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E-5560/2011

E-5560/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5560/2011 Urteil vom 13. Oktober 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. September 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri­terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs­gericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 2. März 2010 ihren Heimatstaat verliess und am 4. Juli 2011 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 12. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimat- bzw. Herkunftsstaates befragte, dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab, dass die Beschwerdeführerin am 25. August 2009 in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführerin am 8. August 2011 im Hinblick auf die allfällige Zuständigkeit Norwegens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin hierzu geltend machte, ihr Asylgesuch in Norwegen sei abgewiesen worden, dass die norwegischen Behörden am 28. September 2011 das vom BFM am 27. September 2011 gestellte Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO guthiessen, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. September 2011 - eröffnet am 5. Oktober 2011 - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Norwegen anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Norwegens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aufgrund des EURODAC-Treffers feststehe und keine Gründe vorlägen, die gegen die Wegweisung nach Norwegen sprechen würden, dass insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, die zuständigen norwegischen Behörden würden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen oder die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten und keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde erhob, in materieller Hinsicht beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu bezeichnen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an ihr Herkunfts- oder Heimatland weiterzuleiten, über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe sei die Beschwerdeführerin in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG] i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass somit die Begehren, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen sind, weshalb auf diese nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass auf Grund der einschlägigen Staatsverträge (DAA sowie Dublin-II-VO und DVO-Dublin) Norwegen als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Norwegen zu prüfen sind, dass die Beschwerdeführerin nach Norwegen ausreisen kann, welches für die Prüfung ihres Asylantrags, allenfalls ihrer Beschwerde, staatsvertraglich zuständig ist, dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein - ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes -Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass Norwegen unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Norwegen würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Norwegen aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass auch die Beschwerdeführerin nicht zu substanziieren vermochte, inwiefern ihr durch die Wegweisung nach Norwegen die Gefahr einer Rückschiebung drohe, dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass in der Beschwerde nichts weiter vorgebracht wird, was zu einer anderen Einschätzung führen würde, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), dass demnach auf den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Norwegen zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos wird, dass sich die gestellten Rechtsbegehren gemäss obigen Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb - unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, sowie alle weiteren prozessualen Anträge mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer