Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 4. Mai 2001 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch vom 10. Dezember 1999 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit Urteil vom 18. Juli 2001 wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die Verfügung des BFF vom 4. Mai 2001 erhobene Beschwerde, welche im Verlaufe des Verfahrens auf den Vollzugspunkt beschränkt worden war, ab. Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen aus, es gebe keinen Grund, weshalb die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers, welcher 198(...) bei einem (...)unfall (...) verloren habe, nicht auch in Zukunft im bisher erfolgten Rahmen fortgesetzt werden könne. Am 10. Oktober 2001 sprach das BFF dem Beschwerdeführer Rückkehrhilfe im Betrag von Fr. 930.- zu. B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2003 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2002, in welchem er um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht hatte, ab, und stellte fest, dass die Verfügung vom 4. Mai 2001 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Abschliessend gewährte es dem Beschwerdeführer eine einmalige medizinische Rückkehrhilfe im Betrag von Fr. 16'000.- zur Finanzierung einer Ersatzprothese. Mit Urteil vom 2. April 2003 trat die ARK auf die Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 10. Februar 2003 nicht ein, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. Mit Schreiben vom 11. November 2003 teilte das BFF dem Beschwerdeführer nach reger Korrespondenz seine Bereitschaft mit, die Herstellungskosten einer Ersatzprothese im Betrag von Fr. 31'357.50 zu übernehmen, dies unter der Voraussetzung, dass er verbindlich erkläre, die Schweiz nach Erhalt der Prothese unverzüglich und freiwillig zu verlassen, was er ablehnte. C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2004 ersuchte der Beschwerdeführer das BFF darum, die Verfügung vom 4. Mai 2001 wiedererwägungsweise aufzuheben und ihn wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling, eventualiter wegen unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Das BFF nahm die Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen, welches es mit Verfügung vom 11. März 2004 unter der Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, abwies. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es führte unter anderem aus, dass es bereit sei, umfangreiche medizinische Rückkehrhilfe zu leisten, welche der Beschwerdeführer bisher aus nicht nachvollziehbaren Gründen ausgeschlagen habe. Eine dagegen bei der zunächst noch zuständigen ARK erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E 3306/2006 vom 30. Dezember 2009 ab. D. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 18. Juli 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Libyen und um Erteilung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung seines Gesuchs wies er auf die damalige Situation ("kriegerische Ereignisse") in Libyen hin, die seit dem 15. Februar 2011 vorherrsche, und bezweifelte insbesondere, dass unter den damaligen Umständen seine dringend erforderliche regelmässige medizinische Hilfe in Libyen gewährleistet sei. E. Mit Verfügung vom 22. August 2013 - eröffnet am 2. September 2013 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, seine Verfügung vom 11. März 2004 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, nach dem Sturz von Gaddafi im Oktober 2011 den demokratischen Wahlen vom 7. Juli 2012 und der Vereidigung einer demokratisch legitimierten Regierung am 14. November 2012 habe sich die Situation in Benghazi trotz anhaltend grosser Herausforderungen erheblich beruhigt, so dass zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr von der Situation eines Bürgerkriegs oder allgemeiner Gewalt auszugehen sei. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stelle demgegenüber keine neue Sachlage dar; vielmehr sei bereits in der Verfügung vom 11. März 2004 sowie im Urteil vom 30. September 2009 [recte: 30. Dezember 2009] festgestellt worden, dass sie kein Vollzugshindernis begründe, da er auch in Benghazi von Verwandten gepflegt werden könne. Ferner gebe es dort drei Kliniken. F. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellte die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten. Auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen ist - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
E. 6 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuchs lediglich eine wesentlich veränderte Sachlage seit Rechtskraft der Verfügung des BFF vom 11. März 2004 (mithin seit dem 30. Dezember 2009) geltend machen kann. Angesichts des Urteils vom 30. Dezember 2009 können Revisionsgründe im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs nicht angerufen werden. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs machte der Beschwerdeführer zu Recht geltend, in Libyen herrsche ein Zustand von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Für den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch massgeblich ist hingegen der aktuelle Zeitpunkt. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung entgegen der Beschwerde zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass sich die Lage in Benghazi zwischenzeitlich soweit beruhigt hat, dass mittlerweile nicht mehr von einem Zustand allgemeiner Gewalt auszugehen ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2445/2009 vom 14. März 2012 E. 5.2.3). Entgegen der Beschwerde liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sich die Lage in jüngster Zeit wieder erheblich verschlechtert hätte. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Lageberichte nichts. Was die (...) körperliche Behinderung des Beschwerdeführers betrifft, muss der Vorinstanz darin zugestimmt werden, dass es sich dabei nicht um eine neue Sachlage handelt. Vielmehr haben sich die Verwaltungsbehörde und die Rechtsmittelinstanz damit in den bisherigen Verfahren bereits einlässlich auseinandergesetzt. Zu prüfen bleibt indes die Frage, ob die medizinische Versorgung in Benghazi und ihre Erhältlichkeit sich seit dem Urteil vom 30. September 2009 erheblich verschlechtert hat. Soweit die Frage für die Zeit der kriegerischen Auseinandersetzungen zu bejahen ist, muss festgehalten werden, dass sich seit dem Oktober 2011 auch diesbezüglich die Lage - nicht zuletzt dank internationaler Hilfe - wieder erheblich verbessert hat (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2445/2009 vom 14. März 2012 E. 5.2.4 m.w.H.), so dass nicht von einer wiedererwägungsrechtlich erheblichen Verschlechterung der medizinischen Versorgung auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert dargetan hat, inwiefern eine solche Verschlechterung eingetreten wäre.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Nach dem Gesagten haben sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen. Damit sind - ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit - die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Kostenvorschusserlass gegenstandslos geworden.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5562/2013 Urteil vom 10. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 4. Mai 2001 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch vom 10. Dezember 1999 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit Urteil vom 18. Juli 2001 wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die Verfügung des BFF vom 4. Mai 2001 erhobene Beschwerde, welche im Verlaufe des Verfahrens auf den Vollzugspunkt beschränkt worden war, ab. Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen aus, es gebe keinen Grund, weshalb die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers, welcher 198(...) bei einem (...)unfall (...) verloren habe, nicht auch in Zukunft im bisher erfolgten Rahmen fortgesetzt werden könne. Am 10. Oktober 2001 sprach das BFF dem Beschwerdeführer Rückkehrhilfe im Betrag von Fr. 930.- zu. B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2003 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2002, in welchem er um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht hatte, ab, und stellte fest, dass die Verfügung vom 4. Mai 2001 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Abschliessend gewährte es dem Beschwerdeführer eine einmalige medizinische Rückkehrhilfe im Betrag von Fr. 16'000.- zur Finanzierung einer Ersatzprothese. Mit Urteil vom 2. April 2003 trat die ARK auf die Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 10. Februar 2003 nicht ein, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. Mit Schreiben vom 11. November 2003 teilte das BFF dem Beschwerdeführer nach reger Korrespondenz seine Bereitschaft mit, die Herstellungskosten einer Ersatzprothese im Betrag von Fr. 31'357.50 zu übernehmen, dies unter der Voraussetzung, dass er verbindlich erkläre, die Schweiz nach Erhalt der Prothese unverzüglich und freiwillig zu verlassen, was er ablehnte. C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2004 ersuchte der Beschwerdeführer das BFF darum, die Verfügung vom 4. Mai 2001 wiedererwägungsweise aufzuheben und ihn wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling, eventualiter wegen unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Das BFF nahm die Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen, welches es mit Verfügung vom 11. März 2004 unter der Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, abwies. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es führte unter anderem aus, dass es bereit sei, umfangreiche medizinische Rückkehrhilfe zu leisten, welche der Beschwerdeführer bisher aus nicht nachvollziehbaren Gründen ausgeschlagen habe. Eine dagegen bei der zunächst noch zuständigen ARK erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E 3306/2006 vom 30. Dezember 2009 ab. D. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 18. Juli 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Libyen und um Erteilung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung seines Gesuchs wies er auf die damalige Situation ("kriegerische Ereignisse") in Libyen hin, die seit dem 15. Februar 2011 vorherrsche, und bezweifelte insbesondere, dass unter den damaligen Umständen seine dringend erforderliche regelmässige medizinische Hilfe in Libyen gewährleistet sei. E. Mit Verfügung vom 22. August 2013 - eröffnet am 2. September 2013 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, seine Verfügung vom 11. März 2004 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, nach dem Sturz von Gaddafi im Oktober 2011 den demokratischen Wahlen vom 7. Juli 2012 und der Vereidigung einer demokratisch legitimierten Regierung am 14. November 2012 habe sich die Situation in Benghazi trotz anhaltend grosser Herausforderungen erheblich beruhigt, so dass zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr von der Situation eines Bürgerkriegs oder allgemeiner Gewalt auszugehen sei. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stelle demgegenüber keine neue Sachlage dar; vielmehr sei bereits in der Verfügung vom 11. März 2004 sowie im Urteil vom 30. September 2009 [recte: 30. Dezember 2009] festgestellt worden, dass sie kein Vollzugshindernis begründe, da er auch in Benghazi von Verwandten gepflegt werden könne. Ferner gebe es dort drei Kliniken. F. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellte die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten. Auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen ist - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
6. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuchs lediglich eine wesentlich veränderte Sachlage seit Rechtskraft der Verfügung des BFF vom 11. März 2004 (mithin seit dem 30. Dezember 2009) geltend machen kann. Angesichts des Urteils vom 30. Dezember 2009 können Revisionsgründe im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs nicht angerufen werden. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs machte der Beschwerdeführer zu Recht geltend, in Libyen herrsche ein Zustand von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Für den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch massgeblich ist hingegen der aktuelle Zeitpunkt. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung entgegen der Beschwerde zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass sich die Lage in Benghazi zwischenzeitlich soweit beruhigt hat, dass mittlerweile nicht mehr von einem Zustand allgemeiner Gewalt auszugehen ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2445/2009 vom 14. März 2012 E. 5.2.3). Entgegen der Beschwerde liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sich die Lage in jüngster Zeit wieder erheblich verschlechtert hätte. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Lageberichte nichts. Was die (...) körperliche Behinderung des Beschwerdeführers betrifft, muss der Vorinstanz darin zugestimmt werden, dass es sich dabei nicht um eine neue Sachlage handelt. Vielmehr haben sich die Verwaltungsbehörde und die Rechtsmittelinstanz damit in den bisherigen Verfahren bereits einlässlich auseinandergesetzt. Zu prüfen bleibt indes die Frage, ob die medizinische Versorgung in Benghazi und ihre Erhältlichkeit sich seit dem Urteil vom 30. September 2009 erheblich verschlechtert hat. Soweit die Frage für die Zeit der kriegerischen Auseinandersetzungen zu bejahen ist, muss festgehalten werden, dass sich seit dem Oktober 2011 auch diesbezüglich die Lage - nicht zuletzt dank internationaler Hilfe - wieder erheblich verbessert hat (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2445/2009 vom 14. März 2012 E. 5.2.4 m.w.H.), so dass nicht von einer wiedererwägungsrechtlich erheblichen Verschlechterung der medizinischen Versorgung auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert dargetan hat, inwiefern eine solche Verschlechterung eingetreten wäre.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Nach dem Gesagten haben sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen. Damit sind - ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit - die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Kostenvorschusserlass gegenstandslos geworden.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: