Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B.________ (Distrikt Jaffna), verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 16. März 2009 und gelangte auf dem Luftweg von Colombo über Indien und zwei ihm unbekannte Zwischenhalte (Muskat und Dubai) in die Schweiz, wo er am 17. März 2008 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. März 2009 und der Anhörung vom 20. März 2009 am Flughafen Zürich machte er im Wesentlichen geltend, sein Cousin sei im Jahr 2007 durch unbekannte Personen auf der Strasse erschossen worden. Einige Tage nach dessen Tod hätten ihn (Beschwerdeführer) Soldaten der Sri Lanka Army (SLA) mitgenommen, befragt und während sechs Tagen festgehalten. Er sei auch geschlagen worden und habe nach der Entlassung während 15 Tagen bei der SLA täglich eine Unterschrift leisten müssen. Eines Tages sei er bei der Arbeit von Personen in einem weissen Van beobachtet und verfolgt worden, was sich einige Male wiederholt habe. Deshalb habe er sich bei einer Tante versteckt und sei nicht mehr zur Arbeit gegangen. Am 15. Februar 2009 sei er wegen seinen Problemen nach Jaffna und anschliessend nach Colombo gereist. Dort sei er, aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), am 19. Februar 2009 von der Polizei verhaftet und während neun Tagen festgehalten worden. Seine Freilassung habe er sich durch die Bezahlung eines Lösegeldes erkaufen können. Am 26. März 2009 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Weiterführung des Asylverfahrens. B. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. September 2011 - eröffnet am 17. September 2011 - mangels Asylrelevanz der Vorbringen gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, den es als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. C. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). D. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist demnach einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung als solche betrifft (Dispositivziffern 1 bis 3), in Rechtskraft erwachsen ist. Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob das BFM die Wegweisung zu Recht als vollziehbar erachtet hat.
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, das BFM habe die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka falsch eingeschätzt und seine Begründungsplicht verletzt. Nachdem diese Rügen sich auf die Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz beziehen, werden sie unter E. 6.4 nachfolgend behandelt.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, der Beschwerdeführer sei nicht als Flüchtling anerkannt worden, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne.
E. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die Provinz Jaffna dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). In BVGE 2011/24 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. dort E. 10.4.2). Demnach lassen weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit weiteren Verweisen).
E. 6.3.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, die allgemeine Sicherheitslage habe sich in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt und die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei. Auf der Halbinsel von Jaffna herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben, während die Lebensbedingungen im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt Jaffna. Daher sei der Vollzug der Wegweisung für ihn zumutbar, zumal auch keine individuellen Gründe dagegen sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, habe dort berufliche Erfahrungen als (...) und (...) gesammelt und verfüge über ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz, welches sich bis nach Colombo erstrecke.
E. 6.3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf BVGE 2008/2 insbesondere vor, die aktuelle allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka werde durch das Bundesverwaltungsgericht wesentlich anders eingeschätzt als durch die Vorinstanz. So erachte das Gericht einen Vollzug der Wegweisung in den Norden des Landes als unzumutbar, während das BFM gestützt auf die Richtlinien des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 der Ansicht sei, in gewissen Gebieten wie dem Distrikt Jaffna herrsche ein weitgehend normales Alltagsleben. Dem BFM bleibe indes für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in bestimmte Herkunftsländer rechtlich kein Raum für eine Praxis, die der publizierten Rechtsprechung des Gerichts widerspreche. Zudem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die verwendeten Herkunftsländerinformationen nicht offen gelegt habe. Den UNHCR-Richtlinien könne nicht entnommen werden, dass abgesehen vom Vanni-Gebiet wieder ein normales Leben den Alltag in Sri Lanka präge und Tamilen aus dem Norden wieder dorthin zurückkehren könnten. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe in einer Medienmitteilung vom 26. Januar 2011 und einem Themenpapier vom 22. September 2011 (Rainer Mattern; Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka) die Nachkriegssituation im Norden und Osten des Landes als prekär und die Menschenrechtslage als äusserst bedenklich beschrieben. Es sei deshalb an der in BVGE 2008/2 vorgenommenen Einschätzung festzuhalten und entsprechend sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.3.3 Hinsichtlich der aktuellen Lage in Sri Lanka ist auf die Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011, veröffentlicht unter BVGE 2011/24, zu verweisen. In jenem Urteil befasste sich das Gericht einlässlich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka und modifizierte seine in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis. Hinsichtlich des Distrikts Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, gelangte es zur Einschätzung, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage dort deutlich verbessert habe. Die Militärpräsenz habe abgenommen, sei aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig hätten die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche. Die politische Lage sei ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka als generell unzumutbar eingestuft werden müsse. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage dränge sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen sei (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Damit sind die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die unterschiedliche Praxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts unbehelflich. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass das Länderurteil erst nach Einreichung der Beschwerde ergangen ist, da die Voraussetzungen des rechtmässigen Wegweisungsvollzugs im jetzigen Zeitpunkt zu beurteilen sind. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist zudem unbegründet. Auch wenn sich in den vor-instanzlichen Akten keine Länderberichte oder -informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers befinden, lässt sich aus dem Umstand, dass in der Verfügung einzig die UNHCR-Richtlinien namentlich erwähnt werden, nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Beurteilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeten Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehörden ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen und ohne Nennung sämtlicher beigezogenen Quellen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. das Urteil D-5494/2011 vom 20. Juli 2012, E. 5.3.2). Bezüglich der Lage in Sri Lanka ist somit auf die in BVGE 2011/24 vorgenommene Einschätzung abzustellen. Daran vermögen auch die Berichte der SFH nichts zu ändern, zumal diese beide vor Erlass des Länderurteils publiziert wurden. Auf seine individuelle Rückkehrsituation geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht ein, weshalb diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Akten abzustellen ist. Demnach wohnen seine Eltern, seine jüngere Schwester sowie (...) Brüder in B.________. Zudem hat er mehrere Onkel und Tanten in der Umgebung und verfügt somit über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn wird aufnehmen können. Der Beschwerdeführer besuchte während 12 Jahren die Schule und danach während drei Jahren das (...) College (...). Anschliessend betätigte er sich während sechs Jahren als (...) und arbeitete knapp eineinhalb Jahre als (...) (vgl. A6/21 S. 2 f.). Somit ist er überdurchschnittlich gut ausgebildet und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung. Aufgrund dieser Umstände sollte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz trotz der bald vierjährigen Landesabwesenheit möglich sein. Es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2011 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5598/2011 Urteil vom 14. November 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. September 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B.________ (Distrikt Jaffna), verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 16. März 2009 und gelangte auf dem Luftweg von Colombo über Indien und zwei ihm unbekannte Zwischenhalte (Muskat und Dubai) in die Schweiz, wo er am 17. März 2008 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. März 2009 und der Anhörung vom 20. März 2009 am Flughafen Zürich machte er im Wesentlichen geltend, sein Cousin sei im Jahr 2007 durch unbekannte Personen auf der Strasse erschossen worden. Einige Tage nach dessen Tod hätten ihn (Beschwerdeführer) Soldaten der Sri Lanka Army (SLA) mitgenommen, befragt und während sechs Tagen festgehalten. Er sei auch geschlagen worden und habe nach der Entlassung während 15 Tagen bei der SLA täglich eine Unterschrift leisten müssen. Eines Tages sei er bei der Arbeit von Personen in einem weissen Van beobachtet und verfolgt worden, was sich einige Male wiederholt habe. Deshalb habe er sich bei einer Tante versteckt und sei nicht mehr zur Arbeit gegangen. Am 15. Februar 2009 sei er wegen seinen Problemen nach Jaffna und anschliessend nach Colombo gereist. Dort sei er, aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), am 19. Februar 2009 von der Polizei verhaftet und während neun Tagen festgehalten worden. Seine Freilassung habe er sich durch die Bezahlung eines Lösegeldes erkaufen können. Am 26. März 2009 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Weiterführung des Asylverfahrens. B. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. September 2011 - eröffnet am 17. September 2011 - mangels Asylrelevanz der Vorbringen gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, den es als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. C. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). D. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist demnach einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung als solche betrifft (Dispositivziffern 1 bis 3), in Rechtskraft erwachsen ist. Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob das BFM die Wegweisung zu Recht als vollziehbar erachtet hat.
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
5. Der Beschwerdeführer moniert zunächst, das BFM habe die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka falsch eingeschätzt und seine Begründungsplicht verletzt. Nachdem diese Rügen sich auf die Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz beziehen, werden sie unter E. 6.4 nachfolgend behandelt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, der Beschwerdeführer sei nicht als Flüchtling anerkannt worden, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die Provinz Jaffna dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). In BVGE 2011/24 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. dort E. 10.4.2). Demnach lassen weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit weiteren Verweisen). 6.3.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, die allgemeine Sicherheitslage habe sich in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt und die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei. Auf der Halbinsel von Jaffna herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben, während die Lebensbedingungen im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt Jaffna. Daher sei der Vollzug der Wegweisung für ihn zumutbar, zumal auch keine individuellen Gründe dagegen sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, habe dort berufliche Erfahrungen als (...) und (...) gesammelt und verfüge über ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz, welches sich bis nach Colombo erstrecke. 6.3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf BVGE 2008/2 insbesondere vor, die aktuelle allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka werde durch das Bundesverwaltungsgericht wesentlich anders eingeschätzt als durch die Vorinstanz. So erachte das Gericht einen Vollzug der Wegweisung in den Norden des Landes als unzumutbar, während das BFM gestützt auf die Richtlinien des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 der Ansicht sei, in gewissen Gebieten wie dem Distrikt Jaffna herrsche ein weitgehend normales Alltagsleben. Dem BFM bleibe indes für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in bestimmte Herkunftsländer rechtlich kein Raum für eine Praxis, die der publizierten Rechtsprechung des Gerichts widerspreche. Zudem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die verwendeten Herkunftsländerinformationen nicht offen gelegt habe. Den UNHCR-Richtlinien könne nicht entnommen werden, dass abgesehen vom Vanni-Gebiet wieder ein normales Leben den Alltag in Sri Lanka präge und Tamilen aus dem Norden wieder dorthin zurückkehren könnten. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe in einer Medienmitteilung vom 26. Januar 2011 und einem Themenpapier vom 22. September 2011 (Rainer Mattern; Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka) die Nachkriegssituation im Norden und Osten des Landes als prekär und die Menschenrechtslage als äusserst bedenklich beschrieben. Es sei deshalb an der in BVGE 2008/2 vorgenommenen Einschätzung festzuhalten und entsprechend sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.3.3 Hinsichtlich der aktuellen Lage in Sri Lanka ist auf die Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011, veröffentlicht unter BVGE 2011/24, zu verweisen. In jenem Urteil befasste sich das Gericht einlässlich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka und modifizierte seine in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis. Hinsichtlich des Distrikts Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, gelangte es zur Einschätzung, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage dort deutlich verbessert habe. Die Militärpräsenz habe abgenommen, sei aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig hätten die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche. Die politische Lage sei ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka als generell unzumutbar eingestuft werden müsse. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage dränge sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen sei (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Damit sind die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die unterschiedliche Praxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts unbehelflich. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass das Länderurteil erst nach Einreichung der Beschwerde ergangen ist, da die Voraussetzungen des rechtmässigen Wegweisungsvollzugs im jetzigen Zeitpunkt zu beurteilen sind. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist zudem unbegründet. Auch wenn sich in den vor-instanzlichen Akten keine Länderberichte oder -informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers befinden, lässt sich aus dem Umstand, dass in der Verfügung einzig die UNHCR-Richtlinien namentlich erwähnt werden, nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Beurteilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeten Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehörden ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen und ohne Nennung sämtlicher beigezogenen Quellen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. das Urteil D-5494/2011 vom 20. Juli 2012, E. 5.3.2). Bezüglich der Lage in Sri Lanka ist somit auf die in BVGE 2011/24 vorgenommene Einschätzung abzustellen. Daran vermögen auch die Berichte der SFH nichts zu ändern, zumal diese beide vor Erlass des Länderurteils publiziert wurden. Auf seine individuelle Rückkehrsituation geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht ein, weshalb diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Akten abzustellen ist. Demnach wohnen seine Eltern, seine jüngere Schwester sowie (...) Brüder in B.________. Zudem hat er mehrere Onkel und Tanten in der Umgebung und verfügt somit über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn wird aufnehmen können. Der Beschwerdeführer besuchte während 12 Jahren die Schule und danach während drei Jahren das (...) College (...). Anschliessend betätigte er sich während sechs Jahren als (...) und arbeitete knapp eineinhalb Jahre als (...) (vgl. A6/21 S. 2 f.). Somit ist er überdurchschnittlich gut ausgebildet und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung. Aufgrund dieser Umstände sollte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz trotz der bald vierjährigen Landesabwesenheit möglich sein. Es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7. Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2011 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: