerdeführer - zu Hause Hausdurchsuchungen durchgeführt. Diese hätten in einem Zeitraum von einem bis zwei Monate stattgefunden. Nachdem sein Onkel ausgereist sei, sei es zu keinen weiteren Hausdurchsuchungen gekommen. Seiner Familie und ihm sei im Rahmen der Hausdurchsuchungen nichts geschehen. Sein Onkel und dessen Familie hätten aufgrund ihrer Probleme mit der PYD in der Schweiz Asyl erhalten (N [...]). B.c Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei wegen ihres Ehemannes ausgereist. Er sei für den Militärdienst aufgeboten worden. Ihr Mann sei zuerst ausgereist. Sie sei danach mit den Kindern noch etwa sechs Monate in Syrien geblieben. In dieser Zeit hätten sich die Behörden nie nach ihrem Ehemann erkundigt. Ihr selbst sei in Syrien nie etwas geschehen respektive sie habe nie persönlich Probleme mit anderen Personen oder dem syrischen Regime gehabt. B.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz folgende Dokumente ein: zwei Identitätskarten, der Führerschein des Beschwerdeführers, der Geburtsschein der Tochter G._______, ein Foto der Arbeitsbestätigung (...) betreffend den Beschwerdeführer vom (...) 2016 (auf Englisch und Arabisch), ein Foto des Schreibens des (...) (auf Arabisch), das Familienbüchlein, das Militärbüchlein des Beschwerdeführers, ein Zeugnis für den geleisteten Militärdienst (auf Arabisch) und eine militärische Vorladung vom (...) 2012. C. Mit Verfügung vom 30. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei stellten sie folgende Rechtsbegehren: Ihnen sei vollumfänglich Einsicht in die Akte A25/3 zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte A25/3 zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sie seien weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A25/3 gut und stellte den Beschwerdeführenden eine Kopie dieses Aktenstückes zu. Gleichzeitig wies sie den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden und ihre Kinder zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in verschiedener Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden monieren eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz ihnen die Einsicht in die Akte A25/3 (Schreiben des [...]amtes des Kantons K._______ an die Vorinstanz vom 25. Juli 2018) mit der Begründung verweigert habe, es handle sich um eine Akte einer anderen Behörde. Wie aus der Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 hervorgeht, hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das Aktenstück A25/3 zur Einsicht zustellen müssen (vgl. dazu die entsprechende Begründung in der Zwischenverfügung). Jedoch entfaltet das genannte Dokument in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fluchtgründe keinerlei Relevanz und die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung auch nicht darauf abgestützt (Art. 28 VwVG). Insoweit liegt diesbezüglich keine Bundesrechtsverletzung vor. Die Rüge ist unbegründet.

E. 4.4 Die Beschwerdeführenden beanstanden sodann, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit der von ihr neu entwickelten Praxis bezüglich der illegalen Ausreise aus Syrien auseinandergesetzt habe. Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass seine Vorbringen unglaubhaft sowie nicht asylrelevant seien. Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich. Die Rüge ist somit unbegründet.

E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Sie habe die Akten der sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten nicht beigegezogen, obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass er wegen dieser Verwandten verfolgt worden sei. Aus der angefochtenen Verfügung ist nicht ersichtlich, ob die Akten der Verwandten, insbesondere von Onkel J._______, durch die Vorinstanz beigezogen wurden. Es stellt sich die Frage, ob der Beizug überhaupt erforderlich war. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden angehört und die Vorbringen ernsthaft geprüft. Dabei kam sie hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung zu Recht zum Schluss, die Beschwerdeführenden hätten mit ihren Ausführungen nicht ausreichend dargelegt, dass sich die Suche nach dem Onkel für sie, bei einem weiteren Verbleib in Syrien, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung entwickelt hätte. Namentlich habe der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben, bei den Hausdurchsuchungen durch die PYD im Zusammenhang mit seinem Onkel sei ihm und seiner Familie nichts geschehen (vgl. SEM-Akten A23/17 F25 ff.). Demnach war ein Beizug des Dossiers nicht notwendig. Bei der in der Beschwerde zitierten Stelle (SEM-Akte A8/15 Ziff. 3.02) handelt es sich schliesslich nicht um die Schilderung von Verfolgungshandlungen aufgrund der Verwandten, sondern lediglich um eine Aufzählung der in der Schweiz anwesenden Verwandtschaft. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie eine Dokumentenanalyse der vom Beschwerdeführer eingereichten Einberufung in den Reservedienst unterlassen habe. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das genannte Dokument aufgeführt und gewürdigt. Sie führte aus, dieses Dokument weise keine fälschungssicheren Merkmale auf. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erwerbbar seien. Der Beweiswert solcher Dokumente sei daher gering. Dazu ist anzumerken, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen, wenn sie davon ausgeht, die beigebrachten Beweismittel seien leicht käuflich erwerbbar, und daher selbst die Feststellung der Echtheit keine Aussagekraft hätte. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die formellen Rügen unbegründet sind. Insoweit besteht auch keine Veranlassung, der Vorinstanz - wie von den Beschwerdeführenden beantragt - die Beschwerde mit dem Verweis auf die Möglichkeit einer vernehmlassungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG zukommen zu lassen. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fallen ebenfalls ausser Betracht.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 8.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung. Es habe in einem Zeitraum von ein bis zwei Monaten Hausdurchsuchungen gegeben, weil nach dem Onkel des Beschwerdeführers gesucht worden sei. Der Familie sei dabei nichts geschehen. Nachdem der Beschwerdeführer ausgereist sei, sei die Beschwerdeführerin noch dort geblieben, ohne dass es zu weiteren Hausdurchsuchungen oder sonstigen Problemen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem die Einberufung in den aktiven Reservedienst nicht glaubhaft machen können. Er habe seine Einberufung auf ein gefälschtes Dokument gestützt und von einer Vorladung gesprochen, obwohl es sich um einen an die Polizei gerichteten Haftbefehl gehandelt habe. Die militärische Nummer im Militärbüchlein würde nicht mit der Nummer auf dieser Vorladung beziehungsweise diesem Haftbefehl übereinstimmen und es fehle auch das Ausstellungsdatum. Sodann sei es unwahrscheinlich, dass ein echter Haftbefehl in den Händen des zu Verhaftenden sei. Das Dokument weise darüber hinaus keine fälschungssicheren Merkmale auf. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden können. Die Beweiskraft solcher Dokumente sei entsprechend gering. Den Ausführungen des Beschwerdeführers fehle es bei diesem Vorbringen an konkreten und substantiierten Hinweisen. Dass die Eltern des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise kontaktiert worden seien, lasse sich nicht überprüfen, wobei dies alleine aber ohnehin keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung belegen würde. Die Beschwerdeführerin sei ausserdem noch länger in Syrien geblieben und habe gesagt, dass niemand nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach ihm gesucht habe.

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 3 und Art. 7 AsylG. Insbesondere halten sie an der Glaubhaftigkeit der Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst fest. Die Reflexverfolgung aufgrund der Verwandten sei im Gesamtzusammenhang mit der Dienstverweigerung zu würdigen. Zudem habe der Beschwerdeführer beim Unternehmen L._______ gearbeitet, welches in enger Verbindung mit dem syrischen Regime stehe. Aufgrund der Dienstverweigerung als ehemaliger Arbeitnehmer sei der Beschwerdeführer deshalb besonders stark verfolgt.

E. 8.3 Zur vorgebrachten Reflexverfolgung aufgrund der Verwandtschaft ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausführte, es sei einzig zu Hausdurchsuchungen durch die PYD gekommen und ihm sowie seiner Familie sei dabei nichts geschehen. Die Hausdurchsuchungen hätten während eines Zeitraumes von einem bis zwei Monate stattgefunden, bis der Onkel ausgereist sei (vgl. SEM-Akten A23/17 F25 ff.). Die Beschwerdeführerin nannte zudem diese Hausdurchsuchungen anlässlich der Anhörung nicht als Ausreisegrund und fügte an, ihr sei in Syrien nie etwas widerfahren und sie habe nie Probleme mit anderen Personen oder dem syrischen Regime gehabt (vgl. SEM-Akten A24/6 F14 ff.) Insoweit entfaltet dieses Vorbringen keine Asylrelevanz.

E. 8.4 Betreffend die Beurteilung der Wehrdienstverweigerung ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundatzurteil BVGE 2015/3 (siehe E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Einberufung in den Reservedienst ausgegangen würde, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Daran vermag das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach aufgrund der Arbeit beim der Regierung nahestehenden Unternehmen L._______ eine erhöhte Gefährdung bestehe, nichts zu ändern, zumal dieses auch nicht näher ausgeführt wird. Der Beschwerdeführer hat keine Gründe vorgebracht, welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lassen, namentlich auch nicht die Reflexverfolgung sowie die Arbeitsstelle bei L._______. Somit kann letztlich die Frage, wie es sich mit der Glaubhaftigkeit der Dienstverweigerung verhält, offen bleiben.

E. 8.5 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder machten keine eigenen in ihrer Person liegenden Fluchtgründe geltend.

E. 9.1 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden bringen in der Rechtsmitteleingabe vor, der Beschwerdeführer habe Syrien illegal verlassen und dadurch gegen die Ausreisebestimmungen verstossen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er verhaftet, gefoltert, hingerichtet oder zum Verschwinden gebracht werden. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft.

E. 9.3 Die alleinige illegale Ausreise reicht gemäss Praxis für die Annahme eines subjektiven Nachfluchtgrunds mit Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft nicht aus (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer D-313/2018 vom 8. August 2018 E. 9.4 sowie D-35/2018 vom 20. Juli 2018 E. 7.8.3). Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung darlegen. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

E. 10 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei hinsichtlich der Beurteilung der Echtheit des eingereichten Haftbefehls beziehungsweise der eingereichten Vorladung und der behördlichen Kontaktaufnahme mit den Eltern des Beschwerdeführers in Willkür verfallen. Vorliegend wurde die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG offengelassen (vgl. vorstehend E. 8.4; Motivsubstitution), weshalb diesbezüglich auf die Frage der Verletzung des Willkürverbotes nicht einzugehen ist. An dieser Stelle ist jedoch anzumerken, dass in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen darzulegen wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Dabei liegt Willkür nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. dazu Urteil des BGer 4A_445/2016 16. Februar 2017 E. 2.3).

E. 11 Insgesamt gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 12.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.

E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5605/2018 Urteil vom 2. November 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende und ihre Kinder, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder reisten am 29. März 2017 mit einer Einreisebewilligung der Schweizer Behörden in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte sie am 3. April 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP). Die Beschwerdeführenden führten aus, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammten aus H._______. Sie hätten zusammen als Familie im Haus des Vaters des Beschwerdeführers gelebt. A.b Der Beschwerdeführer berichtete hinsichtlich seiner Person, er habe die neunte Klasse abgebrochen. Am (...) 2001 habe er seinen Militärdienst abgeschlossen. Seit Ende 2004 bis zur Ausreise habe er bei einer Gesellschaft für (...) gearbeitet. Im (...) 2012 habe er eine Aufforderung zum Einrücken in den Reservedienst erhalten. Deshalb habe er sofort die Ausreise organisiert und am (...) 2012 Syrien illegal verlassen. Er sei nie politisch oder religiös aktiv gewesen. Zudem habe er sonst nie Probleme mit der Polizei oder den Behörden gehabt. A.c Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, sie habe die sechste Klasse abgeschlossen und sei danach Hausfrau gewesen. Nach der Ausreise ihres Mannes seien die Behörden nie vorbeigekommen, um nach ihm zu fragen. Sie selbst habe in Syrien nie persönliche Probleme gehabt. Sie sei wegen ihres Mannes ausgereist. Zusammen mit ihren Kindern habe sie Syrien am (...) 2013 legal verlassen. A.d Die Tochter I._______ wurde im Beisein ihrer Mutter beziehungsweise der Beschwerdeführerin summarisch befragt. Dabei führte sie aus, sie habe keine Probleme in Syrien gehabt. B. B.a Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 23. Mai 2018 vertieft zu ihren Asylgründen an. B.b Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei einerseits wegen seiner Einberufung in der Reservedienst ausgereist. Er habe am (...) 2012 ein schriftliches Aufgebot erhalten. Andererseits habe er Schwierigkeiten mit der Partei der Demokratischen Union (PYD) bekommen. Sein Onkel J._______ habe Probleme mit der PYD gehabt und deshalb habe die PYD bei ihm - dem Beschwerdeführer - zu Hause Hausdurchsuchungen durchgeführt. Diese hätten in einem Zeitraum von einem bis zwei Monate stattgefunden. Nachdem sein Onkel ausgereist sei, sei es zu keinen weiteren Hausdurchsuchungen gekommen. Seiner Familie und ihm sei im Rahmen der Hausdurchsuchungen nichts geschehen. Sein Onkel und dessen Familie hätten aufgrund ihrer Probleme mit der PYD in der Schweiz Asyl erhalten (N [...]). B.c Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei wegen ihres Ehemannes ausgereist. Er sei für den Militärdienst aufgeboten worden. Ihr Mann sei zuerst ausgereist. Sie sei danach mit den Kindern noch etwa sechs Monate in Syrien geblieben. In dieser Zeit hätten sich die Behörden nie nach ihrem Ehemann erkundigt. Ihr selbst sei in Syrien nie etwas geschehen respektive sie habe nie persönlich Probleme mit anderen Personen oder dem syrischen Regime gehabt. B.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz folgende Dokumente ein: zwei Identitätskarten, der Führerschein des Beschwerdeführers, der Geburtsschein der Tochter G._______, ein Foto der Arbeitsbestätigung (...) betreffend den Beschwerdeführer vom (...) 2016 (auf Englisch und Arabisch), ein Foto des Schreibens des (...) (auf Arabisch), das Familienbüchlein, das Militärbüchlein des Beschwerdeführers, ein Zeugnis für den geleisteten Militärdienst (auf Arabisch) und eine militärische Vorladung vom (...) 2012. C. Mit Verfügung vom 30. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei stellten sie folgende Rechtsbegehren: Ihnen sei vollumfänglich Einsicht in die Akte A25/3 zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte A25/3 zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sie seien weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A25/3 gut und stellte den Beschwerdeführenden eine Kopie dieses Aktenstückes zu. Gleichzeitig wies sie den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden und ihre Kinder zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in verschiedener Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Die Beschwerdeführenden monieren eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz ihnen die Einsicht in die Akte A25/3 (Schreiben des [...]amtes des Kantons K._______ an die Vorinstanz vom 25. Juli 2018) mit der Begründung verweigert habe, es handle sich um eine Akte einer anderen Behörde. Wie aus der Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 hervorgeht, hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das Aktenstück A25/3 zur Einsicht zustellen müssen (vgl. dazu die entsprechende Begründung in der Zwischenverfügung). Jedoch entfaltet das genannte Dokument in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fluchtgründe keinerlei Relevanz und die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung auch nicht darauf abgestützt (Art. 28 VwVG). Insoweit liegt diesbezüglich keine Bundesrechtsverletzung vor. Die Rüge ist unbegründet. 4.4 Die Beschwerdeführenden beanstanden sodann, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit der von ihr neu entwickelten Praxis bezüglich der illegalen Ausreise aus Syrien auseinandergesetzt habe. Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass seine Vorbringen unglaubhaft sowie nicht asylrelevant seien. Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich. Die Rüge ist somit unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Sie habe die Akten der sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten nicht beigegezogen, obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass er wegen dieser Verwandten verfolgt worden sei. Aus der angefochtenen Verfügung ist nicht ersichtlich, ob die Akten der Verwandten, insbesondere von Onkel J._______, durch die Vorinstanz beigezogen wurden. Es stellt sich die Frage, ob der Beizug überhaupt erforderlich war. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden angehört und die Vorbringen ernsthaft geprüft. Dabei kam sie hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung zu Recht zum Schluss, die Beschwerdeführenden hätten mit ihren Ausführungen nicht ausreichend dargelegt, dass sich die Suche nach dem Onkel für sie, bei einem weiteren Verbleib in Syrien, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung entwickelt hätte. Namentlich habe der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben, bei den Hausdurchsuchungen durch die PYD im Zusammenhang mit seinem Onkel sei ihm und seiner Familie nichts geschehen (vgl. SEM-Akten A23/17 F25 ff.). Demnach war ein Beizug des Dossiers nicht notwendig. Bei der in der Beschwerde zitierten Stelle (SEM-Akte A8/15 Ziff. 3.02) handelt es sich schliesslich nicht um die Schilderung von Verfolgungshandlungen aufgrund der Verwandten, sondern lediglich um eine Aufzählung der in der Schweiz anwesenden Verwandtschaft. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. 5.3 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie eine Dokumentenanalyse der vom Beschwerdeführer eingereichten Einberufung in den Reservedienst unterlassen habe. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das genannte Dokument aufgeführt und gewürdigt. Sie führte aus, dieses Dokument weise keine fälschungssicheren Merkmale auf. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erwerbbar seien. Der Beweiswert solcher Dokumente sei daher gering. Dazu ist anzumerken, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen, wenn sie davon ausgeht, die beigebrachten Beweismittel seien leicht käuflich erwerbbar, und daher selbst die Feststellung der Echtheit keine Aussagekraft hätte. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die formellen Rügen unbegründet sind. Insoweit besteht auch keine Veranlassung, der Vorinstanz - wie von den Beschwerdeführenden beantragt - die Beschwerde mit dem Verweis auf die Möglichkeit einer vernehmlassungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG zukommen zu lassen. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fallen ebenfalls ausser Betracht. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung. Es habe in einem Zeitraum von ein bis zwei Monaten Hausdurchsuchungen gegeben, weil nach dem Onkel des Beschwerdeführers gesucht worden sei. Der Familie sei dabei nichts geschehen. Nachdem der Beschwerdeführer ausgereist sei, sei die Beschwerdeführerin noch dort geblieben, ohne dass es zu weiteren Hausdurchsuchungen oder sonstigen Problemen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem die Einberufung in den aktiven Reservedienst nicht glaubhaft machen können. Er habe seine Einberufung auf ein gefälschtes Dokument gestützt und von einer Vorladung gesprochen, obwohl es sich um einen an die Polizei gerichteten Haftbefehl gehandelt habe. Die militärische Nummer im Militärbüchlein würde nicht mit der Nummer auf dieser Vorladung beziehungsweise diesem Haftbefehl übereinstimmen und es fehle auch das Ausstellungsdatum. Sodann sei es unwahrscheinlich, dass ein echter Haftbefehl in den Händen des zu Verhaftenden sei. Das Dokument weise darüber hinaus keine fälschungssicheren Merkmale auf. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden können. Die Beweiskraft solcher Dokumente sei entsprechend gering. Den Ausführungen des Beschwerdeführers fehle es bei diesem Vorbringen an konkreten und substantiierten Hinweisen. Dass die Eltern des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise kontaktiert worden seien, lasse sich nicht überprüfen, wobei dies alleine aber ohnehin keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung belegen würde. Die Beschwerdeführerin sei ausserdem noch länger in Syrien geblieben und habe gesagt, dass niemand nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach ihm gesucht habe. 8.2 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 3 und Art. 7 AsylG. Insbesondere halten sie an der Glaubhaftigkeit der Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst fest. Die Reflexverfolgung aufgrund der Verwandten sei im Gesamtzusammenhang mit der Dienstverweigerung zu würdigen. Zudem habe der Beschwerdeführer beim Unternehmen L._______ gearbeitet, welches in enger Verbindung mit dem syrischen Regime stehe. Aufgrund der Dienstverweigerung als ehemaliger Arbeitnehmer sei der Beschwerdeführer deshalb besonders stark verfolgt. 8.3 Zur vorgebrachten Reflexverfolgung aufgrund der Verwandtschaft ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausführte, es sei einzig zu Hausdurchsuchungen durch die PYD gekommen und ihm sowie seiner Familie sei dabei nichts geschehen. Die Hausdurchsuchungen hätten während eines Zeitraumes von einem bis zwei Monate stattgefunden, bis der Onkel ausgereist sei (vgl. SEM-Akten A23/17 F25 ff.). Die Beschwerdeführerin nannte zudem diese Hausdurchsuchungen anlässlich der Anhörung nicht als Ausreisegrund und fügte an, ihr sei in Syrien nie etwas widerfahren und sie habe nie Probleme mit anderen Personen oder dem syrischen Regime gehabt (vgl. SEM-Akten A24/6 F14 ff.) Insoweit entfaltet dieses Vorbringen keine Asylrelevanz. 8.4 Betreffend die Beurteilung der Wehrdienstverweigerung ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundatzurteil BVGE 2015/3 (siehe E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Einberufung in den Reservedienst ausgegangen würde, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Daran vermag das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach aufgrund der Arbeit beim der Regierung nahestehenden Unternehmen L._______ eine erhöhte Gefährdung bestehe, nichts zu ändern, zumal dieses auch nicht näher ausgeführt wird. Der Beschwerdeführer hat keine Gründe vorgebracht, welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lassen, namentlich auch nicht die Reflexverfolgung sowie die Arbeitsstelle bei L._______. Somit kann letztlich die Frage, wie es sich mit der Glaubhaftigkeit der Dienstverweigerung verhält, offen bleiben. 8.5 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder machten keine eigenen in ihrer Person liegenden Fluchtgründe geltend. 9. 9.1 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. 9.2 Die Beschwerdeführenden bringen in der Rechtsmitteleingabe vor, der Beschwerdeführer habe Syrien illegal verlassen und dadurch gegen die Ausreisebestimmungen verstossen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er verhaftet, gefoltert, hingerichtet oder zum Verschwinden gebracht werden. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft. 9.3 Die alleinige illegale Ausreise reicht gemäss Praxis für die Annahme eines subjektiven Nachfluchtgrunds mit Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft nicht aus (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer D-313/2018 vom 8. August 2018 E. 9.4 sowie D-35/2018 vom 20. Juli 2018 E. 7.8.3). Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung darlegen. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

10. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei hinsichtlich der Beurteilung der Echtheit des eingereichten Haftbefehls beziehungsweise der eingereichten Vorladung und der behördlichen Kontaktaufnahme mit den Eltern des Beschwerdeführers in Willkür verfallen. Vorliegend wurde die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG offengelassen (vgl. vorstehend E. 8.4; Motivsubstitution), weshalb diesbezüglich auf die Frage der Verletzung des Willkürverbotes nicht einzugehen ist. An dieser Stelle ist jedoch anzumerken, dass in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen darzulegen wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Dabei liegt Willkür nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. dazu Urteil des BGer 4A_445/2016 16. Februar 2017 E. 2.3).

11. Insgesamt gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 12. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 12.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: