Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Juni 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 15. Juli 2015 wurde er zur Person befragt (BzP), am 16. Juli 2015 wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. Am 31. März 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Am 15. Juli 2015 meldete die Vorinstanz der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle, und ersuchte sie darum, die vorgesehenen Schutzmassnahmen unverzüglich einzuleiten und nach Ernennung den Namen der gesetzlichen Vertretung bekannt zu geben. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ernannte ihm die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Beistand. C. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tigre und habe seit seiner Geburt am 10. Juni 1999 in C._______ in Eritrea gelebt. Dort habe er die Koran-Schule besucht und arabisch gelernt. Am 5. Januar 2015 habe er eine Vorladung vom Militär erhalten, der er nicht nachgekommen sei. Sein Vater sei im Militärdienst gewesen und habe eine Waffe zu Hause gehabt. Am 15. März 2015 habe er eine Patrone mitgenommen und diese im Freien verbrannt. Danach seien Soldaten zu ihm gekommen, die ihn geschlagen hätten. Schliesslich hätten sie ihn und einen beteiligten Freund mitgenommen, um sie ins Gefängnis zu bringen. Auf der Fahrt hätten er und sein Freund aus dem Auto fliehen können. Er habe sich zwei Tage lang in den Bergen versteckt und sei schliesslich nach Hause zurückgekehrt. Der Vater habe ihm mitgeteilt, dass Soldaten vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Deshalb habe der Vater entschieden, dass er das Land verlassen müsse. Da ein Cousin seit zehn Jahren im Gefängnis sei, habe er Angst vor Gefängnis und Militärdienst gehabt. Deshalb habe er am 10. April 2015 C._______ verlassen und sei mit einem Schlepper und einem weiteren Mann zu Fuss bis in den Sudan gegangen, wo er am 19. April 2015 angekommen sei. Am 16. Mai 2015 sei er nach Ägypten geflogen und von dort über Italien in die Schweiz gelangt. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer eine Ausweiskopie seiner Mutter zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 16. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 14. September 2016 reichte der Rechtsvertreter und Beistand des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Er reichte unter anderem ein Dokument der Vorinstanz (Focus Eritrea) vom 22. Juni 2016 und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. August 2016 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das SEM reichte am 27. September 2016 eine Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist, die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde - wie hier - aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 4.3 Eine asylsuchende Person muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben des Beschwerdeführers zur Flüchtlingseigenschaft hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Ausserdem seien die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea, ohne auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen, asylrechtlich unbeachtlich.
E. 5.1.1 Dies begründet sie damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur militärischen Vorladung und zur Flucht widersprüchlich und unglaubhaft seien, zudem konstruiert erscheinen würden. Er habe bei der BzP geltend gemacht, die Vorladung sei in Tigrinya geschrieben und damit für ihn unleserlich gewesen. Der Vater habe sie übersetzen lassen, habe ihm jedoch den Inhalt nicht mitgeteilt. In der Anhörung habe er jedoch konkrete Angaben zum Inhalt der Vorladung machen können. Weiter habe er bei der BzP angegeben, die Patrone beim Spielen mit anderen Kindern verbrannt zu haben, während er bei der Anhörung gesagt habe, er sei mit einem Freund in die Berge gegangen und habe dort die Patrone angezündet. Ferner habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, der Patronenvorfall sei am 15. März 2015 gewesen und am 10. April 2015 habe er sich auf den Weg Richtung Sudan gemacht. Gemäss Anhörung habe er sich nach dem Patronenvorfall zwei Tage in den Bergen versteckt, sei dann zurück nach Hause und schliesslich am selben Abend noch mit dem Schlepper weggegangen. Auf Nachfrage hin habe er bestritten, bei der BzP gesagt zu haben, der Vorfall sei am 15. März 2015 gewesen. Schliesslich habe er geltend gemacht, er und sein Freund seien von den Soldaten nach dem Patronenvorfall gefesselt und mitgenommen worden. Während der Autofahrt hätten sie sich befreien und aus dem Auto springen können. Die Soldaten hätten Stopp gerufen, seien ihnen jedoch nicht gefolgt und so sei die Flucht gelungen. Diese Angaben seien weder nachvollziehbar noch plausibel. Insgesamt seien die Vorbringen somit als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 5.1.2 Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führt die Vorinstanz aus, gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zur Vorladung und seines Alters noch kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe. Er sei als Minderjähriger aus seinem Heimatland ausgereist. Demnach habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst lägen keine Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Damit liege keine asylrelevante Gefährdung vor.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, eine illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht (mehr) asylrelevant; die diesbezügliche Praxisänderung verstosse überdies gegen die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen an eine Praxisänderung.
E. 5.2.1 Vorab müsse berücksichtigt werden, dass er Mühe gehabt habe, den Dolmetscher bei der BzP zu verstehen. Dies könne zu Ungenauigkeiten bei der Übersetzung geführt haben. Er habe sich jedoch aus Unsicherheit nicht getraut, dies an der Befragung vorzubringen. Gerade die unterschiedlichen Schilderungen zum Vorfall mit der Patrone seien auf Ungenauigkeiten aus sprachlichen Gründen zurückzuführen und nicht auf einen Widerspruch.
E. 5.2.2 Zudem habe er glaubhaft, detailliert und nachvollziehbar seine Verhaftung und Flucht beschrieben, während die Zweifel der Vorinstanz auf Spekulationen basieren würden. Aufgrund der drohenden Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter in seinem Heimatland sei er als Flüchtling anzuerkennen.
E. 5.2.3 Schliesslich macht er geltend, die Praxisänderung basiere nicht auf ausreichenden Informationsgrundlagen, ausserdem habe das SEM die geltenden COI-Standards nicht respektiert. Zuverlässige Informationen zu minderjährigen Rückkehren würden fehlen. Die Vorinstanz habe es demnach zu Unrecht unterlassen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise zu prüfen.
E. 6.1 Auch das Gericht ist nach Durchsicht der Akten der Auffassung, dass die vorstehend aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten sind. Daran vermögen die Hinweise in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die fluchtauslösenden Ausführungen zu unterschiedlich und konstruiert dargestellt werden, als dass sie geglaubt werden können. Es rechtfertigt sich an dieser Stelle, auf die Erwägungen des SEM (oben E. 5.1) zu verweisen.
E. 6.1.1 Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer bei der BzP angab, der Vater habe bezüglich der Vorladung zum Militärdienst mit der zuständigen Person gesprochen, ihm den Inhalt jedoch nicht mitgeteilt, er jedoch bei der Anhörung erklärte, sein Vater habe die Vorladung übersetzen lassen, und inhaltliche Angaben dazu machen konnte (SEM-Akten A4 S. 7, A15 F52 ff.). Weiter sagte er bei der BzP, der Vorfall mit der Patrone und die Verhaftung seien am 15. März 2015 gewesen und die Ausreise habe am 10. April 2015 stattgefunden, während er bei der Anhörung angab, zwei Tage nach dem Patronenvorfall von zuhause weggegangen zu sein (SEM-Akte A4 S. 7, A15 F105 ff.). Auch dieser Widerspruch konnte trotz Nachfrage nicht geklärt werden. Die Aussage in der BzP wurde lediglich bestritten (SEM-Akte A15 F145 f.). Auch ist unglaubhaft, dass er und sein Freund aus dem Auto der Soldaten haben fliehen können und diese sie nicht einmal verfolgt hätten (SEM-Akte A15 F102).
E. 6.1.2 Die unterschiedlichen Darstellungen an der BzP und der Anhörung können schliesslich nicht im Nachhinein damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher bei der BzP nicht gut verstanden habe. So hat er auf Nachfrage während der BzP angegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen, und hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm das Protokoll in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt wurde und seinen Angaben entspreche (SEM-Akte A4 S. 2 und S. 8). Zudem war während der BzP eine Rechtsvertretung anwesend.
E. 6.1.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz stellt keine Verletzung von Bundesrecht dar. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 6.2 Gemäss langjähriger, bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war.
E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden Länderinformationen befand das Gericht, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Es änderte seine Praxis hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und kam zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (ausführlich dazu das Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1). Aufgrund dieses Urteils kann, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden.
E. 6.2.2 Das Gericht kam im eben genannten Urteil wie erwähnt zum Schluss, dass nicht nur, aber auch für Minderjährige allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (vgl. oben, E. 6.4). Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen.
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das SEM im Sommer 2016 eine Praxisänderung zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreisen aus Eritrea vorgenommen habe, die im Widerspruch zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe (vgl. BGVE 2010/54). Auch mit dieser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich auseinandergesetzt (vgl. Urteil des BVGer E-5464/2016 vom 21. März 2017, E. 5).
E. 6.2.4 Das Urteil BVGE 2010/54 behandelt die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen, während vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die hier interessierende langjährige Praxis des SEM basierte zudem nicht auf einem publizierten Grundsatzurteil der Beschwerdeinstanz. Schliesslich wurde die Praxisänderung dem Gericht und der Öffentlichkeit im Vorfeld kommuniziert. Ausserdem wurde sie dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem ReferenzurteilD-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die durch die Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung als zulässig erachtet und damit implizit auch deren Vorgehen bestätigt.
E. 6.2.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu beanstanden ist.
E. 7 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht und überschritten, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und der angefochtene Entscheid sei unangemessen (mit Verweis auf Art. 106 Abs. 1 AsylG). Diese Rügen werden in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert, entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 8 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann; entsprechend liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. oben, E. 6.4). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 9 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5584/2016 Urteil vom 18. April 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Linda Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Alan Sangines, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Juni 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 15. Juli 2015 wurde er zur Person befragt (BzP), am 16. Juli 2015 wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. Am 31. März 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Am 15. Juli 2015 meldete die Vorinstanz der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle, und ersuchte sie darum, die vorgesehenen Schutzmassnahmen unverzüglich einzuleiten und nach Ernennung den Namen der gesetzlichen Vertretung bekannt zu geben. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ernannte ihm die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Beistand. C. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tigre und habe seit seiner Geburt am 10. Juni 1999 in C._______ in Eritrea gelebt. Dort habe er die Koran-Schule besucht und arabisch gelernt. Am 5. Januar 2015 habe er eine Vorladung vom Militär erhalten, der er nicht nachgekommen sei. Sein Vater sei im Militärdienst gewesen und habe eine Waffe zu Hause gehabt. Am 15. März 2015 habe er eine Patrone mitgenommen und diese im Freien verbrannt. Danach seien Soldaten zu ihm gekommen, die ihn geschlagen hätten. Schliesslich hätten sie ihn und einen beteiligten Freund mitgenommen, um sie ins Gefängnis zu bringen. Auf der Fahrt hätten er und sein Freund aus dem Auto fliehen können. Er habe sich zwei Tage lang in den Bergen versteckt und sei schliesslich nach Hause zurückgekehrt. Der Vater habe ihm mitgeteilt, dass Soldaten vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Deshalb habe der Vater entschieden, dass er das Land verlassen müsse. Da ein Cousin seit zehn Jahren im Gefängnis sei, habe er Angst vor Gefängnis und Militärdienst gehabt. Deshalb habe er am 10. April 2015 C._______ verlassen und sei mit einem Schlepper und einem weiteren Mann zu Fuss bis in den Sudan gegangen, wo er am 19. April 2015 angekommen sei. Am 16. Mai 2015 sei er nach Ägypten geflogen und von dort über Italien in die Schweiz gelangt. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer eine Ausweiskopie seiner Mutter zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 16. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 14. September 2016 reichte der Rechtsvertreter und Beistand des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Er reichte unter anderem ein Dokument der Vorinstanz (Focus Eritrea) vom 22. Juni 2016 und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. August 2016 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das SEM reichte am 27. September 2016 eine Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist, die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde - wie hier - aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Eine asylsuchende Person muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben des Beschwerdeführers zur Flüchtlingseigenschaft hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Ausserdem seien die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea, ohne auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen, asylrechtlich unbeachtlich. 5.1.1 Dies begründet sie damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur militärischen Vorladung und zur Flucht widersprüchlich und unglaubhaft seien, zudem konstruiert erscheinen würden. Er habe bei der BzP geltend gemacht, die Vorladung sei in Tigrinya geschrieben und damit für ihn unleserlich gewesen. Der Vater habe sie übersetzen lassen, habe ihm jedoch den Inhalt nicht mitgeteilt. In der Anhörung habe er jedoch konkrete Angaben zum Inhalt der Vorladung machen können. Weiter habe er bei der BzP angegeben, die Patrone beim Spielen mit anderen Kindern verbrannt zu haben, während er bei der Anhörung gesagt habe, er sei mit einem Freund in die Berge gegangen und habe dort die Patrone angezündet. Ferner habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, der Patronenvorfall sei am 15. März 2015 gewesen und am 10. April 2015 habe er sich auf den Weg Richtung Sudan gemacht. Gemäss Anhörung habe er sich nach dem Patronenvorfall zwei Tage in den Bergen versteckt, sei dann zurück nach Hause und schliesslich am selben Abend noch mit dem Schlepper weggegangen. Auf Nachfrage hin habe er bestritten, bei der BzP gesagt zu haben, der Vorfall sei am 15. März 2015 gewesen. Schliesslich habe er geltend gemacht, er und sein Freund seien von den Soldaten nach dem Patronenvorfall gefesselt und mitgenommen worden. Während der Autofahrt hätten sie sich befreien und aus dem Auto springen können. Die Soldaten hätten Stopp gerufen, seien ihnen jedoch nicht gefolgt und so sei die Flucht gelungen. Diese Angaben seien weder nachvollziehbar noch plausibel. Insgesamt seien die Vorbringen somit als unglaubhaft zu qualifizieren. 5.1.2 Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führt die Vorinstanz aus, gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zur Vorladung und seines Alters noch kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe. Er sei als Minderjähriger aus seinem Heimatland ausgereist. Demnach habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst lägen keine Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Damit liege keine asylrelevante Gefährdung vor. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, eine illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht (mehr) asylrelevant; die diesbezügliche Praxisänderung verstosse überdies gegen die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen an eine Praxisänderung. 5.2.1 Vorab müsse berücksichtigt werden, dass er Mühe gehabt habe, den Dolmetscher bei der BzP zu verstehen. Dies könne zu Ungenauigkeiten bei der Übersetzung geführt haben. Er habe sich jedoch aus Unsicherheit nicht getraut, dies an der Befragung vorzubringen. Gerade die unterschiedlichen Schilderungen zum Vorfall mit der Patrone seien auf Ungenauigkeiten aus sprachlichen Gründen zurückzuführen und nicht auf einen Widerspruch. 5.2.2 Zudem habe er glaubhaft, detailliert und nachvollziehbar seine Verhaftung und Flucht beschrieben, während die Zweifel der Vorinstanz auf Spekulationen basieren würden. Aufgrund der drohenden Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter in seinem Heimatland sei er als Flüchtling anzuerkennen. 5.2.3 Schliesslich macht er geltend, die Praxisänderung basiere nicht auf ausreichenden Informationsgrundlagen, ausserdem habe das SEM die geltenden COI-Standards nicht respektiert. Zuverlässige Informationen zu minderjährigen Rückkehren würden fehlen. Die Vorinstanz habe es demnach zu Unrecht unterlassen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise zu prüfen. 6. 6.1 Auch das Gericht ist nach Durchsicht der Akten der Auffassung, dass die vorstehend aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten sind. Daran vermögen die Hinweise in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die fluchtauslösenden Ausführungen zu unterschiedlich und konstruiert dargestellt werden, als dass sie geglaubt werden können. Es rechtfertigt sich an dieser Stelle, auf die Erwägungen des SEM (oben E. 5.1) zu verweisen. 6.1.1 Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer bei der BzP angab, der Vater habe bezüglich der Vorladung zum Militärdienst mit der zuständigen Person gesprochen, ihm den Inhalt jedoch nicht mitgeteilt, er jedoch bei der Anhörung erklärte, sein Vater habe die Vorladung übersetzen lassen, und inhaltliche Angaben dazu machen konnte (SEM-Akten A4 S. 7, A15 F52 ff.). Weiter sagte er bei der BzP, der Vorfall mit der Patrone und die Verhaftung seien am 15. März 2015 gewesen und die Ausreise habe am 10. April 2015 stattgefunden, während er bei der Anhörung angab, zwei Tage nach dem Patronenvorfall von zuhause weggegangen zu sein (SEM-Akte A4 S. 7, A15 F105 ff.). Auch dieser Widerspruch konnte trotz Nachfrage nicht geklärt werden. Die Aussage in der BzP wurde lediglich bestritten (SEM-Akte A15 F145 f.). Auch ist unglaubhaft, dass er und sein Freund aus dem Auto der Soldaten haben fliehen können und diese sie nicht einmal verfolgt hätten (SEM-Akte A15 F102). 6.1.2 Die unterschiedlichen Darstellungen an der BzP und der Anhörung können schliesslich nicht im Nachhinein damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher bei der BzP nicht gut verstanden habe. So hat er auf Nachfrage während der BzP angegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen, und hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm das Protokoll in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt wurde und seinen Angaben entspreche (SEM-Akte A4 S. 2 und S. 8). Zudem war während der BzP eine Rechtsvertretung anwesend. 6.1.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz stellt keine Verletzung von Bundesrecht dar. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 6.2 Gemäss langjähriger, bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden Länderinformationen befand das Gericht, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Es änderte seine Praxis hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und kam zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (ausführlich dazu das Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1). Aufgrund dieses Urteils kann, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. 6.2.2 Das Gericht kam im eben genannten Urteil wie erwähnt zum Schluss, dass nicht nur, aber auch für Minderjährige allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (vgl. oben, E. 6.4). Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. 6.2.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das SEM im Sommer 2016 eine Praxisänderung zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreisen aus Eritrea vorgenommen habe, die im Widerspruch zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe (vgl. BGVE 2010/54). Auch mit dieser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich auseinandergesetzt (vgl. Urteil des BVGer E-5464/2016 vom 21. März 2017, E. 5). 6.2.4 Das Urteil BVGE 2010/54 behandelt die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen, während vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die hier interessierende langjährige Praxis des SEM basierte zudem nicht auf einem publizierten Grundsatzurteil der Beschwerdeinstanz. Schliesslich wurde die Praxisänderung dem Gericht und der Öffentlichkeit im Vorfeld kommuniziert. Ausserdem wurde sie dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem ReferenzurteilD-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die durch die Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung als zulässig erachtet und damit implizit auch deren Vorgehen bestätigt. 6.2.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu beanstanden ist.
7. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht und überschritten, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und der angefochtene Entscheid sei unangemessen (mit Verweis auf Art. 106 Abs. 1 AsylG). Diese Rügen werden in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert, entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen.
8. Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann; entsprechend liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. oben, E. 6.4). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Härter